93-3418
Verwaltungsbehörden 17.12.1993 93.3418
17. Dezember 1993Deutsch11 min
Source admin.ch
Interpellation Bischof 2550 N 17 décembre 1993 Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, Caspar-Mutter, Danuser, Eggenberger, Fankhauser, von Feiten, Gross Andreas, Haering Binder, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Mauch Ursula, Rechsteiner, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Züger (21 ) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Mit der Einführung der Arbeitsleistungen zugunsten der Allgemeinheit hat der Gesetzgeber bewusst eine Entkriminalisierung von Militärdienstverweigerern aus Gewissensgründen vorgenommen. Nachdem Volk und Stände 1992 einer Verfassungsgrundlage für einen Zivildienst zugestimmt haben und sich zurzeit ein entsprechendes Gesetz in Ausarbeitung befindet, können diese Arbeitsleistungen als Uebergangsregelung für den vorgesehenen Zivildienst betrachtet werden. Leider hat es der Bundesrat unterlassen, in der am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen Verordnung (VAL) die Lohnfortzahlungspflicht entsprechend den übrigen Dienstleistenden zu regeln. In der Praxis führt dies nun insofern zu grossen Unsicherheiten, als sowohl öffentliche wie private Arbeitgeber die Arbeitsleistungen zugunsten der Allgemeinheit nicht einheitlich als unverschuldete Arbeitsverhinderung betrachten. Die teilweise Aberkennung des Tatbestandes einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung führt dazu, dass mit der verweigerten Lohnfortzahlung neben der höheren Dauer der Arbeitsleistung eine zusätzliche Sanktion ausgesprochen wird. Bei einer gesamten Arbeitsleistung am Stück werden auch bei Anerkennung der gleichgestellten Lohnfortzahlung ohnehin noch Entschädigungsunterschiede gegenüber der auf viele Jahre verteilten Militärdienstzeit bestehen. Im Interesse einer Klärung der bestehenden Unsicherheiten ist es erwünscht, dass die Lücke in der VAL mit einer expliziten Norm zur Gleichstellung mit den Wehrdienstleistenden geschlossen wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. November Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 novembre 1993 Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von Artikel 81 Ziffer 2 MStG eine Entkriminalisierung der Militärdienstverweigerung vorgenommen, soweit dies im damals geltenden Verfassungsrahmen möglich war. Es ging dabei im wesentlichen um den Verzicht auf die kriminalisierenden Elemente, die eine Verurteilung infolge Militärdienstverweigerung beinhaltete, nämlich Verzicht auf die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und Verzicht auf den Strafregistereintrag. Nicht zur Diskussion standen dagegen die Nebenfolgen der bisherigen und der neuen Sanktion. Hätte der Gesetzgeber unter dem Titel Entkriminalisierung die soziale Gleichstellung zwischen arbeits- und militärdienstleistenden Personen herbeiführen wollen, dann hätte er neben dem Militärstrafgesetz auch weitere Bundesgesetze wie z. B. das Obligationenrecht, das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, das Beamtengesetz usw. revidieren müssen. Um eine sinnvolle Ausgestaltung und einen möglichst einfachen Vollzug der Arbeitsleistung zu ermöglichen, hat der Bundesrat in der Verordnung über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (VAL, SR 824.1) trotzdem eine weitgehende Gleichstellung von arbeitspflichtigen und militärdienstleistenden Personen gesucht. So erhalten beispielsweise arbeitspflichtige Personen während des Einsatzes eine Tagesentschädigung nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO) sowie ein Taschengeld im Umfang des militärischen Soldes. Der Bundesrat hat aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch nur mit Zurückhaltung bestehendes Gesetzesrecht auf Verordnungsebene ergänzt oder geändert. Solche gesetzesvertretende Bestimmungen wurden nur dort erlassen, wo sie für den Vollzug der Arbeitsleistung unabdingbar sind. Im Gegensatz etwa zum Kündigungsschutz ist deshalb die Frage der Lohnfortzahlung in der VAL nicht explizit geregelt worden. Dieser Unterschied rührt daher, dass die Regeln über den Kündigungsschutz im Obligationenrecht so formuliert sind, dass die Arbeitsleistung darin nicht erfasst ist (vgl. Art 336 und 336c OR). Demgegenüber enthält die offene Umschreibung der Lohnfortzahlungsregeln in Artikel 324a OR auch für das Problem der Arbeitsleistung eine Lösung. Von einer eigentlichen Lücke kann deshalb zumindest für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem OR unterstellt sind, nicht gesprochen werden. Wieweit bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen eine echte Lücke besteht, ist von Fall zu Fall zu prüfen. Eine allfällige Lückenfüllung müsste jedoch diesfalls in den entsprechenden Angestellten- und Beamtenordnungen erfolgen. Bei der Anwendung der zitierten Bestimmungen von Artikel 324a OR stellt sich nun tatsächlich die Frage, ob die Arbeitsleistung eine verschuldete Arbeitsverhinderung darstellt, womit keine Lohnfortzahlungspflicht besteht, oder ob sie im Gegenteil als unverschuldet gilt, was die entsprechende Pflicht des Arbeitgebers auslöst. Nach Ansicht des Bundesrates stellt die durch die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung bedingte Arbeitsverhinderung kein offensichtliches Fehlverhalten respektive grobes Verschulden im Sinne der Praxis des Bundesgerichtes zu Artikel 324a OR dar, beruht doch die Militärdienstverweigerung und damit der Grund der Arbeitsverhinderung auf einer Gewissensnot der arbeitspflichtigen Person. Entsprechend empfiehlt das Biga als zuständiges Amt für den Vollzug der VAL betroffenen Arbeitgebern, arbeitspflichtige Personen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Arbeitsleistung, gleich zu behandeln wie deren militärdienstpflichtige Kollegen. Analog der EO-Regelung erhält der Arbeitgeber, solange er den Lohn bezahlt, anstelle der arbeitspflich-tigen Person die Tagesentschädigung. Einige grössere Arbeitgeber haben der Empfehlung des Biga folgend individuelle Lösungen für die Frage der Lohnfortzahlung getroffen. So richten zum Beispiel die PTT ihren Arbeitnehmern, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet worden sind, grundsätzlich zwei Drittel des Lohnes über die gesamte Dauer des Einsatzes aus. Die Coop-Schweiz ihrerseits beabsichtigt in ihrem neuen Gesamtarbeitsvertrag, arbeitspflichtige Personen gleich zu behandeln wie Personen, die Beförderungsdienste der Armee absolvieren, d. h.: Die Leistungen der EO werden bis auf 75 Prozent des Lohnes für Ledige respektive
Erwägungen
100.
Prozent des Lohnes für Verheiratete ergänzt. Der Bundesrat sieht aufgrund dieser Erwägungen keinen unmittelbaren Regelungsbedarf in dieser Frage. Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass auch der Entwurf zum Zivildienstgesetz keine explizite Regelung der Lohnfortzahlungspflicht vorsieht. Zivildienst stellt künftig die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dar, womit er unzweifelhaft ein Anwendungsfall von Artikel 324a und 324b OR ist. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 93.3418 Interpellation Bischof Plastifizierte Land(wirt)schaft Agriculture et paysages plastifiés Wortlaut der Interpellation vom 27. September 1993 In den letzten 15 Jahren hat sich in der Schweiz die Anbaufläche unter Glas und Plastik praktisch verdoppelt, von 357 Hektaren (1975) auf 659 Hektaren (1990). Obwohl die Schweizer Bevölkerung eine naturnahe Landwirtschaft gefordert hatte, legte zum Beispiel die Hors-sol-Produktion 1990 bis 1992 von
30.
Hektaren auf 48 Hektaren zu! Jeder siebte Quadratmeter mit Freilandgemüse liegt mindestens einmal im Jahr unter Plastik! 50 000 Tonnen Plastik aus der Landwirtschaft belasten jährlich unsere Kehrichtverbrennungen und auch das Landschaftsbild! Für die Entsorgung durch die Kehrichtverwertung
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17.
Dezember 1993 2551 Interpellation Bischof wird mit Kosten von 15 Millionen bis 20 Millionen Franken im Jahr gerechnet! Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1.
Erachtet es der Bundesrat nicht auch als einen Missbrauch von Bundesgeldern, wenn auf der einen Seite die High-Tech-Landwirtschaftsich immer mehr von der Natur entfernt, auf der anderen Seite der Bund 500 Millionen Franken Subventionen für gemeinwirtschaftliche Leistungen eingesetzt hat?
2.
Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass die nachhaltige Bodennutzung, wie sie vom Gesetz verlangt wird, durch diese Art der Bewirtschaftung immer weniger zu tun hat?
3.
Findet der Bundesrat nicht auch, dass die vorgesehenen neuen Oekobeiträge nichts anderes als ein Etikettenschwindel sind?
4.
Ist sich der Bundesrat bewusst, dass einerseits bei den Plastikfolien das Recycling für unsere Bauern zu teuer ist und andererseits bei Vlies, das neuerdings verwendet wird, das Recycling nicht in Frage kommt und dieser Stoff daher zwangsläufig in der Kehrichtverbrennung landet? Texte de l'interpellation du 27 septembre 1993 Ces quinze dernières années, les surfaces cultivées de Suisse recouvertes de verre et de plastique ont pratiquement doublé, passant de 357 hectares (en 1975) à 659 hectares (en 1990). Bien que la population suisse ait voté en faveur d'une agriculture en accord avec la nature, la production hors-sol, par exemple, est passée de 30 à 48 hectares de 1990 à 1992! Un mètre carré sur sept de cultures maraîchères de plein champ est recouvert de plastique au moins une fois par année! Actuellement, 50 000 tonnes de plastique provenant de l'agriculture surchargent nos usines d'incinération et enlaidissent nos paysages! L'élimination de ces déchets occasionne des coûts annuels de l'ordre de 15 à 20 millions de francs! A ce propos, le Conseil fédéral est invité à répondre aux questions suivantes:
1.
N'est-il pas aussi d'avis que l'on fait un mauvais usage des deniers publics: d'une part, l'agriculture de haute technologie s'éloigne de plus en plus de la nature alors que, d'autre part, la Confédération a engagé 500 millions de francs au titre de subventions pour des prestations en faveur de l'économie générale?
2.
Ne pense-t-il pas que l'utilisation durable du sol, telle que l'exige la loi, est de plus en plus reléguée à l'arrière-plan par cette forme d'exploitation?
3.
N'estime-t-il pas que les nouvelles contributions pour des prestations écologiques particulières ne sont rien d'autre qu'une duperie?
4.
Est-il conscient que, d'une part, le recyclage des feuilles de plastique coûte trop cher à nos paysans et que, d'autre part, les étoffes non tissées qu'on utilise à présent ne peuvent être recyclées, raison pour laquelle elles atterrissent automatiquement dans une usine d'incinération des déchets? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 novembre 1993
1.
Die ergänzenden Direktzahlungen (Art. 31 a des Landwirtschaftsgesetzes [LwG]) und die Oekobeiträge (Art. 31 b LwG) werden nur an bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe ausgerichtet. Nicht beitragsberechtigt sind deshalb Flächen, die mit Gewächshäusern mit festen Fundamenten belegt sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Direktzahlungs-und Oekobeitragsverordnung). Darunter fällt auch die Hors-sol-Produktion in Gewächshäusern mit festen Fundamenten. Die Anbaufläche der Hors-sol-Produktion ist im übrigen 1993 wieder zurückgegangen und beträgt nun weniger als 40 Hektaren.
2.
Der Bundesrat beschränkt, wie in der Antwort zur Frage 1 ausgeführt, die neuen Direktzahlungen nach den Artikeln 31 a und 31 b LwG auf bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe. Er erfüllt damit die Bedingungen und Auflagen, wie sie Artikel 31 a Absatz 5 Buchstaben a und b LwG verlangen.
3.
Oekobeiträge erhalten nur Bewirtschafter, die auf freiwilliger Basis folgende Leistungen erbringen: - Bereitstellung und Pflege von Flächen, die dem ökologischen Ausgleich dienen, mit dem Ziel, die Artenvielfalt zu erhalten. - Bewirtschaftung des Betriebes gemäss anerkannten Richtlinien für den biologischen Landbau. Der Einsatz chemischsynthetischer Dünger und Pflanzenschutzmittel ist bei dieser Produktionsweise untersagt. - Bewirtschaftung des Betriebes gemäss anerkannten Richtlinien der integrierten Produktion. Ziel dieser Produktionsmethode sind geschlossene Nährstoffkreisläufe, Minimierung von Phosphatauswaschungen, von Nitratverlusten und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln. -Tierhaltung nach anerkannten Richtlinien der kontrollierten Freilandhaltung. Wesentliches Element dabei ist der regelmässige Aufenthalt der Nutztiere im Freien. Die Anforderungen, die in den anerkannten Richtlinien für die einzelnen Leistungen gestellt werden, gehen in bedeutendem Mass über die gesetzlichen Vorschriften in Umwelt-, Gewässer-, Tier-, Natur- und Heimatschutzgesetz hinaus. Betriebe, welche obige Leistungen erbringen, müssen mindestens einmal jährlich kontrolliert werden (Art. 25 Abs. 3 der Oekobeitragsverordnung).
4.
Der Interpellant spricht von 50 000 Tonnen Plastik aus der Landwirtschaft, welche jährlich unsere Kehrichtverbrennungen und auch das Landschaftsbild belasten. Abklärungen bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa) haben ergeben, dass es sich bei den 50 000 Tonnen um den gesamten in der Landwirtschaft und in der Nahrungsmittelindustrie anfallenden Kunststoffabfall handelt. In der Landwirtschaft werden nach Schätzungen der Empfa für die Verwendung aller Arten von Folien nur rund 1500 Tonnen Kunststoff eingesetzt. Die Folien sind zum Teil mehrfach verwendbar und technisch problemlos rezyklierbar. Die Kosten für das Recycling liegen derzeit bei rund 40 Franken pro 100 Kilo. Die Entsorgung via Kehrichtverbrennung ist oftmals deutlich preisgünstiger. Es ist anzunehmen, dass die Mulchfolien auf Kunststoff bas i s in den nächsten Jahren, unter anderem auch mittels Förderung von Projekten betreffend nachwachsende Rohstoffe, zunehmend durch biologisch abbaubare Materialien ersetzt werden können. Vliese sind nach heutigem Stand der Technik praktisch nicht rezyklierbar, so dass sie der Kehrichtverbrennung zugeführt werden müssen. Allerdings fallen beim Vlies deutlich weniger Kunststoffabfälle an als bei den Folien. Aufgrund des hohen Energieinhaltes können diese Kunststoffe bei der Verbrennung teilweise Heizöl ersetzen. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Bischof Plastifizierte Land(wirt)schaft Interpellation Bischof Agriculture et paysages plastifiés In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3418 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.12.1993 - 08:00 Date Data Seite 2550-2551 Page Pagina Ref. No 20 023 547 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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