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Entscheid

93-3474

Verwaltungsbehörden 01.02.1995 93.3474

1. Februar 1995Deutsch18 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Lediglich ein Teilbereich der sexuellen Ausbeutung und der sexuellen Misshandlungen von Kindern wird durch die Artikel 187 und 197 Ziffer 3 StGB erfasst So sind nach Artikel 187 StGB nur sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren strafbar, die mit deren Einwilligung vorgenommen werden. Die von der Motionärin geforderte Änderung des Strafgesetzbuches wird daher dem Problem und auch den Intentionen, wie sie in der Begründung der Motion zum Ausdruck kommen, nur zum Teil gerecht Bei der Revision des Sexualstrafrechts ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der sexuelle Missbrauch in der Regel unter Artikel 189 StGB (sexuelle Nötigung) oder Artikel 190 StGB (Vergewaltigung) subsumiert werden soll. Diese Bestimmungen kommen unabhängig vom Alter des Opfers zur Anwendung und sind im allgemeinen auch in ändern Ländern als Straftatbestände vorgesehen. Das ausländische Recht kann jedoch diese Tatbestände ganz anders ausgestalten als die Artikel 189 und 190 StGB, so dass die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht mehr erfüllt ist. Um den Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung möglichst umfassend zu gewährleisten, sollten auch die Artikel 189 StGB und 190 StGB mit einer Bestimmung ergänzt werden, wonach die Strafbarkeit im Tatortstaat nicht Voraussetzung für eine Strafverfolgung in der Schweiz ist

2.

Die Motion verlangt zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch eine erleichterte Strafverfolgung nur gegenüber Schweizer Touristen im Ausland. Auch wenn dies in der von der Schweiz unterzeichneten Uno-Konvention über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Die Botschaft zur Ratifizierung ist in Ausarbeitung) nicht ausdrücklich verlangt wird, sollte doch unter anderem geprüft werden, ob eine erleichterte Strafverfolgung nicht nur gegenüber Schweizern, sondern zum Beispiel auch gegenüber ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz gelten sollte. Um eine gewisse generalpräventive Wirkung zu erzielen und den Schutz der betroffenen Kinder zu verbessern, sollten zumindest die europäischen Staaten ihre strafrechtlichen Schritte koordinieren. Bereits seit 1990 fungiert in der Uno-Menschenrechtskommission ein Spezialberichterstatterzum Thema Kinderhandel, mit dem die Schweiz Kontakt hat und der auch regelmässig über Kinderprostitution und Kinderpornographie überall auf der Welt berichtet und entsprechende Massnahmen vorschlägt.

3.

Der Vorentwurf der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, der diesen Sommer in die Vernehmlassung geschickt wurde, regelt die schweizerische Gerichtsbarkeit aus einer anderen Optik: Die Voraussetzung, dass entweder das Opfer oder der Täter Schweizer sein müssen, wird fallengelassen; Auslandtaten sollen in der Schweiz gegenüber jedem Täter verfolgt werden, sofern er sich unter anderem in der Schweiz aufhält oder der Eidgenossenschaft ausgeliefert wird. Damit wird das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege in den Vordergrund gestellt, das aber nur zur Anwendung kommen kann, wenn eine Tat auch am Begehungsort strafbar ist

4.

Wie dies in der Motion bereits erwähnt wird, scheitert eine Strafverfolgung oft nicht allein an der fehlenden gegenseitigen Strafbarkeit (welche in vielen Fällen gegeben wäre), sondern an den sich stellenden Beweisproblemen. Zum einen werden die schweizerischen Strafbehörden nurin seltenen Fällen konkrete Hinweise auf sexuelle Handlungen eines Schweizers mit Kindern im Ausland erhalten, weil für kaum eine Regierung der meistbetroffenen Länderdie Bekämpfung dieses Problems ein zentrales Anliegen darstellt. Der Bericht derinterdepartementalen Arbeitsgruppe «Frauen aus der Dritten Welt» von 1988 stellt fest, dass hier offenbar eine gewisse Hemmung besteht, eine vermeintliche oder tatsächliche Devisenquelle zuzuschütten. Zum ändern ergeben sich auch Probleme aus der Tatsache, dass zwar in verschiedenen Staaten sexueller Missbrauch von Kindern strafbar ist, das Schutzalterjedoch tieferangesetztwird als in der Schweiz. Diese Länder werden der Schweiz nur soweit Rechtshilfe leisten, als die Tat in ihrem Land strafbar ist Schliesslich kann die Schweiz von Staaten, in denen sexuelle Handlungen mit Kindern nicht unter Strafe gestellt sind, in bezug auf diese Delikte überhaupt keine Rechtshilfe verlangen. Sogar wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht, wird es ein schweizerisches Gericht in solchen Fällen schwer haben, Beweise zu erlangen, die zu einer Verurteilung führen können. Die Schweiz wird, gestützt auf die Konvention überdie Rechte des Kindes, auch die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, insbesondere mit den betroffenen Staaten, wesentlich verstärken müssen.

5.

Schliesslich stelltsich die Frage, obsexuelle Handlungen mit Kindern die einzigen im Ausland begangenen Delikte sind, für die (neben den Delikten gegen den Staat und die Landesverteidigung nach Art. 4 StGB und der Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 5 StGB) eine Strafverfolgung in der Schweiz ohne die Voraussetzung der Strafbarkeit im Tatortstaat möglich sein soll, oder ob nicht auch andere schwere Straftaten, wie zum Beispiel der Handel mit Frauen aus Drittweltländern und die damit in Zusammenhang stehenden Delikte, berücksichtigt werden müssten. In diesem Fall könnte zum Schutz bestimmter Rechtsgüter eine generelle Bestimmung in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches aufgenommen werden. Die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Ausnützung ihrer Notlage hat in einigen Ländern beängstigende Ausmasse angenommen. Der Bundesrat ist entschlossen, adäquate Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz dieser Kinder zu verbessern. Die damit verbundenen Fragen bedürfen jedoch in einem weiteren Zusammenhang vertiefter Abklärung. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3477 Motion Stucky Überwachung von Telekommunikationen mit Berufsgeheimnisträgern Surveillance des télécommunications avec des personnes astreintes au secret professionnel Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, die Revision der entsprechenden Gesetzesbestimmungen vorzunehmen, damit durch technische und administrative Massnahmen die Überwachung und Aufzeichnung von Telefongesprächen und ändern Telekommunikationen (Telex, Telefax) zwischen Beschuldig-- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion von Felten Sexuelle Ausbeutung von Kindern durch Schweizer Touristen im Ausland. Strafbarkeit Motion von Felten Exploitation sexuelle d'enfants par des touristes suisses à l'étranger. Punissabilité In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band I Volume Volume Session Januarsession Session Session de janvier Sessione Sessione di gennaio Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3474 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 01.02.1995 - 15:00 Date Data Seite 264-266 Page Pagina Ref. No 20 025 282 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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