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Entscheid

93-3429

Verwaltungsbehörden 07.03.1994 93.3429

7. März 1994Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Drei verschiedene Dienstleistende haben alle das gleiche vordienstliche Erwerbseinkommen. Alle drei haben eine Wohnung. Einer ist verheiratet, der zweite lebt mit seiner Freundin zusammen und der dritte lebt allein in seiner Wohnung. Wie funktioniert nun hier diese Erwerbsersatzordnung? Der Verheiratete erhält die Haushaltentschädigung. Die beiden anderen werden als Alleinstehende entschädigt. Beim Verheirateten macht das 75 Prozent des vordienstlichen Erwerbseinkommensaus, bei den beiden anderen nur45 Prozent. Die Entschädigung wird also nach dem Zivilstand ausgerichtet und nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen und Belastungen.

2.

Ein geschiedener Dienstleistender lebt weiterhin in seiner bisherigen Wohnung. Seine Kinder leben im Haushalt der Mutter. Er aber ist genötigt, den Haushalt weiterzuführen, wenn er seine Kinder im Rahmen des Besuchsrechts und während den Ferien zu sich nehmen will. Bei der EO wird er aber als alleinstehender Zimmerherr entschädigt und erhält keine Haushaltentschädigung. Das gleiche passiert einem geschiedenen Arzt ohne Kinder. Er wird als Zimmerherr entschädigt, obwohl schon seine Fachbibliothek wahrscheinlich mehr als ein ganzes Zimmer füllen dürfte.

3.

Ein Hausmann erhält für seine Dienstleistung nur die Minimalentschädigung, das heisst, es wird kein Erwerbseinkommen entschädigt, obschon während seiner Abwesenheit die Frau für die Kinderbetreuung unbezahlten Urlaub nehmen muss. Man könnte sehr wohl weitere solche Beispiele aufzählen, die deutlich machen, dass das Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung so rasch wie möglich auf den heutigen Stand gebracht werden muss. Dabei sollen meiner Meinung nach zwei Ziele anvisiert werden:

1.

Die jetzt erwähnten oder weitere Ungerechtigkeiten sind zu eliminieren;

2.

die Erwerbsersatzordnungsbeiträge sollen so festgesetzt werden, dass sich junge, militärdienstmotivierte Dienstleistende nicht aus rein finanziellen Überlegungen oder Schwierigkeiten weigern, allenfalls Beförderungsdienste zu leisten. Geldmangel ist bei der Erwerbsersatzordnung nicht da, auch bei einer Reduktion des Satzes nicht. Probleme stehen aber bei den Entschädigungsarten an, vielleicht auch bei den Entschädigungshöhen. Deshalb meine ich, es sei notwendig, diese rasch zu beheben, was an und für sich nicht schwierig und auch nicht allzu zeitaufwendig sein sollte. Ich bitte Sie, Frau Bundesrätin Dreifuss, die Motion entgegenzunehmen und die Revision des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz so rasch wie möglich zu verwirklichen. Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: J'aimerais remercier M. Seiler Bernhard de la précision de sa motion et des arguments qu'il a apportés à la révision de la loi sur le régime des APG. Je partage son point de vue, en ce sens qu'il ne s'agit pas de modifier le financement de cette assurance, qui est saine et qui le sera même de plus en plus si l'on considère la réduction du nombre de personnes qui seront soumises au service militaire dans le cadre de la révision «Armée 95». Il s'agit effectivement d'une révision qui doit toucher le type de prestations, et éventuellement le montant des prestations, et vous avez mis avec raison le doigt sur le problème numéro un, à savoir celui de la prise en compte des charges familiales, en fait, dans le système. C'est également sur ce point-là que la première analyse a été faite dans le cadre de l'Office fédéral des assurances sociales. Le Conseil fédéral vous propose malgré tout de transformer votre motion en postulat. J'hésite un tout petit peu dans ma réponse parce que, dans la passion que je voue à l'assurancemaladie, j'ai oublié les textes qui concernent votre motion. N'y voyez certainement pas un manque de respect pour votre proposition, mais voyez-y la volonté de tenir compte du calendrier tel que l'a fixé le Conseil fédéral. Ce calendrier consiste à rassembler dans le courant de l'année 1994 des éléments pour une révision et d'entreprendre cette révision dans le courant de 1995, conformément donc au calendrier que le Conseil fédéral avait lui-même fixé. Si vous pouviez vous rallier à ce point de vue, il est clair que votre motion et en particulier les explications que vous venez de donner à son appui seraient autant de matériaux bienvenus pour la révision que nous entendons entreprendre. Seiler Bernhard (V, SH): Ich bin einverstanden, dass mein Vorstoss als Postulat überwiesen wird. Ich habe festgestellt, dass bereits Vorarbeiten geleistet worden sind und dass diese in jene Richtung gehen, die ich postuliert habe. Es ist mir klar, dass eine Realisierung auf den 1. Januar 1995 nicht möglich ist. Deshalb bin ich bereit, den Vorstoss als Postulat überweisen zu lassen. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3414 Motion Plattner Sozialjahr statt Numerus clausus Pour une période de travail social en lieu et place du numerus clausus Wortlaut der Motion vom 22. September 1993 Im Medizinstudium droht der Numerus clausus: Die meisten Universitätskantone haben dafür die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, die Ausbildungsmöglichkeiten sind schon in den ersten Semestern übernutzt, und die Studentenzahlen steigen weiter. Aus den Erfahrungen anderer Länder ist bekannt, welches die unsinnigen und unerwünschten Konsequenzen eines sektoriellen Numerus clausus wären: Elitarisierung der von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Ausbildung, entsprechende Selektion nach eignungsfernen Kriterien, Verlängerung der Gesamtstudiendauer und Belastung anderer Fächer durch universitäre «Warteschlaufen» usw. Noch ist Zeit, den Numerus clausus im Medizinstudium zu verhindern. Die Einführung eines Sozialjahres als Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studium wäre eine gerechte und vor allem eignungsbezogene Massnahme, welche alle genannten Nachteile vermeidet und - allenfalls nur während der Zeit bis zur Gesamtrevision der Ausbildungsvorschriften - innert kurzer Zeit flexibel und gezielt eingesetzt werden kann.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Seiler Bernhard Revision der EO Motion Seiler Bernhard Révision du régime des APG In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3429 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.03.1994 - 17:15 Date Data Seite 102-103 Page Pagina Ref. No 20 024 005 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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