93-3429
Verwaltungsbehörden 07.03.1994 93.3429
7. März 1994Deutsch11 min
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Motion Seiler Bernhard 102 7 mars 1994 Art. 93 al. 2 Proposition de la commission Maintenir Huber Hans Jörg (C, AG), Berichterstatter: Bei Artikel 93 ist der Antrag klar: Streichen, weil Sie die Selbstdispensation in der Kompetenz der Kantone belassen haben. Die beiden Dinge hängen innerlich zusammen. Ich bitte Sie, gemäss Kommissionsantrag zu entscheiden. Angenommen -Adopté Art. 98 Antrag der Kommission Abs.1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, aber - im ersten Jahr 1830 Millionen Franken - im zweiten Jahr 1940 Millionen Franken - im dritten Jahr 2050 Millionen Franken - im vierten Jahr 2180 Millionen Franken Abs. 2 - im ersten Jahr 35 Prozent - im zweiten Jahr 40 Prozent - im dritten Jahr 45 Prozent - im vierten Jahr 50 Prozent Art. 98 Proposition de la commission AI.1 Adhérer à la décision du Conseil national, mais.... s'élèvent à: - pour la première année 1830 millions de francs - pour la deuxième année 1940 millions de francs - pour la troisième année 2050 millions de francs - pour la quatrième année 2180 millions de francs Al. 2.... représentera: - pour la première année 35 pour cent - pour la deuxième année 40 pour cent - pour la troisième année 45 pour cent - pour la quatrième année 50 pour cent Huber Hans Jörg (C, AG), Berichterstatter: Bei Artikel 98 ist folgendes zu beachten: Wir hätten Ihnen gerne empfohlen, gemäss Nationalrat vorzugehen; wir haben aber noch eine gewisse Flexibilität hineinbringen wollen. Absatz 1 lautet: «Für die ersten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, höchstens aber bis zum Jahre 1999, betragen die jährlichen Beiträge des Bundes nach Artikel 58: im ersten Jahr 35 Prozent, im zweiten Jahr40 Prozent, im dritten Jahr45 Prozent, im vierten Jahr 50 Prozent» Dann Absatz 2: «Für die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, höchstens aber bis zum Jahre 1999, entspricht der Gesamtbetrag, um den die Kantone den Bundesbeitrag aus eigenen Mitteln mindestens zu erhöhen haben, folgenden Prozentsätzen des Bundesbeitrages:....» Die Zahlen für die ersten vier Jahre sehen Sie unten auf der Seite. Dazu ist folgendes zu sagen: Der Ständerat geht davon aus, dass das Bundesgesetz vom Bundesrat auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt würde, wenn es die Referendumshürde nimmt. Der Bundesrat trägt damit den Wünschen der Versicherer und der Kantone in vollem Umfang Rechnung, die auf die Schwierigkeit der Anpassung aufmerksam gemacht haben. Absatz 2 berücksichtigt die Möglichkeit von Artikel 58 Absatz 5 jetzt nicht. Es muss klar gesagt werden, dass hier diese Kürzungsmöglichkeiten selbstverständlich Einfluss auf die Geldströme haben; das muss noch im Sinne unseres Beschlusses festgelegt werden. Materiell haben wir gegenüber dem Nationalrat nichts Entscheidendes abgeändert, so dass wir Ihnen empfehlen, der Fassung der Kommission des Ständerates zuzustimmen. Angenommen -Adopté An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 93.3429 Motion Seiler Bernhard Revision der EO Révision du régime des APG Wortlaut der Motion vom 29. September 1993 Der Bundesrat wird gebeten, ohne Verzug eine Revision der Erwerbsersatzordnung an die Hand zu nehmen, damit diese gleichzeitig mit der Armeereform auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden kann. Texte de la motion du 29 septembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé d'entreprendre sans tarder une révision du régime des allocations pour perte de gain afin que les modifications apportées puissent entrer en vigueur le 1er janvier 1995 en même temps que la réforme de l'armée. Mitunterzeichner- Cosignataires: Bisig, Bloetzer, Bühler Robert, Büttiker, Danioth, Gadient, Gemperli, Huber, Iten Andreas, Kündig, Loretan, Martin Jacques, Onken, Rhinow, Salvioni, Schallberger, Schiesser, Schule, Uhlmann, Weber Monika, Ziegler Oswald, Zimmerli (22) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die sehr bescheidenen Leistungen der EO haben, wie die Medien diesen Sommer mehrfach berichtet haben, zu zahlreichen Notfällen geführt. Der Armeefürsorge ist es zwar gelungen, einer bedeutenden Zahl von Rekruten rasche Hilfe zu leisten und bei diesen damit eine Verschuldung wegen Militärdienstleistungen abzuwenden. Nachhaltige Leistungen bei der EO sind aber unumgänglich. Weiter geht es nicht an, dass Dienstleistende gegenüber Zivilpersonen derartig grobe Nachteile in Kauf nehmen müssen. Die Revision der EO ist deshalb unverzüglich an die Hand zu nehmen und wenn möglich gleichzeitig mit der Armeereform in Kraft zu setzen. Seiler Bernhard (V, SH): Die Erwerbsersatzordnung (EO) gründet auf dem Verfassungsartikel 34ter. Das Bundesgesetz samt seiner Verordnung entstand 1952. Darin geregelt sind unter anderem der Entschädigungsanspruch, die Bemessung der Entschädigung und die Organisation, die bei den AHV-Stellen angegliedert ist. Entschädigungsberechtigte Personen sind die Angehörigen der Armee, inklusive des militärischen Frauendienstes, des Rotkreuzdienstes, des Zivilschutzes und auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leiterkursen von J+S und an Jungschützenkursen. Die Höhe der Entschädigungen festzulegen ist Sache des Bundesrates. Letztmals sind die Ansätze auf den 1. Januar 1994 angehoben worden. Finanziert wird die Erwerbsersatzordnung durch einen Zuschlag von 0,5 Prozent bei der AHV. Die Gesamteinnahmen der Erwerbsersatzordnung haben in den letzten Jahren stets zugenommen, zum Beispiel 1992 auf über 1,2 Milliarden Franken, während die Leistungen im gleichen Zeitraum zwischen 1989 und 1992 unverändert stehengeblieben sind. Das führte zu immer grösseren Überschüssen und zu einem Ausgleichsfondsstand von über 3,2 Milliarden Franken Ende 1992.
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7. März 1994 103 Motion Plattner Es ist selbstverständlich erfreulich, von einem Fonds berichten zu können, der stetig zunimmt - in einer Zeit, wo andere Sozialfonds abgebaut oder aufgebraucht werden, wie zum Beispiel bei der Arbeitslosenversicherung, oder zumindest abnehmen, wie bei der AHV/IV, so dass diese Kassen schliesslich - bevor ein Kollaps eintritt - mit höheren Beitragsleistungen gerettet werden müssen. Bei diesem Fonds, der EO, sieht es also anders aus. Es ist deshalb nicht erstaunlich, dass der Bundesrat den Beitragssatz der EO schon auf den 1. Januar 1995 von 0,5 auf 0,3 senken will, bei gleichzeitiger Erhöhung des IV-Anteiles um 0,2 Prozent. Aus verschiedenen Gründen ist das verantwortbar, besonders aber, weil der Armeebestand auf 1995 um einen Drittel reduziert wird. Mir geht es aber nicht in erster Linie um den Beitragssatz, sondern mehr um die Anpassungen der Entschädigungsarten und die Entschädigungshöhen. Das noch gültige Gesetz nimmt überhaupt nicht Rücksicht auf die heute üblichen Gewohnheiten und Familienformen. Insbesondere bei jungen Leuten und Leuten, die längerdauernde Dienstleistungen wie Rekrutenschule und Beförderungsdienste leisten, stellt man fest, dass der eine oder andere in Schwierigkeiten gerät. Oft äussert sich das auch in der Richtung, dass junge, fähige Wehrmänner sich weigern, weiterzumachen, um Unteroffizier oder Offizier zu werden. Die noch gültige EO-Gesetzgebung basiert zum Teil auf antiquierten Vorstellungen. Dazu möchte ich drei Beispiele anführen:
Erwägungen
1.
Drei verschiedene Dienstleistende haben alle das gleiche vordienstliche Erwerbseinkommen. Alle drei haben eine Wohnung. Einer ist verheiratet, der zweite lebt mit seiner Freundin zusammen und der dritte lebt allein in seiner Wohnung. Wie funktioniert nun hier diese Erwerbsersatzordnung? Der Verheiratete erhält die Haushaltentschädigung. Die beiden anderen werden als Alleinstehende entschädigt. Beim Verheirateten macht das 75 Prozent des vordienstlichen Erwerbseinkommensaus, bei den beiden anderen nur45 Prozent. Die Entschädigung wird also nach dem Zivilstand ausgerichtet und nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen und Belastungen.
2.
Ein geschiedener Dienstleistender lebt weiterhin in seiner bisherigen Wohnung. Seine Kinder leben im Haushalt der Mutter. Er aber ist genötigt, den Haushalt weiterzuführen, wenn er seine Kinder im Rahmen des Besuchsrechts und während den Ferien zu sich nehmen will. Bei der EO wird er aber als alleinstehender Zimmerherr entschädigt und erhält keine Haushaltentschädigung. Das gleiche passiert einem geschiedenen Arzt ohne Kinder. Er wird als Zimmerherr entschädigt, obwohl schon seine Fachbibliothek wahrscheinlich mehr als ein ganzes Zimmer füllen dürfte.
3.
Ein Hausmann erhält für seine Dienstleistung nur die Minimalentschädigung, das heisst, es wird kein Erwerbseinkommen entschädigt, obschon während seiner Abwesenheit die Frau für die Kinderbetreuung unbezahlten Urlaub nehmen muss. Man könnte sehr wohl weitere solche Beispiele aufzählen, die deutlich machen, dass das Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung so rasch wie möglich auf den heutigen Stand gebracht werden muss. Dabei sollen meiner Meinung nach zwei Ziele anvisiert werden:
1.
Die jetzt erwähnten oder weitere Ungerechtigkeiten sind zu eliminieren;
2.
die Erwerbsersatzordnungsbeiträge sollen so festgesetzt werden, dass sich junge, militärdienstmotivierte Dienstleistende nicht aus rein finanziellen Überlegungen oder Schwierigkeiten weigern, allenfalls Beförderungsdienste zu leisten. Geldmangel ist bei der Erwerbsersatzordnung nicht da, auch bei einer Reduktion des Satzes nicht. Probleme stehen aber bei den Entschädigungsarten an, vielleicht auch bei den Entschädigungshöhen. Deshalb meine ich, es sei notwendig, diese rasch zu beheben, was an und für sich nicht schwierig und auch nicht allzu zeitaufwendig sein sollte. Ich bitte Sie, Frau Bundesrätin Dreifuss, die Motion entgegenzunehmen und die Revision des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz so rasch wie möglich zu verwirklichen. Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: J'aimerais remercier M. Seiler Bernhard de la précision de sa motion et des arguments qu'il a apportés à la révision de la loi sur le régime des APG. Je partage son point de vue, en ce sens qu'il ne s'agit pas de modifier le financement de cette assurance, qui est saine et qui le sera même de plus en plus si l'on considère la réduction du nombre de personnes qui seront soumises au service militaire dans le cadre de la révision «Armée 95». Il s'agit effectivement d'une révision qui doit toucher le type de prestations, et éventuellement le montant des prestations, et vous avez mis avec raison le doigt sur le problème numéro un, à savoir celui de la prise en compte des charges familiales, en fait, dans le système. C'est également sur ce point-là que la première analyse a été faite dans le cadre de l'Office fédéral des assurances sociales. Le Conseil fédéral vous propose malgré tout de transformer votre motion en postulat. J'hésite un tout petit peu dans ma réponse parce que, dans la passion que je voue à l'assurancemaladie, j'ai oublié les textes qui concernent votre motion. N'y voyez certainement pas un manque de respect pour votre proposition, mais voyez-y la volonté de tenir compte du calendrier tel que l'a fixé le Conseil fédéral. Ce calendrier consiste à rassembler dans le courant de l'année 1994 des éléments pour une révision et d'entreprendre cette révision dans le courant de 1995, conformément donc au calendrier que le Conseil fédéral avait lui-même fixé. Si vous pouviez vous rallier à ce point de vue, il est clair que votre motion et en particulier les explications que vous venez de donner à son appui seraient autant de matériaux bienvenus pour la révision que nous entendons entreprendre. Seiler Bernhard (V, SH): Ich bin einverstanden, dass mein Vorstoss als Postulat überwiesen wird. Ich habe festgestellt, dass bereits Vorarbeiten geleistet worden sind und dass diese in jene Richtung gehen, die ich postuliert habe. Es ist mir klar, dass eine Realisierung auf den 1. Januar 1995 nicht möglich ist. Deshalb bin ich bereit, den Vorstoss als Postulat überweisen zu lassen. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3414 Motion Plattner Sozialjahr statt Numerus clausus Pour une période de travail social en lieu et place du numerus clausus Wortlaut der Motion vom 22. September 1993 Im Medizinstudium droht der Numerus clausus: Die meisten Universitätskantone haben dafür die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, die Ausbildungsmöglichkeiten sind schon in den ersten Semestern übernutzt, und die Studentenzahlen steigen weiter. Aus den Erfahrungen anderer Länder ist bekannt, welches die unsinnigen und unerwünschten Konsequenzen eines sektoriellen Numerus clausus wären: Elitarisierung der von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Ausbildung, entsprechende Selektion nach eignungsfernen Kriterien, Verlängerung der Gesamtstudiendauer und Belastung anderer Fächer durch universitäre «Warteschlaufen» usw. Noch ist Zeit, den Numerus clausus im Medizinstudium zu verhindern. Die Einführung eines Sozialjahres als Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studium wäre eine gerechte und vor allem eignungsbezogene Massnahme, welche alle genannten Nachteile vermeidet und - allenfalls nur während der Zeit bis zur Gesamtrevision der Ausbildungsvorschriften - innert kurzer Zeit flexibel und gezielt eingesetzt werden kann.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Seiler Bernhard Revision der EO Motion Seiler Bernhard Révision du régime des APG In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3429 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.03.1994 - 17:15 Date Data Seite 102-103 Page Pagina Ref. No 20 024 005 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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