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Verwaltungsbehörden 17.12.1993 93.3416
17. Dezember 1993Deutsch16 min
Source admin.ch
17. Dezember 1993 N 2559 Interpellation Tschäppät Alexander
Erwägungen
5.
Le Conseil fédéral voit-il dans la création de ce nouvel organe la possibilité de simplifier radicalement la difficile procédure actuelle de consultation des cantons, la possibilité encore de déléguer audit organe la charge de trouver les consensus nécessaires et de résoudre les conflits? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine-Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 novembre 1993 Der Bundesrat misst der Erhaltung und der zukunftsgerichteten Weiterentwicklung des Föderalismus hohe Bedeutung zu. Er unterstützt grundsätzlich alle Bestrebungen, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu intensivieren und zeitgemäss auszugestalten. Dabei kommt der Frage der Mitwirkung der Kantone im Bereich der Aussenpolitik zentrale Bedeutung zu. Diese Frage war zweifellos eines der auslösenden Momente für die Schaffung der Konferenz der Kantonsregierungen. Die einzelnen Fragen können wir wie folgt beantworten:
1.
Die Schaffung der Konferenz der Kantonsregierungen fällt in die Organisationsautonomie der Kantone. Der Bundesrat hat gegen die Schaffung dieser Konferenz nichts einzuwenden. Die Konferenz, die vor allem die Koordination der Kantone untereinander und die Interessenvertretung der Kantone gegenüber dem Bund erleichtern soll, kann dazu beitragen, den Dialog zwischen Bund und Kantonen aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Wichtig erscheint dabei dem Bundesrat namentlich die Koordination der Tätigkeiten der Konferenz der Kantonsregierungen und des Kontaktgremiums der Kantone. Letzteres hat in den vergangenen Jahren insbesondere in Zusammenhang mit der Neuverteilung der Aufgaben sowie im Vorfeld des EWR-Entscheids eine sehr wichtige Rolle gespielt. Es wird auch weiterhin für die Behandlung von Grundsatzfragen des Föderalismus in der Schweiz grosse Bedeutung haben.
2.
Der Bundesrat erachtet die verschiedenen Fachkonferenzen auf Regierungsebene (Erziehungsdirektorenkonferenz, Sanitätsdirektorenkonferenz, Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren, Finanzdirektorenkonferenz, Fürsorgedirektorenkonferenz usw. ) sowie die von diesen eingesetzten Arbeitsgruppen und Konferenzen auf technischer Ebene als sehr wichtig und nützlich. Sie ermöglichen und erleichtern die für die Lösung vieler Aufgaben unerlässliche Kooperation zwischen Kantonen und auch zwischen dem Bund und den Kantonen.
3.
Die Konferenz der Kantonsregierungen bezweckt, die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern und in kantonsrelevanten Angelegenheiten des Bundes die erforderliche Koordination und Information der Kantone sicherzustellen. Dieser Zweck unterscheidet die Konferenz deutlich vom Ständerat. Die Konferenz besteht zudem aus Regierungsvertretern der Kantone, währenddem der Ständerat ein Bundesorgan ist Aus der Sicht des Bundesrates tangiert die Schaffung dieser Konferenz die Institution des Ständerates daher nicht grundsätzlich. Wie sich das Verhältnis zwischen der neugeschaffenen Konferenz der Kantonsregierungen und dem Ständerat sowie auch anderen bereits bestehenden Institutionen entwickeln wird, hängt vor allem auch vom Aufgabenverständnis und von der Arbeitsweise der Konferenz ab.
4.
Nach Auffassung des Bundesrates sollen in einer zweiten Reformphase neben der eigentlichen Regierungsreform weitere zentrale Elemente der Staatsleitung erneuert werden. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Die Schaffung der Konferenz der Kantonsregierungen präjudiziert diese Reformbestrebungen nicht.
5.
Der Bundesrat hat die Durchführung von Vernehmlassungen in einer Verordnung vom 17. Juni 1991 neu geregelt. Eines der Ziele dieser Neuregelung war die Konzentration auf das Wesentliche, d. h. insbesondere auf bedeutsame Vorlagen. Die Verordnung sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer konferenziellen Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens vor. Aus der Sicht des Bundesrates kann die Konferenz der Kantonsregierungen - ähnlich wie das Kontaktgremium der Kantone und andere, bereits bestehende kantonale Konferenzen - gewisse Funktionen in diesem Zusammenhang übernehmen. Ob und in welchem Umfang sie dies tun wird, hängt allerdings nicht in erster Linie vom Bund, sondern vor allem von den Kantonen ab. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 93.3416 Interpellation Tschäppät Alexander Auslieferungsverfahren in Sachen Werner K. Rey Werner K. Rey. Procédure d'extradition Wortlaut der Interpellation vom 23. September 1993 Das Parlament ist zurzeit daran, das Vermögensstrafrecht zu revidieren. Eines der Hauptziele dieses Vermögensstrafrechtes war gemäss bundesrätlicher Botschaft die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. Werner K Rey muss in diesem Zusammenhang sicher als Symbolfigur, aber auch als Massstab für die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen gesehen werden. Wenn die in breiten Bevölkerungskreisen weitverbreitete Meinung «die Kleinen hängt man, und die Grossen lässt man laufen» nicht noch verstärkt werden soll, muss es einem Rechtsstaat wie dem unseren gelingen, Leute wie Werner K Rey wenigstens vor ein Gericht zu stellen. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, dem Bundesrat folgende Fragen zu stellen:
1.
Ist der Bund bereit, die Bemühungen des Kantons Bern aktiv zu unterstützen, und wenn ja, wie gedenkt er dies zu tun?
2.
Bestehen bereits gewisse Unterstützungsbemühungen der eidgenössischen Behörden? Wenn ja, welcher Art sind sie, und wie könnten sie noch ausgebaut werden?
3.
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass in solch komplexen Fragen ein einzelner Kanton auch künftig kaum mehr in der Lage sein dürfte, die komplizierten und in der Regel langwierigen und teuren Rechtshilfeverfahren selber durchzuführen? Wieweit ist der Bund bereit, diesbezüglich nicht nur Ratschläge, sondern auch entsprechende aktive Hilfe zu gewähren?
4.
Welche diplomatischen Möglichkeiten stehen dem Bundesrat noch zur Verfügung, um eine Auslieferung Werner K. Reys zu erwirken? Sind auf diplomatischer Ebene bereits Interventionen vorgenommen worden? Wenn ja, welche?
5.
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Komplexität, aber auch Emotionalität dieses Falles eine Intervention auf Ministerebene rechtfertigen würde?
6.
Befürchtet der Bundesrat nicht, dass für den Fall, dass sich Werner K. Rey der Strafverfolgung entziehen kann, das Vertrauen in den Rechtsstaat Schweiz arg in Mitleidenschaft gezogen würde? Texfe de l'interpellation du 23 septembre 1993 Le Parlement procède actuellement à la révision du droit pénal concernant la protection du patrimoine. L'un des principaux objectifs de ce droit est de combattre la criminalité économique, à en croire le message du Conseil fédéral. L'affaire Werner K. Rey doit être certainement considérée à cet égard comme un cas d'école, mais aussi comme la pierre de touche -- 1 of 4 -Interpellation Tschäppät Alexander 2560 N 17 décembre 1993 permettant de juger la crédibilité du texte gouvernemental. Si on ne veut pas que l'impression fort répandue dans la population selon laquelle «on condamne les petits et on laisse courir les grands» ne se renforce encore, un Etat reconnaissant la primauté du droit comme le nôtre doit au moins faire comparaître des gens tels que Werner K. Rey devant la justice. A ce sujet, je me permets de poser les questions suivantes au Conseil fédéral:
1.
La Confédération est-elle disposée à soutenir activement le canton de Berne dans ses efforts et, dans l'affirmative, que compte-t-elle entreprendre à cet effet?
2.
Les autorités fédérales ont-elles déjà pris des mesures dans le sens indiqué? Dans l'affirmative, de quelle nature sont-elles et comment serait-il possible de les renforcer?
3.
Le Conseil fédéral n'est-il pas aussi d'avis qu'un canton livré à lui-même ne sera plus guère en état, à l'avenir, de mener seul à bien les procédures d'entraide judiciaire compliquées et, en règle générale, longues et coûteuses qu'occasionnent des affaires aussi embrouillées? Dans quelle mesure la Confédération est-elle prête, non seulement à dispenser des conseils, mais aussi à fournir activement l'aide requise?
4.
De quels moyens le Conseil fédéral dispose-t-il encore sur le plan diplomatique pour obtenir l'extradition de Werner K. Rey? Est-on déjà intervenu sur ce plan? Dans l'affirmative, quelles ont été les démarches entreprises?
5.
Le Conseil fédéral n'est-il pas aussi d'avis que la complexité de cette affaire, avec les émotions qu'elle éveille, justifierait une intervention au niveau ministériel?
6.
Le Conseil fédéral ne craint-il pas que le crédit dont jouit la Suisse en tant qu'Etat reconnaissant la primauté du droit serait gravement ébranlé si Werner K Rey réussissait à se soustraire à la justice? Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, Caspar-Mutter, Danuser, Eggenberger, Fankhauser, von Felten, Haering Binder, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Mauch Ursula, Rechsteiner, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Vollmer, Zbinden, Züger (21 ) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nachdem Werner K Rey als Angeschuldigter den Vorladungen der kantonalbernischen Justizbehörden im April 1992 keine Folge geleistet hatte, wurde er international zur Verhaftung ausgeschrieben. Im August 1992 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass sich Werner K. Rey auf den Bahamas aufhält. Daraufhin wurde Rey gestützt auf ein formelles Verhaftungsbegehren über das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) in Nassau verhaftet und erwartungsgemäss gegen Kaution nur wenige Tage später wieder auf freien FUSS gesetzt Eine Delegation von kantonalen und eidgenössischen Justiz- und Polizeibeamten begab sich in der Folge direkt auf die Bahamas, um die rechtliche Lage abzuklären. Auf Rat von hohen Justizbeamten der Bahamas wurde dem Kanton Bern der Vorschlag gemacht, man sollte einstweilen auf eine Auslieferung verzichten, damit Rey von den Bahamas ausgewiesen werden könne; ein hängiges Auslieferungsverfahren hätte nämlich eine Ausweisung verunmöglicht Da zwischen der Schweiz und den Bahamas noch nie ein Auslieferungsverfahren durchgeführt wurde und die Rechtslage unklar war, wurde auf eine Auslieferung verzichtet In der Folge wiesen die Bahamas Werner K Rey in die Dominikanische Republik aus, von wo er unverzüglich wieder auf die Bahamas zurückgeschafft wurde. Im Frühjahr 1993 suchte erneut eine bernische Delegation die Bahamas auf. Dabei konnte Werner K Rey auch zu den Anschuldigungen formell befragt werden, wobei gemäss Zeitungsberichten die Verdachtsgründe gegen Rey auch nach diesen Befragungen bestehenblieben. In der Zwischenzeit ist nun auch die Rechtslage so weit abgeklärt, dass für die Bahamas als Rechtsgrundlage der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien vom 26. November 1880 zu Anwendung käme. Dabei müsste also der formelle urteilsmässige Beweis erbracht werden, dass sich Werner K Rey eines Auslieferungsdelikts schuldig machte. Nachdem das Bundesgericht vorläufig den Kanton Bern als zuständig für den Fall Rey erklärt hat, sind bereits beträchtliche finanzielle und personelle Mittel aufgewendet worden, um dieses äusserst komplexe und umfangreiche Verfahren in Gang zu setzen. Wenn nun nach offenbar geklärter Rechtslage der Auslieferungsvertrag Schweiz/Grossbritannien von 1880 angewendet werden muss, bedeutet dies für den Kanton Bern - nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch von der finanziellen Belastung her - einen für einen einzelnen Kanton kaum mehr zu tragenden Aufwand, müssen doch sämtliche Haupt- und Nebenakten in die englische Sprache übersetzt werden, dies bei Erfolgsaussichten, die mindestens im jetzigen Zeitpunkt kaum abschätzbar sind. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 novembre 1993 Der Auslieferungsverkehr mit den Bahamas richtet sich nach dem schweizerisch-britischen Auslieferungsvertrag (AV) vom 26. November 1880 (SR 0.353.036.7, 0.353.916.4) sowie schweizerischerseits zudem nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1). Danach sind die kantonalen Behörden zuständig, dem für Auslieferungssachen verantwortlichen Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) zu beantragen, internationale Fahndungs- und Auslieferungsersuchen an andere Staaten zu richten. Nach dem auf den Fall des Werner K Rey allenfalls anwendbaren AV sind in einem Auslieferungsersuchen nicht bloss Verdachtsmomente zu schildern, sondern auch Beweismittel beizulegen. Falls ein derartiges Ersuchen gestellt wird, obliegt es den dafür zuständigen bahamesischen Behörden, darüber zu entscheiden. Damit dem Ersuchen entsprochen werden kann, müssen insbesondere die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten auch nach bahamesischem Recht strafbar, im AV enthalten und die gelieferten Beweise von der Art sein, dass ein örtlicher Richter, hätte sich der Fall dort zugetragen, gestützt darauf einen Haftbefehl ausstellen könnte. Ein urteilsmässiger Beweis ist nicht gefordert. Bis heute liegt kein kantonaler Antrag auf Stellung eines Auslieferungsersuchens vor. Hingegen hat das BAP das bestehende internationale Fahndungsersuchen gegenüber allen Staaten mit Ausnahme der Bahamas aufrechterhalten. Tatsächlich wurde das noch am 11. September 1992 von der schweizerischen Botschaft in Ottawa gegenüber den bahamesischen Behörden bekräftigte provisorische Verhaftungsersuchen bereits am 23. September 1992 zurückgezogen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die bernischen Behörden wegen der Komplexität des Falles und den sich aus dem Auslieferungsvertrag von 1880 ergebenden Anforderungen an das zu liefernde Beweisdossier nicht in der Lage sein würden, innert der im Vertrag vorgesehenen Frist von sechs Wochen seit der provisorischen Verhaftung ein formelles Auslieferungsersuchen zu stellen. Zu den einzelnen Fragen: 1.-3./6. Die Verfolgung von Vermögensdelikten fällt grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone. Diese Zuständigkeitsordnung wird auch durch die hängigen Revisionsarbeiten im Bereich des Vermögensstrafrechts nicht in Frage gestellt und wäre auch nicht sinnvoll. Mit Rechtshilfeverfahren entstehende Kosten sind zwangsläufig - wie alle anderen Verfahrenskosten - von den Kantonen zu tragen. Für eine Uebernahme derartiger Kosten durch den Bund fehlen die gesetzlichen Grundlagen. Im vorliegenden Fall hat das BAP bereits die ersten Bemühungen des Kantons Bern aktiv unterstützt und zu fördern versucht. Nach den Wahrnehmungen dieses Amtes liegt das Schwergewicht der Tätigkeit der Untersuchungsbehörden bislang bei den eigentlichen Untersuchungshandlungen. Das BAP unterstützt nach Kräften und soweit rechtsstaatlich vertretbar alle Bestrebungen, den Verfolgten den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Ein Vergleich mit ähnlich komplexen Fällen (z. B. Fall Plumey in Basel-Stadt) zeigt, dass durchaus Erfolgsaussichten bestehen. 4./5. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die kantonalbernischen Behörden noch nicht in der Lage sind, Unterla-- 2 of 4 -17. Dezember 1993 N 2561 Interpellation Iten Joseph gen vorzulegen, auf welche sich ein Auslieferungsersuchen an die Bahamas mit Aussicht auf Erfolg stützen liesse, hätte eine diplomatische oder gar ministerielle Intervention zurzeit wenig Sinn. Nachdem die Auslieferung den sichersten Weg darstellt, um den Verfolgten der schweizerischen Strafjustiz zur Verfügung stellen zu können, müssen die bernischen Behörden hinsichtlich der gegenüber den bahamesischen Behörden einzunehmenden Haltung eng mit dem BAP zusammenarbeiten. Die schweizerische Botschaft in Ottawa ist ihrerseits jederzeit bereit, ihre Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Lösung anzubieten. Erklärung des Interpellanten: nicht befriedigt Déclaration de l'interpellateur: non satisfait #ST# 93.3446 Interpellation Iten Joseph Drogenkonsum in den Rekrutenschulen Consommation de drogue dans les écoles de recrues Wortlaut der Interpellation vom 4. Oktober 1993 Der Drogenkonsum junger Männer in den Rekrutenschulen sei zunehmend. Dies gibt Anlass zur Besorgnis. Wenn auch Rauchen und Alkoholkonsum an Attraktivität bei jungen Menschen einbüssen mögen, so nehmen andere Suchtmittel, seien es sogenannte weiche Drogen, Designerdrogen, Heroin, Kokain oder der Missbrauch von Medikamenten, deren Platz ein. Es ist bei jungen Menschen ebenso wie bei den Eltern und Verantwortlichen der Armee bekannt, dass eine erhöhte Einstiegsgefahr in den Drogenkonsum in den Rekrutenschulen besteht. Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1.
Wie beurteilt der Bundesrat den Missbrauch von Drogen in den Rekrutenschulen?
2.
Gibt es Erhebungen über das Ausmass des Drogenmissbrauchs in den Rekrutenschulen? 2a. Wenn ja: Unter welchen Bedingungen wurden diese Erhebungen gemacht? 2b. Was ist das Resultat dieser Erhebungen? 2c. Wenn nein: Beabsichtigt der Bundesrat, entsprechende Erhebungen durchzuführen?
3.
Wie grenzt der Bundesrat die verschiedenen Stufen zwischen Genuss und Missbrauch von Drogen ab?
4.
Welche Massnahmen wird der Bundesrat treffen, um die Situation zu meistern?
5.
Gedenkt der Bundesrat spezielle Sanktionen zur Einschränkung des Drogenmissbrauchs in den Rekrutenschulen anzuordnen? 6a. Wird beim Vorschlagsverfahren zur Beförderung des Rekruten das Suchtverhalten geprüft? 6b. Welche Auswirkungen hat ein allfälliger Drogenmissbrauch auf die Beförderung? Texte de l'interpellation du 4 octobre 1993 La consommation de drogue augmente, dit-on, dans les écoles de recrues. Le phénomène est préoccupant Si la consommation d'alcool et de tabac a pu perdre de son attrait chez les jeunes, la consommation d'autres substances engendrant la dépendance, telles que les drogues dites douces, les drogues de synthèse, l'héroïne et la cocaïne, mais aussi la consommation abusive de médicaments, ont pris le relais. Les adolescents, les parents et les cadres de l'armée savent que les jeunes risquent plus que jamais de se mettre à consommer de la drogue à l'école de recrues. A cet égard, je pose les questions suivantes au Conseil fédéral:
1.
Que pense-t-il du phénomène de la consommation abusive de drogue dans les écoles de recrues?
2.
A-t-on fait des enquêtes sur l'étendue du phénomène? 2a. Si oui, dans quelles conditions ont-elles été menées? 2b. Et quels en sont les résultats? 2c. Si ce n'est pas le cas, le Conseil fédéral envisage-t-il de mener de telles enquêtes?
3.
Comment délimite-t-il les différents niveaux qui existent entre la consommation occasionnelle et la consommation abusive de drogue?
4.
Quelles mesures va-t-il prendre pour maîtriser la situation?
5.
Entend-il prendre des sanctions particulières pour limiter la consommation abusive de drogue dans les écoles de recrues? 6a. Avant de proposer l'avancement d'une recrue, cherchet-on à savoir si elle consomme de la drogue? 6b. Si elle en consomme, quelles répercussions cela a-t-il sur son avancement? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine-Aucun Schrittliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 novembre 1993 Das Problem des Suchtmittelmissbrauchs ist nicht ein spezifisch militärisches, sondern ein Problem unserer Gesellschaft. Wer vor seinem Eintritt in die Armee Drogen oder andere Suchtmittel konsumiert und mit Abhängigkeitsproblemen zu kämpfen hat, wird in der Regel auch im Militärdienst nicht vom Suchtmittelkonsum lassen. Es muss aber alles darangesetzt werden, die Gefahr des Neueinstiegs während des Militärdienstes in den Griff zu bekommen. Zu den Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:
1.
Die Anforderungen der Rekrutenschule belasten die jungen Armeeangehörigen unterschiedlich stark. Je nach Persönlich-keitsstruktur, sozialer Herkunft und psychischer Belastbarkeit ist die Anfälligkeit, in der Rekrutenschule zu Suchtmitteln irgendwelcher Art zu greifen, grösser oder kleiner. Die besonderen Schwierigkeiten bei RS-Beginn, insbesondere die Integrationsprobleme in einem neuen, noch ungewohnten sozialen Umfeld und die Angst vor dem Neuen und Unbekannten, können die Versuchung einer Flucht in Suchtmittel zusätzlich fördern.
2.
Der Psychologisch-Pädagogische Dienst der Gruppe für Ausbildung im EMD hat in den Jahren 1991 und 1992 Erhebungen über den Suchtmittelmissbrauch in den Rekrutenschulen durchgeführt, und zwar in der Form von freiwilligen, anonymen Direkterhebungen mittels Fragebogen. Erfasst wurden Absolventen von Rekrutenschulen von Kampf-, Unterstützungs- und logistischen Truppen aus allen Landesteilen. Die Erhebungen haben gezeigt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Konsum von Suchtmitteln verschiedener Art besteht: Wer bezüglich Betäubungsmittelkonsum über dem Durchschnitt liegt, konsumiert auch in überdurchschnittlichem Mass andere Suchtmittel wie Alkohol, Nikotin und Medikamente (Psychopharmaka). Art und Ausmass des Suchtmittelkonsums werden von verschiedenen Faktoren (Berufsbildung, soziale Herkunft usw.) beeinflusst In bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln im engeren Sinn gaben 10 Prozent der befragten Rekruten an, in der Rekrutenschule regelmässig, d. h. täglich oder mehrmals wöchentlich Drogen, konsumiert zu haben; 20 Prozent sprachen von gelegentlichem Drogenkonsum. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle handelte es sich dabei um sogenannte «weiche» Drogen (Haschisch, Marihuana).
3.
Die verschiedenen Stufen des Uebergangs von gelegentlichem zu gewohnheitsmässigem Drogenkonsum und zu Miss-
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Tschäppät Alexander Auslieferungsverfahren in Sachen Werner K. Rey Interpellation Tschäppät Alexander Werner K. Rey. Procédure d'extradition In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3416 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.12.1993 - 08:00 Date Data Seite 2559-2561 Page Pagina Ref. No 20 023 556 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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