93-3316
Verwaltungsbehörden 27.09.1993 93.3316
27. September 1993Deutsch6 min
Source admin.ch
27. September 1993 N 1625 Arbeitslosigkeit Persönliche Vorstösse #ST# 93.3316 Motion Moser Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bei Verheirateten mit erwerbstätigem Ehegatten Indemnités de chômage. Limitation du droit pour les personnes mariées dont le conjoint exerce une activité lucrative Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1993 Bekanntlich werden wir aufgrund der Arbeitsmarktentwicklung in den nächsten Jahren bei der Arbeitslosenversicherung, auch unter Berücksichtigung derAvig-Revision, mit Defiziten in Milliardenhöhe rechnen müssen. Zur Einsparung sozial nicht unbedingt gerechtfertigter Lohnersatzleistungen ersuche ich den Bundesrat, eine Avig-Revision vorzuschlagen, die eine Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bei Verheirateten mit erwerbstätigem Ehegatten gemäss nachfolgender Anregung vorsieht:
Erwägungen
1.
Der Taggeldanspruch eines Erwerbstätigen, dessen Ehegatte ein Einkommen von mehr als 100 000 Franken per annum erzielt, erlischt nach 170 Tagen Bezugsdauer.
2.
Der Taggeldanspruch eines Versicherten, der zusammen mit seinem Ehegatten ein Gesamterwerbseinkommen von mehr als 100 000 Franken per annum erzielt, wird bei maximal
100.
000 Franken per annum plafoniert
3.
Für Familien mit Unterstützungspflicht gegenüber Kindern sowie für Härtefälle sind Sonderregelungen zu treffen. Texfe de la motion du 16 juin 1993 On sait que, dans les années qui viennent, l'assurance-chômage connaîtra des déficits pouvant atteindre des milliards de francs en raison de l'évolution sur le marché du travail, même compte tenu de la révision de la LACI. Afin que l'on économise certaines prestations pour perte de gain qui ne sont pas absolument justifiées du point de vue social, je demande au Conseil fédéral de mettre en oeuvre une révision de la LACI qui prévoie une limitation du droit à l'indemnité de chômage pour les personnes mariées dont le conjoint exerce une activité lucrative, selon les propositions suivantes:
1.
Le droit à une indemnité journalière de l'assuré dont le conjoint a un revenu de plus de 100 000 francs par an s'éteint au bout de 170 jours.
2.
Le droit à une indemnité journalière de l'assuré qui réalise avec son conjoint un gain total de plus de 100 000 francs est plafonné à un montant de 100 000 francs par an.
3.
Pour les familles ayant des obligations d'entretien envers les enfants ainsi que dans les cas d'une rigueur excessive, des réglementations particulières doivent être prévues. Mitunterzeichner- Cosignataires: Allenspach, Aubry, Binder, Bischof, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Daepp, Dettling, Dreher, Fehr, Fischer-Seengen, Giezendanner, Jenni Peter, Keller Rudolf, Kern, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Mühlemann, Müller, Reimann Maximilian, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steinemann, Verterli, Wittenwiler (32) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Anteil der Verheirateten mit erwerbstätigem Ehegatten, welche in der Schweiz vollzeitbeschäftigt sind, ist relativ gross. Entsprechend gross ist auch ihr Anteil unter den Arbeitslosen. Geht man von der These aus, dass bei den meisten Doppelverdienerhaushalten die Absicht einer Verbesserung des persönlichen Wohlstands zugunde liegt, müsste in einer Rezession auch ein entsprechender Abbau dieses persönlichen Wohlstands akzeptabel sein. Auch mit der Erhöhung des Beitragssatzes auf 2 Lohnprozente sind die derzeitigen Ansprüche der verschiedenen Kategorien von Arbeitslosen mittelfristig nicht mehr zu finanzieren, wesentlich höhere Beitragssätze jedoch politisch kaum noch durchsetzbar. Anders verhält es sich bei der Kürzung von Arbeitslosentaggeldern einzelner Gruppen, wie jener der Verheirateten mit erwerbstätigem Ehegatten, die eine Kürzung im vorgeschlagenen Sinne ohne wesentliche Härtefälle verkraften kann. Eine derartige Regelung wird bereits in den Mitgliedstaaten der EG angewendet. Der Umfang der Leistungen, auf die arbeitslose Zweitverdiener Anspruch haben, ist in den einzelnen Mitgliedstaaten allerdings recht unterschiedlich festgelegt Das erstmalige Taggeld eines arbeitslosen Verheirateten mit erwerbstätigem Ehegatten erreicht 15 bis 80 Prozent des vorherigen Lohns. Diese Lohnersatzzahlungen werden durchschnittlich für die Dauer eines Jahres entrichtet; danach sind in fast allen EG-Ländern keine Ansprüche über das System der Arbeitslosenunterstützung mehr möglich. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 septembre 1993 Gemäss Artikel 34novies BV beruht unser Schutzsystem gegen die Arbeitslosigkeit nicht auf dem Fürsorgeprinzip, sondern vielmehr auf dem Versicherungsprinzip. Im Gegensatz zum Versicherungsprinzip ist die Leistung im Bereich der Fürsorge vom sozialen Bedarf abhängig. Die Versicherung deckt das Risiko der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur dann, wenn dafür von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Beiträge entrichtet worden sind. Sobald eine Person die minimale Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, hat sie in entsprechendem Umfang Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, solange die anderen Voraussetzungen (Wohnsitz in der Schweiz, Vermittlungsfähigkeit usw.) erfüllt sind. Das Versicherungsprinzip erlaubt nur ausnahmsweise, Leistungen nach dem tatsächlichen, individuell-konkreten Bedarf auszurichten. So ist im dringlichen Bundesbeschluss vom 19. März 1993 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung insbesondere vorgesehen, den Taggeldanspruch nur jener Versicherten auf 70 Prozent des versicherten Verdienstes zu begrenzen, welchen keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern obliegt Will man aber den Anordnungen des Verfassungsgebers treu bleiben, so müssen solche Lösungen klar die Ausnahme bilden. Es stellt sich zudem die Frage, ob ein solcher Vorschlag mit dem verfassungsmässigen Prinzip der Gleichstellung von Mann und Frau vereinbar ist Der Bundesrat ist demgegenüber im Rahmen der laufenden Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (die Mitte des Jahres 1994 in Kraft treten soll) bereit, die Frage einer Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung derjenigen Personen zu prüfen, deren Lebenspartner bereits über lukrative Einkommensquellen verfügen. Die Prüfung dieser Frage muss indessen in den von Artikel 4 BV gezogenen Grenzen und im Kontext einer allgmeinen Ueberprüfung des Finanzierungssystems der Arbeitslosenversicherung erfolgen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Herr Moser ist mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden; dies wird durch Frau Brunner Christiane bekämpft Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
52.
Stimmen
70.
Stimmen
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Moser Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bei Verheirateten mit erwerbstätigem Ehegatten Motion Moser Indemnités de chômage. Limitation du droit pour les personnes mariées dont le conjoint exerce une activité lucrative In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3316 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 27.09.1993 - 15:30 Date Data Seite 1625-1625 Page Pagina Ref. No 20 023 166 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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