93-3543
Verwaltungsbehörden 01.02.1995 93.3543
1. Februar 1995Deutsch10 min
Source admin.ch
Motion Keller Rudolf 268 N 1er février 1995 Ich erinnere auch daran, dass mit dem Verwertungsverbot oder vor allem mit dem Zeugnisverweigerungsrecht, das der Bundesrat dem Berufsgeheimnis gleichstellt, eine falsche Gleichstellung erfolgt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht dispositiver Natur ist: Das Zeugnis kann verweigert werden oder auch nicht Aber beim Berufsgeheimnis ist der Träger gebunden; er hat nicht nur das Recht, ein Geheimnis aufzunehmen, er hat auch die Pflicht, nichts nach aussen dringen zu lassen. Dass das Problem relevant ist, zeigen etwa folgende Daten: Aus der Antwort auf die einfache Anfrage Rechsteiner im Jahre 1986 ergibt sich, dass es im zweiten Halbjahr 1986 insgesamt 294 Abhörungen auf kantonaler Ebene und 65 auf eidgenössischer Ebene gegeben hat Und aus dem Bericht der GPK, die im Bereich der Telefonüberwachung eine Inspektion vorgenommen hat, geht hervor, dass es im Jahre 1991 insgesamt 574 kantonale und 32 durch den Bund anberaumte Abhörungen gewesen sind. Die praktische Bedeutung ist also gegeben. Nun macht der Bund geltend, dass es administrative und vor allem technische Schwierigkeiten gibt. Die technischen Schwierigkeiten lassen sich ohne weiteres lösen, indem die Telefone von Anwälten, Pfarrern und Ärzten grundsätzlich nicht angezapft werden können. Ich gebe dem Bundesrat recht, dass es dann natürlich schwierig ist, wenn ein Anwalt oder Pfarrer allenfalls als Privatperson überwacht werden muss, weil er krimineller Taten verdächtigt wird. Doch glaube ich, dass es gestützt auf die Güterabwägung zwischen dem Berufsgeheimnis einerseits und einer allenfalls kriminellen Tätigkeit dieser Berufsgeheimnisträger andererseits das kleinere Übel ist, wenn wir auf eine Massnahme im Verfolgungsrecht verzichten. Ich mache sie noch darauf aufmerksam, dass die GPK eine Motion ähnlichen Inhalts vorgelegt hat. Sie schlägt darin nämlich entsprechende Massnahmen gegen das Abhören vor, etwa durch das Einführen eines Filters zwischen dem Abhörvorgang bei den PTT und der Berichterstattung an die untersuchende Behörde. Der Nationalrat hat diese Motion überwiesen. Schliesslich mache ich noch darauf aufmerksam, dass der Bundesrat das Problem nach dem neuesten Sicherheitsbericht des Bundesrates, den wir Anfang dieser Woche erhalten haben, ebenfalls behandeln will. So hoffe ich letztlich, dass ich offene Türen einrenne und der Bundesrat meine Motion unter diesen neuen Gesichtspunkten akzeptieren kann und das Problem angeht Koller Arnold, Bundesrat: In der schriftlichen Stellungnahme zur Motion Stucky haben wir festgehalten, dass die Respektierung der Berufsgeheimnisse auch bei Telefonüberwachungen zu gewährleisten sei. Insofern besteht Einigkeit Das damit verbundene Verwertungsverbot wird heute denn auch strikte beachtet Doch kann das nicht dazu führen, dass für Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger die Kenntnisnahme ihrer Telekommunikation gesetzlich ausgeschlossen wird. Wie Sie vorhin selber gesagt haben, können Berufsgeheimnisträger auch als Beschuldigte oder als Privatpersonen überwacht werden, wenn sie nicht in beruflicher Funktion Mitteilungen der verdächtigen Person entgegennehmen oder weitergeben. Dieser Umstand verbietet es daher, dass wir generell technische Massnahmen vorsehen würden. Zudem wäre eine generelle Ausnahme aller Berufsgeheimnisträger mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden. In diesem Zusammenhang muss ich Sie auch daran erinnern, dass es in der Schweiz im Jahre 1990 über 200 000 Personen gab, die einen Beruf ausübten, der sie zu Berufsgeheimnisträgerinnen oder -trägem macht Herr Stucky will nun durch technische oder administrative Massnahmen ausschliessen, dass deren Fernmeldeanschlüsse abgehört werden können. Wir sind mit ihm einig, dass das Verwertungsverbot strikte eingehalten werden muss und dass wir im Rahmen des Möglichen, im Rahmen einer Arbeitsgruppe betreffend die Telefonüberwachung, das Anliegen noch einmal vertieft analysieren. Es ist durchaus denkbar, dass durch verhältnismässige administrative Massnahmen erreicht werden kann, dass beispielsweise die anordnenden Behörden oder die Genehmigungsbehörden dafür sorgen, dass wirklich nur Aussagen mit möglicher Beziehung zum Delikt, die nicht mit dem Berufsgeheimnis im Zusammenhang stehen, zu Papier gebracht werden. Solchen Lösungen gegenüber sind wir durchaus offen, aber es wäre für die Verbrechensbekämpfung abträglich, wenn man von vornherein alle diese 200 000 Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger von jeder Überwachung des Telefons ausnehmen würde. Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen beantragen, die Motion als Postulat zu überweisen. Im übrigen kann ich Sie dahingehend orientieren, dass wir demnächst eine entsprechende Vorlage in Vernehmlassung geben werden. Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion 79 Stimmen Dagegen 9 Stimmen #ST# 93.3543 Motion Keller Rudolf Effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafen Condamnation à perpétuité effective Diskussion -Discussion Siehe Jahrgang 1994, Seile 1173 - Voir année 1994, page 1173 Präsident: Herr Keller ist mit der Umwandlung der Motion in ein Postulat einverstanden. Das Postulat wird von Herrn Rechsteiner bekämpft Rechsteiner Paul (S, SG): Ich kann es mit meinem Ablehnungsantrag sehr kurz machen und auf die Begründung des Bundesrates verweisen, weshalb erden Vorstoss nicht als Motion entgegennehmen kann. Das Anliegen, das Herr Keller Rudolf anstrebt, ist nicht realisierbar, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme schreibt Trotzdem will der Bundesrat dieses Anliegen als Postulat entgegennehmen. Dafür besteht aber kein Grund. Es ist so, dass in bezug auf gefährliche Straftäter das heutige Recht schon die lebenslange Verwahrung vorsieht, wenn die Gefährlichkeit nicht beseitigt ist Dasselbe soll auch für den Revisionsentwurf in bezug auf den Allgemeinen Teil des Strafrechtes gelten. Insoweit besteht überhaupt keine Notwendigkeit, das Strafgesetz abzuändern. Soweit Freiheitsstrafen als Strafen ausgefällt werden, unabhängig von der Gefährlichkeit des Täters, steht das Anliegen von Herrn Keller - effektiv lebenslängliche Strafe unabhängig von der Gefährlichkeit - dem Resozialisierungsziel entgegen. Es besteht abgesehen davon auch kein Grund, Mörder von Polizisten anders zu behandeln als Mörder von anderen, ebenso schutzbedürftigen Leuten. Ich verweise vollumfänglich auf die Begründung des Bundesrates, die schlüssig ist, aber eben keine Entgegennahme als Postulat rechtfertigt Das Anliegen von Herrn Keller ist abzulehnen. Steffen Hans (D, ZH): Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass in bestimmten Mordfällen eine effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafe oder Verwahrung möglich wird. Es geht mit diesem in ein Postulat umgewandelten Vorstoss nur darum, in Schwerstfällen diese Möglichkeit im Strafgesetzbuch vorzusehen. Man hat in letzter Zeit bei einigen Wiederho-- 1 of 3 -1. Februar 1995 N 269 Motion Zbinden lungstätern, welche frühzeitig aus der Haft entlassen wurden, leider zur Kenntnis nehmen müssen, dass sie in schwerster Art und Weise rückfällig wurden. Es geht hier selbstverständlich - wie eigentlich immer, wenn es um eine Strafgesetzbuchrevision geht - nur um eine sehr kleine Minderheit von Mördern, welche absolut nicht mehr integrierbar ist; unsere Gesellschaft hat ein Anrecht darauf, vor diesen geschützt zu werden. Leider hat es - wie schon erwähnt-in letzter Zeit einige Fälle von Wiederholungstätern gegeben. Ich bin sicher, dass die meisten dieser Morde hätten vermieden werden können, wenn die gesetzlichen Bestimmungen für diese Leute härter gewesen wären. Manches Opferwürde heute noch leben. Ich stelle also fest: Es geht nicht um alle, die je einen Mord verübt haben, sondern nur um einige wenige. Der Bundesrat ist bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen, und der Motionär ist mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden. Da wundere ich mich, weshalb Herr Rechsteiner diesen Vorstoss bekämpft. Er sollte vielleicht einmal seinen Parteiund unseren Ratskollegen Moritz Leuenberger fragen, wieviel Ärger er genau mit dieser Problematik gehabt hat und vielleicht auch noch haben wird. Man würde es auch kaum verstehen, wenn dieser Vorstoss abgelehnt würde. Es ist unseres Erachtens unabdingbar notwendig, dass die kommende Revision des Strafgesetzbuches sich dieses Themas annehmen muss. Helfen Sie mit, dass in diesem Bereich der Druck auf den Gesetzgeber verstärkt wird. Wir sollten heute keine falschen Signale aussenden. Detaillierte rechtliche Erwägungen sind deshalb erst dann anzustellen, wenn die Strafgesetzrevision ansteht, sicher nicht heute. Koller Arnold, Bundesrat: Diese Motion von Herrn Keller ist, wie angeführt wird, auf dem Hintergrund dieser bedenklichen Tötungsdelikte in Zürich und in Bremgarten/Bern eingereicht worden. Das ist denn auch der Grund, weshalb der Bundesrat bereit ist, ein Postulat entgegenzunehmen. Ich darf Sie auch daran erinnern, dass auf diesem Gebiet inzwischen einiges geschehen ist Die Kantone haben ihre ganze Urlaubspraxis überprüft Praktisch alle Kantone haben - vor allem in bezug auf Triebtäter - heute eine eindeutig strengere Urlaubspraxis mit viel mehr Kautelen als früher eingeführt. An sich besteht ja schon heute die Praxis-sowohl in bezug auf die lebenslängliche Zuchthausstrafe als auch in bezug auf die Verwahrung -, einen Täter, solange er ein Sicherheitsrisiko darstellt, tatsächlich lebenslänglich in Gefangenschaft zu behalten. Den Grund, weshalb wir die Motion als solche ablehnen, finden Sie in der schriftlichen Stellungnahme des Bundesrates. Das würde nämlich dazu führen, dass der Richter im Zeitpunkt des Urteils die ganze Verantwortung für eine lebenslängliche Freiheitsentziehung übernehmen müsste. Da wäre der Richter im Zeitpunkt des Urteils zweifellos überfordert. Wir müssen den Menschen eine Chance geben. Wir müssen noch mehr die Gesellschaft schützen. Diesbezüglich bin ich mit dem Antragsteller einverstanden. Deshalb werden wir Ihnen neben den Massnahmen, die die Kantone bereits jetzt getroffen haben, im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch adäquate Reformvorschläge unterbreiten. Das ist der Sinn unseres Antrages, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ich möchte Sie bitten, das Postulat zu überweisen. Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates Dagegen
Erwägungen
45.
Stimmen
38.
Stimmen #ST# 93.3558 Motion Zbinden Presseartikel in der Bundesverfassung Constitution fédérale. Article sur la presse Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu einem Presseartikel in der Bundesverfassung und zu einem Anschlussgesetz zu unterbreiten. Damit sollen öffentliche Massnahmen möglich werden, welche eine vielfältige, qualitativ anspruchsvolle und unabhängige Presse direkt und indirekt unterstützen helfen, die ihrerseits staatspolitisch und demokratisch für unsere offene Gesellschaft unverzichtbar ist. Zum Beispiel durch: - direkte und indirekte Fördermassnahmen; - Fusionskontrollen; - Wissenschaftliche Presseforschung; - Ausbildung von Journalisten und Journalistinnen; - Offenlegungspflichten; - Schutz der Redaktionsfreiheit; - Garantierte «Fenster» für Minderheiten in Monopolregionen. Texte de la motion du 1er décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un projet d'article constitutionnel sur la presse ainsi qu'une loi d'exécution. Ces dispositions permettraient de prendre des mesures directes ou indirectes visant à soutenir une presse indépendante, diversifiée et de qualité. Du reste, notre société libérale ne saurait se passer d'une telle presse tant d'un point de vue démocratique que politique. Ces mesures pourraient porter sur les domaines suivants: - mesures d'encouragement directes ou indirectes; - contrôle des fusions; - recherche scientifique dans le domaine de la presse; - formation des journalistes; - obligation de signaler les intérêts; - protection de la liberté de rédaction; - garantie d'une tribune pour les minorités dans les régions où régnent des monopoles. Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguelin, Bodenmann, Carobbio, Eggenberger, Fankhauser, von Feiten, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Jeanprêtre, Jori, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Matthey, Meyer Theo, Ruffy, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Vollmer, Ziegler Jean, Züger (24) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Dieser Vorstoss ist in wesentlichen Teilen eine Wiederauflage einer zwischenzeitlich verjährten Motion aus dem Jahre 1991 vom gleichen Motionär. Er ist eine logische Fortsetzung zweier Vorstösse zur gleichen Sache: - Interpellation Zbinden zur Konzentration im Pressewesen vom 20. Juni 1991; - Postulat Zbinden zum Auftrag an die Kartellkommission betreffend Pressekonzentration vom 19. September 1991. In der Zwischenzeit ist dieser Auftrag von der Kartellkommission erfüllt worden. Sie hat einen entsprechenden Bericht veröffentlicht, der widersprüchlich beurteilt worden ist Kurzfazit: «Die heutige Konzentration hat besorgniserregende Folgen für das Informationsangebot.» Die Zahl den Zeitungstitel schrumpft; letztes Jahr beispielsweise allein um 8 Prozent Für die Kommission ist der Konzentrationsprozess «unvermeidlich». Sie schlägt aber Massnahmen zu dessen Abfederung vor.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Keller Rudolf Effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafen Motion Keller Rudolf Condamnation à perpétuité effective In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band I Volume Volume Session Januarsession Session Session de janvier Sessione Sessione di gennaio Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3543 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 01.02.1995 - 15:00 Date Data Seite 268-269 Page Pagina Ref. No 20 025 284 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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