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Entscheid

93-3304

Verwaltungsbehörden 18.03.1994 93.3304

18. März 1994Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Schweiz hat heute als einziges Land der Welt noch eine indirekt wirkende Zweileiter-Bremse. Dieses System war in den fünfziger Jahren eine echte schweizerische Pionierleistung und bot damals die bestmögliche Sicherheit Heute ist dieses System technisch überholt, kostspielig, störanfällig und langsamer.

2.

Die heutige EG-Bremse stellt technisch die beste Lösung dar und ist heute, ausser in der Schweiz, in allen Ländern der Welt zugelassen.

3.

Beim Fahrzeugtausch, unter anderem auch beim Huckepack-Verkehr usw., müssen komplizierte Kombinationen eingebaut werden.

4.

Es ist heute volkswirtschaftlich nicht mehr vertretbar, bei allen importierten Nutzfahrzeugen die bewährte, technisch optimale EG-Bremse auszubauen und durch das (schlechtere) schweizerische System zu ersetzen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 novembre 1993 Der Bundesrat hat am 30. Juni 1993 beschlossen, im Zuge der marktwirtschaftlichen Erneuerung u. a auch die schweizerischen Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Personenwagen, Nutzfahrzeuge und Busse einschliesslich der Lärm-, Abgasund allfälliger künftiger Energiesparvorschriften dem EG-Recht anzupassen. Im Rahmen der Revitalisierung der schweizerischen Volkswirtschaft wird dabei auch ein grosses Gewicht auf die Beschleunigung und Vereinfachung von Bewilligungs- und Zulassungsverfahren gelegt. Die Anpassung dieser Vorschriften soll auf den 1. Januar 1995 erfolgen und ab dem 1. Oktober 1995 für alle neu importierten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge gelten. Um bereits vorher zumindest eine partielle Marktöffnung zu erzielen, wird in einem ersten Schritt noch in diesem Jahr geprüft, welche Teilgenehmigungen, ausgestellt aufgrund von internationalen Vorschriften der EG oder ECE, für Typenprüfungen oder für direkt importierte Fahrzeuge einseitig anerkannt werden können. Eine entsprechende Liste soll Anfang 1994 veröffentlicht werden. Diese Liste soll auch die EG-Richtlinie 71/320/EWG über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Motorfahrzeugen und deren Anhängern enthalten, so dass Fahrzeuge, die über eine EG-Bremsanlage verfügen, anschliessend in der Schweiz zum Verkehr zugelassen werden können, wenn eine entsprechende Teilgenehmigung vorliegt Das Anliegen des Motionärs wird damit erfüllt Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion als erfüllt abzuschreiben. Abgeschrieben - Classé #ST# 93.3476 Motion Fischer-Hägglingen Änderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft Modification de la loi sur l'entraide internationale en matière pénale concernant l'indemnisation pour la détention aux fins d'extradition injustifiée Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1993 Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Vorlage auf Abänderung des Rechtshilfegesetzes in dem Sinne zu unterbreiten, dass keine Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft durch die Schweiz zu zahlen ist Texte de la motion du 6 octobre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de modification de la loi sur l'entraide internationale en matière pénale, de telle sorte que la suisse n'ait pas à payer d'indemnisation pour les détentions aux fins d'extradition qui seraient injustifiées. Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Binder, Blocher, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Daepp, Fehr, Frey Walter, Hari, Hess Otto, Müller, Neuenschwander, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Rutishauser, Rychen, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Vetterli, Wyss William, Zölch (22) Schriftliche Begründung-Développement par écrit Es mehren sich die Fälle, in denen die Schweizerische Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 15 des Rechtshilfegesetzes, Entschädigungen für ungerechtfertigte Auslieferungshaft zu zahlen hat Die Entschädigungszahlungen können rasch mehrere zehntausend Schweizerfranken pro Fall ausmachen. In der Regel läuft die Sache wie folgt ab: Ein ausländischer Staat stellt das Begehren an die Schweiz, eine sich hier befindliche Person sei ihr zur Strafuntersuchung oder - wenn das ausländische Urteil z. B. als Abwesenheitsurteil schon gefällt worden ist - zum Strafvollzug auszuliefern. Die Schweiz handelt dabei ausschliesslich im Interesse des ausländischen Staates und nimmt die betreffende Person regelmässig in Haft (wegen Fluchtgefahr). Der ausländische Staat stellt dann das Auslieferungsbegehren. Die Schweiz (das Bundesamt für Polizeiwesen und in letzter Instanz das Bundesgericht) bewilligt in der Folge die Auslieferung. Die Auslieferung wird dabei vielfach nur unter Bedingungen bewilligt, wobei die Bedingungen ihre Rechtsgrundlage im schweizerischen oder internationalen Auslieferungsrecht haben (z. B. faires Verfahren im ausländischen Staat, Beobachtung des ausländischen Verfahrens durch schweizerische Diplomaten usw.). Vielfach erfüllen dann ausländische Staaten, die ein Auslieferungsgesuch gestellt haben, diese Bedingungen nicht. Damit fällt die Auslieferung dahin, und die betreffende Person wird, in der Regel nach vielen Monaten Verfahrensdauer, auf freien FUSS gesetzt Hierauf stellt diese, gestützt auf Artikel 15 des schweizerischen Rechtshilfegesetzes (IRSG), ein Entschädigungsbegehren an die Eidgenossenschaft Dieses ist in der Regel gutzuheissen, wobei nach schweizerischem Recht der Bund die Entschädigung zu leisten hat, ohne dass er auf den das Ersuchen veranlassenden ausländischen Staat Regress nehmen könnte. Ver-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Giezendanner Zulassung einer typengeprüften EG-Bremse Motion Giezendanner Autorisation d'un type de freins conforme aux normes CE In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3304 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 583-584 Page Pagina Ref. No 20 023 846 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. 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