Lexipedia

Entscheid

93-3519

Verwaltungsbehörden 17.12.1993 93.3519

17. Dezember 1993Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Eine Arbeitsgruppe des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Gruppe für Ausbildung im EMD erarbeitet gegenwärtig aufgrund der Ergebnisse der erwähnten Rekrutenbefragung und weiterer Erfahrungen von Instruirions- und Milizkadern sowie Truppenärzten ein neues Konzept für die Suchtprävention in den Rekrutenschulen. Die Gruppe besteht aus Mitarbeitern ziviler Fachstellen im Bereich der Suchtprävention. Ihre Erkenntnisse sollen im Jahr 1994 in Form von Pilotversuchen in verschiedenen Schulen getestet werden. Im übrigen befasst sich die Militärische Unfallverhütungskommission u. a. auch mit der Untersuchung des Suchtmittelmissbrauchs als Unfallursache.

5.

Der auf das Jahr 1992 in Kraft gesetzte neue Absatz 4 des Artikels 218 des Militärstrafgesetzes ermächtigt die Truppenkommandanten zu disziplinarstrafrechtlichen Massnahmen in Fällen von Konsum oder Besitz von geringfügigen Mengen von Betäubungsmitteln. Kann nicht mehr von «Geringfügigkeit» gesprochen werden, müssen die zivilen Strafverfolgungsbehörden beigezogen werden. Weitere Sanktionen stehen im heutigen Zeitpunkt nicht zur Diskussion.

6.

Im Qualifikations- und Vorschlagswesen spielen Charakter und Persönlichkeit die wichtigste Rolle. Armeeangehörigen mit Suchtproblemen geht in den allermeisten Fällen eine ausreichende psychische Standfestigkeit ab; sie kommen deshalb auch nicht dafür in Frage, die Aufgaben eines militärischen Vorgesetzten zu übernehmen. Im Zweifelsfall hat die für einen Vorschlag zur militärischen Weiterausbildung zuständige vorgesetzte Kommandostelle die Möglichkeit, den Truppenarzt anzuhören. Wenn bei einem Kaderangehörigen die Vermutung auf Missbrauch oder Abhängigkeit von Suchtmitteln besteht, ist es Sache des verantwortlichen Truppenarztes, dessen Diensttauglichkeit durch eine sanitarische Untersuchungskommission überprüfen zu lassen. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 93.3519 Interpellation Dettling Eigenmietwertbesteuerung Imposition de la valeur locative Wortlaut der Interpellation vom 8. Oktober 1993 Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen zur Eigenmietwertbesteuerung:

1.

Nach welchen statistischen Kriterien ermittelt die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Ergebnisse zur Verifikation der in den Kantonen ermittelten Eigenmietwerte, und kann sie dabei vor allem im Bereiche der Einfamilienhäuser auf repräsentative Vergleichszahlen von Mietobjekten greifen?

2.

Welche Kantone wurden seit der Steuerperiode 1985/86 bis heute durch den Bund angehalten, ihre Eigenmietwerte zu erhöhen, und in welchem Umfange erfolgte jeweils die durchschnittliche Erhöhung? Aufweiche wesentlichen Gründe führt der Bundesrat diese unterschiedlichen Eigenmietwertansätze zwischen dem Bund und den betreffenden Kantonen zurück?

3.

Welche Kantone kennen zurzeit (Steuerperiode 1993/94) einen sogenannten gespaltenen (unterschiedlichen) Eigenmietwertansatz für die Bundessteuern einerseits und die Kantonssteuern anderseits, und wieviel beträgt der jeweilige Zuschlag zur betreffenden Kantonssteuer?

4.

Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass eine wesentliche Diskrepanz besteht zwischen den mietrechtlichen Aufschlagsmöglichkeiten einerseits und den fiskalischen Anpassungen in den letzten Jahren bei der Eigenmietwertbesteuerung anderseits?

5.

Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die in unserem Lande besonders tiefe Eigentumsquote zumindest teilweise auf die fiskalistische Eigenmietwertbesteuerung zurückzuführen ist?

6.

Trifft es zu, dass gemäss Steuerharmonisierungsgesetz inskünftig weder der heute in einigen Kantonen zulässige und eigentumspolitisch begründete Abzug für selbstgenutzte Wohnungen (zum Beispiel im Kanton Schwyz) noch ein Mieterabzug (zum Beispiel im Kanton Zug) zulässig sein werden? Texte de l'interpellation du 8 octobre 1993 Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes qui toutes ont trait à la valeur locative:

1.

D'après quels critères statistiques l'Administration fédérale des contributions établit-elle ses chiffres pour vérifier les valeurs locatives calculées dans les cantons? Dispose-t-elle de chiffres représentatifs qui lui permettent de les comparer, notamment celles des maisons familiales, avec les loyers provenant d'objets semblables?

2.

Quels sont les cantons qui, de la période fiscale 1985/86 à ce jour, ont été enjoints par la Confédération de relever les valeurs locatives qu'ils pratiquent? De combien les ont-ils relevées en moyenne? A quels facteurs le Conseil fédéral imputet-il l'existence d'évaluations divergentes entre la Confédération et ces cantons?

3.

Quels sont les cantons qui, à l'heure actuelle (période fiscale 1993/94), font état de valeurs locatives dont les montants sont inférieurs à ceux qu'utilisé la Confédération pour calculer l'impôt fédéral direct? A combien s'élève le supplément pour chacun d'eux?

4.

Le Conseil fédéral pense-t-il comme moi qu'il y a une grande distorsion entre les augmentations de loyer permises par le droit du bail et les ajustements fiscaux dont les valeurs locatives ont fait l'objet ces dernières années?

5.

Pense-t-il comme moi qu'en Suisse le pourcentage particulièrement bas de personnes qui sont propriétaires de leur logement s'explique, du moins en partie, par le fait que les valeurs locatives sont considérées comme un revenu et imposées comme tel?

6.

Est-il vrai que la loi sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes n'autorisera plus la déduction fiscale opérée par un propriétaire habitant son logement (comme c'est encore le cas par exemple dans le canton de Schwyz) ni la déduction à laquelle a droit un locataire (par exemple dans le canton de Zoug)? Mitunterzeichner-Cosignataires: Gysin, Hegetschweiler (2) Schrittliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 novembre 1993

1. Nach dem geltenden Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (BdBSt) ebenso wie nach dem neuen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) gehört der Eigenmietwert zum steuerbaren Einkommen (Art. 21 Abs. 1 Bst b BdBSt und DBG). Er gilt als Naturalbezug und ist als solcher zum Marktwert zu bemessen (Art. 21 Abs. 2 BdBSt, Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art 16 Abs. 2 DBG), d. h.: Es ist derjenige Betrag einzusetzen, den der Steuerpflichtige aufzubringen hätte, wenn er das gleiche Wohnobjekt von einem Dritten -- 1 of 3 -17. Dezember 1993 N 2563 Interpellation Fischer-Seengen mieten würde. Die Besteuerung des Eigenmietwertes bildet das Gegenstück zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der Wohnungsmiete (Art. 23 BdBSt und Art. 34 Bst. a DBG). Auf diese Gleichbehandlung der Mieter und der Eigentümer legt bekanntlich auch das Bundesgericht grossen Wert. So hat es in einem Entscheid vom 9. November 1990 betreffend die bernische Staatssteuer festgehalten, dass der Mieter eines Einfamilienhauses seinen - grundsätzlich nicht abzugsfähigen - Mietzins steuerlich insoweit in Abzug bringen könne, als eine krasse Differenz zum steuerlich massgeblichen Eigenmietwert besteht, der dem Eigentümer eines gleichen Einfamilienhauses aufgerechnet wird (veröffentlicht in «Steuer Revue», Nr. 5/ 1991,5. 277). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat als Aufsichtsbehörde für eine einheitliche Veranlagung der direkten Bundessteuer durch die Kantone zu sorgen. Zu diesem Zweck führt sie periodische Erhebungen über die Bemessung der Mietwerte in den Kantonen durch. Dabei werden die bei der Vermietung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen erzielten Mietzinse erfasst; sie entsprechen 100 Prozent des Marktwertes. Sodann werden diese Mietzinse den Mietwerten gegenübergestellt, die bei Selbstnutzung der gleichen Objekte in der kommenden Steuerperiode der Veranlagung zugrunde gelegt worden wären. Wenn sich aufgrund dieser Erhebung herausstellt, dass in einem bestimmten Kanton die Eigenmietwerte erheblich unter dem Marktwert liegen, muss die ESTV eingreifen. Nach der Praxis ist dies der Fall, wenn die Marke von 70 Prozent unterschritten wird. Die Modalitäten über Umfang, regionale Verteilung, Alter und Zahl der Objekte usw. werden jeweils vor der Erhebung unter Mitwirkung der kantonalen Verwaltungen festgelegt, so dass Beanstandungen über deren repräsentativen Gehalt in der Folge praktisch ausgeschlossen werden können. In einzelnen Fällen führt die kantonale Verwaltung die Erhebung sogar selbst durch. In jedem Fall hat die kantonale Verwaltung Gelegenheit, zu den Ergebnissen der von der ESTV durchgeführten Erhebungen Stellung zu nehmen. Wo Kantone eigene Erhebungen durchgeführt hatten, bestätigte sich immer wieder die praktische Uebereinstimmung der Ergebnisse.

1. Nach dem geltenden Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (BdBSt) ebenso wie nach dem neuen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) gehört der Eigenmietwert zum steuerbaren Einkommen (Art. 21 Abs. 1 Bst b BdBSt und DBG). Er gilt als Naturalbezug und ist als solcher zum Marktwert zu bemessen (Art. 21 Abs. 2 BdBSt, Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art 16 Abs. 2 DBG), d. h.: Es ist derjenige Betrag einzusetzen, den der Steuerpflichtige aufzubringen hätte, wenn er das gleiche Wohnobjekt von einem Dritten -- 1 of 3 -17. Dezember 1993 N 2563 Interpellation Fischer-Seengen mieten würde. Die Besteuerung des Eigenmietwertes bildet das Gegenstück zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der Wohnungsmiete (Art. 23 BdBSt und Art. 34 Bst. a DBG). Auf diese Gleichbehandlung der Mieter und der Eigentümer legt bekanntlich auch das Bundesgericht grossen Wert. So hat es in einem Entscheid vom 9. November 1990 betreffend die bernische Staatssteuer festgehalten, dass der Mieter eines Einfamilienhauses seinen - grundsätzlich nicht abzugsfähigen - Mietzins steuerlich insoweit in Abzug bringen könne, als eine krasse Differenz zum steuerlich massgeblichen Eigenmietwert besteht, der dem Eigentümer eines gleichen Einfamilienhauses aufgerechnet wird (veröffentlicht in «Steuer Revue», Nr. 5/ 1991,5. 277). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat als Aufsichtsbehörde für eine einheitliche Veranlagung der direkten Bundessteuer durch die Kantone zu sorgen. Zu diesem Zweck führt sie periodische Erhebungen über die Bemessung der Mietwerte in den Kantonen durch. Dabei werden die bei der Vermietung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen erzielten Mietzinse erfasst; sie entsprechen 100 Prozent des Marktwertes. Sodann werden diese Mietzinse den Mietwerten gegenübergestellt, die bei Selbstnutzung der gleichen Objekte in der kommenden Steuerperiode der Veranlagung zugrunde gelegt worden wären. Wenn sich aufgrund dieser Erhebung herausstellt, dass in einem bestimmten Kanton die Eigenmietwerte erheblich unter dem Marktwert liegen, muss die ESTV eingreifen. Nach der Praxis ist dies der Fall, wenn die Marke von 70 Prozent unterschritten wird. Die Modalitäten über Umfang, regionale Verteilung, Alter und Zahl der Objekte usw. werden jeweils vor der Erhebung unter Mitwirkung der kantonalen Verwaltungen festgelegt, so dass Beanstandungen über deren repräsentativen Gehalt in der Folge praktisch ausgeschlossen werden können. In einzelnen Fällen führt die kantonale Verwaltung die Erhebung sogar selbst durch. In jedem Fall hat die kantonale Verwaltung Gelegenheit, zu den Ergebnissen der von der ESTV durchgeführten Erhebungen Stellung zu nehmen. Wo Kantone eigene Erhebungen durchgeführt hatten, bestätigte sich immer wieder die praktische Uebereinstimmung der Ergebnisse.

2. Seit der Veranlagungsperiode 1985/86 wurden 20 Kantone aufgefordert, die Mietwerte für die direkte Bundessteuer den Marktwerten anzupassen. Einige Kantone wollten jeweils ohnehin für die Staatssteuer Neuschätzungen durchführen, während andere für die Staatssteuer das Marktwertprinzip verliessen, sei es wegen abweichender kantonaler Gesetzgebung oder anderen von den zuständigen Behörden zu vertretenden Gründen. Der Umfang der jeweils für die direkte Bundessteuer verlangten Anpassungen kann nicht in einer Durchschnittszahl beziffert werden, weil praktisch jeder Kanton ein anderes Vorgehen bei der Eigenmietwertfestsetzung kennt. Diese kantonalen Eigenheiten mussten jeweils berücksichtigt werden. Ziel der verlangten Anpassungen war aber überall, die erwähnte Marke von 70 Prozent nicht zu unterschreiten.

3. Zurzeit kennen 13 Kantone einen unterschiedlichen Eigenmietwertansatz für die Bundessteuer einerseits und die Kantonssteuer anderseits. Es handelt sich um die Kantone Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Genf, Graubünden, Jura, Nidwaiden, Schwyz, Solothurn, Tessin, Waadt, Zug und Zürich. Die Einzelheiten gehen aus einem von der ESTV am 26. April 1993 veröffentlichten Rundschreiben hervor.

4. Der Eigenmietwert orientiert sich am jeweiligen Markt. Dazu gehören folgerichtig auch die Beschränkungen, die sich bei der Erhöhung der Mietzinsen nach Artikel 269ff. OR ergeben. Sind also solche mietrechtlichen Beschränkungen zu beachten, wirkt sich das auch auf den steuerlich massgeblichen Eigenmietwert aus.

5. Die geltende Eigenmietwertbesteuerung ist kaum Ursache für die relativ tiefe Eigentumsquote in unserem Land. Denn gerade bei Neuerwerb von Eigentum wirkt sich die bei unserem System ebenfalls vorhandene Möglichkeit des Abzuges der Hypothekarzinsen sehr zugunsten des neuen Eigentümers aus. Bei starker Fremdfinanzierung und entsprechend hoher Zinsbelastung kann denn auch der Eigenmietwert weitgehend «neutralisiert» oder gar «negativ» werden. Wenn also die Eigentumsquote im Landesdurchschnitt nur bei rund 30 Prozent liegt, so sind die Gründe wohl eher bei den hohen Investitionskosten zu suchen, die wiederum ihre eigenen Ursachen (vorab Bodenknappheit und ein allgemein hohes Preis- und Lohnniveau in der Schweiz) haben.

6. Es trifft zu, dass im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) die Abzüge abschliessend geregelt sind und darunter weder ein Mietzinsabzug noch ein Abzug für selbstgenutztes Wohneigentum figurieren (Art. 9 StHG). Bisherige solche kantonale Abzüge sind daher unter dem Recht des Steuerharmonisierungsgesetzes nicht mehr zulässig. Andererseits ist jedoch in diesem Gesetz die Umschreibung des steuerlich aufzurechnenden Eigenmietwertes sehr offen gehalten, spricht doch das Gesetz lediglich davon, dass «die Eigennutzung von Grundstücken» der Einkommenssteuer unterliegen soll (Art. 7 Abs. 1 StHG). Zwar wird sich im Hinblick auf die Rechtsgleichheit zwischen Mietern und Eigentümern auch das kantonale Steuergesetz für den Eigenmietwert grundsätzlich am Marktwert orientieren müssen (vgl. den unter Ziff. 1 zitierten Entscheid des Bundesgerichtes). Aber eine gewisse Flexibilität analog derjenigen, wie sie bei der direkten Bundessteuer anerkannt ist (vgl. bei Ziff. 1), muss auch für das kantonale Recht zulässig sein. Es darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass der Erwerb von Wohneigentum steuerlich konkret gefördert wird. Nach der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BW 3), die für die Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden gilt, kann seit dem 1. Januar 1990 die auf diesem Weg geäufnete Altersleistung vorzeitig bezogen werden, wenn ein Wohneigentum erworben oder eine darauf bestehende Hypothek amortisiert werden soll. Die Abzugsmöglich-keiten im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge sind bekanntlich grosszügig ausgestaltet. Ferner wird es das soeben verabschiedete Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ermöglichen, auch die Vorsorgegelder der zweiten Säule für den Erwerb oder die Amortisation von Wohneigentum zu verwenden. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 93.3226 Interpellation Fischer-Seengen Einsatz der Osteuropahilfe im Energiebereich Aide aux pays de l'Est dans le domaine de l'énergie Wortlaut der Interpellation vom 29. April 1993 Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Was hat der Bundesrat bisher im Sinne des Postulates vorgekehrt, um zur Verbesserung der Sicherheit der osteuropäischen Kernkraftwerke beizutragen? Welche konkreten Projektewerden unterstützt?

2. Welcher Anteil des Osteuropahilfe-Kredites wurde bisher zu diesem Zweck eingesetzt (Verpflichtungskredite, Zahlungskredite in Prozenten und Franken)?

3. Wie werden die Mittel des Osteuropahilfe-Kredites auf die Finanzhilfe und die technische Zusammenarbeit aufgeteilt? Nach welchen Kriterien erfolgt diese Aufteilung, welches sind die Entscheidungsmechanismen?

4. Wie gedenkt der Bundesrat, künftig die von ihm ausdrücklich befürworteten Ziele meines Postulates (Botschaft 92.065,

5. 15) zu verwirklichen?

-- 2 of 3 --

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Dettling Eigenmietwertbesteuerung Interpellation Dettling Imposition de la valeur locative In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3519 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.12.1993 - 08:00 Date Data Seite 2562-2563 Page Pagina Ref. No 20 023 558 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

-- 3 of 3 --