Lexipedia

Entscheid

93-3329

Verwaltungsbehörden 14.03.1995 93.3329

14. März 1995Deutsch21 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Wie werden die Möglichkeiten für das Outsourcing von Informatikleistungen in einzelnen Bereichen der Bundesverwaltung beurteilt?

2.

Welche Schlussfolgerungen können aus bisher durchgeführten EDV-Outsourcing-Projekten gezogen werden? Texfe de l'interpellation du 16 juin 1994 Depuis quelques années, on observe dans les entreprises privées une tendance croissante àfaire exécuter les travaux informatiques (matériel et logiciel) par des prestataires externes, en confiant les mandats au plus offrant et en faisant ainsi jouer pleinement la concurrence. Les pouvoirs publics ont eux aussi adopté ce genre de procédures, avec succès. Dès lors, le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions suivantes:

1.

Quelles possibilités voit-il, dans les différents domaines de l'administration, de confier les mandats informatiques à l'extérieur?

2.

Quelles conclusions peut-il tirer des expériences faites jusqu'à présent sur ce modèle? Mitunterzeichner-Cosignataires:M\er\spacb, Bonny, Dettling, Eymann Christoph, Fischer-Seengen, Giger, Heberlein, M iesch, Stam m Luzi (9) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Eine zunehmende Anzahl privater und öffentlicher Institutionen ist bestrebt, die Ressourcen vermehrt auf die eigentlichen Kernaufgaben zu konzentrieren. Bezüglich der Informatik hat dies zur Folge, dass man sich einerseits auf die Informationsnutzung, andererseits auf die Erarbeitung von Konzepten sowie die Definition der benötigten Leistungen und das Controlling konzentriert Die Hardware und der technische Betrieb, das Netz und die Bereitstellung der Software werden dagegen ganz oder in Teilen an Dritte vergeben. Dadurch wird sichergestellt, dass die laufend notwendigen Anpassungen an den technologischen Wandel optimal und zeitgerecht wahrgenommen werden können und der Nutzen der Benutzer verbessert wird. Die fixen Investitionen entfallen grossenteils, die laufenden Aufwendungen werden flexibler und geringer. Durch Outsourcing der Informatikinfrastruktur und Bezug der Information «aus der Steckdose» kann das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Verwaltung erhöht werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1994

1.

Die Auslagerung gewisser Informatikressourcen wird gegenwärtig untersucht Die aktuelle Praxis der Bundesverwaltung in diesem Bereich besteht darin, das Outsourcing im Sinne einer provisorischen Lösung zu benützen, welche es ermöglicht, eine genügende Flexibilität in ihrer Informatikpolitik aufrechtzuerhalten, indem punktuell Leistungen in vier Bereichen abgedeckt werden: Erwerb von spezifischem Knowhow, Beratung, personelle Kapazitäten und technische Unterstützung. Der Umfang dieser Auslagerung entspricht etwa einem Viertel des jährlichen Informatikbudgets der allgemeinen Bundesverwaltung.

2.

Die bisher gemachten Erfahrungen bei der Vergabe von Informatikleistungen sind in den einzelnen Bereichen der Verwaltung sehr unterschiedlich, aber sie erlauben die Feststellung, dass die Tendenz dahin geht, eine globale Outsourcing-Strategie festzulegen. Diese globale Strategie findet Eingang in die Informatikpolitik der Bundesverwaltung und erlaubt, über das Outsourcing von Leistungen zu entscheiden, unter Berücksichtigung von Kosten, Qualität, Angemessenheit und Transparenz der Investitionen, welche den verschiedenen Bereichen der Verwaltung dient und welche die neuen Anforderungen der Informatikpolitik der Bundesverwaltung berücksichtigt, d. h. die Informatiksicherheit, die Informatikkoordination, die neuen Entwicklungen im Bereich der Informatiktechnologie, die Anpassung der personellen Ressourcen an die wirklichen längerfristigen Bedürfnisse. Le président: M. Bührer Gerold renonce à prendre la parole. #ST# 93.3329 Motion Bührer Gerold Steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung verbundener Unternehmen Imputation fiscale des pertes et des bénéfices des holdings Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1993 In seiner Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens hat der Bundesrat angekündigt, in einem zweiten Massnahmenpaket gezielte Entlastungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung vorzuschlagen. Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen des Anschlussprogramms durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) für die in einer Gruppe (Holding) zusammengefassten Unternehmen die Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung von Gewinnen und Verlusten einzuführen. Texte de la motion du 17 juin 1993 Dans son message sur le programme consécutif au rejet de l'Accord EEE, le Conseil fédéral a annoncé qu'il pendrait des dispositions pour alléger la charge fiscale des entreprises, dans un deuxième train de mesures. Il est invité à modifier la loi sur l'impôt fédéral direct (LIFO) dans le cadre du programme précité, de manière à permettre aux entreprises regroupées en holding d'imputer au niveau fiscal leurs pertes et leurs bénéfices. Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Baumberger, Bezzola, Bonny, Cavadini Adriano, Cincera, Columberg, Comby, Couchepin, Dettling, Engler, Fischer-Seengen, Frey Claude, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-Michel, Gysin, Heberlein, Hegetschweiler, Loeb François, Miesch, Mühlemann, Pini, Raggenbass, Scheidegger, Spoerry, Suter, Tschopp, Vetterli, Wyss Paul (33) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In beinahe sämtlichen massgeblichen Industriestaaten ist es konzernverbundenen Unternehmen - d. h. solchen, welche durch eine Obergesellschaft wirtschaftlich beherrscht werden -, gestattet, Gewinne und Verluste steuerlich zu verrechnen. Die fehlende Möglichkeit im schweizerischen Steuerrecht stellt einen bedeutenden Standortnachteil dar und erschwert insbesondere die Finanzierung der in einer Unternehmensgruppe anfallenden Restrukturierungsaufgaben.

-- 1 of 5 --

Motion Bührer Gerald 610 N 14 mars 1995 Die jetzige Regelung ist mit der immer wieder erklärten wirtschaftspolitischen Zielsetzung, den Strukturprozess in der Wirtschaft zu begünstigen statt zu behindern, nicht mehr vereinbar. Sie führt darüber hinaus in der Steuerpraxis zu allgemeinen, verunsichernden Abgrenzungsfragen. Schrittliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 septembre 1993 Das vom Motionär formulierte Ziel ist mit demjenigen identisch, das in Ziffer 8 der Motion von Herrn Ständerat Ruesch vom 9. Juni 1992 (92.3208) sowie mit der gleichlautenden Motion von Herrn Nationalrat Cavadini Adriano vom 10. Juni 1992 (92.3212) angestrebt wurde. Obschon die neun Punkte umfassenden Motionen Ruesch und Cavadini Adriano überwiesen worden sind, muss auf die ablehnende Haltung des Bundesrates zu Punkt 8 («Möglichkeit der Gewinn- und Verlustrechnung bei holdingverbundenen Gesellschaften») hingewiesen werden. Die seinerzeitigen bundesrätlichen Ausführungen sind denn auch bezüglich der vorliegenden Motion weiterhin gültig: «Dieser Punkt der Motion ist offensichtlich von einem Entwurf zu einer EG-Richtlinie beeinflusst worden, wonach der Heimatstaat eines international tätigen Unternehmens Verluste, die in ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen (Betriebsstätten) erlitten wurden, steuerlich berücksichtigen müsste. Damit sollen insbesondere Überbesteuerungen innerhalb einer Unternehmensgruppe verhindert werden. Der als Vorbild herangezogene Entwurf zu einer EG-Richtlinie ist unseres Erachtens noch ungenügend diskutiert worden. Ernüchternd ist ebenfalls die Feststellung, dass der fragliche EG-Entwurf eine der wichtigsten Ursachen internationaler Überbesteuerungen übersieht Es handelt sich um das Recht eines jeden Tochter- oder Betriebsstättestaates, stets den auf seinem Hoheitsgebiet erzielten Gewinn zu besteuern, und zwar ungeachtet des von der betreffenden Unternehmensgruppe effektiv erzielten Gewinnes. Nur ein umfassendes, von allen beteiligten Staaten akzeptiertes Konzernsteuerrecht (konsolidierte Bilanz- und Erfolgsrechnung) würde es in Wirklichkeit ermöglichen, jegliche Art von Überbesteuerung zu vermeiden. Es wäre zweifellos kontraproduktiv, wenn die Schweiz diesbezüglich eine Pionierleistung erbringen wollte. Die geforderte Massnahme muss aber auch im Lichte des herrschenden Steuersystems abgelehnt werden. Da in der Schweiz bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von Werteinbussen auf Beteiligungen und Sanierungsbeiträgen im Vergleich zu den meisten OECD-Staaten eine grosszügige Praxis existiert, wäre es völlig verfehlt, wenn man darüberhinaus auch Verluste der Tochtergesellschaften berücksichtigte, die bloss in der Tochtergesellschaft erwirtschaftete, nicht ausgeschüttete Gewinne schmälern und somit keinen Abschreibungsbedarf der betreffenden Beteiligungen auslösen. Das herrschende Steuersystem lässt es jedoch zu, dass in bezug auf ausländische Betriebsstätten Verluste provisorisch oder unter Umständen definitiv vom Sitzstaat steuerlich berücksichtigt werden, was denn auch in den Artikeln 6 und 52 DBG ausdrücklich geregelt wurde. Die von den Motionären geforderte Verlustverrechnung im Konzern ist rechtlich nicht zu verwirklichen, solange kein umfassendes internationales Konzernsteuerrecht besteht Es ist ferner zu bedenken, dass die Beteiligungserträge gemäss den Artikeln 69 und 70 DBG bereits freigestellt werden und dass zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit unseres Landes als Holdingstandort zunehmend die Freistellung von Kapitalgewinnen auf Beteiligungen gefordert wird, was unweigerlich dazu führen würde, dass alle Erträge, Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Beteiligungen steuerlich irrelevant würden. Das Ziel der Motionäre erweist sich daher auch aus diesem Grunde als unhaltbar.» Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Motionärs, wonach es in beinahe sämtlichen massgeblichen Industriestaaten den konzerngebundenen Unternehmen gestattet sei, Gewinne und Verluste steuerlich zu verrechnen, auf Länder nicht zutrifft, die, wie die Schweiz, Beteiligungserträge freistellen sowie Abschreibungen auf Beteiligungen und Sanierungsbeiträge zugunsten von Tochtergesellschaften zulassen. Der Unternehmensstandort Schweiz kann - wie dies aus der bereits erwähnten bundesrätlichen Stellungnahme zu den Motionen Ruesch und Cavadini Adriano hervorgeht - mit anderen Massnahmen effizienter gefördert werden. Der Bundesrat ist aber bereit, das Anliegen im Rahmen der bereits zugesicherten Überprüfung der Unternehmensbesteuerung weiterzuverfolgen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Bührer Gerald (R, SH): Sie gehen sicher mit mir einig, dass sich unser Land seit einigen Jahren erheblich gewachsenen Herausforderungen gegenübersieht Das sehen Sie an den verschiedensten wirtschaftlichen Statistiken. Sie gehen wahrscheinlich auch mit mir einig, dass es nichts bringt, sich immer nur zu fragen, was noch Schlimmeres kommen werde, sondern wir müssen uns fragen, was wir selbst tun können, um die Standortqualität unseres Landes und somit die Voraussetzung für die Schaffung von Arbeitsplätzen zu verbessern. Mit meiner Motion verlange ich die Möglichkeit des Gewinnund Verlustausgleichs für die in einem Unternehmensverbund, seien es Klein-, Mittel- oder Grossunternehmen, zusammengefassten Unternehmungen, und zwar im Inland, nicht grenzüberschreitend. Es nützt nichts, wenn wir nur ein Klagelied anstimmen - vor allem jetzt auf dem Hintergrund der jüngsten massiven Währungsturbulenzen -, sondern wir müssen die zentralen Standortfaktoren stärken; das sind neben den Steuern zweifellos der Technologietransfer, die Infrastruktur, die Ausbildung usw. Was können wir tun, um noch mehr Muskelkraft im internationalen Standortwettbewerb zu haben?

1.

Ich will keine Steuergeschenke. Ich habe das in der Begründung klipp und klar geschrieben. Es geht mir nicht darum, in dieser dringlichen Unternehmenssteuerrevision per saldo Steuergeschenke zu haben. Aber ich will in dieser Frage Spiesse, die gleich lang sind wie jene von beinahe sämtlichen Ländern um uns herum.

2.

Ich will nicht, dass Gewinne und Verluste grenzüberschreitend verrechnet werden können. Ich habe dem Bundesrat bereits nach der schriftlichen Beantwortung gesagt, dass seine Beantwortung an meiner Motion vorbeigeht Ich habe dem Departement kürzlich noch einmal mitgeteilt, dass ich keine grenzüberschreitende Verrechnung will, weil ich weiss, dass das gar nicht möglich wäre, sondern dass lediglich bei Unternehmen im Inland der Gewinn und der Verlust zusammen betrachtet wird. Zur Begründung: Wie gesagt, beinahe sämtliche massgeblichen Länder - zumindest jene, mit denen wir im Konkurrenzkampf stehen, wie Deutschland, England, Frankreich, die USA, Holland usw. - kennen diese Regelung längstens. Es ist auch vernünftig, wir haben die Gruppenbesteuerung bei der Mehrwertsteuer ja bereits eingeführt Bei der Antwort, die der Bundesrat gegeben hat, muss ich Korrekturen anbringen. Im Gegensatz zu den Aussagen in den schriftlichen Ausführungen gibt es keinen Verlust von Steuersubstrat ans Ausland. Zweitens stimmt es nicht, wie oft behauptet wird, dass die Praxis in der Schweiz im Zusammenhang mit Werteinbussen auf Beteiligung oder der Behandlung von Sanierungsbeiträgen im internationalen Vergleich so ist, dass dieser Gewinnund Verlustausgleich in der Schweiz nicht notwendig wäre. Das ist schlichtweg nicht der Fall. Es ist zwar zutreffend, dass wir da und dort grosszügigere Regelungen haben, aber auf der anderen Seite haben wir dafür die wirtschaftliche Doppelbesteuerung, welche die meisten Länder wiederum nicht kennen. Es ist nicht so, wie in der Antwort des Bundesrates suggeriert wird, dass Sanierungsbeiträge steuerlich sehr privilegiert sind, -- 2 of 5 -14. März 1995 N 611 Motion Bührer Gerold im Gegenteil: In den meisten Fällen fällt bei den zu sanierenden Gesellschaften dieser Sanierungsbeitrag als ausserordentlicher Ertrag an. Es ist auch nicht so - ich muss das leider sagen -, dass bei Erträgen aus Beteiligungen und Veräusserungen die Schweiz eine signifikant bessere Regelung hätte als wichtige andere Länder; es stimmt schlichtweg nicht Wir sind uns alle einig, dass der Kuchen weltweit leider nicht mehr so wächst wie in den sechziger und siebziger Jahren. Tatsache ist, dass immer mehr Länder versuchen, auch im Bereich der Steuern wettbewerbsfähiger zu werden. Ich meine, als gute Patrioten können wir nicht zulassen, dass multinationale Unternehmungen ihre Standorte ins Ausland verlagern, nur weil wir hier unsere Hausaufgaben nicht erledigen. Es geht also nicht darum, langfristig dem Staat Steuermittel wegzustehlen, sondern darum - ich bin restlos davon überzeugt -, die Steuerkraft unseres Landes schliesslich zu stärken. Wenn wir hier steuerlich das gleiche oder noch etwas Besseres anbieten, dann erhalten wir neue Niederlassungen, neue Ansiedlungen, dann erhalten wir neue Steuerkraft. Die Statistik der Nationalbank zeigt, dass die Auslandinvestitionen in unserem Land, wie Sie wissen, von der Grössenordnung 4 bis 6 Milliarden Franken 1993 auf unter null zurückgefallen sind. Wenn Sie hinter die Zahlen sehen, dann erkennen Sie, dass sehr viele Holdinggesellschaften mit internationalen Verflechtungen entweder nicht mehr in die Schweiz kommen oder - was mich sehr bedrückt - daran sind, Herr Bundesrat, ihre Sitze zu verlegen. Beispiele kennen Sie sicher, wir können sie nicht auf den Tisch legen, aber die Ansiedlung einer ganz grossen Holding, die wir in die Schweiz hätten holen können, ist beispielsweise nicht zuletzt an dieser Bestimmung gescheitert Man kann argumentieren, wir seien nicht in der EU und hätten folglich den Nachteil des Dividendensteuersockels und anderes mehr zu akzeptieren. Das stimmt, man kann argumentieren, weil wir nicht in der EU seien, hätten wir sämtliche Nachteile einfach zu akzeptieren. Aber diese Haltung bringt uns nicht weiter. Herr Bundesrat, auch in der Antwort zur Motion Collier im Ständerat lenkt der Bundesrat von dem ab, was wir tun können. Mit der Gewinn- und Verlustverrechnung können wir ein Instrument schaffen, das in Zukunft verhindert, dass ein Unternehmensverbund, der insgesamt etwa einen Verlust von 5 Millionen Franken erlitten hai, massiv Steuern zahlen muss, nur weil ein einzelnes Unternehmen vielleicht 10 Millionen Franken Gewinn hat, obwohl es wirtschaftlich und juristisch in diesem Verband zusammengefasst ist Ich ersuche Sie: Geben wir heute ein psychologisches Signal an die Wirtschaftsfront, dass die Politik bereit ist, die härtere Auseinandersetzung um den Standort Schweiz im posiliven Sinne mitzutragen! Stimmen Sie meiner Motion zu! Strahm Rudolf (S, BE): Ich möchte Sie bitten, diese Motion abzulehnen, und möchte Sie sehr davor warnen, diesen einzelnen Punkt herauszubrechen und zu regeln, und zwar aus drei Gründen:

1.

Herr Bührer Gerold, unzählige Firmen-sie sind in der Statistik enthalten, ich habe die Zahlen nicht vor mir - sind unter dem Dach einer Holding. Im Rahmen einer Holding könnte eine Firma immer irgendwo bei einer Tochter oder bei einer Teilfirma der Holding einen Verlust organisieren und dann den Gewinn verrechnen. Das führt zu unsäglichen Schlupflöchern und Ausweichmöglichkeiten, zu legalen Steuerumgehungen, die aber faktisch Steuerhinterziehungen gleichkommen. Deswegen ist bereits die ganze Besteuerungsphilosophie - die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten in der ganzen Holding - problematisch.

2.

Das ist der wichtigste Punkt - Sie haben zu Recht darauf hingewiesen -: In Europa besteht tendenziell diese Verrechnungsmöglichkeit innerhalb der Holding, aber, Herr Bührer, Sie haben eines nicht gesagt, und das muss hier auch gesagt werden: Europa hat eine ganz andere Philosophie der Unternehmensbesteuerung, indem nämlich die Gewinne viel früher - es gibt Ausnahmen, aber ich sage es schematisch -, vor der Verteilung, besteuert werden. Die schweizerische Philosophie der Unternehmensbesteuerung ist eigentlich die Gewinnbesteuerung bei den ausbezahlten, bei den verteilten Gewinnen. Deswegen hat die Gewinndefinition nach Steuerrecht bei uns einen ganz anderen Charakter. Deswegen kann man jetzt nicht sagen: Die anderen europäischen Länder machen das auch.

3.

Mir ist klar: Wenn es in Richtung Europa geht, braucht es eine Harmonisierung der Steuererfassung und der Bemessungsgrundsätze. Aber es braucht eine Harmonisierung des ganzen Unternehmenssteuerrechts mit der EU. Man kann natürlich nicht jetzt einen einzelnen Punkt, der Vorteile bringt, aus dem europäischen Recht übernehmen, aber die ganze übrige Erfassungsmethodik und die Gewinnberechnungsmethodik des europäischen Unternehmenssteuerrechts nicht übernehmen und das schweizerische Steuerrecht beibehalten. Nur diesen einzelnen Punkt herauszunehmen bedeutete, bei uns einen Fremdkörper einzufügen. Es wäre falsch, es ist ein Rosinenklauben aus dem Kuchen, man muss die anderen Punkte auch übernehmen. Es gibt im europäischen Unternehmenssteuerrecht nicht nur Rosinen, sondern auch einige bittere Pillen. Es gibt eine viel grössere Transparenz, viel mehr Druck in Richtung auf eine etwas journalistisch ausgedrückt - gläserne Bilanz, viel mehr Druck in Richtung auf die Steuererfassungstransparenz und auf die Gewinntransparenz. Deswegen scheint mir das viel zu früh; es ist ein Fremdkörper. Ich verneine nicht, dass es in diese Richtung gehen wird, aber bitte bei einer Harmonisierung des gesamten Unternehmenssteuerrechts mit Europa! Wenn wir jetzt diese Motion annehmen, zwingen wir den Bundesrat, ein zusätzliches Steuerschlupfloch zu öffnen. Im europäischen Steuerrecht ist das kein Schlupfloch, weil eine ganz andere Philosophie Anwendung findet Ich bitte Sie, diese gefährliche Motion abzulehnen. Stich Otto, Bundesrat: Zu allererst möchte ich Herrn Bührer danken, dass er mindestens erklärt hat, er möchte keine Steuergeschenke. Vielleicht erwartet er nicht unbedingt Geschenke, aber dass man auf die Steuern verzichtet Das weiss man nicht so genau. Ich bin auch sehr froh, dass er gesagt hat, er denke hier nicht an die Gewinnverschiebung Inland/Ausland. Es ist richtig: Wir sind vor allem von diesem Tatbestand ausgegangen, weil wir auch angenommen haben, die Konzerne seien heute in aller Regel international. Das ist der Grund, weshalb wir das Gewicht speziell darauf gelegt haben. Aber auch bei rein nationalen Konzernen ist die Gewinn- und Verlustverrechnung heute trotzdem ausgeschlossen. Diebundesrätliche Antwort bezieht sich nicht nur auf internationale, sondern auch auf rein schweizerische Konzerne. Auch das schweizerische Aktienrecht kennt keine konzernrechtliche Betrachtungsweise, mit der einzigen Ausnahme der Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung gemäss Artikel 663 OR. Davon abgesehen fehlt zivilrechtlich ein Konzernrecht vollständig. Ein für das Recht der direkten Steuern massgebender Konzernbegriff müsste sich jedoch auf einen gefestigten zivil- oder aktienrechtlichen Konzernbegriff abstützen können. Trotzdem sind wir bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen, müssen allerdings auch darauf hinweisen, dass man nicht nur das Konzernrecht anpassen muss, sondern letztlich auch die Steuergesetze. Heute und in der letzten Session haben Sie es verpasst, beispielsweise das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer anzupassen, zur proportionalen Besteuerung überzugehen. Wenn man ein Steuergesetz hat, das die Schaffung von Reserven bevorteilt, ist es nicht sehr sinnvoll, wenn man nachher diese Reserven unversteuert weitergeben muss, sei es in eine andere Stadt, in eine andere Gemeinde, in einen anderen Kanton oder gar ins Ausland. Ganz abgesehen davon, dass die proportionale Besteuerung ohnehin sinnvoll wäre und natürlich mithelfen würde, Leute einzusparen, denn die Kontrolle wird einfacher. Es braucht also verschiedenes, wenn man hier etwas tun will, und man sollte auch mithelfen, an anderen Orten etwas zu leisten. Im Konzern- oder im Holdingrecht haben wir ohnehin auf Anfang dieses Jahres Erleichterungen geschaffen, die zu Steuerausfällen führen. Es sind keine Steuergeschenke, aber -- 3 of 5 -Postulat Pini 612 N 14 mars 1995 der Bund nimmt ungefähr 150 Millionen Franken im Jahr weniger ein. Ich bitte sie also, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion 81 Stimmen Dagegen 44 Stimmen #ST# 93.3345 Postulat Pini AHV-Renten. Steuerbefreiung Postulato Pini Esenzione fiscale per prestazioni AVS Postulat Pini Prestations AVS. Non-imposition fiscale Wortlaut des Postulates vom 18. Juni 1993 Der Postulant ersucht den Bundesrat, die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht die AHV-Renten von der Steuer befreit werden könnten. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen:

1.

die stetig steigende Zahl der Rentenbezügerinnen und -bezüger, die während ihres Arbeitslebens einer Tätigkeit nachgingen, die hohe Steuern einbrachte;

2.

die gegenwärtige Wirtschaftskrise, die auch den sozialen Rahmen tangiert;

3.

die Notwendigkeit, die Personen, die Ergänzungsleistungen erhalten (die den Vorschriften von Art 24 Bst h DBG nicht unterliegen), und die anderen Rentenbezügerinnen und -bezüger gleich zu behandeln. Dies kann erreicht werden, indem für letztere ein bestimmter Mindestanteil der Renten von den Steuern befreit wird. Testo del postulato del 18 giugno 1993 II sottoscritto deputato federale, propone al lodevole Consiglio federale tramite questo postulato, di studiare la possibilità di esentare fiscalmente i beneficiari delle prestazioni AVS. Tenuto conto in particolare:

1.

del numero sempre più importante di persone beneficiane e che hanno svolto, a suo tempo, attività lucrative fiscalmente rilevate;

2.

dell'attuale situazione di diffusa crisi congiunturale che incide anche il quadro sociale;

3.

della necessità di porre a un livello di equità di trattamento coloro che fruiscono di prestazioni completar! (quest'ultime esenti a norma dell'ari 24 let h LIFO), in particolare concedendo a tutti i beneficiari di rendite AVS un determinato reddito minimo non imponibile. Texte du postulat du 18 juin 1993 Le député fédéral soussigné propose au Conseil fédéral par le présent postulat d'examiner la possibilité d'accorder une exonération fiscale aux bénéficiaires des prestations de l'AVS, en tenant compte en particulier:

1.

du nombre toujours plus important de personnes qui bénéficient de ces prestations après avoir exercé une activité lucrative soumise à l'impôt;

2.

de la crise conjoncturelle diffuse qui sévit actuellement et qui frappe aussi le cadre social;

3.

de la nécessité d'accorder une égalité de traitement aux personnes qui touchent des prestations complémentaires (lesquelles sont exemptées d'impôt en vertu de l'art 24 let h LIFO), en concédant en particulier à tous les bénéficiaires de rentes AVS un revenu minimum non imposable. Mitunterzeichner - Cofirmatari - Cosignataires: Keine - Nessuno-Aucun Schriftliche Begründung - Motivazione scritta Développement par écrit Pur ritenendo che un numero non indifferente di beneficiari AVS sono già esentati fiscalmente, perché non raggiungono i limiti fissati federalmente e cantonalmente per i doveri relativi al singolo contributo fiscale, lo scrivente deputato federale ritiene socialmente opportuna la misura richiesta e sottoposta a studio per una sua applicazione da parte del Consiglio federale. Trattandosi di un beneficio assicurativo di base, cresciuto in diritto negli anni cosiddetti attivi, sia per l'uomo, sia per la donna e considerando che tale prestazione non sempre riesce a colmare le esigenze finanziarie di vita per il superstite o per i superstiti, la misura proposta, in pratica, non dovrebbe essere solo «declaratoria» ma avere una finalità sostanziale. Considerando, in particolare, che molti beneficiari hanno già pagato il loro contributo fiscale negli anni attivi per beneficiare dell'assicurazione AVS, ritengo politicamente e fiscalmente corretto esentare in via legislativa queste prestazioni sociali assicurative di base, tenendo, inoltre, conto del rilievo fatto al punto 3 del postulato. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 1993 Risposta scritta del Consiglio federale del 20 settembre 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 septembre 1993

1.

In base al vigente decreto concernente l'imposta federale diretta (art 21 cpv. 1 lett a LIFD) e alla nuova legge federale sull'imposta federale diretta (art 22 cpv. 1 LIFD), che entrerà in vigore il 1 ° gennaio 1995, le prestazioni dell'AVS sono imponibili. La stessa regolamentazione è prevista anche nella legge federale sull'armonizzazione delle imposte dirette dei Cantoni e dei Comuni (art 7 cpv. 1 LAID), in vigore dal 1° gennaio 1993. Il Parlamento, che ha votato queste due leggi il 14 dicembre 1990 dopo sette anni di discussioni, si è quindi espresso per il mantenimento del principio dell'imposizione del reddito totale, principio determinante nel diritto tributario svizzero. Tale principio stabilisce che, di regola, tutti gli elementi del reddito fanno parte del reddito imponibile e devono dunque essere tassati come tali. Soltanto così può essere applicato in modo appropriato il principio dell'imposizione secondo il rendimento economico come indica l'articolo 4 della costituzione.

2.

Conformemente a questi riconosciuti principi dell'imposizione, le prestazioni dell'AVS sono quindi proventi che devono essere dichiarati dai rispettivi beneficiari ed essere tassati. Ciò è tanto più giustificato se si pensa che molti beneficiari dell'AVS dispongono pure di altri redditi, per cui sono senz'altro in grado di pagare le loro imposte come qualsiasi altro contribuente.

3.

Considerando coloro che beneficiano di un reddito minimo dell'AVS, il Parlamento ha tuttavia previsto un'innovazione alla sopracitata legge sull'armonizzazione fiscale (LAID, LIFD). Infatti, i proventi ricevuti in virtù della legislazione federale sulle prestazioni complementari all'assicurazione per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità, sono dichiarati espressamente esenti da imposta (art 24 lett h LIFD; art 7 cpv. 4 lett k LAID). L'esenzione è dunque prevista dalla legge nei casi in cui essa è giustificata per ragioni sociali. Le condizioni economiche di numerose persone che beneficiano delle prestazioni dell'AVS sono però buone, per cui non esiste alcun valido motivo per rinunciare all'imposizione di questi proventi. Di conseguenza, l'esenzione generale delle rendite AVS proposta dal postulato non sarebbe oggettivamente giustificata e comporterebbe una notevole diminuzione del gettito fiscale. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Dichiarazione scritta del Consiglio federale Déclaration écrite du Conseil fédéral II Consiglio federale propone di respingere il postulato. Pini Massimo (R, TI): Je sais très bien, Monsieur le Conseiller fédéral, qu'il y a un refus de la part du Conseil fédéral, mais je -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Bührer Gerold Steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung verbundener Unternehmen Motion Bührer Gerold Imputation fiscale des pertes et des bénéfices des holdings In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 07 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3329 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 609-612 Page Pagina Ref. No 20 025 422 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

-- 5 of 5 --