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Entscheid

93-3463

Verwaltungsbehörden 17.12.1993 93.3463

17. Dezember 1993Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

6.

Mit welcher Zunahme der ausländischen Wohnbevölkerung in welchem Zeitrahmen wird gerechnet? Texte de l'interpellation du S octobre 1993 II est de notoriété publique que l'administration effectue les travaux préliminaires en vue de créer un nouveau statut pour les étrangers - celui de bénéficiaire d'une autorisation de séjour de courte durée -, qui remplacera le statut de saisonnier. Dans ce contexte, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1.

Quand seront achevés ces travaux préliminaires?

2.

Quelle durée de séjour souhaite-t-on instaurer?

3.

A quelles conditions pourra avoir lieu le regroupement familial?

4.

Prévoira-t-on un mécanisme d'attribution automatique de l'autorisation annuelle de séjour?

5.

Comment sera réglé le droit aux prestations de l'assurance-chômage?

6. A quelle augmentation de la population étrangère, estimée sur une période donnée, faudra-t-il s'attendre? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine-Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 novembre 1993 Der Bundesrat hat bereits im Mai 1991 in seinem Bericht über Konzeption und Prioritäten der schweizerischen Ausländerpolitik der neunziger Jahre festgehalten, dass unabhängig vom EWR-Entscheid eine Oeffnung der Ausländerpolitik gegenüber dem EG-/Efta-Raum aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Gründen unumgänglich sei. Das in diesem Bericht entwickelte Dreikreisemodell legt für die Rekrutierung von ausländischen Arbeitskräften eine entsprechende Priorität für die EG-/Efta-Länder fest und trägt damit überfremdungspolitischen, arbeitsmarktlichen und integrationspolitischen Zielen der bundesrätlichen Ausländerpolitik Rechnung. Die Revitalisierungsbestrebungen für die schweizerische Wirtschaft gehen ebenfalls von einer Liberalisierung bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte aus. Die Arbeiten zur Umsetzung dieser Ziele sind im Gange. Hingegen ist es noch zu früh, Einzelheiten bekanntzugeben.

6. A quelle augmentation de la population étrangère, estimée sur une période donnée, faudra-t-il s'attendre? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine-Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 novembre 1993 Der Bundesrat hat bereits im Mai 1991 in seinem Bericht über Konzeption und Prioritäten der schweizerischen Ausländerpolitik der neunziger Jahre festgehalten, dass unabhängig vom EWR-Entscheid eine Oeffnung der Ausländerpolitik gegenüber dem EG-/Efta-Raum aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Gründen unumgänglich sei. Das in diesem Bericht entwickelte Dreikreisemodell legt für die Rekrutierung von ausländischen Arbeitskräften eine entsprechende Priorität für die EG-/Efta-Länder fest und trägt damit überfremdungspolitischen, arbeitsmarktlichen und integrationspolitischen Zielen der bundesrätlichen Ausländerpolitik Rechnung. Die Revitalisierungsbestrebungen für die schweizerische Wirtschaft gehen ebenfalls von einer Liberalisierung bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte aus. Die Arbeiten zur Umsetzung dieser Ziele sind im Gange. Hingegen ist es noch zu früh, Einzelheiten bekanntzugeben.

1. Es ist davon auszugehen, dass die Ausgestaltung einer neuen befristeten Aufenthaltskategorie 1994 bekannt sein wird.

2. Nach europäischem Recht erhalten Arbeitnehmer, die ein unterjähriges Arbeitsverhältnis eingehen, eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Grundsätzlich wird eine vergleichbare Aufenthaltsdauer angestrebt, wobei auch eine Verlängerungsmöglichkeit geprüft wird.

3. Die Einzelheiten des Familiennachzuges sind gegenwärtig noch offen. Es besteht aber die Absicht, die schweizerischen Vorschriften - spätestens nach einer Uebergangsfrist - auch diesbezüglich dem europäischen Standard anzunähern.

4. Ein Ziel der Neuorientierung unserer Ausländerpolitik ist es, mit der Ablösung des Saisonnierstatutes den Umwandlungsanspruch für Saisonniers aufzuheben. Die engen Verflechtungen der Schweizer Wirtschaft mit Europa und unsere Abhängigkeit vom europäischen Arbeitsmarkt werden es aber kaum erlauben, eine so weitgehende Aenderung ohne Kompensationsmöglichkeiten in anderen Bereichen der Ausländerpolitik vorzunehmen (z. B. beim Familiennachzug). Bestehende bilaterale Abkommen (namentlich mit Italien) bedürfen der Anpassung; entsprechende Kontakte mit unseren Partnerländern sind aufgenommen worden.

5. Bereits aufgrund des geltenden Rechts hat ein Kurzaufenthalter gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 12 Avig Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern er die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere vermittlungsfähig ist (das heisst bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen). Die Arbeitsberechtigung und damit die Anspruchsberechtigung bestehen nur, solange die ausländerrechtliche Bewilligung noch gültig ist.

6. Verschiedene Studien im Hinblick auf die EWR-Abstimmung in der Schweiz sowie entsprechende Erfahrungswerte innerhalb der EG führen zu einer einheitlichen Beurteilung bezüglich der Auswirkungen der Freizügigkeit im Personenverkehr auf die Einwanderung: Demnach ist bei einer wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Liberalisierung nicht mit einer nennenswerten Zuwanderung aus EG- und Efta-Staaten zu rechnen. Die Migrationen zwischen den westeuropäischen Staaten haben trotz verwirklichter Freizügigkeit und erhöhter Arbeitslosigkeit einen Tiefststand erreicht. Das migrationsbedingte Bevölkerungswachstum hängt in erster Linie von Entwicklungen in den Nicht-EWR-Ländern ab. Erklärung des Interpellanten: nicht befriedigt Déclaration de l'interpellateur: non satisfait #ST# 93.3463 Interpellation Höllenstein Dual-use-Güter. Verantwortlichkeit der Schweiz Exportation de marchandises à usage tant civil que militaire. Responsabilité de la Suisse Wortlaut der Interpellation vom 5. Oktober 1993 Im Februar 1992 wurden in einer Montagehalle der Firma Bioengineering AG in Wald/ZH drei Laborfermenter, die für den Iran bestimmt waren, durch einen Anschlag zerstört. Am 14. Juni 1992 wurde in München gegen Exportgüter derselben Firma ein weiterer Sprengstoffanschlag verübt (vgl. 92.1071, Einfache Anfrage Hollenstein vom 19.06.1992). Am 23. Februar 1993 schliesslich erfolgte ein weiterer Anschlag auf für den Iran bestimmte Güter der Bioengineering AG. Im Juni dieses Jahres behauptete die israelische Tageszeitung «Maariv», die Schweiz habe nach dem Golfkrieg Deutschland als Hauptlieferanten für Bestandteile von atomaren, chemischen und biologischen Waffen im Nahen Osten abgelöst. Als Hauptquelle wurden «gut informierte Kreise» im israelischen Geheimdienst angegeben. Einen Monat später, im Juli 1993, wurde im israelischen Parlament über die Enthüllungen der Zeitung und die laschen Schweizer Exportkontrollen debattiert. Gemäss verschiedenen Presseberichten lassen Indizien vermuten, dass der israelische Geheimdienst hinter den professionell ausgeführten Anschlägen steckt. Die Schweiz hat sich zu diesen Vermutungen offiziell nie geäussert. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche Anhaltspunkte lagen dem Bawi im letzten Jahr zugrunde, dass es vom Export der Fermenter in den Iran abriet?

2. Nach welchen Kriterien richtet sich die Entscheidung, vom Export sogenannter Dual-use-Güter abzuraten?

3. Ist der Bundesrat bereit, national und international darauf hinzuwirken, dass der Export von Dual-use-Gütern in Krisengebiete einer strengen Kontrolle unterworfen oder ganz verboten wird?

4. Was hat die Schweiz zur Klärung der genannten Anschläge bisher unternommen? Was ist der Stand der Ermittlungen?

5. Wurden bei den Ermittlungen Hinweise gefunden, die den israelischen Geheimdienst als Urheber der genannten Anschläge vermuten lassen?

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Interpellation Schwab 2554 N 17 décembre 1993

6. Wie stellt sich der Bundesrat zu den Vorwürfen der Tageszeitung «Maariv» und des israelischen Parlamentes, die Schweiz liefere in grossem Stil Bestandteile für die ABC-Waffenproduktion? Texfe de l'interpellation du 5 octobre 1993 En février 1992, trois appareils de fabrication de ferments biologiques destinés à être exportés en Iran ont été détruits lors d'un attentat dans la salle de montage de l'entreprise Bioengineering SA à Wald/ZH. Le 14 juin 1992, des produits d'exportation de cette firme ont fait l'objet d'un nouvel attentat à l'explosif, à Munich cette fois (cf. 92.1071, question ordinaire Hollenstein du 19.06.1992). Le 23 février 1993, un nouvel attentat était perpétré contre des produits de Bioengineering SA destinés à l'Iran. Au mois de juin, le quotidien israélien «Maariv» accusait la Suisse d'avoir pris la place de l'Allemagne, après la guerre du Golfe, en tant que fournisseur principal de composants d'armes atomiques, chimiques et biologiques au Moyen-Orient. Il disait tirer ses sources principalement de «milieux bien informés» des services secrets israéliens. Un mois plus tard, en juillet 1993, le Parlement israélien a débattu des révélations de ce journal et des contrôles laxistes des autorités suisses sur les exportations. Selon divers comptes rendus de presse, certains indices laissent penser que les services secrets israéliens se trouvent derrière ces attentats, qui sont l'oeuvre de professionnels. La Suisse n'a jamais émis d'avis officiel sur ces présomptions. Vu ce qui précède, je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:

1. Quelles raisons ont poussé l'OFAEE l'année dernière à déconseiller l'exportation du matériel de fabrication de ferments biologiques?

2. Selon quels critères décide-t-on de déconseiller l'exportation de biens pouvant aussi servir à des fins militaires?

3. Le Conseil fédéral est-il prêt à faire pression, à l'intérieur du pays et sur le plan international, pour que l'exportation de ce type de marchandises vers des régions en crise soit soumise à un contrôle rigoureux ou carrément interdite?

4. Qu'a fait la Suisse jusqu'à présent pour élucider ces attentats? Où en sont les investigations?

5. Les enquêtes ont-elles révélé des indices qui portent à croire que les services secrets israéliens pourraient être les auteurs de ces attentats?

6. Que pense le Conseil fédéral des reproches du quotidien «Maariv» et du Parlement israélien, selon lesquels la Suisse livrerait en grande quantité des composants d'armes ABC? Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann, Bühlmann, Diener, Gardiol, Gonseth, Hafner Rudolf, Misteli, Robert, Schmid Peter, Thür (11) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. November1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 novembre 1993 Die Fragen der Interpellantin können wie folgt beantwortet werden:

1. Iran ist ein Land, das verdächtigt wird, biologische Waffen zu entwickeln. Eine Verwendung der Fermenter zu diesem Zweck konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden.

2. Manchmal wird das Bawi angefragt, ob es Einwände gegen die Ausfuhr bestimmter Güter habe, obwohl diese nicht bewilligungspflichtig ist Das Bawi kann auch über andere Wege von solchen nicht bewilligungspflichtigen Ausfuhren erfahren. Falls das Bawi gewisse Zweifel über den Verwendungszweck solcher Güter hat, rät es von einem Export ab.

3. Die Schweiz ist Mitglied aller internationalen Gremien, die durch die Festlegung von Exportkontrollmassnahmen für Dual-use-Güter einen Beitrag zur Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie von Trägersystemen für solche Waffen erbringen. Es handelt sich um die Gruppe der Nuklearlieferländer, die Australiengruppe (für B- und C-Waffen) sowie das internationale Raketentechnologie-Kontrollregime. Zudem hat sie das Chemiewaffenübereinkommen unterzeichnet. In den genannten Gremien setzt sich die Schweiz dafür ein, dass der Export von Dual-use-Gütern nur zugelassen wird, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht für die erwähnten Waffen Verwendung finden.

4. Vorerst ist festzuhalten, dass es sich beim Brandanschlag vom 14. Februar 1992 auf drei Fermenter der Firma Bioengineering in Wald um ein nach kantonaler Gerichtsbarkeit zu beurteilendes Delikt handelt, das durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich verfolgt wird. Der Sprengstoffanschlag vom 14. Juni 1992 in München auf eine Sendung der Firma Bioengineering AG wird durch die dort zuständigen Behörden bearbeitet. Beim Sprengstoffanschlag vom 21. Februar 1993 auf Rührkessel der Firma Bioengineering AG in Wald ist Bundeskompetenz gegeben, weshalb der Bundesanwalt am 22. Februar 1993 gegen Unbekannt wegen Widerhandlung im Sinne der Artikel 224-226 StGB ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Die Abklärungen und notwendigen Untersuchungshandlungen in allen drei Fällen sind in enger Zusammenarbeit mit den Behörden des Kantons Zürich, mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich sowie mit ausländischen Polizeidienststellen erfolgt Die durch die Bundespolizei geleiteten Ermittlungen verliefen bis heute ergebnislos. Die entsprechenden Untersuchungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen.

5. Die Organisation «Group of thé martyrs Mustafa Sadeki and Ali Zadeh» bezeichnete sich für den Anschlag in Wald als verantwortlich. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen bestehen keine konkreten Hinweise auf mögliche Täter.

6. Die Vorwürfe, die sich vor allem auf angebliche Lieferungen aus der Schweiz in den Iran beziehen, sind haltlos. Der israelische Ministerpräsident selbst hat die Informationen von «Maariv» als falsch bezeichnet. Erklärung der Interpellantin: nicht befriedigt Déclaration de l'interpellatrice: non satisfaite #ST# 93.3426 Interpellation Schwab Entwicklung des Agrarhandelsrechts Développement du droit commercial agricole Wortlaut der Interpellation vom 29. September 1993 Die Gatt-Verhandlungen, das Verhältnis der Schweiz zur EG und zum EWR sowie der mögliche Beitritt einiger Efta-Staaten zur EG verändern die Rahmenbedingungen für das Agrarhandelsrecht der Schweiz. Insbesondere ist das Handelsrecht basierend auf internationalen Verträgen davon betroffen. Ich bitte den Bundesrat deshalb, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Welchen Einfluss hat das wahrscheinliche Ergebnis der Uruguay-Runde des Gatt auf die Möglichkeiten der Schweiz, mit der EG bilaterale Agrarhandelsabkommen zu schliessen?

2. Hat das durch das Gatt-Abkommen geschaffene Agrarhandelsrecht Vorrang vor neuen und bestehenden bilateralen Abkommen mit der EG? Wie sind insbesondere die bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EG im Rahmen des Gatt, des FHA (Freihandelsabkommen) und ausserhalb beider Abkommen von der Uruguay-Runde betroffen?

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Hollenstein Dual-use-Güter. Verantwortlichkeit der Schweiz Interpellation Hollenstein Exportation de marchandises à usage tant civil que militaire. Responsabilité de la Suisse In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3463 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.12.1993 - 08:00 Date Data Seite 2553-2554 Page Pagina Ref. No 20 023 550 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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