93-3446
Verwaltungsbehörden 17.12.1993 93.3446
17. Dezember 1993Deutsch11 min
Source admin.ch
17. Dezember 1993 N 2561 Interpellation Iten Joseph gen vorzulegen, auf welche sich ein Auslieferungsersuchen an die Bahamas mit Aussicht auf Erfolg stützen liesse, hätte eine diplomatische oder gar ministerielle Intervention zurzeit wenig Sinn. Nachdem die Auslieferung den sichersten Weg darstellt, um den Verfolgten der schweizerischen Strafjustiz zur Verfügung stellen zu können, müssen die bernischen Behörden hinsichtlich der gegenüber den bahamesischen Behörden einzunehmenden Haltung eng mit dem BAP zusammenarbeiten. Die schweizerische Botschaft in Ottawa ist ihrerseits jederzeit bereit, ihre Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Lösung anzubieten. Erklärung des Interpellanten: nicht befriedigt Déclaration de l'interpellateur: non satisfait #ST# 93.3446 Interpellation Iten Joseph Drogenkonsum in den Rekrutenschulen Consommation de drogue dans les écoles de recrues Wortlaut der Interpellation vom 4. Oktober 1993 Der Drogenkonsum junger Männer in den Rekrutenschulen sei zunehmend. Dies gibt Anlass zur Besorgnis. Wenn auch Rauchen und Alkoholkonsum an Attraktivität bei jungen Menschen einbüssen mögen, so nehmen andere Suchtmittel, seien es sogenannte weiche Drogen, Designerdrogen, Heroin, Kokain oder der Missbrauch von Medikamenten, deren Platz ein. Es ist bei jungen Menschen ebenso wie bei den Eltern und Verantwortlichen der Armee bekannt, dass eine erhöhte Einstiegsgefahr in den Drogenkonsum in den Rekrutenschulen besteht. Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1.
Wie beurteilt der Bundesrat den Missbrauch von Drogen in den Rekrutenschulen?
2.
Gibt es Erhebungen über das Ausmass des Drogenmissbrauchs in den Rekrutenschulen? 2a. Wenn ja: Unter welchen Bedingungen wurden diese Erhebungen gemacht? 2b. Was ist das Resultat dieser Erhebungen? 2c. Wenn nein: Beabsichtigt der Bundesrat, entsprechende Erhebungen durchzuführen?
3.
Wie grenzt der Bundesrat die verschiedenen Stufen zwischen Genuss und Missbrauch von Drogen ab?
4.
Welche Massnahmen wird der Bundesrat treffen, um die Situation zu meistern?
5.
Gedenkt der Bundesrat spezielle Sanktionen zur Einschränkung des Drogenmissbrauchs in den Rekrutenschulen anzuordnen? 6a. Wird beim Vorschlagsverfahren zur Beförderung des Rekruten das Suchtverhalten geprüft? 6b. Welche Auswirkungen hat ein allfälliger Drogenmissbrauch auf die Beförderung? Texte de l'interpellation du 4 octobre 1993 La consommation de drogue augmente, dit-on, dans les écoles de recrues. Le phénomène est préoccupant Si la consommation d'alcool et de tabac a pu perdre de son attrait chez les jeunes, la consommation d'autres substances engendrant la dépendance, telles que les drogues dites douces, les drogues de synthèse, l'héroïne et la cocaïne, mais aussi la consommation abusive de médicaments, ont pris le relais. Les adolescents, les parents et les cadres de l'armée savent que les jeunes risquent plus que jamais de se mettre à consommer de la drogue à l'école de recrues. A cet égard, je pose les questions suivantes au Conseil fédéral:
1.
Que pense-t-il du phénomène de la consommation abusive de drogue dans les écoles de recrues?
2.
A-t-on fait des enquêtes sur l'étendue du phénomène? 2a. Si oui, dans quelles conditions ont-elles été menées? 2b. Et quels en sont les résultats? 2c. Si ce n'est pas le cas, le Conseil fédéral envisage-t-il de mener de telles enquêtes?
3.
Comment délimite-t-il les différents niveaux qui existent entre la consommation occasionnelle et la consommation abusive de drogue?
4.
Quelles mesures va-t-il prendre pour maîtriser la situation?
5.
Entend-il prendre des sanctions particulières pour limiter la consommation abusive de drogue dans les écoles de recrues? 6a. Avant de proposer l'avancement d'une recrue, cherchet-on à savoir si elle consomme de la drogue? 6b. Si elle en consomme, quelles répercussions cela a-t-il sur son avancement? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine-Aucun Schrittliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 novembre 1993 Das Problem des Suchtmittelmissbrauchs ist nicht ein spezifisch militärisches, sondern ein Problem unserer Gesellschaft. Wer vor seinem Eintritt in die Armee Drogen oder andere Suchtmittel konsumiert und mit Abhängigkeitsproblemen zu kämpfen hat, wird in der Regel auch im Militärdienst nicht vom Suchtmittelkonsum lassen. Es muss aber alles darangesetzt werden, die Gefahr des Neueinstiegs während des Militärdienstes in den Griff zu bekommen. Zu den Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:
1.
Die Anforderungen der Rekrutenschule belasten die jungen Armeeangehörigen unterschiedlich stark. Je nach Persönlich-keitsstruktur, sozialer Herkunft und psychischer Belastbarkeit ist die Anfälligkeit, in der Rekrutenschule zu Suchtmitteln irgendwelcher Art zu greifen, grösser oder kleiner. Die besonderen Schwierigkeiten bei RS-Beginn, insbesondere die Integrationsprobleme in einem neuen, noch ungewohnten sozialen Umfeld und die Angst vor dem Neuen und Unbekannten, können die Versuchung einer Flucht in Suchtmittel zusätzlich fördern.
2.
Der Psychologisch-Pädagogische Dienst der Gruppe für Ausbildung im EMD hat in den Jahren 1991 und 1992 Erhebungen über den Suchtmittelmissbrauch in den Rekrutenschulen durchgeführt, und zwar in der Form von freiwilligen, anonymen Direkterhebungen mittels Fragebogen. Erfasst wurden Absolventen von Rekrutenschulen von Kampf-, Unterstützungs- und logistischen Truppen aus allen Landesteilen. Die Erhebungen haben gezeigt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Konsum von Suchtmitteln verschiedener Art besteht: Wer bezüglich Betäubungsmittelkonsum über dem Durchschnitt liegt, konsumiert auch in überdurchschnittlichem Mass andere Suchtmittel wie Alkohol, Nikotin und Medikamente (Psychopharmaka). Art und Ausmass des Suchtmittelkonsums werden von verschiedenen Faktoren (Berufsbildung, soziale Herkunft usw.) beeinflusst In bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln im engeren Sinn gaben 10 Prozent der befragten Rekruten an, in der Rekrutenschule regelmässig, d. h. täglich oder mehrmals wöchentlich Drogen, konsumiert zu haben; 20 Prozent sprachen von gelegentlichem Drogenkonsum. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle handelte es sich dabei um sogenannte «weiche» Drogen (Haschisch, Marihuana).
3.
Die verschiedenen Stufen des Uebergangs von gelegentlichem zu gewohnheitsmässigem Drogenkonsum und zu Miss-
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Interpellation Dettling 2562 N 17 décembre 1993 brauch, Abhängigkeit und Sucht spielen im militärischen Umfeld vor allem eine praktische Rolle. Wird bei einem Armeeangehörigen die Abhängigkeit von Drogen, Alkohol oder Medikamenten festgestellt, hat der Truppenarzt zu veranlassen, dass dessen Diensttauglichkeit neu überprüft wird. Dabei spielen neben dem Ausmass und der Art der konsumierten Suchtmittel auch die militärische Funktion des betreffenden Armeeangehörigen sowie dessen Persönlichkeitsbild (soziale Kontaktfähigkeit, psychische Belastbarkeit usw.) eine wesentliche Rolle.
4.
Eine Arbeitsgruppe des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Gruppe für Ausbildung im EMD erarbeitet gegenwärtig aufgrund der Ergebnisse der erwähnten Rekrutenbefragung und weiterer Erfahrungen von Instruirions- und Milizkadern sowie Truppenärzten ein neues Konzept für die Suchtprävention in den Rekrutenschulen. Die Gruppe besteht aus Mitarbeitern ziviler Fachstellen im Bereich der Suchtprävention. Ihre Erkenntnisse sollen im Jahr 1994 in Form von Pilotversuchen in verschiedenen Schulen getestet werden. Im übrigen befasst sich die Militärische Unfallverhütungskommission u. a. auch mit der Untersuchung des Suchtmittelmissbrauchs als Unfallursache.
5.
Der auf das Jahr 1992 in Kraft gesetzte neue Absatz 4 des Artikels 218 des Militärstrafgesetzes ermächtigt die Truppenkommandanten zu disziplinarstrafrechtlichen Massnahmen in Fällen von Konsum oder Besitz von geringfügigen Mengen von Betäubungsmitteln. Kann nicht mehr von «Geringfügigkeit» gesprochen werden, müssen die zivilen Strafverfolgungsbehörden beigezogen werden. Weitere Sanktionen stehen im heutigen Zeitpunkt nicht zur Diskussion.
6.
Im Qualifikations- und Vorschlagswesen spielen Charakter und Persönlichkeit die wichtigste Rolle. Armeeangehörigen mit Suchtproblemen geht in den allermeisten Fällen eine ausreichende psychische Standfestigkeit ab; sie kommen deshalb auch nicht dafür in Frage, die Aufgaben eines militärischen Vorgesetzten zu übernehmen. Im Zweifelsfall hat die für einen Vorschlag zur militärischen Weiterausbildung zuständige vorgesetzte Kommandostelle die Möglichkeit, den Truppenarzt anzuhören. Wenn bei einem Kaderangehörigen die Vermutung auf Missbrauch oder Abhängigkeit von Suchtmitteln besteht, ist es Sache des verantwortlichen Truppenarztes, dessen Diensttauglichkeit durch eine sanitarische Untersuchungskommission überprüfen zu lassen. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 93.3519 Interpellation Dettling Eigenmietwertbesteuerung Imposition de la valeur locative Wortlaut der Interpellation vom 8. Oktober 1993 Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen zur Eigenmietwertbesteuerung:
1.
Nach welchen statistischen Kriterien ermittelt die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Ergebnisse zur Verifikation der in den Kantonen ermittelten Eigenmietwerte, und kann sie dabei vor allem im Bereiche der Einfamilienhäuser auf repräsentative Vergleichszahlen von Mietobjekten greifen?
2.
Welche Kantone wurden seit der Steuerperiode 1985/86 bis heute durch den Bund angehalten, ihre Eigenmietwerte zu erhöhen, und in welchem Umfange erfolgte jeweils die durchschnittliche Erhöhung? Aufweiche wesentlichen Gründe führt der Bundesrat diese unterschiedlichen Eigenmietwertansätze zwischen dem Bund und den betreffenden Kantonen zurück?
3.
Welche Kantone kennen zurzeit (Steuerperiode 1993/94) einen sogenannten gespaltenen (unterschiedlichen) Eigenmietwertansatz für die Bundessteuern einerseits und die Kantonssteuern anderseits, und wieviel beträgt der jeweilige Zuschlag zur betreffenden Kantonssteuer?
4.
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass eine wesentliche Diskrepanz besteht zwischen den mietrechtlichen Aufschlagsmöglichkeiten einerseits und den fiskalischen Anpassungen in den letzten Jahren bei der Eigenmietwertbesteuerung anderseits?
5.
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die in unserem Lande besonders tiefe Eigentumsquote zumindest teilweise auf die fiskalistische Eigenmietwertbesteuerung zurückzuführen ist?
6.
Trifft es zu, dass gemäss Steuerharmonisierungsgesetz inskünftig weder der heute in einigen Kantonen zulässige und eigentumspolitisch begründete Abzug für selbstgenutzte Wohnungen (zum Beispiel im Kanton Schwyz) noch ein Mieterabzug (zum Beispiel im Kanton Zug) zulässig sein werden? Texte de l'interpellation du 8 octobre 1993 Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes qui toutes ont trait à la valeur locative:
1.
D'après quels critères statistiques l'Administration fédérale des contributions établit-elle ses chiffres pour vérifier les valeurs locatives calculées dans les cantons? Dispose-t-elle de chiffres représentatifs qui lui permettent de les comparer, notamment celles des maisons familiales, avec les loyers provenant d'objets semblables?
2.
Quels sont les cantons qui, de la période fiscale 1985/86 à ce jour, ont été enjoints par la Confédération de relever les valeurs locatives qu'ils pratiquent? De combien les ont-ils relevées en moyenne? A quels facteurs le Conseil fédéral imputet-il l'existence d'évaluations divergentes entre la Confédération et ces cantons?
3.
Quels sont les cantons qui, à l'heure actuelle (période fiscale 1993/94), font état de valeurs locatives dont les montants sont inférieurs à ceux qu'utilisé la Confédération pour calculer l'impôt fédéral direct? A combien s'élève le supplément pour chacun d'eux?
4.
Le Conseil fédéral pense-t-il comme moi qu'il y a une grande distorsion entre les augmentations de loyer permises par le droit du bail et les ajustements fiscaux dont les valeurs locatives ont fait l'objet ces dernières années?
5.
Pense-t-il comme moi qu'en Suisse le pourcentage particulièrement bas de personnes qui sont propriétaires de leur logement s'explique, du moins en partie, par le fait que les valeurs locatives sont considérées comme un revenu et imposées comme tel?
6.
Est-il vrai que la loi sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes n'autorisera plus la déduction fiscale opérée par un propriétaire habitant son logement (comme c'est encore le cas par exemple dans le canton de Schwyz) ni la déduction à laquelle a droit un locataire (par exemple dans le canton de Zoug)? Mitunterzeichner-Cosignataires: Gysin, Hegetschweiler (2) Schrittliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 novembre 1993
1.
Nach dem geltenden Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (BdBSt) ebenso wie nach dem neuen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) gehört der Eigenmietwert zum steuerbaren Einkommen (Art. 21 Abs. 1 Bst b BdBSt und DBG). Er gilt als Naturalbezug und ist als solcher zum Marktwert zu bemessen (Art. 21 Abs. 2 BdBSt, Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art 16 Abs. 2 DBG), d. h.: Es ist derjenige Betrag einzusetzen, den der Steuerpflichtige aufzubringen hätte, wenn er das gleiche Wohnobjekt von einem Dritten -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Iten Joseph Drogenkonsum in den Rekrutenschulen Interpellation Iten Joseph Consommation de drogue dans les écoles de recrues In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3446 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.12.1993 - 08:00 Date Data Seite 2561-2562 Page Pagina Ref. No 20 023 557 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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