93-3477
Verwaltungsbehörden 01.02.1995 93.3477
1. Februar 1995Deutsch16 min
Source admin.ch
Motion Stucky 266 N 1er février 1995 Welt entweder sexuelle Handlungen mit Kindern nicht unter Strafe stellen oder, was häufiger der Fall ist, sie zwar strafbar erklären, aber ein tieferes Schutzalter vorsehen. Um der Motion nachzukommen, könnten die Artikel 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) und 197 Ziffer 3 StGB (u. a Pornographie mit Kindern) mit einer Bestimmung ergänzt werden, wonach ein Schweizer auch dann strafbar ist, wenn er die Tat im Ausland begeht und sich in der Schweiz befindet Damit würde in diesen Fällen die Strafbarkeit am Begehungsort nicht mehr Voraussetzung für eine Strafverfolgung in der Schweiz bilden (wie dies nach Art 6 StGB grundsätzlich erforderlich wäre). Die Strafbarkeit würde sich, unabhängig von einem möglicherweise tieferen Schutzalter im Tatortstaat, nach schweizerischem Recht richten. Diese Lösung trägt jedoch folgenden Gesichtspunkten zuwenig Rechnung:
Erwägungen
1.
Lediglich ein Teilbereich der sexuellen Ausbeutung und der sexuellen Misshandlungen von Kindern wird durch die Artikel 187 und 197 Ziffer 3 StGB erfasst So sind nach Artikel 187 StGB nur sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren strafbar, die mit deren Einwilligung vorgenommen werden. Die von der Motionärin geforderte Änderung des Strafgesetzbuches wird daher dem Problem und auch den Intentionen, wie sie in der Begründung der Motion zum Ausdruck kommen, nur zum Teil gerecht Bei der Revision des Sexualstrafrechts ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der sexuelle Missbrauch in der Regel unter Artikel 189 StGB (sexuelle Nötigung) oder Artikel 190 StGB (Vergewaltigung) subsumiert werden soll. Diese Bestimmungen kommen unabhängig vom Alter des Opfers zur Anwendung und sind im allgemeinen auch in ändern Ländern als Straftatbestände vorgesehen. Das ausländische Recht kann jedoch diese Tatbestände ganz anders ausgestalten als die Artikel 189 und 190 StGB, so dass die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht mehr erfüllt ist. Um den Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung möglichst umfassend zu gewährleisten, sollten auch die Artikel 189 StGB und 190 StGB mit einer Bestimmung ergänzt werden, wonach die Strafbarkeit im Tatortstaat nicht Voraussetzung für eine Strafverfolgung in der Schweiz ist
2.
Die Motion verlangt zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch eine erleichterte Strafverfolgung nur gegenüber Schweizer Touristen im Ausland. Auch wenn dies in der von der Schweiz unterzeichneten Uno-Konvention über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Die Botschaft zur Ratifizierung ist in Ausarbeitung) nicht ausdrücklich verlangt wird, sollte doch unter anderem geprüft werden, ob eine erleichterte Strafverfolgung nicht nur gegenüber Schweizern, sondern zum Beispiel auch gegenüber ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz gelten sollte. Um eine gewisse generalpräventive Wirkung zu erzielen und den Schutz der betroffenen Kinder zu verbessern, sollten zumindest die europäischen Staaten ihre strafrechtlichen Schritte koordinieren. Bereits seit 1990 fungiert in der Uno-Menschenrechtskommission ein Spezialberichterstatterzum Thema Kinderhandel, mit dem die Schweiz Kontakt hat und der auch regelmässig über Kinderprostitution und Kinderpornographie überall auf der Welt berichtet und entsprechende Massnahmen vorschlägt.
3.
Der Vorentwurf der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, der diesen Sommer in die Vernehmlassung geschickt wurde, regelt die schweizerische Gerichtsbarkeit aus einer anderen Optik: Die Voraussetzung, dass entweder das Opfer oder der Täter Schweizer sein müssen, wird fallengelassen; Auslandtaten sollen in der Schweiz gegenüber jedem Täter verfolgt werden, sofern er sich unter anderem in der Schweiz aufhält oder der Eidgenossenschaft ausgeliefert wird. Damit wird das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege in den Vordergrund gestellt, das aber nur zur Anwendung kommen kann, wenn eine Tat auch am Begehungsort strafbar ist
4.
Wie dies in der Motion bereits erwähnt wird, scheitert eine Strafverfolgung oft nicht allein an der fehlenden gegenseitigen Strafbarkeit (welche in vielen Fällen gegeben wäre), sondern an den sich stellenden Beweisproblemen. Zum einen werden die schweizerischen Strafbehörden nurin seltenen Fällen konkrete Hinweise auf sexuelle Handlungen eines Schweizers mit Kindern im Ausland erhalten, weil für kaum eine Regierung der meistbetroffenen Länderdie Bekämpfung dieses Problems ein zentrales Anliegen darstellt. Der Bericht derinterdepartementalen Arbeitsgruppe «Frauen aus der Dritten Welt» von 1988 stellt fest, dass hier offenbar eine gewisse Hemmung besteht, eine vermeintliche oder tatsächliche Devisenquelle zuzuschütten. Zum ändern ergeben sich auch Probleme aus der Tatsache, dass zwar in verschiedenen Staaten sexueller Missbrauch von Kindern strafbar ist, das Schutzalterjedoch tieferangesetztwird als in der Schweiz. Diese Länder werden der Schweiz nur soweit Rechtshilfe leisten, als die Tat in ihrem Land strafbar ist Schliesslich kann die Schweiz von Staaten, in denen sexuelle Handlungen mit Kindern nicht unter Strafe gestellt sind, in bezug auf diese Delikte überhaupt keine Rechtshilfe verlangen. Sogar wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht, wird es ein schweizerisches Gericht in solchen Fällen schwer haben, Beweise zu erlangen, die zu einer Verurteilung führen können. Die Schweiz wird, gestützt auf die Konvention überdie Rechte des Kindes, auch die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, insbesondere mit den betroffenen Staaten, wesentlich verstärken müssen.
5.
Schliesslich stelltsich die Frage, obsexuelle Handlungen mit Kindern die einzigen im Ausland begangenen Delikte sind, für die (neben den Delikten gegen den Staat und die Landesverteidigung nach Art. 4 StGB und der Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 5 StGB) eine Strafverfolgung in der Schweiz ohne die Voraussetzung der Strafbarkeit im Tatortstaat möglich sein soll, oder ob nicht auch andere schwere Straftaten, wie zum Beispiel der Handel mit Frauen aus Drittweltländern und die damit in Zusammenhang stehenden Delikte, berücksichtigt werden müssten. In diesem Fall könnte zum Schutz bestimmter Rechtsgüter eine generelle Bestimmung in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches aufgenommen werden. Die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Ausnützung ihrer Notlage hat in einigen Ländern beängstigende Ausmasse angenommen. Der Bundesrat ist entschlossen, adäquate Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz dieser Kinder zu verbessern. Die damit verbundenen Fragen bedürfen jedoch in einem weiteren Zusammenhang vertiefter Abklärung. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3477 Motion Stucky Überwachung von Telekommunikationen mit Berufsgeheimnisträgern Surveillance des télécommunications avec des personnes astreintes au secret professionnel Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, die Revision der entsprechenden Gesetzesbestimmungen vorzunehmen, damit durch technische und administrative Massnahmen die Überwachung und Aufzeichnung von Telefongesprächen und ändern Telekommunikationen (Telex, Telefax) zwischen Beschuldig-- 1 of 4 -1. Februar 1995 267 Motion Stucky ten oder Verdächtigten und Berufsgeheimnisträgern (Geistliche, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Rechtsanwälte, Notare, Revisoren sowie ihre Hilfspersonen) ausgeschlossen sind. Texte de la motion du 6 octobre 1993 Le Conseil fédéral est chargé d'entreprendre la révision des dispositions législatives pertinentes, afin d'en exclure par des mesures techniques et administratives la surveillance et le relevé des conversations téléphoniques et autres télécommunications (télex, telefax) entre des inculpés ou des suspects et des personnes astreintes au secret professionnel (ecclésiastiques, médecins, dentistes, pharmaciens, sages-femmes, avocats, notaires, contrôleurs ainsi que leurs auxiliaires). Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bodenmann, Cotti, David, Dettling, Engler, Epiney, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Hess Peter, Iten Joseph, Nabholz, Poncet, Raggenbass, Rechsteiner, Savary, Stamm Luzi, Steinegger, Stucky, Thür (20) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die einfache Anfrage Rechsteiner vom 9. Dezember 1986 und die Motion Stucky vom 22. Juni 1988 haben beide nicht zum anvisierten Ziel geführt, nämlich zum Schutz des Berufsgeheimnisses gemäss Artikel 321 StGB. In Ergänzung der Begründung meiner Motion vom 22. Juni 1988 ist festzuhalten, dass im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates an den Bundesrat über ihre Inspektion vom 9. November 1992 betreffend Telefonüberwachung im Bund und in der entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 1993 und vom 19. April 1993 lediglich in der Ziffer 5.2.4 der Schutz von Drittpersonen gewährt wird. Dabei wird zu meiner Enttäuschung nur vom Zeugnisverweigerungsrecht gesprochen. Implizite wird dieses damit dem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB gleichgestellt, was weder dogmatisch noch sachlich richtig ist. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein prozessuales Instrument; die Wahrung des Berufsgeheimnisses aber stellt die materielle Voraussetzung der Berufsausübung dar durch jene Berufsangehörigen, welche in Artikel 321 StGB aufgeführt sind. Im weiteren ist zu beachten, dass das Zeugnisverweigerungsrecht eben ein Recht, das Berufsgeheimnis aber dessen korrelate Pflicht ist Tatsache bleibt, dass durch die Abhörung eines Telefongespräches eines Beschuldigten mit einem Berufsgeheimnisträger das Berufsgeheimnis bereits verletzt ist und diese Verletzung nicht geheilt werden kann durch die Zeugnisverweigerung des Geheimnisträgers. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates führt aus: «Über das Mittel der Telefonabhörung gelangen die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden somit zu Auskünften, die ihnen im offenen Umgang mit Bürgern nicht zustehen. Der Beamte kann die so erlangten Kenntnisse nicht aus seinem Gedächtnis entfernen, weshalb damit zu rechnen ist, dass er in seinem Verhalten dadurch unweigerlich beeinflusst wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Verwertungsverbot für Aussagen von Drittpersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht erlassen wird.» Diese Begründung ist ambivalent Sie deckt sich zum Teil mit der Begründung meiner Motion vom 22. Juni 1988. Sie verschweigt aber, dass ich - damals kein Verwertungsverbot gefordert, sondern verlangt habe, dass Gespräche zwischen Beschuldigten oder Verdächtigten und Berufsgeheimnisträgern nicht aufgezeichnet werden dürfen; - selbst bei Durchführung der Schlussfolgerungen (Einführung einer Kontrollinstanz) die betreffenden Behörden oder der betreffende Beamte vom Gespräch Kenntnis hat, dieses aber nicht aus seinem Gedächtnis streichen kann und somit in seinem künftigen Verhalten dem Abgehörten gegenüber unweigerlich beeinflusst ist. Es gibt deshalb nur eine Lösung dieses Problems: Gespräche zwischen Beschuldigten oder/und Verdächtigten und Berufsgeheimnisträgern dürfen in keinem Fall überwacht und aufgezeichnet werden. Entsprechend ist der Bundesrat im Sinne meiner heutigen Motion zu beauftragen, die Revision der entsprechenden Gesetzesbestimmungen vorzunehmen, damit durch technische und administrative Massnahmen derartige Überwachungen und Aufzeichnungen verunmöglicht werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Dezember 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 décembre 1993 Die Motion ist nahezu identisch mit dem Wortlaut der Motion Stucky vom 22. Juni 1988 (88.511 Überwachung von Telekommunikationen mit Berufsgeheimnisträgern), deren Umwandlung in ein Postulat der Bundesrat beantragte, die jedoch am 22. Juni 1990 ohne Behandlung abgeschrieben wurde, «weil mehr als zwei Jahre hängig». Die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1988 trifft auch heute noch zu (Zusammenfassung): Die Respektierung der Berufsgeheimnisse ist auch bei Telefonüberwachungen zu gewährleisten. Das damit verbundene Verwertungsverbot wird heute strikte beachtet, doch kann das nicht dazu führen, dass für Berufsgeheimnisträger die Kenntnisnahme ihrer Telekommunikationen gesetzlich ausgeschlossen wird: Sie können auch als Beschuldigte oder als Privatpersonen überwacht werden, wenn sie nicht in der beruflichen Funktion Mitteilungen der verdächtigen Person entgegennehmen oder weitergeben. Dieser Umstand verbietet es, generell technische Massnahmen vorzusehen, die zudem mit einem Aufwand verbunden wären, den die PTT-Betriebe nur bei Abgeltung der sehr hohen Kosten übernehmen könnten. Administrative Massnahmen seitens der Strafverfolgungsbehörden sind jedoch möglich. Es kann geprüft werden, ob es sinnvoll ist, die bisherigen vom Verfahrensleiter im Einzelfall getroffenen Sicherungen der Berufsgeheimnisse durch eine gesetzliche Vorschrift zu regeln und damit justiziabel zu gestalten. Gegenwärtig bearbeitet eine Studiengruppe des EJPD die Umsetzung der Motion GPK NR - Telefonüberwachung (93.3250 vom 24. Mai 1993). Sie kann ebenfalls die Anliegen der Motion genauer prüfen und allenfalls Vorschläge ausarbeiten. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Stucky Georg (R, ZG): Es geschehen tatsächlich noch Zeichen und Wunder in diesem Saal. Diese Motion habe ich nämlich 1988 schon einmal eingereicht. Sie wurde siebenmal traktandiert; dann fiel sie der Guillotine zum Opfer. Darauf habe ich sie wieder eingereicht, und siehe da: Sie kommt diesmal dran! Sie werden bemerkt haben, dass bei den Mitunterzeichnern Mitglieder dieses Rates aus allen Fraktionen sind, weil ich alle Berufsgeheimnisträger gebeten habe, mitzuunterzeichnen. Es fehlen allerdings ein Anwalt, ein Pfarrer und ein Arzt Die konnte ich alle nicht finden. Und eine Hebamme haben wir in diesem Rate nicht. Worum geht es? Der Bundesrat relativiert das Berufsgeheimnis, indem er erlaubt, dass Gespräche zwischen Anwälten, Pfarrern, Ärzten und ihren Kunden respektive Patienten aufgenommen werden und der Bericht in die Akten der Untersuchungsbehörden zuerst aufgenommen wird. Das heisst also, dass ein Untersuchungsbeamter oder der untersuchungsleitende Beamte Kenntnis von diesem Gespräch nehmen darf. Erst nachher fällt der Bericht unter das prozessuale Verwertungsverbot, d. h. dieser Bericht muss wieder aus den Akten des Richters herausgenommen werden. Zudem besteht noch ein Zeugnisverweigerungsrecht seitens des Berufsgeheimnisträgers. Es ist offensichtlich, dass mit der Kenntnisnahme eines Gesprächs durch die Untersuchungsbehörde das Berufsgeheimnis relativiert, also verletzt wird. Nun ist aber das Berufsgeheimnis nur dann sinnvoll, wenn es voll und umfänglich gewährt wird. Es ist nicht eine Geheimnisverwaltung, die nur stückweise gewährt werden kann, weil ja sonst die Berufsausübung nicht voll wahrgenommen werden könnte.
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Motion Keller Rudolf 268 N 1er février 1995 Ich erinnere auch daran, dass mit dem Verwertungsverbot oder vor allem mit dem Zeugnisverweigerungsrecht, das der Bundesrat dem Berufsgeheimnis gleichstellt, eine falsche Gleichstellung erfolgt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht dispositiver Natur ist: Das Zeugnis kann verweigert werden oder auch nicht Aber beim Berufsgeheimnis ist der Träger gebunden; er hat nicht nur das Recht, ein Geheimnis aufzunehmen, er hat auch die Pflicht, nichts nach aussen dringen zu lassen. Dass das Problem relevant ist, zeigen etwa folgende Daten: Aus der Antwort auf die einfache Anfrage Rechsteiner im Jahre 1986 ergibt sich, dass es im zweiten Halbjahr 1986 insgesamt 294 Abhörungen auf kantonaler Ebene und 65 auf eidgenössischer Ebene gegeben hat Und aus dem Bericht der GPK, die im Bereich der Telefonüberwachung eine Inspektion vorgenommen hat, geht hervor, dass es im Jahre 1991 insgesamt 574 kantonale und 32 durch den Bund anberaumte Abhörungen gewesen sind. Die praktische Bedeutung ist also gegeben. Nun macht der Bund geltend, dass es administrative und vor allem technische Schwierigkeiten gibt. Die technischen Schwierigkeiten lassen sich ohne weiteres lösen, indem die Telefone von Anwälten, Pfarrern und Ärzten grundsätzlich nicht angezapft werden können. Ich gebe dem Bundesrat recht, dass es dann natürlich schwierig ist, wenn ein Anwalt oder Pfarrer allenfalls als Privatperson überwacht werden muss, weil er krimineller Taten verdächtigt wird. Doch glaube ich, dass es gestützt auf die Güterabwägung zwischen dem Berufsgeheimnis einerseits und einer allenfalls kriminellen Tätigkeit dieser Berufsgeheimnisträger andererseits das kleinere Übel ist, wenn wir auf eine Massnahme im Verfolgungsrecht verzichten. Ich mache sie noch darauf aufmerksam, dass die GPK eine Motion ähnlichen Inhalts vorgelegt hat. Sie schlägt darin nämlich entsprechende Massnahmen gegen das Abhören vor, etwa durch das Einführen eines Filters zwischen dem Abhörvorgang bei den PTT und der Berichterstattung an die untersuchende Behörde. Der Nationalrat hat diese Motion überwiesen. Schliesslich mache ich noch darauf aufmerksam, dass der Bundesrat das Problem nach dem neuesten Sicherheitsbericht des Bundesrates, den wir Anfang dieser Woche erhalten haben, ebenfalls behandeln will. So hoffe ich letztlich, dass ich offene Türen einrenne und der Bundesrat meine Motion unter diesen neuen Gesichtspunkten akzeptieren kann und das Problem angeht Koller Arnold, Bundesrat: In der schriftlichen Stellungnahme zur Motion Stucky haben wir festgehalten, dass die Respektierung der Berufsgeheimnisse auch bei Telefonüberwachungen zu gewährleisten sei. Insofern besteht Einigkeit Das damit verbundene Verwertungsverbot wird heute denn auch strikte beachtet Doch kann das nicht dazu führen, dass für Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger die Kenntnisnahme ihrer Telekommunikation gesetzlich ausgeschlossen wird. Wie Sie vorhin selber gesagt haben, können Berufsgeheimnisträger auch als Beschuldigte oder als Privatpersonen überwacht werden, wenn sie nicht in beruflicher Funktion Mitteilungen der verdächtigen Person entgegennehmen oder weitergeben. Dieser Umstand verbietet es daher, dass wir generell technische Massnahmen vorsehen würden. Zudem wäre eine generelle Ausnahme aller Berufsgeheimnisträger mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden. In diesem Zusammenhang muss ich Sie auch daran erinnern, dass es in der Schweiz im Jahre 1990 über 200 000 Personen gab, die einen Beruf ausübten, der sie zu Berufsgeheimnisträgerinnen oder -trägem macht Herr Stucky will nun durch technische oder administrative Massnahmen ausschliessen, dass deren Fernmeldeanschlüsse abgehört werden können. Wir sind mit ihm einig, dass das Verwertungsverbot strikte eingehalten werden muss und dass wir im Rahmen des Möglichen, im Rahmen einer Arbeitsgruppe betreffend die Telefonüberwachung, das Anliegen noch einmal vertieft analysieren. Es ist durchaus denkbar, dass durch verhältnismässige administrative Massnahmen erreicht werden kann, dass beispielsweise die anordnenden Behörden oder die Genehmigungsbehörden dafür sorgen, dass wirklich nur Aussagen mit möglicher Beziehung zum Delikt, die nicht mit dem Berufsgeheimnis im Zusammenhang stehen, zu Papier gebracht werden. Solchen Lösungen gegenüber sind wir durchaus offen, aber es wäre für die Verbrechensbekämpfung abträglich, wenn man von vornherein alle diese 200 000 Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger von jeder Überwachung des Telefons ausnehmen würde. Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen beantragen, die Motion als Postulat zu überweisen. Im übrigen kann ich Sie dahingehend orientieren, dass wir demnächst eine entsprechende Vorlage in Vernehmlassung geben werden. Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion 79 Stimmen Dagegen 9 Stimmen #ST# 93.3543 Motion Keller Rudolf Effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafen Condamnation à perpétuité effective Diskussion -Discussion Siehe Jahrgang 1994, Seile 1173 - Voir année 1994, page 1173 Präsident: Herr Keller ist mit der Umwandlung der Motion in ein Postulat einverstanden. Das Postulat wird von Herrn Rechsteiner bekämpft Rechsteiner Paul (S, SG): Ich kann es mit meinem Ablehnungsantrag sehr kurz machen und auf die Begründung des Bundesrates verweisen, weshalb erden Vorstoss nicht als Motion entgegennehmen kann. Das Anliegen, das Herr Keller Rudolf anstrebt, ist nicht realisierbar, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme schreibt Trotzdem will der Bundesrat dieses Anliegen als Postulat entgegennehmen. Dafür besteht aber kein Grund. Es ist so, dass in bezug auf gefährliche Straftäter das heutige Recht schon die lebenslange Verwahrung vorsieht, wenn die Gefährlichkeit nicht beseitigt ist Dasselbe soll auch für den Revisionsentwurf in bezug auf den Allgemeinen Teil des Strafrechtes gelten. Insoweit besteht überhaupt keine Notwendigkeit, das Strafgesetz abzuändern. Soweit Freiheitsstrafen als Strafen ausgefällt werden, unabhängig von der Gefährlichkeit des Täters, steht das Anliegen von Herrn Keller - effektiv lebenslängliche Strafe unabhängig von der Gefährlichkeit - dem Resozialisierungsziel entgegen. Es besteht abgesehen davon auch kein Grund, Mörder von Polizisten anders zu behandeln als Mörder von anderen, ebenso schutzbedürftigen Leuten. Ich verweise vollumfänglich auf die Begründung des Bundesrates, die schlüssig ist, aber eben keine Entgegennahme als Postulat rechtfertigt Das Anliegen von Herrn Keller ist abzulehnen. Steffen Hans (D, ZH): Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass in bestimmten Mordfällen eine effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafe oder Verwahrung möglich wird. Es geht mit diesem in ein Postulat umgewandelten Vorstoss nur darum, in Schwerstfällen diese Möglichkeit im Strafgesetzbuch vorzusehen. Man hat in letzter Zeit bei einigen Wiederho-- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Stucky Überwachung von Telekommunikationen mit Berufsgeheimnisträgern Motion Stucky Surveillance des télécommunications avec des personnes astreintes au secret professionnel In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band I Volume Volume Session Januarsession Session Session de janvier Sessione Sessione di gennaio Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3477 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 01.02.1995 - 15:00 Date Data Seite 266-268 Page Pagina Ref. No 20 025 283 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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