93-3312
Verwaltungsbehörden 05.10.1994 93.3312
5. Oktober 1994Deutsch10 min
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5. Oktober 1994 N 1727 Motion des Ständerates Le Conseil fédéral est convaincu que ces mesures permettront de mieux appréhender le phénomène des abus et, par conséquent, de créer ainsi les bases nécessaires permettant d'apporter des solutions satisfaisantes à ce problème. Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht Proposition de la commission Prendre acte du rapport Angenommen -Adopté #ST# 93.3312 Motion des Ständerates (Delalay) Arbeitslosenversicherung. Förderung von Arbeitsplätzen und Privatinvestitionen Motion du Conseil des Etats (Delalay) Assurance-chômage. Promotion de l'emploi et des investissements privés Wortlaut der Motion vom 21. September 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bei den Unternehmen hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen eine positive und dynamische Haltung zu fördern. Er prüft unter anderem, ob es zweckmässig ist, Unternehmen, die in der Schweiz Arbeitsplätze schaffen, zu ermächtigen, von Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern befreite buchmässige Rückstellungen anzulegen. Die Höhe dieser Rückstellungen wäre beispielsweise proportional zur Anzahl versicherter Arbeitskräfte und zu den AHV-Beiträgen. Ein zusätzlicher Reaktivierungseffekt könnte mit der Auflage erzielt werden, diese Rückstellungen innert nützlicher Frist für die direkte Tilgung der neuen, für den Betrieb notwendigen Investitionen zu verwenden. Texte de la motion du 21 septembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé, lors de la révision de la loi sur l'assurance-chômage, de promouvoir une attitude positive et dynamique des entreprises en matière de création d'emplois. Il examinera, entre autres, l'opportunité d'autoriser les entreprises qui créent des postes de travail en Suisse, à constituer des réserves comptables non soumises aux impôts fédéraux, cantonaux et communaux. Ces réserves seraient, par exemple, proportionnelles au nombre de travailleurs nouvellement assurés et aux salaires AVS. Un effet de relance accru pourrait être obtenu par l'affectation obligatoire de ces réserves, dans un délai raisonnable, à l'amortissement direct de nouveaux investissements nécessaires à l'exploitation. David Eugen (C, SG) unterbreitet im Namen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) den folgenden schriftlichen Bericht:
Erwägungen
1.
Beschluss des Ständerates Der Ständerat überwies die Motion am 21. September 1993 mit 15 zu 7 Stimmen. Der Bundesrat, der mit den Zielen der Motion, nicht aber mit dem hierfür vorgeschlagenen Instrumentarium einverstanden war, hatte beantragt, sie in ein Postulat umzuwandeln.
2.
Mitbericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit Ohne weitere Diskussion empfiehlt die SGK-NR in ihrem Mitbericht vom 21. April 1994 der WAK-NR, die Motion als Postulat zu überweisen. Erwägungen der Kommission An ihrer Sitzung vom 9. Mai 1994 schloss sich die Kommission der Stellungnahme des Bundesrates an: Dem Bund fehlt die verfassungsmässige Grundlage, um die vom Motionär geforderten Steuererleichterungen zu gewähren. Diese Steuererleichterungen werden davon abhängig gemacht, dass die Kantone analoge Steuererleichterungen gewähren. Von dieser Möglichkeit ist bis anhin Gebrauch gemacht worden, um die Bildung steuerbefreiter Arbeitsbeschaffungsreserven zu ermöglichen. Ferner stellt sich die Frage, ob das vorgeschlagene Instrument einen Anreiz für gewichtige Neuinvestitionen bilden kann. Die Unternehmen würden wahrscheinlich die steuerbefreiten Rückstellungen vor allem für bereits vorgesehene Arbeiten verwenden. Die Voraussetzung, wonach nur die Unternehmen, die in der Schweiz Arbeitsplätze schaffen, solche Rückstellungen bilden können, würde eine ausgedehnte Kontrolle durch die kantonalen Steuerverwaltungen und somit einen beträchtlichen Mehraufwand für die Verwaltungen mit sich bringen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass grosszügig bemessene Abschreibungssätze hier eine Alternative zu den vom Motionär verlangten Steuerbefreiungen bilden, weil sie einfach anzuwenden sind. Sie ermöglichen die Bildung von Reserven und bewirken dadurch einen Steueraufschub. 1978 wurden die Abschreibungssätze für die direkte Bundessteuer um ein Drittel erhöht, und in der Folge haben die allermeisten Kantone diese Regelung ebenfalls übernommen. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass sich die vom Motionär vorgeschlagene Lösung nicht im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, sondern nur im Rahmen der entsprechenden Steuergesetze umsetzen liesse. David Eugen (C, SG) présente au nom de la Commission de l'économie et des redevances (CER) le rapport écrit suivant:
1.
Décision du Conseil des Etats Le Conseil des Etats a transmis la motion, le 21 septembre 1993, par 15 voix contre 7. Le Conseil fédéral proposait de la transmettre sous forme de postulat, car s'il est d'accord avec les objectifs exposés par la motion, il diverge quant aux moyens formels à engager.
2.
Corapport de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique Sans discussion, elle recommande à la CER-CN, dans son rapport du 21 avril 1994, de transmettre la motion sous forme de postulat. Considérations de la commission La commission a siégé le 9 mai 1994. Elle se rallie à l'avis du Conseil fédéral. En effet, la Confédération ne dispose pas d'une base constitutionnelle qui permette d'octroyer des allégements fiscaux tels que suggérés par le motionnaire. Ces allégements fiscaux dépendent de ce que les cantons peuvent accorder et, jusqu'à maintenant, c'est la solution qui a été retenue pour faire bénéficier les réserves de crise d'allégements fiscaux On peut en outre se demander si l'instrument préconisé peut dégager des investissements importants. Il est vraisemblable que les entrepreneurs auraient avant tout recours à des réserves exemptées d'impôts pour des travaux déjà prévus. La condition selon laquelle seules les entreprises créant des emplois en Suisse pourraient constituer de telles réserves exigerait une surveillance importante qui incomberait aux administrations fiscales cantonales et représenterait, pour elles, une tâche supplémentaire importante. Par ailleurs, il est à signaler que des taux d'amortissement généreux constituent une alternative aux exonérations proposées, car ils sont simples à appliquer. Ils permettent la consti-- 1 of 3 -Initiative parlementaire. Chômage de longue durée 1728 N 5 octobre 1994 tution de réserves et entraînent, par là même, un report d'impôts. En 1978, les taux d'amortissement ont été augmentés d'un tiers pour l'impôt fédéral direct, et la grande majorité des cantons avaient alors repris cette réglementation. En dernier lieu, la solution proposée par le motionnaire ne trouve pas sa place dans le cadre de la loi sur l'assurance-chômage, mais seulement dans le cadre des lois fiscales correspondantes. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion als Postulat zu überweisen. Proposition de la commission A l'unanimité, la commission propose de transmettre la motion sous forme de postulat Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat #ST# 93.446 Parlamentarische Initiative (sozialdemokratische Fraktion) Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Dringlicher Bundesbeschluss Initiative parlementaire (groupe socialiste) Lutte efficace contre le chômage de longue durée. Arrêté fédéral urgent Kategorie IV, Art 68 GRN - Catégorie IV, art 68 RCN Wortlaut der Initiative vom 5. Oktober 1993 Je länger Arbeitslose auf Stellensuche sind, desto kleiner ist ihre Chance, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, und es besteht die Gefahr, dass sie «ausgesteuert» und zu Fürsorgefällen werden. 150 Ausgesteuerte können für eine mittelgrosse Gemeinde eine Belastung bedeuten, die sie in grösste Schwierigkeiten bringt (in diesem Sinn äusserte sich der Vorsteher der öffentlichen Fürsorge der Gemeinde Arbon im «St Galler Tagblatt» vom 18. September 1993). Aus der explosionsartigen Zunahme der Arbeitslosigkeit lässt sich erklären, weshalb unsere Strukturen, die zur Bekämpfung dieses Übels geschaffen wurden, in der aktuellen Situation so unzureichend sind. Da man andererseits annimmt, dass die schweizerische Wirtschaft wohl nie mehr eine Arbeitslosenquote um 1 Prozent haben wird, sollten die geeigneten Massnahmen zur Unterstützung der Arbeitslosen getroffen werden. Wir schlagen einen dringlichen Bundesbeschluss mit folgendem Wortlaut vor: Art.1 Grundsatz
1.
Der Bund fördert die Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen, namentlich der Ausgesteuerten, ins Erwerbsleben und finanziert geeignete regionale Beratungs-, Ausbildungsund Beschäftigungsprogramme.
2.
Die Kantone regeln die Schaffung von regionalen und kommunalen Unterstützungszentren für Arbeitslose. Diese Zentren sollen vor allem den Bedürfnissen der arbeitslosen Frauen und Jugendlichen sowie der älteren und der ausländischen Arbeitslosen entsprechen. Die Kantone beteiligen sich in angemessener Weise an der Finanzierung.
3.
Die Arbeitslosenversicherungskasse übernimmt die Programmkosten der Zentren abzüglich der angemessenen Beteiligung von Kanton und Gemeinde. Art. 2 Zugang zu den Unterstützungszentren
1.
Die Unterstützungszentren dienen vornehmlich Arbeitslosen, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung haben oder deren Anspruchsberechtigung in kurzer Frist erlischt.
2.
Nach Absprache mit dem Arbeitsamt verpflichten sich die Interessenten, am Programm des Unterstützungszentrums so lange teilzunehmen, bis sie wieder ins Erwerbsleben eingegliedert werden oder bis sie gemäss Artikel 27 Avig Anspruch auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherungskasse geltend machen können.
3.
Die Interessenten schliessen mit dem Organisator einen entsprechenden Vertrag ab. Art. 3 Entschädigungen
1.
Teilnehmer, die keinen Anspruch auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherungskasse haben, werden während der ganzen Dauer des Ausbildungs- oder des Beschäftigungsprogramms vom Arbeitsamt entschädigt
2.
Ausgesteuerte Teilnehmer erhalten eine Entschädigung, die ihren bisherigen Taggeldern entspricht
3.
Teilnehmer, die nach ihrer Lehre keine Arbeit finden oder die gemäss Artikel 14 Avig von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, werden gleich entschädigt wie ausgesteuerte Teilnehmer.
4.
Die Entschädigungen gelten als versicherter Verdienst im Sinne von Artikel 23 Avig; nach einer Teilnahme von sechs Monaten am Beschäftigungsprogramm berechtigen sie zu Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Artikel 8ff. Avig. Art. 4 Ausbildungsprogramm
1.
Das Ausbildungsprogramm muss es dem Teilnehmer gestatten, seine berufliche Situation zu beurteilen und seine Position auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu bestimmen.
2.
Es wird der persönlichen Situation des Teilnehmers angepasstund kann vorodergleichzeitigmiteinem Beschäftigungsprogramm (gemeinnützige Arbeit) durchgeführt werden. Art. 5 Beratungsprogramm Die Beratungsstelle bietet den Stellensuchenden angemessene, individuelle und zielgerichtete Hilfe. Sie organisiert zudem öffentliche Informationsveranstaltungen. Art. 6 Beschäftigungsprogramm «Gemeinnützige Arbeit»
1.
Das Beschäftigungsprogramm «Gemeinnützige Arbeit» dauert mindestens sechs Monate. Es gestattet den Teilnehmern, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten und nötigenfalls eine Umschulung oder eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren.
2.
Die Unterstützungszentren schaffen für Arbeitslose ein Netz von Arbeitsplätzen in öffentlichen Institutionen oder in Projekten im Dienste der Gemeinschaft Art. 7 Organisation
1.
Nach Richtlinien des Bundes und des Kantons schafft die Gemeinde entweder ein Unterstützungszentrum mit der Bezeichnung «Gemeindeunterstützungszentrum für Arbeitslose» oder, in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, ein «Regionales Unterstützungszentrum für Arbeitslose».
2.
Die Verantwortlichen eines Unterstützungszentrums berufen mehrmals jährlich einen «Supervisionsrat» ein, dessen Mitglieder den lokalen oder regionalen Kreisen der Wirtschaftsförderung, der Gewerkschaften und der Arbeitgeberorganisationen sowie der Erwachsenenbildung angehören.
3.
Die Unterstützungszentren sind bestrebt, unter einem Dach alle für die Arbeitslosen wichtigen Dienstleistungen zu vereinen: Beratung, Ausbildung sowie Organisation von Kursen und gemeinnützigen Arbeiten.
4.
Die Gemeinde unterbreitet ihr Projekt vor dessen Ausführung dem zuständigen kantonalen Amt; gleichzeitig legt sie das Budget für den Betrieb des Unterstützungszentrums, für die Durchführung der Programme und für die Entschädigung der Teilnehmer nach Artikel 3 vor.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion des Ständerates (Delalay) Arbeitslosenversicherung. Förderung von Arbeitsplätzen und Privatinvestitionen Motion du Conseil des Etats (Delalay) Assurance-chômage. Promotion de l'emploi et des investissements privés In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3312 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1994 - 08:40 Date Data Seite 1727-1728 Page Pagina Ref. No 20 024 510 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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