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Entscheid

93-3473

Verwaltungsbehörden 17.12.1993 93.3473

17. Dezember 1993Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Teilt er die Einschätzung der Uno, des Europäischen Parlamentes und der Uno-Menschenrechtskonferenz, was das Kuba-Embargo, insbesondere auch die Lex Torricelli betrifft?

2.

Welche Auswirkungen hat dieses Gesetz auf die Schweiz?

3.

Welche Anstrengungen unternimmt er, um in dieser Frage zwischen Kuba und den USA zu vermitteln?

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17.

Dezember 1993 2539 Interpellation von Feiten

4.

Wie hat die Schweiz auf die Aufrufe der Uno für konkrete Hilfe nach den Unwetterkatastrophen und Seuchen in diesem Jahr reagiert? Texfe de l'interpellation du 6 octobre 1993 En 1962, les Etats-Unis ont décrété contre Cuba un embargo économique, commercial et financier total, pour des motifs d'ordre politique (doctrine de Monroe). Cet embargo a été encore renforcé l'année dernière par le «Cuban Democracy Act» (lexTorricelli); non seulement cette loi interdit aux firmes américaines de commercer avec Cuba, mais elle tente en plus de faire appliquer l'embargo à l'échelle mondiale, dans la mesure où elle menace tout Etat ou toute entreprise qui commercerait avec Cuba de sanctions aux Etats-Unis. Cet impact extraterritorial d'une loi américaine est unique en son genre dans l'histoire récente et largement contesté du point de vue du droit des gens. De nombreux pays condamnent formellement cette loi et refusent de la considérer comme un précédent. Depuis l'embargo décrété en 1962, Cuba a entièrement axé son économie sur le marché de l'ancien bloc de l'Est. Maintenant que ce marché s'est désintégré, l'économie cubaine se trouve dans une situation extrêmement précaire, dont pâtit en premier lieu la population civile, comme c'est toujours le cas lors d'un embargo. De plus, Cuba a été victime cette année d'une série de catastrophes naturelles (cyclone et inondations) et d'une épidémie de néphropathie qui a incité l'ONU (OMS) à demander une aide concrète à la communauté internationale. En 1992, lors de sa 47e session, l'Assemblée générale de l'ONU a adopté une résolution appelant les Etats-Unis à lever l'embargo. Le 16 septembre 1993, le Parlement européen a lui aussi adopté une résolution, dans laquelle il condamne la lex Torricelli comme étant une mesure contraire au droit international, et a demandé au gouvernement américain et à la communauté internationale de lever immédiatement l'embargo. Les actes finaux de la Conférence des Nations Unies sur les droits de l'homme et du sommet ibéro-américain de 1993 exigent eux aussi la levée immédiate de l'embargo. Après la suspension des relations diplomatiques entre les Etats-Unis et Cuba, Washington avait chargé la Suisse, en 1961, de représenter ses intérêts à Cuba, et depuis 1991, la Suisse représente également les intérêts de Cuba aux Etats-Unis. Forte de cette double confiance, la Suisse est toute désignée pour exercer sa médiation entre les Etats-Unis et Cuba dans le cadre d'une politique étrangère active et de la détente. Les bons offices de la Norvège entre Israël et l'OLP sont un exemple particulièrement éloquent de la valeur d'une telle médiation. C'est pourquoi je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:

1.

Partage-t-il l'avis de l'ONU, du Parlement européen et de la conférence des Nations Unies sur les droits de l'homme concernant l'embargo contre Cuba et plus particulièrement la lexTorricelli?

2.

Quelles sont les conséquences de cette loi pour la Suisse?

3.

Quels efforts le Conseil fédéral déploie-t-il pour exercer en l'espèce sa médiation entre Cuba et les Etats-Unis?

4.

Comment la Suisse a-t-elle répondu aux appels de l'ONU à apporter une aide concrète à Cuba, suite aux catastrophes naturelles et à l'épidémie dont l'île a été victime? Mitunterzeichner-Cosignataires: Aguet, Bär, Bäumlin, Bèguelin, Bodenmann, Brügger Cyrill, Brunner Christiane, Bundi, Carobbio, Danuser, de Dardel, Duvoisin, Fankhauser, Gardiol, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Jeanprêtre, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Rechsteiner, Spielmann, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Vollmer, Zbinden, Ziegler Jean, Zisyadis, Züger (31) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 novembre 1993 Gegenwärtig halten die Vereinigten Staaten gegenüber Kuba weiterhin Wirtschafts-, Handels- und Finanzmassnahmen aufrecht. Diese waren 1962 unter anderem als Reaktion gegen die Verstaatlichung von amerikanisch beherrschtem Besitz verhängt worden. Nach der Annahme einer entsprechenden Resolution durch die Organisation amerikanischer Staaten wurden diese auch von der Mehrheit der lateinamerikanischen Länder angewandt. Die Restriktionen standen im Zusammenhang mit den Spannungen, welche Anfang der sechziger Jahre im Zeichen des kalten Krieges herrschten. Die lateinamerikanischen Staaten haben in der Folge die Handelsbeschränkungen gegenüber Kuba schrittweise aufgehoben. Während der sechziger Jahre und bis heute hat die Schweiz normale Beziehungen mit Kuba unterhalten, ohne dass diese durch wesentliche bilaterale Probleme getrübt worden wären. Die Schweiz wurde seit dem Bruch der diplomatischen Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und Kuba mit der Vertretung der amerikanischen Interessen in Havanna betraut, ein Mandat, das sie im übrigen bis heute ausübt. Zu diesem Mandat kam 1991 die Vertretung der kubanischen Interessen in Washington hinzu. Auf internationaler Ebene stand die Frage des amerikanischen Embargos gegenüber Kuba während längerer Zeit nicht im Vordergrund, blieb indessen auf der Tagesordnung gewisser internationaler Gremien. Dies erklärte sich daraus, dass Kuba seine Aussenwirtschaftsbeziehungen auf die Länder des ehemaligen Comecon (Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe), gebildet aus den ehemaligen sozialistischen Ländern Zentral- und Osteuropas, ausrichtete, was den Karibikstaat vor den negativen Auswirkungen des Embargos bewahrte. Mit der Auflösung des sozialistischen Blocks hat sich die Lage des kubanischen Aussenhandels stark verschlechtert. Gleichzeitig vermehrten sich Grundsatzerklärungen der internationalen Gemeinschaft über die Notwendigkeit, das amerikanische Embargo aufzuheben. In der Zwischenzeit haben die Vereinigten Staaten ihre Massnahmen gegenüber Kuba mit der Einführung des Cuban Democracy Act (Torricelli-Gesetz) im Jahre 1992 verstärkt. Damit werden Filialen von amerikanischen Unternehmungen auf ausländischem Boden Handelsbeziehungen mit Kuba verboten. Was die Resolution der Uno-Generalversammlung über die Notwendigkeit, die durch die Vereinigten Staaten verhängte Blockade gegenüber Kuba aufzuheben (RES/47/19), betrifft, ist zu betonen, dass dieses Dokument der von der Schweiz verfolgten Politik entspricht, keine solchen Massnahmen gegenüber Kuba zu ergreifen. Im übrigen erinnert der Bundesrat daran, dass die Schweiz bereits 1990 gegenüber Vertretern der amerikanischen Legislative und Exekutive intervenierte zu Beginn der Entwicklung, welche zum Torricelli-Gesetz führte, und als der Gesetzesentwurf unter dem Namen Mack-Amendment (entsprechend dem Namen des Senators, welcher das ursprüngliche Projekt präsentiert hatte) bekannt war. Bei jener Gelegenheit wandte sich die Schweiz offiziell und in schriftlicher Form an mehrere Senatoren und an hohe Funktionäre des amerikanischen State Department, um deren Aufmerksamkeit auf mögliche Rechtskonflikte zu lenken, welche sich, aufgrund der extraterritorialen Anwendung des amerikanischen Rechts, aus solchen Massnahmen und dem internen Recht von Drittländern ergeben könnten. Eine ähnliche Feststellung ist im erwähnten Resolutionstext enthalten. Sie ist der Grund dafür, dass die Uno beschloss, sich weiter mit dieser Frage zu befassen. Bisher verfügen die Schweizer Behörden über keine konkreten Informationen, welche die Schlussfolgerung gestatten, dass das Torricelli-Gesetz bedeutende Auswirkungen auf Unternehmen mit Firmensitz in der Schweiz hatte. Der Bundesrat unterstreicht, dass das Doppelmandat, welches der Schweiz auf dem Gebiet der Interessenvertretung verliehen wurde, unserem Land keine exklusive Rolle in den Verbindungen zwischen den Vereinigten Staaten und Kuba verleiht. Auch ist daran zu erinnern, dass die beiden Länder über eigene Sektionen in unseren Botschaften in den betreffenden Hauptstädten verfügen, die ihre Interessen vertreten, -- 2 of 4 -Interpellation Mühlemann 2540 N 17 décembre 1993 und dass im übrigen zahlreiche Fragen auf offiziösem, bilateralem Weg gelöst wurden. Das Vorhandensein dieser beiden Mandate verpflichtet die Schweiz natürlich nicht, ihre Tätigkeit auf eine einfache Interessenvertretung zu beschränken. Jede Handlung der Schweiz ausserhalb dieses Rahmens hat indessen auf einem entsprechenden Wunsch der beiden Länder zu beruhen, welche im übrigen unsere diesbezügliche Disponibilität kennen. Zudem geniesst die Schweiz bei beiden Ländern einiges Ansehen. Daher ist es auch nicht auszuschliessen, dass sie sich zu gegebenem Zeitpunkt entschliessen werden, unsere Dienste zu beanspruchen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Schweiz in der Folge von Naturkatastrophen in Kuba entschied, ein dringendes Hilfsprojekt der Caritas mit 302 000 Franken zu unterstützen. Im weiteren wurde ein Beitrag von 325 000 Franken an das Uno-Welternährungsprogramm für eine Nahrungsmittelhilfe geleistet. Hingegen wurde im Zusammenhang mit der Neuropathie-Epidemie keine Unterstützung als nötig erachtet, denn gemäss der Weltgesundheitsorganisation sollte es das kubanische Gesundheitssystem erlauben, die Bedürfnisse des Landes selbst zu decken. Erklärung der Interpellantin: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellatrice: partiellement satisfaite #ST# 93.3298 Interpellation Mühlemann Reorganisation der Schweizerischen Landesbibliothek Réorganisation de la Bibliothèque nationale suisse Wortlaut der Interpellation vom 15. Juni 1993 Am 1. Juni 1993 wurde das neue Bundesgesetz zur Reorganisation der Schweizerischen Landesbibliothek in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wählte man im elektronischen Bereich das VTLS-System, um ein nationales Info-Netzwerk für die Bibliotheken zu schaffen. Es stellen sich in diesem Zusammenhang folgende Fragen:

1.

Wann werden der Landesbibliothek die für die Reorganisation erforderlichen Etatstellen zur Verfügung gestellt?

2.

Wie wird die Einführung des erneuerten Informationsnetzwerkes vorgenommen? Texte de l'interpellation du 15 juin 1993 Le 1er juin 1993 est entrée en vigueur la nouvelle loi fédérale sur la Bibliothèque nationale suisse. Par ailleurs, dans le domaine électronique, on a opté pour le système VTLS pour créer un réseau national d'information pour les bibliothèques. Les questions suivantes se posent dans ce contexte:

1.

Quand les postes fixes dont a besoin la Bibliothèque nationale pour sa réorganisation seront-ils mis à sa disposition?

2.

Comment s'effectuera la mise en place du nouveau réseau d'information? Mitunterzeichner-Cosignataires: Baumberger, Bundi, Columberg, Grendelmeier, Loeb François, Meyer Theo, Robert, Scheidegger, Schmid Peter, Steffen (10) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 septembre 1993 Die 1990 begonnene Reorganisation der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB) verläuft programmgemäss. Nach der einstimmigen Annahme durch das Parlament am 18. Dezember 1992 ist das neue Gesetz am 1. Juni 1993 in Kraft getreten. Mit den für erste Investitionen zugesprochenen notwendigen Finanzmitteln wird die Einführung des Informatiksystems realisiert und werden die Daten des bisher mit Karten geführten Kataloges zuhanden des neuen Systems erfasst Der Bundesrat antwortet auf die beiden vom Urheber der Interpellation gestellten Fragen im einzelnen wie folgt:

1.

Die Personalsituation ist nach wie vor sehr schwierig. Zur Zeit der Abfassung der Botschaft belief sich der Personalbestand der SLB auf 71 Etat- und 12,5 Hilfskräftestellen, insgesamt also auf 83,5 Stellen. Um die vorgeschlagenen neuen Funktionen einführen zu können, erachtete es der Bundesrat für notwendig, der SLB für eine Periode von vier Jahren 39 zusätzliche Etatstellen zuzuweisen. Aufgrund der vom Parlament erlassenen Bestimmungen im Personalbereich war es bisher nicht möglich, diesen Bedarf im Rahmen des normalen Budgets zu decken. Einzig mit einer Ausnahmeregelung durch das Parlament könnten der SLB diese neuen Stellen zugewiesen werden. Sie würde eine Realisierung in der vorgesehenen Frist sicherstellen. Der Bundesrat hat im Sinne einer vorläufigen Massnahme Anfang 1993 den Bestand an Hilfskräften um drei Stellen erhöht Er hat zudem die SLB ermächtigt, ausnahmsweise temporäre externe Arbeitskräfte einzustellen, die aus den Reorganisationskrediten bezahlt werden. Dieses zeitlich begrenzte Vorgehen soll es erlauben, das Projekt, das zu den 50 prioritären Projekten der Legislaturperiode 1991-1995 gehört, weiterzuführen. Die Direktion der SLB muss sodann innerhalb des Projektes strikte Prioritäten setzen, um die Arbeiten mit einem minimalen Einsatz von Ressourcen voranzubringen. Zurzeit wird die Planung einer gestaffelten Durchführung geprüft. Ueber die definitive Zuteilung einer reduzierten Zahl von Etatstellen wird der Bundesrat entscheiden, wenn die Bundesversammlung über die Personalbestände 1994 entschieden hat

2.

In der Folge von Gesprächen, die anlässlich der Botschaft über die Reorganisation geführt worden sind, und im Anschluss an eine vertiefte Studie über die Situation der Bibliotheken in unserem Land ist die SLB zum Schluss gelangt, dass die einzig mögliche Form der Zusammenarbeit darin besteht, ein «heterogenes Netzwerk» einzurichten. Unter diesem Begriff wird verstanden, dass den bestehenden Systemen in ihrer Unterschiedlichkeit Rechnung getragen und die Idee, für den Betrieb aller Bibliotheken des Landes ein und dasselbe Informatikinstrument zu verwenden, aufgegeben wird. Es handelt sich also darum, Lösungen zu finden, damit die bestehenden und künftige Systeme kommunizieren können, und zwar indem genaue Normen und Standards festgelegt und klar die Verantwortlichkeiten der an diesem Netzwerk Beteiligten definiert werden. Die Einführung dieses kohärenten Informationsnetzwerks entwickelt sich zufriedenstellend. Zahlreiche Institutionen unseres Landes, vor allem die Partner von Sibil (Bibliothekssoftware, die seit 1970 in Lausanne weiterentwickelt wird) und mehrere bedeutende Bibliotheken, haben zustimmend auf die von der SLB vorgelegten Ideen reagiert. Ein erster Gedankenaustausch hat am 16. Juni in Bern im Rahmen einer Veranstaltung stattgefunden, an derein international bekannter Experte konkrete Beispiele vergleichbarer Netzwerke, die weltweit bestehen, vorgestellt hat. Mehrere Stellen haben sich sehr interessiert gezeigt, in einer Arbeitsgruppe mitzuwirken, welche die SLB im Herbst 1993 bilden wird. Sie wird aus einem kleinen Kreis von Fachleuten des Informatik- und Kommunikationsbereichs bestehen, ferner aus einigen Spezialisten der Informationsverarbeitung, die heute in repräsentativen Bibliotheken arbeiten, sowie aus Netzwerkexperten des Bundesamtes für Informatik. Diese Gruppe wird den Auftrag erhalten, ein Detailkonzept für die Funktionsweise dieses heterogenen Netzwerks zu definieren. Dabei werden die Ideen besonders aufmerksam zu verfolgen sein, die im Rahmen des -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation von Felten Gute Dienste der Schweiz zwischen Kuba und den USA Interpellation von Felten Bons offices de la Suisse entre Cuba et les Etats-Unis In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3473 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.12.1993 - 08:00 Date Data Seite 2538-2540 Page Pagina Ref. No 20 023 535 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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