93-333-1
Verwaltungsbehörden 08.10.1993 93.333 1
8. Oktober 1993Deutsch26 min
Source admin.ch
Lex Friedrich. Motions 1954 N 8 octobre 1993 contre l'exode des personnes, des entreprises et des investisseurs, mais également pour les encourager à s'installer dans notre pays. Compte tenu de la situation nouvelle décrite ci-dessus, il apparaît que le Conseil fédéral devrait sans tarder proposer au Parlement de mettre en vigueur les assouplissements déjà acceptés dans le cadre du projet Eurolex, en les élargissant toutefois à l'ensemble des étrangers ou entreprises étrangères qui sont au bénéfice d'une autorisation de séjour en Suisse ou qui désirent créer dans notre pays des activités dont notre économie sera en définitive la première bénéficiaire. S'agissant des logements de vacances ou des résidences secondaires, la compétence de légiférer devrait être confiée aux cantons, lesquels sont mieux à même que la Confédération de juger des mesures à prendre pour concilier à la fois leur développement économique, l'aménagement harmonieux de leur territoire, les fluctuations du marché immobilier et la nécessité d'éviter une augmentation du nombre des immeubles inoccupés une grande partie de l'année. En outre, les restrictions concernant le commerce d'immeubles et les placements de capitaux devraient être considérablement assouplies de façon à éviter la rigidité et les effets pervers engendrés par la législation actuelle et à permettre que notre économie profite aussi des investissements étrangers. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 15. September 1993 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 15 septembre 1993 Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion. Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Keller Rudolf bekämpft. #ST# 93.3297 Motion Fischer-Seengen Lockerung der Lex Friedrich Assouplissement de la lex Friedrich Wortlaut der Motion vom 14. Juni 1993 Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten in der Form eines dringlichen Bundesbeschlusses eine Vorlage zur Lockerung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland in dem Sinn vorzulegen, als Ausnahmen bewilligt werden können, sofern diese der Sicherung von Arbeitsplätzen in der Schweiz dienen. Texte de la motion du 14 juin 1993 Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet d'arrêté fédéral urgent qui assouplira la loi sur l'acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger en ce sens qu'il autorisera des exceptions pouvant assurer des emplois. Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die sogenannte Lex Friedrich hat heute im industrialisierten Mittelland wirtschaftlich äusserst negative Auswirkungen. Ausländischen Investoren ist es verwehrt, in Immobilien zu investieren, auf die der Produktionsstandort Schweiz dringend angewiesen wäre. Die Bewilligungs- und Verweigerungsgründe sind vor allem für Industrie- und Gewerbebauten sehr restriktiv; Ausnahmen gibt es keine. So ist es beispielsweise nicht möglich, dass ausländische Investoren Immobilien in der Schweiz realisieren, welche sie nicht selber als Produktionsstätte verwenden, aber einer schweizerischen Unternehmung zu diesem Zweck zur Verfügung stellen. Dieses Problem ergibt sich vor allem dann, wenn eine schweizerische Unternehmung ihre Eigenmittel vollumfänglich für betriebliche Belange investieren muss und sich deshalb im Immobiliensektor nicht mehr engagieren kann, hierfür aber ein ausländischer Investor zur Verfügung stehen würde. Für solche Fälle müssen sachgerechte Lösungen ermöglicht werden, welche dazu beitragen können, den Werkplatz Schweiz zu stärken und Arbeitsplätze zu erhalten oder gar neu zu schaffen. In diesem Sinn drängt sich angesichts der heutigen schwierigen Wirtschaftslage eine sofortige Lockerung der Lex Friedrich auf, noch bevor dieses Gesetz vollständig abgeschafft wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 septembre 1993 Der Bundesrat stellt sich nicht grundsätzlich gegen eine Lockerung der Lex Friedrich für ausländische Investitionen in Industrie- und Gewerbebauten. Hingegen ist er der Auffassung, die vom Motionär beantragte Aenderung in Form eines dringlichen Bundesbeschlusses sei aus folgenden Gründen nicht opportun. Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, verschiedene andere Motionen betreffend Revision der Lex Friedrich entgegenzunehmen. Wie er in seinem Bericht vom 25. August 1993 an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates betreffend die Standesinitiative Genf über die Abschaffung der Lex Friedrich festgehalten hat, soll das EJPD umgehend einen Entwurffür eine Teilrevision der Lex Friedrich ausarbeiten, welche hinsichtlich der Erleichterungen, die sie für den Erwerb von Grundeigentum durch Ausländer mit sich bringt, den im Nationalrat hängigen Vorstössen entspricht. Der Entwurf soll bis Ende dieses Jahres in die Vernehmlassung geschickt werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die Revision mittels eines dringlichen Bundesbeschlusses durchzuführen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die vorliegende Motion in die Form eines Postulates umzuwandeln. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Keller Rudolf bekämpft #ST# 93.3331 Motion Fischer-Sursee Lex Friedrich. Ausnahmen Lex Friedrich. Exceptions Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu unterbreiten, in welchem börsenkotierte Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden. Dies könnte durch die Aenderung der folgenden Artikel wie folgt geschehen:
Erwägungen
1.
Durch die Einfügung einer weiteren Litera in Artikel 7 (Ausnahmen von der Bewilligungspflicht): «Keiner Bewilligung bedürfen:....
1.
(neu) Unternehmungen, deren Aktien börsenkotiert sind und deren Sitz sich in der Schweiz befindet»
2.
Durch eine Ergänzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d (Immobiliengesellschaft im weiteren Sinn):
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8.
Oktober 1993 1955 Lex Friedrich. Motionen «d. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren Aktiven nach ihrem tatsächlichen Wert zu mehr als einem Drittel aus Grundstücken in der Schweiz bestehen, sofern Personen im Ausland dadurch eine beherrschende Stellung erhalten oder verstärken; keine Bewilligung ist jedoch erforderlich, sofern die Anteile dieser juristischen Person an einer schweizerischen Börse regelmässig gehandelt werden und sich ihr Sitz in der Schweiz befindet;....»
3.
Durch eine Ergänzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e (Immobiliengesellschaft im engeren Sinn): «e. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz ist; keine Bewilligung ist jedoch erforderlich, sofern die Anteile dieser juristischen Person an einer schweizerischen Börse regelmässig gehandelt werden und sich ihr Sitz in der Schweiz befindet;....» Texte de la motion du 17 juin 1993 Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de révision de la loi fédérale du 16 décembre 1983 sur l'acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger, projet qui exclura de l'assujettissement au régime de l'autorisation les sociétés cotées en bourse ayant leur domicile en Suisse. Cela pourrait se faire:
1.
en introduisant une lettre i à l'article 7 (Exceptions à l'assujettissement), dont la teneur serait la suivante: «Ne sont pas assujettis au régime de l'autorisation:....
1.
(nouvelle) Les entreprises dont les actions sont cotées en bourse et qui ont leur siège en Suisse.»
2.
en complétant l'article 4 alinéa premier lettre d (sociétés immobilières au sens large) comme il suit: «d. L'acquisition d'un droit de propriété ou d'usufruit sur une part d'une personne morale dont les actifs estimés à leur valeur effective se composent pour plus d'un tiers d'immeubles sis en Suisse si, de ce fait, des personnes à l'étranger obtiennent ou renforcent une position dominante; nulle autorisation n'est toutefois nécessaire s'il s'agit de parts d'une personne morale qui est régulièrement cotée en bourse en Suisse et qui a son siège en Suisse;....»
3.
en complétant l'article 4 alinéa premier lettre e (sociétés immobilières au sens étroit) comme il suit: «e. L'acquisition d'un droit de propriété ou d'usufruit sur une part d'une personne morale dont le but réel est l'acquisition d'immeubles; nulle autorisation n'est toutefois nécessaire s'il s'agit de parts d'une personne morale qui est régulièrement cotée en bourse en Suisse et qui a son siège en Suisse;....» Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Baumberger, Bezzola, Blatter, Bühler Simeon, Bürgi, Cavadini Adriano, Cincera, Columberg, Cotti, David, Deiss, Dormann, Engler, Epiney, Fasel, Fischer- Hägglingen, Fischer-Seengen, Früh, Gobet, Grossenbacher, Gysin, Hildbrand, Iten Joseph, Jaeger, Kühne, Leu Josef, Loeb François, Marti Werner, Mauch Rolf, Maurer, Mühlemann, Oehler, Ruckstuhl, Rutishauser, Rychen, Sandoz, Scheurer Rémy, Schnider, Segmüller, Sieber, Spoerry, Steinegger, Stucky, Theubet, Tschuppert Karl, Wanner, Wyss Paul (50) Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1.
Die Lex Friedrich stellt in der Landschaft international üblicher Gesetze nicht nur immer mehr ein Unikat dar, sondern die Schweiz nimmt mit diesem Gesetz auch in Kauf, gegen verschiedene internationale Staatsverträge zu verstossen (Beispiele: Art. 1 des Vertrages mit dem Deutschen Reiche, SR 0.142.111.363; Art. 2 des Niederlassungsvertrages mit Oesterreich, SR 0.142.111.631, insbesondere SR 0.142.111.631.2; Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Belgien, SR 0.142.111.721; Art. II des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages mit Dänemark, SR 0.142.113.141; Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Spanien, SR 0.142.113.321; Art 1 des Vertrages mit Finnland, SR 0.142.113.451; Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Frankreich, SR 0.142.113.491; usw.). Zudem diskutieren in jüngster Zeit immer mehr Staaten, dass sie das Recht auf Eigentumserwerb in ihrem Staatsgebiet nur noch solchen ausländischen Staatsbürgern gewähren wollen, deren Heimatstaat Gegenrecht hält (Beispiele: USA, Ungarn, Griechenland). Jüngstes peinliches Beispiel ist die Auseinandersetzung mit Italien im Zusammenhang mit den im Kanton Graubünden vom Bundesgericht abgesegneten Enteignungen.
2.
In Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses vom 22. März 1990 zur Gesetzesflut (90.467) betont der Bundesrat, wie wichtig es ist, dass rechtsetzende Normen möglichst zweckmässig und sparsam eingesetzt werden. Er hat gleichzeitig auch seine Bereitschaft signalisiert, die Möglichkeit des Abbaus der Regelungsdichte unabhängig von konkreten Revisionsvorhaben zu prüfen. Es ist allgemein bekannt, dass die Lex Friedrich ihre Berechtigung verloren hat. So nutzen die Kantone heute die ihnen vom Bundesamt für Justiz zugewiesenen Ausländerkontingente nicht mehr aus, da die Schweiz offensichtlich als Zielland für Immobilieninvestitionen von Ausländern an Attraktivität verloren hat Folge davon ist, dass seit 1983 die Gesuche um Bewilligungen für ausländischen Grundstückerwerb kontinuierlich zurückgehen. Das Bundesamt für Justiz prognostiziert, dass zudem der Trend zu hohen Rückkaufszahlen durch Schweizer auch weiterhin anhalten wird. Die Probleme, die sich heute im Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen durch Ausländer stellen, sollten nicht mehr in einer speziellen Ausländergesetzgebung wie der Lex Friedrich, sondern im Rahmen der ordentlichen Gesetzgebung über die Raumplanung, den Natur- und Heimatschutz sowie das Baurecht behandelt werden. Dementsprechend sind denn auch bereits zahlreiche bündnerische Gemeinden daran, die Probleme mit dem Zweitwohnungsbau bzw. der Bereitstellung von Wohnungsraum für Einheimische - trotz Lex Friedrich - in ihren kommunalen Bauordnungen zu regeln. Nicht vergessen werden darf auch, dass mit dem neuen Waldgesetz sowie den neuen Bestimmungen über das bäuerliche Bodenrecht ohnehin der grösste Teil des schweizerischen Bodens einen absoluten Schutz geniesst, der weitere Schutzmassnahmen überflüssig macht.
3.
Die Lex Friedrich wird in neueren Urteilen derart streng formaljuristisch und ungeachtet jeglicher wirtschaftlicher Konsequenzen ausgelegt (Beispiele: BGE 114 Ib 261ff: Gründung einer AG mit ausländischen Aktionären; 115 Ib 102ff.: Immobiliengesellschaft im engeren Sinn), dass das Gesetz für alle betroffenen Unternehmen, namentlich für börsenkotierte Unternehmen, zu einem Wirtschaftshemmnis geworden ist, das sich auch international gegen den Standort Schweiz auswirkt und daher nicht weiter akzeptiert werden kann. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, hier für Abhilfe zu sorgen. All diese Gründe würden für eine vollständige Abschaffung der Lex Friedrich sprechen. Indessen dürfte die Zeit für einen solchen Schritt noch nicht reif sein. Es ist daher wichtig, mit kurzfristig realisierbaren, punktuellen Gesetzesrevisionen die störendsten Auswirkungen raschmöglichst zu beseitigen.
4. Börsenkotierte Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz haben regelmässig eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung. Ihre Tätigkeit darf daher auf keinen Fall unnötigen Einschränkungen unterworfen werden. Publikumsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz sollten - wie niedergelassene natürliche Personen - ohne Bewilligungspflicht Grundstücke in der Schweiz erwerben können. Es würde dies zum Wegfall der lästigen dauernden Nachweispflicht schweizerischer Beherrschung führen, die heute alle grossen Unternehmungen wie Banken, Versicherungen usw. trifft. Die Gefahr, dass der neu vorgeschlagene Ausnahmetatbestand «Publikumsgesellschaft» durch eine missbräuchliche Gründung einer solchen Unternehmung ausgenützt wird, ist vernachlässigbar, ist doch der mit der Kotierung einer Unternehmung an der Börse verbundene Aufwand viel zu gross. Zudem ist überhaupt nicht einsehbar, weshalb bei der Frage des Erwerbs von Anteilen börsenkotierte Anlagefonds von der Lex Friedrich privilegiert werden (siehe Art 4 Abs. 1 Bst c), nicht aber börsenkotierte Gesellschaften mit Sitz in der -- 2 of 5 -Lex Friedrich. Motions 1956 N 8 octobre 1993 Schweiz. Dies um so mehr, da auch nach neuem Aktienrecht die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder ohnehin Schweizer sein müssen. Auch die Gefahr, dass ein einzelner Aktionär einer börsenkotierten Gesellschaft seine Stellung derart ausbauen könnte, dass er direkten Zugriff auf allfällige schweizerische Immobilien erhält, ist gering zu veranschlagen (die Ueberlegung, die den Gesetzgeber zur Aufnahme der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Anteilen bewogen hat). Daher kann ohne weiteres der Erwerb von Aktien an schweizerischen Publikumsgesellschaften (seien es nun Immobiliengesellschaften im weiteren oder im engeren Sinn) bewilligungsfrei zugelassen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 15. September 1993 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 15 septembre 1993 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Keller Rudolf bekämpft Wir haben drei Vorstösse zum Thema Lex Friedrich. Ich habe mit Herrn Bundesrat Koller gesprochen; er ist einverstanden, dass wir diese Vorstösse jetzt behandeln. Ich schlage Ihnen vor, dass Herr Keller Rudolf, der diese drei Vorstösse bekämpft, deren Ablehnung begründet. Keller Rudolf: Wir haben es beim Thema Lex Friedrich, Ausverkauf der Heimat, mit einem ganz heissen politischen Thema zu tun. Ich möchte Sie daran erinnern, dass 1984 über eine eidgenössische Volksinitiative gegen den Ausverkauf der Heimat von Volk und Ständen entschieden wurde. Sie sollten sich darüber Rechenschaft geben, dass 48,5 Prozent der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, die abgestimmt haben, 1984 für die Volksinitiative gegen den Ausverkauf der Heimat gestimmt haben. Diese Initiative wurde von meiner Partei lanciert, und diese Initiative wollte eine Begrenzung des Ausverkaufs der Heimat Die Situation heute ist nicht sehr viel anders als die Situation, wie sie sich damals präsentierte. Es geht um durchaus substantielle Fragen. Die wichtigste Frage ist wohl die: Können wir es uns leisten, unsere Bergregionen weiter zu belasten? Wenn wir die Bergregionen weiter belasten, wenn wir die Kontingente, die jetzt vorhanden sind, freigeben und wenn wir darüber hinaus dieses Gesetz lockern, dann wird die Bautätigkeit in schönen und schönsten Bergtälern unseres Landes wieder zunehmen. Ich meine: Das können wir nicht einfach so verkraften, das darf nicht einfach so mit einem Federstrich passieren. Eine zweite Feststellung: Die Verkäufe von Grundstücken und Stockwerkeigentum an Ausländer haben im letzten Jahr wieder sehr stark zugenommen. Das heisst, wir müssen feststellen, dass vermehrt wieder Grundbesitz von Schweizer Hand in ausländische Hand wechselt Ich halte weiterfest-ohne im übrigen auf diese Debatte vorbereitet zu sein -, dass von diesen Handänderungen schlussendlich sehr viel mit äusserst fragwürdigem Geld finanziert wird. Da wird Geld in die Schweiz verschoben, in Liegenschaften hineingepumpt, das nicht nur auf saubere Art erarbeitet worden ist Es sollte in diesem Parlament noch so etwas wie Respekt vor der Volksmeinung geben. Die Volksmeinung 1984 war mit 48,5 Stimmenprozenten für diese Initiative beachtlich. Ich bin überzeugt, dass die Volksmeinung in dieser Frage auch heute wieder geteilt sein wird, wenn wir ein Gesetz schaffen, das die Lex Friedrich lockert Wenn Sie nun diese Motionen, die hier zum Entscheid anstehen, überweisen wollen, dann können Sie das wohl. Es wird in diesem Saal wahrscheinlich keine Mehrheit vorhanden sein, die das verhindern kann. Aber ich kann mir vorstellen, dass unsere Partei ein Referendum gegen die Lockerung der Lex Friedrich lancieren wird, wenn Sie das Gesetz ändern oder gar dieses Gesetz abschaffen wollen. Auf jeden Fall lassen wir es uns nicht kampflos gefallen, dass Sie dieses Gesetz so beiseite schieben und so noch weitere schöne Bergtäler und Landstriche unseres Landes opfern. Ich bitte Sie deshalb im Namen der Mehrheit der SD/Lega-Fraktion, der Schweizer Demokraten, diese Vorstösse abzulehnen. M. Ducret: II y a un paradoxe à ce que le Conseil national, en fin de session et un peu à la sauvette, traite de ce sujet alors qu'il y a quelques jours, le Conseil des Etats, en présence de M. Koller, conseiller fédéral, adoptait une motion Reymond qui, elle, demande l'abrogation pure et simple de la lex Friedrich. Ma motion ne va pas aussi loin puisqu'elle se contente de proposer l'abrogation de cette législation s'agissant des résidences principales et des établissements stables, et le transfert aux cantons de la compétence de légiférer en matière de résidences secondaires. Quant aux placements de capitaux, mon projet conduit à assouplir ces dispositions, conformément à ce qui a été prévu dans le cadre du Traité sur l'Espace économique européen, traité que nous avions adopté, vous vous en souvenez, dans la courant de l'automne 1992. Je ne propose donc rien d'autre que de reprendre ce qui a déjà été décidé il y a une année, et les remarques de M. Keller Rudolf, qu'il confirmera bien évidemment lors des débats sur le fond, sont en contradiction avec la constatation que nous avions faite dans la salle du Conseil national en septembre 1992 que nous ne pouvons plus invoquer, aujourd'hui, le risque d'un bradage du sol helvétique. C'est la raison pour laquelle je vous propose de soutenir ma motion, comme celles des autres auteurs d'interventions personnelles, ce qui permettra d'engager un large débat de fond. Le Conseil fédéral a d'ailleurs déjà indiqué qu'il avait désigné une commission d'experts et qu'il se préparait à mettre en place une procédure de consultation. Präsident: Herr Bund! stellt den Ordnungsantrag, die Behandlung der drei Vorstösse zu verschieben. Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Bundi Dagegen
4. Börsenkotierte Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz haben regelmässig eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung. Ihre Tätigkeit darf daher auf keinen Fall unnötigen Einschränkungen unterworfen werden. Publikumsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz sollten - wie niedergelassene natürliche Personen - ohne Bewilligungspflicht Grundstücke in der Schweiz erwerben können. Es würde dies zum Wegfall der lästigen dauernden Nachweispflicht schweizerischer Beherrschung führen, die heute alle grossen Unternehmungen wie Banken, Versicherungen usw. trifft. Die Gefahr, dass der neu vorgeschlagene Ausnahmetatbestand «Publikumsgesellschaft» durch eine missbräuchliche Gründung einer solchen Unternehmung ausgenützt wird, ist vernachlässigbar, ist doch der mit der Kotierung einer Unternehmung an der Börse verbundene Aufwand viel zu gross. Zudem ist überhaupt nicht einsehbar, weshalb bei der Frage des Erwerbs von Anteilen börsenkotierte Anlagefonds von der Lex Friedrich privilegiert werden (siehe Art 4 Abs. 1 Bst c), nicht aber börsenkotierte Gesellschaften mit Sitz in der -- 2 of 5 -Lex Friedrich. Motions 1956 N 8 octobre 1993 Schweiz. Dies um so mehr, da auch nach neuem Aktienrecht die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder ohnehin Schweizer sein müssen. Auch die Gefahr, dass ein einzelner Aktionär einer börsenkotierten Gesellschaft seine Stellung derart ausbauen könnte, dass er direkten Zugriff auf allfällige schweizerische Immobilien erhält, ist gering zu veranschlagen (die Ueberlegung, die den Gesetzgeber zur Aufnahme der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Anteilen bewogen hat). Daher kann ohne weiteres der Erwerb von Aktien an schweizerischen Publikumsgesellschaften (seien es nun Immobiliengesellschaften im weiteren oder im engeren Sinn) bewilligungsfrei zugelassen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 15. September 1993 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 15 septembre 1993 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Keller Rudolf bekämpft Wir haben drei Vorstösse zum Thema Lex Friedrich. Ich habe mit Herrn Bundesrat Koller gesprochen; er ist einverstanden, dass wir diese Vorstösse jetzt behandeln. Ich schlage Ihnen vor, dass Herr Keller Rudolf, der diese drei Vorstösse bekämpft, deren Ablehnung begründet. Keller Rudolf: Wir haben es beim Thema Lex Friedrich, Ausverkauf der Heimat, mit einem ganz heissen politischen Thema zu tun. Ich möchte Sie daran erinnern, dass 1984 über eine eidgenössische Volksinitiative gegen den Ausverkauf der Heimat von Volk und Ständen entschieden wurde. Sie sollten sich darüber Rechenschaft geben, dass 48,5 Prozent der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, die abgestimmt haben, 1984 für die Volksinitiative gegen den Ausverkauf der Heimat gestimmt haben. Diese Initiative wurde von meiner Partei lanciert, und diese Initiative wollte eine Begrenzung des Ausverkaufs der Heimat Die Situation heute ist nicht sehr viel anders als die Situation, wie sie sich damals präsentierte. Es geht um durchaus substantielle Fragen. Die wichtigste Frage ist wohl die: Können wir es uns leisten, unsere Bergregionen weiter zu belasten? Wenn wir die Bergregionen weiter belasten, wenn wir die Kontingente, die jetzt vorhanden sind, freigeben und wenn wir darüber hinaus dieses Gesetz lockern, dann wird die Bautätigkeit in schönen und schönsten Bergtälern unseres Landes wieder zunehmen. Ich meine: Das können wir nicht einfach so verkraften, das darf nicht einfach so mit einem Federstrich passieren. Eine zweite Feststellung: Die Verkäufe von Grundstücken und Stockwerkeigentum an Ausländer haben im letzten Jahr wieder sehr stark zugenommen. Das heisst, wir müssen feststellen, dass vermehrt wieder Grundbesitz von Schweizer Hand in ausländische Hand wechselt Ich halte weiterfest-ohne im übrigen auf diese Debatte vorbereitet zu sein -, dass von diesen Handänderungen schlussendlich sehr viel mit äusserst fragwürdigem Geld finanziert wird. Da wird Geld in die Schweiz verschoben, in Liegenschaften hineingepumpt, das nicht nur auf saubere Art erarbeitet worden ist Es sollte in diesem Parlament noch so etwas wie Respekt vor der Volksmeinung geben. Die Volksmeinung 1984 war mit 48,5 Stimmenprozenten für diese Initiative beachtlich. Ich bin überzeugt, dass die Volksmeinung in dieser Frage auch heute wieder geteilt sein wird, wenn wir ein Gesetz schaffen, das die Lex Friedrich lockert Wenn Sie nun diese Motionen, die hier zum Entscheid anstehen, überweisen wollen, dann können Sie das wohl. Es wird in diesem Saal wahrscheinlich keine Mehrheit vorhanden sein, die das verhindern kann. Aber ich kann mir vorstellen, dass unsere Partei ein Referendum gegen die Lockerung der Lex Friedrich lancieren wird, wenn Sie das Gesetz ändern oder gar dieses Gesetz abschaffen wollen. Auf jeden Fall lassen wir es uns nicht kampflos gefallen, dass Sie dieses Gesetz so beiseite schieben und so noch weitere schöne Bergtäler und Landstriche unseres Landes opfern. Ich bitte Sie deshalb im Namen der Mehrheit der SD/Lega-Fraktion, der Schweizer Demokraten, diese Vorstösse abzulehnen. M. Ducret: II y a un paradoxe à ce que le Conseil national, en fin de session et un peu à la sauvette, traite de ce sujet alors qu'il y a quelques jours, le Conseil des Etats, en présence de M. Koller, conseiller fédéral, adoptait une motion Reymond qui, elle, demande l'abrogation pure et simple de la lex Friedrich. Ma motion ne va pas aussi loin puisqu'elle se contente de proposer l'abrogation de cette législation s'agissant des résidences principales et des établissements stables, et le transfert aux cantons de la compétence de légiférer en matière de résidences secondaires. Quant aux placements de capitaux, mon projet conduit à assouplir ces dispositions, conformément à ce qui a été prévu dans le cadre du Traité sur l'Espace économique européen, traité que nous avions adopté, vous vous en souvenez, dans la courant de l'automne 1992. Je ne propose donc rien d'autre que de reprendre ce qui a déjà été décidé il y a une année, et les remarques de M. Keller Rudolf, qu'il confirmera bien évidemment lors des débats sur le fond, sont en contradiction avec la constatation que nous avions faite dans la salle du Conseil national en septembre 1992 que nous ne pouvons plus invoquer, aujourd'hui, le risque d'un bradage du sol helvétique. C'est la raison pour laquelle je vous propose de soutenir ma motion, comme celles des autres auteurs d'interventions personnelles, ce qui permettra d'engager un large débat de fond. Le Conseil fédéral a d'ailleurs déjà indiqué qu'il avait désigné une commission d'experts et qu'il se préparait à mettre en place une procédure de consultation. Präsident: Herr Bund! stellt den Ordnungsantrag, die Behandlung der drei Vorstösse zu verschieben. Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Bundi Dagegen
52 Stimmen
75 Stimmen Fischer-Seengen: Mit meiner Motion 93.3297 habe ich eine Lockerung der Lex Friedrich in dem Sinne verlangt, als Ausnahmen bewilligt werden können, sofern diese der Sicherung von Arbeitsplätzen in der Schweiz dienen. Der Bundesrat hat auf Ende Jahr eine umfassende Vorlage in Aussicht gestellt. Er ist deshalb nur bereit, diese Motion als Postulat entgegenzunehmen. Die Form eines dringlichen Bundesbeschlusses sei angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Vorlage nicht mehr angängig. Nachdem die Situation so ist, bin ich einverstanden, dass die Motion nur als Postulat überwiesen wird. Was will diese Motion beziehungsweise das Postulat? Wir wollen überhaupt nicht irgendwelche Ländereien in unseren schönen Bergen an Ausländer verschachern, Herr Rudolf Keller. Davon kann keine Rede sein. Es geht nur darum, für jene Fälle, bei denen schweizerische Unternehmungen ihre Immobilien durch Ausländer finanzieren beziehungsweise erstellen lassen wollen, diese Möglichkeit zu schaffen. Solche Lösungen erlauben es diesen Unternehmungen, ihre Eigenmittel voll in den Betrieb zu leiten. Nur darum geht es und um nichts anderes. Das wäre im Sinne der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Schweiz dringend nötig, wie es konkrete Beispiele beweisen. In diesem Sinne bitte ich Sie, diese Motion als Postulat zu überweisen. Präsident: Ich habe es gut gemeint und wollte heute morgen diese Vorstösse noch erledigen. Viele Kolleginnen und Kollegen wenden nun ein, sie hätten sich auf diese Diskussion nicht vorbereiten können. Herr Bundesrat Koller hat seinerseits erklärt, er sei mit diesem Vorgehen einverstanden, weil er zu diesen Vorstössen in positivem Sinn Stellung genommen hat Ich möchte aber am letzten Sessionstag nicht ein neues Verfahren einführen.
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8. Oktober 1993 N 1957 Motion Epiney Vollmer: Es geht nicht darum, ob wir jetzt ein völlig neues Verfahren einführen und am letzten Morgen der Session eine materielle Diskussion über ganz wichtige Vorstösse führen wollen. Es geht darum, dass niemand hier im Saal die Unterlagen vor sich hat. Normalerweise werden uns am Sitzungstag die Vorstösse mit den Antworten des Bundesrates für die Debatte ausgeteilt Ich habe mich hier im Saal bei verschiedenen Kollegen erkundigt: Niemand hat diese Vorstösse mit den Antworten des Bundesrates auf dem Tisch. So können wir nicht diskutieren! Falls wir hier doch diskutieren wollen, verlange ich, dass wir vorher die Unterlagen mit den Antworten des Bundesrates ausgeteilt erhalten. Nur so können wir seriös arbeiten! Ich bitte Sie deshalb, nicht darauf einzutreten, bevor wir etwas in der Hand haben. M. Borei François: Je crois que c'est dans l'intérêt de la matière que nous ayons une discussion approfondie sur ces motions. Nous avons entendu, tout à l'heure, le porte-parole des démocrates suisses annoncer que si cette loi était modifiée, il fallait s'attendre à un référendum de leur part. Je crois que nous n'avons aucun avantage, vraiment aucun avantage, à leur donner un argument de plus pour dire que c'est à la hâte, de manière impréparée, que le Conseil national a pris la décision de réviser la lex Friedrich. Dans l'intérêt de la matière, je vous invite donc à reporter les débats. Motionen 93.3170, 93.3297, 93.3331 Motions 93.3170, 93.3297, 93.3331 Verschoben - Renvoyé #ST# 93.3079 Motion Strahm Rudolf Besteuerung von Kapitalleistungen aus der zweiten und dritten Säule Imposition des prestations en capital du 2e et du 3e pilier Wortlaut der Motion vom 4. März 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, mit geeigneten Massnahmen die Bemessungslücke der Jahre 1993 und 1994 bei der Besteuerung der Kapitalleistungen aus der zweiten und der dritten Säule aufzuheben. Diese Massnahmen müssen unverzüglich ergriffen werden, um die systematische Steuerumgehung zu vermeiden. Texte de la motion du 4 mars 1993 Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures appropriées pour combler les lacunes dans le calcul de l'impôt sur les prestations en capital du 2e et du 3e pilier pour les années 1993 et 1994. Il prendra ces mesures sans tarder afin d'éviter que ces fonds ne soient systématiquement soustraits au fisc. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, Bircher Silvio, Bodenmann, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, Danuser, Fankhauser, von Feiten, Goll, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Jeanprêtre, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Rechsteiner, Ruffy, Steiger Hans, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (28) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In den Jahren 1993 und 1994 werden einmalige Kapitalabfindungen aus der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) und aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) vom Bund nicht besteuert. Diese Bemessungslücke entsteht durch den Uebergang vom bisherigen Bundessteuerrecht zum neuen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG): Nach bisherigem Recht wurden Kapitalleistungen nach der Vergangenheitsmethode besteuert; nach dem neuen DBG hingegen gilt für Kapitalabfindungen die Besteuerung im Fälligkeitsjahr (Gegenwartsbesteuerung). Mangels einer gesetzlichen Grundlage bleiben demzufolge die Kapitalleistungen 1993 und 1994 steuerfrei. Diese Bemessungslücke ist ausserordentlich stossend und ungerecht Sie bringt dem Bund erhebliche Einnahmenausfälle und eröffnet ein legales Schlupfloch für systematische Missbräuche. Versicherungsgesellschaften empfehlen ihren Versicherten, die Kapitalauszahlungen der kommenden Jahre auf 1993 und 1994 vorzuverlegen, um legal der direkten Bundessteuer auszuweichen. Dieses stossende, vom Gesetzgeber nicht gewollte und ihm nicht bewusste Steuerschlupfloch muss durch eine Uebergangsregelung behoben werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 12. Mai 1993 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 12 mai 1993 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 93.3281 Motion Epiney Globale Bundesbeiträge zur Sanierung des Bundeshaushaltes Les aides globales ou forfaitaires au service de l'assainissement des finances fédérales Wortlaut der Motion vom 9. Juni 1993 Der Bundesrat wird beauftragt zu veranlassen, dass ausser in Ausnahmefällen die Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes nicht mehr aufgrund der effektiven Kosten, sondern in Form von globalen Bundesbeiträgen ausgerichtet werden. Texte de la motion du 9 juin 1993 Le Conseil fédéral est chargé de faire en sorte que les aides financières et les indemnités fédérales soient allouées, sauf cas exceptionnels, sous forme d'enveloppes globales ou forfaitaires et non plus sur la base des frais effectifs. Mitunterzeichner- Cosignataires: Baumberger, Berger, Camponovo, Chevallaz, Comby, Darbellay, Deiss, Ducret, Eggly, Gobet, Gros Jean-Michel, Maitre, Mamie, Narbel, Pidoux, Poncet, Rohrbasser, Sandoz, Savary, Theubet, Zwahlen (21) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nonobstant l'existence d'une base légale (art. 10 al. 1 let cde la loi fédérale du 5 octobre 1990 sur les aides financières et les indemnités), la Confédération n'utilise qu'exceptionnellement le système de l'enveloppe globale ou forfaitaire. Au vu de la situation financière de la Confédération, ce type d'aide favoriserait l'éclosion de solutions économiques et dépourvues de complications administratives. Une nouvelle orientation sous forme d'aide globale ou forfaitaire permettrait: - de générer une économie substantielle des frais; - de réduire les contraintes administratives; - d'accélérer les procédures; - de susciter des projets moins coûteux;
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Fischer-Sursee Lex Friedrich. Ausnahmen Motion Fischer-Sursee Lex Friedrich. Exceptions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3331 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 08.10.1993 - 08:00 Date Data Seite 1954-1957 Page Pagina Ref. No 20 023 233 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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