93-3476
Verwaltungsbehörden 18.03.1994 93.3476
18. März 1994Deutsch10 min
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Motion Fischer-Hägglingen 584 N 18 mars 1994 Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Berger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bührer Gerald, Bürgi, Caccia, Caspar-Mutter, Chevallaz, Cincera, Comby, Couchepin, Daepp, David, Deiss, Dettling, Dreher, Dünki, Eggly, Engler, Etique, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Gardiol, Giger, Gros Jean-Michel, Gross Andreas, Guinand, Gysin, Hafner Rudolf, Hari, Hegetschweiler, Hess Otto, Hildbrand, Hollenstein, Iten Joseph, Jaeger, Jenni Peter, Keller Anton, Keller Rudolf, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maeder, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Miesch, Misteli, Moser, Mühlemann, Müller, Marbel, Neuenschwander, Oehler, Philipona, Pini, Poncet, Reimann Maximilian, Robert, Rohrbasser, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Sandoz, Scheidegger, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Schmid Peter, Schmidhalter, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Sieber, Spoerry, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann, Stucky, Suter, Thür, Tschuppert Karl, Verterli, Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Zbinden, Zölch, Züger, Zwygart (113) Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Erwägungen
1.
Die Schweiz hat heute als einziges Land der Welt noch eine indirekt wirkende Zweileiter-Bremse. Dieses System war in den fünfziger Jahren eine echte schweizerische Pionierleistung und bot damals die bestmögliche Sicherheit Heute ist dieses System technisch überholt, kostspielig, störanfällig und langsamer.
2.
Die heutige EG-Bremse stellt technisch die beste Lösung dar und ist heute, ausser in der Schweiz, in allen Ländern der Welt zugelassen.
3.
Beim Fahrzeugtausch, unter anderem auch beim Huckepack-Verkehr usw., müssen komplizierte Kombinationen eingebaut werden.
4.
Es ist heute volkswirtschaftlich nicht mehr vertretbar, bei allen importierten Nutzfahrzeugen die bewährte, technisch optimale EG-Bremse auszubauen und durch das (schlechtere) schweizerische System zu ersetzen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 novembre 1993 Der Bundesrat hat am 30. Juni 1993 beschlossen, im Zuge der marktwirtschaftlichen Erneuerung u. a auch die schweizerischen Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Personenwagen, Nutzfahrzeuge und Busse einschliesslich der Lärm-, Abgasund allfälliger künftiger Energiesparvorschriften dem EG-Recht anzupassen. Im Rahmen der Revitalisierung der schweizerischen Volkswirtschaft wird dabei auch ein grosses Gewicht auf die Beschleunigung und Vereinfachung von Bewilligungs- und Zulassungsverfahren gelegt. Die Anpassung dieser Vorschriften soll auf den 1. Januar 1995 erfolgen und ab dem 1. Oktober 1995 für alle neu importierten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge gelten. Um bereits vorher zumindest eine partielle Marktöffnung zu erzielen, wird in einem ersten Schritt noch in diesem Jahr geprüft, welche Teilgenehmigungen, ausgestellt aufgrund von internationalen Vorschriften der EG oder ECE, für Typenprüfungen oder für direkt importierte Fahrzeuge einseitig anerkannt werden können. Eine entsprechende Liste soll Anfang 1994 veröffentlicht werden. Diese Liste soll auch die EG-Richtlinie 71/320/EWG über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Motorfahrzeugen und deren Anhängern enthalten, so dass Fahrzeuge, die über eine EG-Bremsanlage verfügen, anschliessend in der Schweiz zum Verkehr zugelassen werden können, wenn eine entsprechende Teilgenehmigung vorliegt Das Anliegen des Motionärs wird damit erfüllt Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion als erfüllt abzuschreiben. Abgeschrieben - Classé #ST# 93.3476 Motion Fischer-Hägglingen Änderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft Modification de la loi sur l'entraide internationale en matière pénale concernant l'indemnisation pour la détention aux fins d'extradition injustifiée Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1993 Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Vorlage auf Abänderung des Rechtshilfegesetzes in dem Sinne zu unterbreiten, dass keine Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft durch die Schweiz zu zahlen ist Texte de la motion du 6 octobre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de modification de la loi sur l'entraide internationale en matière pénale, de telle sorte que la suisse n'ait pas à payer d'indemnisation pour les détentions aux fins d'extradition qui seraient injustifiées. Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Binder, Blocher, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Daepp, Fehr, Frey Walter, Hari, Hess Otto, Müller, Neuenschwander, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Rutishauser, Rychen, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Vetterli, Wyss William, Zölch (22) Schriftliche Begründung-Développement par écrit Es mehren sich die Fälle, in denen die Schweizerische Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 15 des Rechtshilfegesetzes, Entschädigungen für ungerechtfertigte Auslieferungshaft zu zahlen hat Die Entschädigungszahlungen können rasch mehrere zehntausend Schweizerfranken pro Fall ausmachen. In der Regel läuft die Sache wie folgt ab: Ein ausländischer Staat stellt das Begehren an die Schweiz, eine sich hier befindliche Person sei ihr zur Strafuntersuchung oder - wenn das ausländische Urteil z. B. als Abwesenheitsurteil schon gefällt worden ist - zum Strafvollzug auszuliefern. Die Schweiz handelt dabei ausschliesslich im Interesse des ausländischen Staates und nimmt die betreffende Person regelmässig in Haft (wegen Fluchtgefahr). Der ausländische Staat stellt dann das Auslieferungsbegehren. Die Schweiz (das Bundesamt für Polizeiwesen und in letzter Instanz das Bundesgericht) bewilligt in der Folge die Auslieferung. Die Auslieferung wird dabei vielfach nur unter Bedingungen bewilligt, wobei die Bedingungen ihre Rechtsgrundlage im schweizerischen oder internationalen Auslieferungsrecht haben (z. B. faires Verfahren im ausländischen Staat, Beobachtung des ausländischen Verfahrens durch schweizerische Diplomaten usw.). Vielfach erfüllen dann ausländische Staaten, die ein Auslieferungsgesuch gestellt haben, diese Bedingungen nicht. Damit fällt die Auslieferung dahin, und die betreffende Person wird, in der Regel nach vielen Monaten Verfahrensdauer, auf freien FUSS gesetzt Hierauf stellt diese, gestützt auf Artikel 15 des schweizerischen Rechtshilfegesetzes (IRSG), ein Entschädigungsbegehren an die Eidgenossenschaft Dieses ist in der Regel gutzuheissen, wobei nach schweizerischem Recht der Bund die Entschädigung zu leisten hat, ohne dass er auf den das Ersuchen veranlassenden ausländischen Staat Regress nehmen könnte. Ver-- 1 of 3 -18. März 1994 N 585 Motion Rechsteiner gleichsweise sehen Deutschland und Österreich eine andere Regelung vor. Nach diesen beiden Regelungen haben die beiden Staaten, auch wenn die Auslieferungshaft nicht gerechtfertigt ist, keine Entschädigung zu leisten, wenn Deutschland bzw. Österreich die unberechtigte Auslieferungshaft nicht zu vertreten hat Dies führt dazu, dass sich der betreffende an denjenigen Staat halten muss, welcher die Auslieferung anbegehrt hat Das schweizerische Recht, d. h. insbesondere Artikel 15 Absatz 2 Rechtshilfegesetz, sollte derart geändert werden, dass eine ähnliche Regelung wie in Deutschland oder in Österreich geschaffen wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 novembre 1993 Die Entschädigungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Auslieferungshaft stützt sich auf Artikel 15 des Rechtshilfegesetzes ab, das zurzeit überarbeitet wird. Gegenstand der Revision bildet neben der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens auch die Regelung über die Entschädigungspflicht bei Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren. Die vom Bundesrat eingesetzte interdépartementale Arbeitsgruppe unterbreitete zwei Lösungsvorschläge: Die erste Lösung sah eine Einschränkung der geltenden Kausalhaftung der Schweiz für die Fälle vor, in denen dem ausländischen Staat eine schwere Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die zweite Lösung wollte in Anlehnung an die Verschuldenshaftung jede Entschädigungspflicht der Schweiz für eine in der Schweiz auf ausländisches Ersuchen hin vollzogene Rechtshilfe- oder Auslieferungshandlung ausschliessen. Dieser Vorschlag deckt sich weitgehend mit dem Vorstoss des Motionärs. Die eidgenössische Expertenkommission sprach sich für die Beibehaltung der Kausalhaftung aus, weil ihrer Ansicht nach jede andere Lösung im Widerspruch zum schweizerischen Entschädigungsrecht und zu der Rechtsprechung des Bundesgerichts stünde. Sie trug indessen den Vorschlägen der Arbeitsgruppe dahin gehend Rechnung, dass sie die Entschädigungspflicht der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen einschränkte oder ausschloss. Das eingeleitete Vernehmlassungsverfahren wird zeigen, ob die von der Expertenkommission aufgezeigte Lösung mehrheitlich Zustimmung findet oder ob sich eine Änderung von Artikel 15IRSG im Sinne des Motionärs aufdrängt. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat #ST# 93.3656 Motion Rechsteiner Bestechung ausländischer Beamter Corruption de fonctionnaires étrangers Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993 Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in dem Sinne zu unterbreiten, dass neu auch die Bestechung ausländischer Beamter strafbar ist Texte de la motion du 16 décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de modification du Code pénal visant à rendre également punissable la corruption de fonctionnaires étrangers. Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, de Dardel, von Feiten, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Mauch Ursula, Ruffy, Tschäppät Alexander (8) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Schweizer Strafrecht bestraft, ohne dass dies im Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen direkt zum Ausdruck käme, traditionell nur die Bestechung von Schweizer Beamtinnen und Beamten. Dies ist heute nicht mehr haltbar, wie Paolo Bernasconi in einem Aufsatz mit zahlreichen Argumenten dargelegt hat («Die Bestechung von ausländischen Beamten nach schweizerischem Straf- und Rechtshilferecht zwischen EG-Recht und neuen Antikorruptions-Staatsverträgen», ZStrR 1992 S. 383ff.). Die Rolle der Schweiz im italienischen Schmiergeldskandal (Mani Pulite/Tangentopoli) zeigt zudem den dringenden politischen Handlungsbedarf. Es geht dabei nicht nur um die Strafbarkeit der von der Schweiz ausgehenden Korruption ausländischer Beamtinnen und Beamten, sondern auch um eine griffigere Anwendung der Geldwäscherei-Strafnorm. Das Tessiner Appellationsgericht hat im italienischen Schmiergeldskandal entschieden, dass für die Anwendung des Tatbestandes der Geldwäscherei die beidseitige konkrete Strafbarkeit der Vortat erforderlich sei. Diese fehlt bei der Bestechung ausländischer Beamtinnen und Beamten immer, solange das Schweizer Straf recht diese straffrei lässt Immerhin soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat am 31. August 1992 bei der Beantwortung einer Interpellation Ziegler Jean (92.3275) noch eine andere Auffassung vertreten hatte. Dort legte er dar, dass der Schweizer, der im Ausland eine Bestechung verübe, strafbar sei und in der Schweiz von Amtes wegen verfolgt werde, wenn die Tat auch am Begehungsort mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmassvon mindestens einem Jahr bedroht sei. Der Vorwurf der Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegenüber Schmiergeldzahlungen von Schweizern an ausländische Amtsträger sei deshalb unbegründet Inzwischen will der Bundesrat von dieser Antwort offenbar nichts mehr wissen. Am 24. November 1993 hält er bei der Beantwortung meiner Interpellation 93.3427 lapidar fest, dass die Bestechung ausländischer Beamter «in der Schweiz wie teilweise auch in ändern Ländern» nicht strafbar sei. Aufgrund dieser Ausgangslage ist nun eine Anpassung des Gesetzes erforderlich, wenn sich die Schweiz nicht dem Vorwurf «der Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegenüber Schmiergeldzahlungen an ausländische Amtsträger» aussetzen will. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1994 Damit von der Schweiz ausgehende Bestechungen ausländischer Beamter strafrechtlich erfasst werden können, wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag zur Änderung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten. Wie sich aus der Begründung der Motion ergibt, soll damit vor allem die Anwendbarkeit der Strafbestimmungen von Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) auf das Waschen von Korruptionsgeldern sichergestellt werden, welche ausländischen Beamten zugewendet werden.
1.
Für die im Ausland begangene Vortat der Geldwäscherei stellt Artikel 305bis Ziffer 3 StGB darauf ab, ob nach dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit die Tat «auch am Begehungsort strafbar ist». Damit wird vorausgesetzt, dass das konkrete Tatgeschehen die Deliktsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllen würde, wenn die Vortat in der Schweiz begangen worden wäre. Für den Fall der Bestechung eines ausländischen Funktionärs ist die Voraussetzung der gegenseitigen Strafbarkeit deswegen nicht gegeben, weil die Bestechungsdelikte des Strafgesetzbuches ausschliesslich das innerstaatliche, schweizerische Interesse an einer von Korruption freien Ausübung der öffentlichen Gewalt schützen. Damit liegt keine in der Schweiz strafbare Vortat im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB vor, wenn diese im In- oder Ausland zum Nachteil ausländischer staatlicher Interessen begangen wird.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Fischer-Hägglingen Änderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft Motion Fischer-Hägglingen Modification de la loi sur l'entraide internationale en matière pénale concernant l'indemnisation pour la détention aux fins d'extradition injustifiée In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3476 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 584-585 Page Pagina Ref. No 20 023 847 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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