93-3442
Verwaltungsbehörden 17.12.1993 93.3442
17. Dezember 1993Deutsch10 min
Source admin.ch
Interpellation Strahm Rudolf 2546 N 17 décembre 1993 Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1.
Entsprechen die vorgängig geschilderten Sachverhalte im Grundsatz den tatsächlichen Gegebenheiten?
2.
Welche Funktion haben die Angehörigen der Hilfswerke bei der Befragung?
3.
Werden die Hilfswerkvertreter tatsächlich mit 200 Franken pro befragten Asylsuchenden entschädigt, sofern sie an der Befragung teilnehmen?
4.
Wie wird diese grosszügige Entschädigung begründet?
5.
Sind die an die Hilfswerke oder deren Vertreter ausgerichteten Entschädigungen zweckgebunden, oder können diese über den Einsatz und die Verwendung der Gelder selber entscheiden? Texte de l'interpellation du 8 octobre 1993 Selon certaines informations, il arrive que des représentants des oeuvres d'entraide prennent part à l'audition des requérants d'asile, en plus des fonctionnaires compétents de l'OFR et de l'interprète. Il semblerait également que ces représentants reçoivent pour cela une indemnité de 200 francs par personne interrogée, plus les frais. Comme les fonctionnaires qui mènent l'audition des requérants d'asile reçoivent une formation appropriée, la fonction du représentant des oeuvres d'entraide ne s'explique guère. En outre, les motifs de ce généreux dédommagement ne sont pas évidents. Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1.
Les choses se passent-elles réellement comme je l'ai exposé?
2.
Quel rôle jouent les représentants des oeuvres d'entraide lors des auditions?
3.
Sont-ils vraiment indemnisés à raison de 200 francs par requérant d'asile s'ils prennent part à l'audition?
4.
Comment justifie-t-on cette large indemnisation?
5.
L'indemnité versée à l'oeuvre d'entraide ou à son représentant a-t-elle une affectation spéciale ou bien décident-ils euxmêmes de son utilisation? Mitunterzeichner - Cosignataires: Dreher, Giezendanner, Jenni Peter, Kern, Moser, Scherrer Jürg, Steinemann (7) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 novembre 1993
1.
Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgt von Gesetzes wegen grundsätzlich in Anwesenheit eines Vertreters der Hilfswerke. Es trifft zu, dass der Bund die Hilfswerke für die Erfüllung dieser Aufgabe entschädigt.
2.
Die Mitwirkung der Hilfswerkvertreter bei der Anhörung ist in Artikel 15a des Asylgesetzes verankert. Ein Hilfswerkvertreter hat die Anhörung zu beobachten und kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen. Er bestätigt im Protokoll seine Mitwirkung und kann Einwendungen anmelden und weitere Abklärungen anregen. Hingegen kommen ihm keine Parteirechte zu. Die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters während der Befragung soll eine möglichst umfassende Sachverhaltsermittlung gewährleisten und damit einen Beitrag zu einem fairen Verfahren leisten (vgl. im übrigen Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge, vom 25. April 1990; 90.025; S. 65).
3.
Gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Asylverordnung 2 vom 22. Mai 1991 über Finanzierungsfragen werden die Hilfswerke mit einer Pauschale von 200 Franken pro Anhörung entschädigt Diese Pauschale wird entsprechend dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal angepasst Derzeit beträgt die abrechenbare Pauschale 206 Franken. Im Rahmen der laufenden Revision der Asylverordnung 2 wird eine Anpassung der Pauschale geprüft.
4.
Gemäss Artikel 15a Absatz 6 des Asylgesetzes werden die Hilfswerke für ihren Aufwand entschädigt Dementsprechend sind den Hilfswerken all jene Kosten zu vergüten, welche ihnen in Zusammenhang mit der Mitwirkung bei der Anhörung entstehen. Bei Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen sind die Asylbehörden und die Schweizerische Flüchtlingshilfe von einem durchschnittlichen Aufwand von 230 Franken pro Anhörung ausgegangen. Dies gestützt auf folgende, nach personellen und strukturellen Kosten aufgeteilte Berechnung: Reisezeit: 20 Franken; Anhörung von durchschnittlich 3 Stunden à 30 Franken: 90 Franken; Abgeltung für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen: 5 Franken; Koordinationstätigkeit: 100 Franken; Aus- und Weiterbildungsmassnahmen: 15 Franken. Gemessen am Leistungsauftrag erachtete der Bundesrat bei Verabschiedung der Asylverordnung 2 eine Pauschale von
230.
Franken als zu hoch und setzte per 1. Januar 1992 eine solche von 200 Franken fest. Inzwischen machen die Hilfswerke in Zusammenhang mit ihren Aufwendungen für die Mitwirkung bei der Anhörung einen Fehlbetrag von 1,6 Millionen Franken geltend.
5.
Da es sich um eine pauschale Abgeltung handelt, sind die ausgerichteten Entschädigungen nichtzweckgebunden, d. h., die Hilfswerke können über die Verwendung der Gelder grundsätzlich selber entscheiden. Nachdem sie aber insgesamt einen namhaften Fehlbetrag geltend machen, ist davon auszugehen, dass die Mittel für diese Aufgaben eingesetzt werden. Das Abgeltungssystem als solches kann entsprechend den allgemeinen Vorschriften im Subventionswesen überprüft werden. Dies wird mit einer besonderen Regelung zur Finanzaufsicht in Artikel 56 der Asylverordnung 2 verdeutlicht. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 93.3442 Interpellation Strahm Rudolf Verschärfung der Emissionsvorschriften für Lastwagen Renforcement des prescriptions en matière d'émission des poids lourds Wortlaut der Interpellation vom 30. September 1993 Die Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für Lastwagen ist im Rückstand. Wir bitten den Bundesrat, den Fahrplan für den Erlass von Massnahmen bekanntzugeben und folgende Fragen zu beantworten:
1.
Wann und auf welchen Zeitpunkt gedenkt er die Verschärfung der Emissionsvorschriften für neuzugelassene Lastwagen zu verordnen?
2.
Welche Emissionsgrenzwerte für CO, HC, NO„und Partikel gedenkt er für Lastwagen festzulegen?
3.
Welche Massnahmen der Grenzwertsenkung gedenkt erfür Dieselfahrzeuge unter 3,5 Tonnen zu ergreifen? Mit welchem Fahrplan?
4.
Ist er bereit, im Rahmen der Beschaffungen des Bundes und seiner Betriebe nur noch Lastwagen und Cars zu erwerben, die dem technisch fortschrittlichsten Emissionsstand entsprechen? Texte de l'interpellation du 30 septembre 1993 Les travaux relatifs au renforcement des prescriptions en matière d'émission concernant les poids lourds traînent en longueur.
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17.
Dezember 1993 N 2547 Interpellation Pini Nous prions le Conseil fédéral de publier le calendrier des mesures à prendre et de répondre aux questions suivantes:
1.
Quand entend-il arrêter les mesures renforçant les dispositions relatives aux émissions concernant les poids lourds nouvellement homologués?
2.
Quelles sont les valeurs limites en CO, HC, NOxet en particules qu'il prévoit de fixer pour les poids lourds?
3.
Quelles mesures d'abaissement des valeurs limites a-t-il l'intention de prendre pour les véhicules diesel de moins de 3,5 tonnes? Selon quel calendrier?
4.
Est-il disposé, dans le cadre des acquisitions de la Confédération et de ses entreprises, à ne plus se procurer que des poids lourds et des cars conformes à l'état le plus avancé de la technique en ce qui concerne les émissions? Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Borei François, Danuser, von Feiten, Hämmerle, Herczog, Ledergerber, Mauch Ursula, Rechsteiner (9) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 novembre 1993 Der Bundesrat hat am 30. Juni 1993 beschlossen, im Zuge der marktwirtschaftlichen Erneuerung u. a auch die schweizerischen Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Personenwagen, Nutzfahrzeuge und Busse einschliesslich der Lärm-, Abgas- und allfälliger künftiger Energiesparvorschriften dem EG-Recht anzupassen. Die schweizerischen Vorschriften sind dabei so zu gestalten, dasssie nicht strengere Anforderungen als diejenigen der EG stellen. Diese Anpassung der Vorschriften soll auf den 1. Januar 1995 erfolgen und ab dem 1. Oktober 1995 gelten.
1.
Neben der am 30. Juni 1993 geäusserten Absicht, die schweizerischen Vorschriften an diejenigen der EG anzupassen, hat der Bundesrat das EJPD bereits am 21. April 1993 im Rahmen der Massnahmenpläne der Kantone zur Luftreinhaltung neu beauftragt, für die Uebernahme der Bestimmungen der EG-Abgasvorschriften für schwere Motorwagen (EG-Richtlinie 88/77/EWG respektive Aenderungsrichtlinie 91/542/EWG) Antrag zu stellen, sobald die Grenzwerte der zweiten Stufe dieser Richtlinie definitiv feststehen. Die Inkraftsetzung soll dabei zeitgleich mit der EG erfolgen. Gemäss der EG-Richtlinie 91/542/EWG soll die zweite Stufe in den EG-Mitgliedstaaten auf den 1. Oktober 1995 für Fahrzeuge, die sich einer neuen Typenprüfung unterziehen müssen, bzw. 1. Oktober 1996 für die Inverkehrssetzung aller übrigen Fahrzeugein Kraft treten. Die letztmalige Aenderung der Verordnung über Abgasemissionen schwerer Motorwagen (FAV 2) ist in der Schweiz am 13. Januar 1993 erfolgt und am 1. Oktober 1993 in Kraft getreten. Daraus resultierte die Angleichung an die bezüglich Partikelemissionen etwas strengeren Grenzwerte der ersten Stufe der obengenannten EG-Richtlinie.
2.
Wie bereits aus der Antwort zur ersten Frage hervorgeht, strebt der Bundesrat die Anpassung der FAV 2 an die Vorschriften der zweiten Stufe der EG-Richtlinie 91/542/EWG an. Deren Grenzwerte in g/kWh lauten wie folgt: CO: 4,0 (heute: 4,9); HC: 1,1 (heute: 1,23); NO,: 7,0 (heute: 9,0); Partikel: 0,15 (heute: 0,4 bzw. 0,68). Der Grenzwert für den Partikelausstoss ist jedoch mit einem Vorbehalt versehen. Gemäss Artikels Absatz2 der EG-Richtlinie 91/542/EWG muss die Kommission dem Rat vor Ende 1993 einen Bericht über den Entwicklungsstand (Verfügbarkeit von Techniken zur Kontrolle luftverunreinigender Emissionen aus Dieselmotoren) übergeben. Aufgrund dieses Berichtes beschliesst der Rat dann bis spätestens am 30. September 1994 die endgültigen Grenzwerte.
3.
Auch die Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von weniger als 3500 Kilogramm sind vom Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1993 betroffen. Es sollen deshalb die Bestimmungen der entsprechenden EG-Abgasvorschriften für leichte Motorwagen (EG-Richtlinie 70/220/EWG bzw. Aenderungsrichtlinie 93/59/EWG) auf 1. Oktober 1995 ebenfalls übernommen werden. Die heute in der EG dafür geltenden Abgasvorschriften entsprechen in ihren Auswirkungen auf den Schadstoffausstoss in etwa denjenigen der schweizerischen Verordnung über Abgasemissionen leichter Motorwagen (FAV 1). Da die Schadstoffkomponenten jedoch nach anderen Prüfverfahren (nicht derselbe Fahrzyklus) ermittelt werden, sind diese nicht direkt miteinander vergleichbar. In der EG-Richtlinie 93/59/EWG ist, analog der zweiten Stufe für die schweren Motorwagen, ebenfalls eine erneute Verschärfung der Abgasvorschriften für leichte Motorwagen in Aussicht gestellt worden. Gemäss Artikel 4 dieser Richtlinie entscheidet der Rat bis zum 31. Dezember 1994 über einen Vorschlag für eine neue Senkung der Grenzwerte auf 1. Januar 1996 bzw. 1. Januar 1997, den die Kommission bis zum 31. Dezember 1993 vorlegen muss. Die Schweiz beabsichtigt, diese Verschärfung zeitgleich mit der EG in Kraft zu setzen.
4.
Bei der Beschaffung von bundeseigenen Fahrzeugen sind die unterschiedlichsten Kriterien aus den verschiedensten Bereichen zu berücksichtigen. Die Bereiche Lärm- und Abgasemissionen waren bereits früher und sind auch heute Faktoren, die in Anbetracht des hohen Stellenwertes, den der Umweltschutz in unserem Land geniesst, von besonderer Wichtigkeit sind. Es ist deshalb selbstverständlich, dass bei der Beschaffung von bundeseigenen Fahrzeugen die Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt und nur Fahrzeuge, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, beschafft werden. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 92.3535 Interpellation Pini Totalrevision der Bundesverfassung Interpellanza Pini Revisione totale della Costituzione federale Interpellation Pini Révision totale de la Constitution fédérale Wortlaut der Interpellation vom 16. Dezember 1992 Der Interpellant bittet den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: a. Werden die mit der Vernehmlassung bei den Kantonen abgeschlossenen Arbeiten zu den Motionen Dürrenmatt und Obrecht, die eine Totalrevision der Bundesverfassung anregten, als aussagekräftig genug angesehen, um eine allfällige Neuauflage dieses historischen Vorhabens zu rechtfertigen? b. Hat der Bundesrat nicht die Absicht, das Problem der Totalrevision der Bundesverfassung im Laufe der gegenwärtigen Legislaturperiode neu zur Diskussion zu stellen? Testo dell'interpellanza del 16 dicembre 1992 L'interpellante chiede al Consiglio federale: a. I lavori intrapresi e conclusi con la consultazione cantonale in merito alle mozioni Dürrenmatt e Obrecht, tendenti a proporre la revisione totale della costituzione, sono ritenuti validi per un eventuale rilancio di questo storico oggetto? b. Non ritiene, il Governo federale, di riproporre il problema della revisione totale della costituzione nel corso della presente legislatura?
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Strahm Rudolf Verschärfung der Emissionsvorschriften für Lastwagen Interpellation Strahm Rudolf Renforcement des prescriptions en matière d'émission des poids lourds In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3442 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.12.1993 - 08:00 Date Data Seite 2546-2547 Page Pagina Ref. No 20 023 543 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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