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Entscheid

93-3560

Verwaltungsbehörden 17.06.1994 93.3560

17. Juni 1994Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Initiative schreibt vor, dassfürden Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum bestimmte Spargelder vom Einkommen abgezogen werden können. Gemeint ist wohl, dass Sparrücklagen zwecks Beschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum jährlich bis zu einem gewissen Höchstbetrag von der Einkommenssteuer befreit werden. Entscheidend für die Berechnung des Ertragsausfalles ist einerseits die Höhe des Abzuges, andererseits aber auch, in welchem Ausmass dieser in den verschiedenen Progressionsstufen geltend gemacht wird. Wir gehen davon aus, dass ab einem steuerbaren Einkommen von 30 000 Franken begonnen würde, solche Sparrücklagen zu bilden. Ferner nehmen wir an, dass die Anzahl der Pflichtigen, die davon Gebrauch machen, mit zunehmendem Einkommen kontinuierlich ansteigt und bei einem steuerbaren Einkommen über 300000 Franken 15 Prozent der Pflichtigen erreicht Unter der Annahme, dass ein entsprechender Abzug auf 5000 Franken festgelegt wird, beträgt der geschätzte Ertragsausfall bei der direkten Bundessteuer

40.

Millionen Franken und bei den Kantonen und Gemeinden insgesamt 100 Millionen Franken pro Jahr. Bei einer Verdoppelung sowohl des Abzuges auf 10 000 Franken als auch der Prozentanteile erhöhen sich die Ertragsausfälle auf 180 Millionen Franken (Bund) bzw. auf 480 Millionen Franken (Kantone und Gemeinden).

2.

Die Auswirkungen einer steuerrechtlichen Begünstigung der Mittel der beruflichen Vorsorge einschliesslich der gebundenen Selbstvorsorge für den Erwerb und die Finanzierung von selbstbenutztem Wohn- oder Genossenschaftseigentum können nicht beziffert werden. Wie der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 19. August 1992 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge ausgeführt hat, wird die Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs eines Teils der Vorsorgekapitalien als Kapitalleistung zu reduzierten Rentenleistungen führen. Dies wird infolge der im Durchschnitt erheblich vorteilhafteren steuerlichen Behandlung von Kapitalleistungen gegenüber Rentenleistungen Mindereinnahmen zur Folge haben. Diese Mindereinnahmen werden allerdings erst in etwa 20 Jahren voll zum Tragen kommen und sich in begrenztem Rahmen halten. Im weiteren hängen die Steuereffekte wesentlich davon ab, in welchem Ausmass Versicherte aufgrund der vorliegenden Regelung neu Wohneigentum erwerben oder Hypotheken amortisieren. Je nach dem Ausmass, in dem einerseits bestehende Hypothekardarlehen reduziert werden (und damit die steuerlich abzugsfähigen Zinsen abnehmen) und andererseits von den neuen Wohneigentümern zusätzliche Hypotheken aufgenommen werden, ergeben sich Mehr- oder Mindereinnahmen.

3.

Zur Milderung der Anfangsbelastung sind gemäss Initiative die Eigenmietwerte während zehn Jahren nach dem Ersterwerb des selbstgenutzten Wohneigentums zu ermässigen. Bei einer Reduktion um 3000 Franken wird der Ertragsausfall auf rund 35 Millionen Franken beim Bund und 100 Millionen Franken bei den Kantonen und Gemeinden geschätzt. Bei einer Ermässigung um 6000 Franken dürften sich die Ertragsausfälle in etwa verdoppeln.

4.

Die Initiative schreibt vor, dass die Eigenmietwerte unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen sind und dem besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Charakter der Eigenheimnutzung Rechnung zu tragen ist Bei einer angenommenen Reduktion der Eigenmietwerte um 4000 Franken ergibt sich ein geschätzter Ertragsausfall von 250 Millionen Franken beim Bund und 700 Millionen Franken bei den Kantonen und Gemeinden.

5.

Absatz 5 der Initiative läuft auf ein Einfrieren der Eigenmietwerte hinaus, weil deren Anpassung nur noch nach einer Handänderung möglich wäre, sofern bei einer Erbschaft der überlebende Ehegatte das Eigenheim nicht selbst weiter bewohnt Eine verhältnismässige Erhöhung wäre nur noch möglich bei erheblichen wertvermehrenden Investitionen. Zweifelsohne würde diese Massnahme dazu führen, dass der Steuerertrag in geringerem Masse ansteigen würde als bei einer periodischen Anpassung der Eigenmietwerte. Der Umfang der Mindererträge hängt weitgehend von der Entwicklung der Mietpreise ab, kann aber weder gerechnet noch geschätzt werden. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Strahm Rudolf Volksinitiative «Wohneigentum für alle». Haushaltwirkungen beim Staat Interpellation Strahm Rudolf Initiative populaire «Propriété du logement pour tous». Conséquences financières pour l'Etat In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3560 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1994 - 08:00 Date Data Seite 1208-1208 Page Pagina Ref. No 20 024 205 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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