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Entscheid

93-3583

Verwaltungsbehörden 17.06.1994 93.3583

17. Juni 1994Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Trifft es zu, dass Verbindungsbeamte des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF), die nacheinander in der schweizerischen Botschaft in Ankara stationiert waren, bzw. in ihrem Auftrag türkische Anwälte oder weitere Angestellte der Botschaft mit den türkischen Sicherheitsdiensten Kontakt aufgenommen haben, um Vorbringen türkischer Asylgesuchsteller und Asylgesuchstellerinnen in der Schweiz zu überprüfen?

2.

Wenn ja, mit welchen Sicherheitsdiensten der Türkei bestanden solche Kontakte?

3.

Wenn ja, welche Informationen aus den Asyldossiers werden bei solchen Kontakten den türkischen Sicherheitsdiensten preisgegeben?

4.

Wenn ja, auf welche völkerrechtliche Grundlage stützen sich derartige Beweiserklärungen in der Türkei?

5.

Wenn ja, ist der Bundesrat der Ansicht, solche Auskünfte der türkischen Sicherheitsdienste seien glaubwürdig?

6.

Wenn ja, ist der Bundesrat nicht der Ansicht, solche Kontakte gefährdeten erfolglose Asylgesuchsteller und Asylgesuchstellerinnen bei ihrer (eventuell zwangsweisen) Rückkehr in die Türkei?

7.

Wie lautet das Pflichtenheft der jeweiligen Verbindungsbeamten des BFF in den schweizerischen Botschaften? Sind diese Pflichtenhefte mit dem EDA abgesprochen? Wer kontrolliert deren Einhaltung? Wo sind solche Beamte ausser in der Türkei noch stationiert?

8.

Die offensichtlich akzeptierten oder geduldeten Erkundungen von Verbindungsbeamten des BFF in der Türkei lassen vermuten, dass Gegenrecht gewährt wird. Gibt es annähernd vergleichbare Kontakte seitens der Türkei in der Schweiz?

9.

Im Gegensatz zu den Asylgesuchstellern und Asylgesuchstellerinnen, die die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen mit genauen Fakten belegen müssen, verzichtet die Asylbehörde auf die Offenlegung ihrer Informationsquellen. In vielen Fällen haben Anwälte hierzu kein Einsichtsrecht und somit keine Widerspruchsmöglichkeiten. Ist diese Praxis, die keine einheitlichen Kriterien erkennen lässt und somit kaum nachvollziehbar ist, milden allgemeinen Rechtsgrundsätzen kompatibel?

10.

Besteht insbesondere nicht ein Ungleichgewicht zwischen den Behörden und den Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, wenn die Behörden beliebige Zeugen und Auskunftspersonen in der Türkei befragen, praktisch aber keine Zeugen, die sich in der Schweiz befinden, anhören bzw. an ihre Glaubwürdigkeit schier unüberwindbare Anforderungen stellen? Texte de l'interpellation du 8 décembre 1993

1.

Est-il exact que des agents de liaison de l'Office fédéral des réfugiés (ODR) qui se sont succédé à l'ambassade de Suisse à Ankara, ou des avocats turcs mandatés par eux, ou encore d'autres employés de l'ambassade, ont pris contact avec les services de sécurité turcs pour contrôler des déclarations de requérants d'asile turcs en Suisse?

2.

Dans l'affirmative, avec quels services de sécurité de Turquie de tels contacts ont-ils été établis?

3.

Dans l'affirmative, quelles informations extraites des demandes d'asile sont révélées aux services de sécurité turcs lors de tels contacts?

4.

Dans l'affirmative, sur la base de quelles dispositions de droit international se fondent de telles enquêtes en Turquie?

5.

Dans l'affirmative, le Conseil fédéral estime-t-il que les renseignements fournis dans de telles conditions par les services de sécurité turcs sont crédibles?

6.

Dans l'affirmative, le Conseil fédéral ne pense-t-il pas que de tels contacts font courir des risques aux requérants d'asile déboutés lors de leur retour (forcé) en Turquie?

7.

Quel est le cahier des charges des agents de liaison en question de l'ODR dans les ambassades de Suisse? Ces cahiers des charges ont-ils été établis d'entente avec le DFAE? Qui en contrôle le respect? A part laTurquie, dans quels autres pays de tels agents sont-ils encore stationnés?

8.

Le fait que la Turquie accepte ou tolère de telles enquêtes d'agents de liaison de l'ODR fait supposer que la Suisse accorde la réciprocité. Existe-t-il des contacts à peu près semblables de laTurquie en Suisse?

9.

A la différence des requérants d'asile qui doivent étayer la crédibilité de leurs déclarations par des faits précis, les autorités en charge des dossiers n'ont pas à rendre publiques leurs sources d'information. Dans de nombreux cas, les avocats n'ont pas de droit de regard et donc aucune possibilité de réfuter les renseignements. Une telle pratique, où il n'existe pas de critères uniformes et qui n'est donc guère applicable, est-elle compatible avec les principes généraux du droit?

10.

Les autorités ne font-elles pas preuve de parti pris à l'égard des requérants d'asile lorsqu'elles interrogent à leur gré en Turquie des témoins et d'autres personnes, alors qu'elles n'entendent pratiquement pas de témoins qui se trouvent en Suisse ou posent des exigences presque irréalisables quant à la crédibilité des déclarations? Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, Brügger Cyrill, Caspar-Mutter, Danuser, Eggenberger, von Feiten, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Jöri, Leemann, Leuenberger Ernst, Rechsteiner, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Vollmer (19) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Zur Überprüfung von Aussagen von Asylgesuchstellern und Asylgesuchstellerinnen werden seit einigen Jahren Beweiserhebungen in den Herkunftsländern der Asylbewerber und Asylbewerberinnen gemacht Es ist bekannt, dass in der schweizerischen Botschaft in der Türkei dazu eigens ein Ver-- 1 of 4 -Interpellation Fankhauser 1216 N 17 juin 1994 bindungsbeamter des BFF eingesetzt worden ist, dessen Posten zurzeit allerdings, wegen der Ausweisung durch die türkische Regierung, vakant ist. Untersuchungen des Anwaltes Werner Spirig («Die asylrechtlichen Beweiserhebungen von BFF-Verbindungsbeamten in schweizerischen Botschaften im Ausland», Bern, 1993) werfen zu dieser Praxis einige Fragen auf. - Sind derartige Beweiserhebungen glaubwürdig, da Zeugen und Informanten meist telefonisch befragt werden, wobei über solche Gespräche kein Protokoll erstellt wird? Zudem ist meist nicht bekannt, ob die Zeugen eigene Wahrnehmungen wiedergeben oder Auskünfte vom Hörensagen erteilen. Kann in diesem Klima der Gewalt davon ausgegangen werden, dass sich die befragten Personen nicht selbst zensieren, um keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden zu bekommen? - Gefährden solche Beweiserhebungen die Asylbewerber und Asylbewerberinnen im Falle ihrer (zwangsweisen) Rückkehr, insbesondere da man annehmen muss, dass die Beweise auch bei den Sicherheitsdiensten der Türkei erhoben werden? Im Rahmen derartiger Amtshilfe durch die BFF-Verbindungsbeamten bzw. die schweizerischen Botschaften werden vielfach auch Dokumente, die von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen vorgelegt werden, als falsch deklariert Können solche Fälschungsbehauptungen der Behörden durch die Anwälte sachgerecht geprüft werden, da die Behörden ihre Kriterien regelmässig nicht offenlegen? Wird damit eine faire Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Asylbewerber und Asylbewerberinnen nicht verunmöglicht? - Können solche Beweiserklärungen auf eine hinreichende völkerrechtliche Grundlage abgestützt werden? Gemäss Aussagen schweizerischer Juristen sind sie völkerrechtlich fragwürdig. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mai 1994 1.-7. Artikel 16c Absatz 1 des Asylgesetzes schreibt vor, dass das Bundesamt für Flüchtlinge immer dann die notwendigen zusätzlichen Abklärungen trifft, wenn aufgrund der Anhörung eines Asylbewerbers nicht sofort über das Gesuch entschieden werden kann. Als zusätzliche Abklärung wird die Einholung von Auskünften bei den schweizerischen Vertretungen explizit erwähnt. Der Einsatz von Botschaftspersonal in Zusammenhang mit der Abklärung von Asylgesuchen ist damit gesetzlich verankert. Die gestiegene Arbeitslast für die Botschaften in den Herkunftsländern von Asylbewerbern hängt eng mit der Anzahl der in Behandlung befindlichen Asylgesuche in der Schweiz zusammen. Da mit dem Ausbau der Entscheidkapazitäten im Asylbereich auch die Zahl der notwendigen Abklärungen gestiegen ist, wurde in den vergangenen Jahren in der Türkei jeweils ein Beamter mit Erfahrung bei der Behandlung von Asylgesuchen eingesetzt Dies deshalb, weil in der Vergangenheit ein bedeutender Anteil der Asylbewerber aus der Türkei stammte, dementsprechend viele Pendenzen entstanden sind und sich mit spezifischen Vorkenntnissen die Arbeitslast in der Botschaft effizienter bewältigen lässt Mit dem Einsatz in der Türkei ist eine Detachierung vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten verbunden. Die betreffenden Beamten und Beamtinnen, welche der Beamtenordnung 3 (allgemeine Dienste) unterstellt sind, werden nach Beendigung ihrer Mission im Ausland in das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement reintegriert Solche gezielten Detachierungen zur Erleichterung des interdepartementalen Verkehrs sind bis anhin nur bei der schweizerischen Botschaft in der Türkei erfolgt Vorgesetzter vor Ort ist der jeweilige Missionschef. Der Beamtentransfer ist eine Massnahme, um der von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates gemäss ihrem Bericht vom 19. Mai 1987 in Ziffer 42 behandelten Problematik bei Botschaftsauskünften Rechnung zu tragen, und kann als Ausfluss der Empfehlung 4 betrachtet werden. Der Attaché erledigt verschiedene in der Botschaft anfallende Aufgaben und bearbeitet dabei auch Einzelfall- und allgemeine Anfragen der Asylbehörden des Bundes. Zur Beantwortung von Anfragen unterhält der Attaché keine Kontakte zu türkischen Sicherheitsdiensten. Seine Anfragen bei türkischen Behörden beschränken sich auf allgemein zugängliche Auskünfte, die für ein individuelles Asylverfahren jedoch von Bedeutung sein können, beispielsweise betreffend Gesetze, Réglemente, Erlasse und ähnliches. Die konkreten Abklärungen des Attachés erfolgen auf verschiedenen Ebenen: Er pflegt Kontakt zu Anwaltskammern, Vereinen, Stiftungen, Redaktionen und weiteren Institutionen und Personen wie namentlich Vertrauensanwälten, die ihm bei seinen Recherchen helfen können. Dabei wird mit der gebotenen Umsicht vorgegangen. Insbesondere werden keine Informationen aus dem Asyldossier weitergeleitet, die bei der Rückkehr eines abgewiesenen Gesuchstellers zu Schwierigkeiten führen könnten. Die Auskünfte werden nach Möglichkeit anhand anderer Quellen überprüft Vor Beurteilung eines Asylgesuchs wird der wesentliche Inhalt der Botschaftsauskunft dem Betroffenen zur Stellungnahme vorgelegt. Erst dann erfolgt die Beweiswürdigung. Dabei wird eine Beurteilung im Gesamtzusammenhang des spezifischen Falles vorgenommen, und Auskünfte von Einzelpersonen werden mit der gebotenen Vorsicht gewertet Die Tätigkeit des Botschaftspersonals bei der Auskunftserteilung an die Asylbehörden des Bundes entspricht den Aufgaben einer diplomatischen Mission gemäss Artikel 3 Buchstabe d des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen. Laut dieser Bestimmung hat eine diplomatische Mission das Recht, sich mit allen rechtmässigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaates zu berichten. Aktivitäten, die im oberwähnten Sinne der Abklärung des Sachverhaltes im individuellen Asylverfahren dienen, haben somit eine völkerrechtliche Grundlage. Auch andere europäische Zielstaaten von Migrationsströmen, beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande, greifen bei der Behandlung von Asylgesuchen auf Auskünfte ihrer Auslandsvertretungen zurück.

8.

Selbstverständlich pflegen Schweizer Behörden im völkerrechtlich vorgesehenen Rahmen Kontakte zur türkischen Botschaft zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben, beispielsweise zur Sicherstellung der internationalen Rechtshilfe. Da die Türkei jedoch kein Zielland von schweizerischen Asylsuchenden ist, findet eine vergleichbare Informationseinholung nicht statt

9.

Es trifft nicht zu, dass Asylbewerber die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen mit Fakten belegen müssen. Vielmehr wird im Asylverfahren beurteilt, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht wurde. Glaubhaft gemacht ist sie gemäss Gesetz dann, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält Überzogene Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind somit nicht verfahrensimmanent Die Akteneinsicht im Asylverfahren und damit die Herausgabe von Botschaftsanfragen und -antworten unterstehen den Regeln des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und können nur unter den in Artikel 27 erwähnten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Es kommen somit die gleichen Rechtsgrundsätze zur Anwendung, wie sie für das übrige Verwaltungsverfahren vorgesehen sind. Zur Frage, inwieweit ein öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung die Verweigerung der Akteneinsicht in Botschaftsabklärungen rechtfertigt, hat sich inzwischen eine gefestigte Praxis entwickelt. Die wesentlichen Inhalte werden jedoch dem Betroffenen immer zur Kenntnis gebracht Überdies ist die Verweigerung der Akteneinsicht anfechtbar. Für die Behandlung solcher Beschwerden ist die Asylrekurskommission, welche als unabhängige, richterliche Instanz ausgestaltet ist, zuständig. An der Kompatibilität der Akteneinsichtsregelung im Asylverfahren mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann somit kein Zweifel bestehen.

10.

In bezug auf das von der Interpellantin angesprochene Ungleichgewicht zwischen Behörden und Asylbewerbern ist festzuhalten, dass in jedem Verwaltungsverfahren die Verfahrensleitung bei der Behörde liegt, die Behörde den Sachverhalt

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17.

Juni 1994 N 1217 Interpellation Früh von Amtes wegen festzustellen hat und sich nötigenfalls der Beweismittel bedient. Die Einholung von Auskünften dient der sorgfältigen Abklärung und liegt daher im Interesse des Gesuchstellers. Die Behörde ist verpflichtet, zur Abklärung des Sachverhaltes taugliche, vom Gesuchsteller anerbotene Beweise abzunehmen. Überdies kann er zu dem Beweisergebnis Stellung nehmen. Fallen die erstinstanzliche Würdigung von Beweismitteln oder die Beurteilung der Glaubwürdigkeit unzutreffend aus, kann dies bei der Asylrekurskommission gerügt werden. Die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze sind somit auch im Asylverfahren garantiert Zu den Fragen in der Begründung des Vorstosses: Bei den in der Begründung enthaltenen Fragen geht es im wesentlichen um Variationen zum Thema «Beweismittel» und «Beweiswürdigung». Auch bei diesen Detailfragen kommen die oben ausführlich dargelegten verfahrensrechtlichen Grundsätze zum Tragen. Auch in bezug auf die Frage nach der Zulässigkeit von Botschaftsabklärungen unter völkerrechtlichen Aspekten kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle Fankhauser Angeline (S, BL): Ich bin von der Antwort nicht befriedigt Im zentralen Punkt der sehr sensiblen Informationsbeschaffung bleibt viel zuviel im dunkeln. Deshalb werde ich die Geschäftsprüfungskommission bitten, das Ganze noch einmal anzuschauen und eventuell die Sicherheitsdelegation mit der Überprüfung zu beauftragen. #ST# 93.3660 Interpellation Früh Sanierung der Bundesfinanzen Assainissement des finances fédérales Wortlaut der Interpellation vom 16. Dezember 1993 Dass wir uns den Staat von gestern morgen nicht mehr leisten können, ist als Aussage bereits Allgemeingut geworden. Der Staatsapparat muss redimensioniert werden, Strukturen müssen wie in der Wirtschaft gestrafft werden. Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er die folgenden Bereiche auch schon in Erwägung gezogen hat, um mittel- und langfristig zur Gesundung der Bundesfinanzen beizutragen.

1.

Wäre nicht der Personalbestand des Bundes in den nächsten drei Jahren linear um 1 Prozent zu kürzen?

2.

Wäre nicht auf reale Lohnerhöhungen für die nächsten drei Jahre zu verzichten?

3.

Wäre nicht das Wachstum der Ausgaben für Entwicklungshilfe auf eine Zuwachsrate von 3 Prozent zu reduzieren?

4.

Wäre nicht der beschlossene Beitrag für die Osteuropahilfe über weitere Jahre zu erstrecken?

5.

Wäre nicht die Entschädigung für Asylbewerber auf das zur Existenzsicherung notwendige Niveau zu reduzieren? Texfe de l'interpellation du 16 décembre 1993 Chacun sait qu'il ne sera plus possible, à l'avenir, de continuer à entretenir un appareil étatique comme autrefois. Celui-ci doit être redimensionné et ses structures doivent être allégées, à l'image de ce qui se fait dans l'économie privée. C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral s'il a déjà envisagé de prendre les mesures suivantes pour assainir à moyen et à long terme les finances fédérales:

1.

Ne serait-il pas possible de réduire linéairement l'effectif du personnel de la Confédération de 1 pour cent par an au cours des trois prochaines années?

2.

Ne serait-il pas possible de renoncer, ces trois prochaines années, à des augmentations réelles de salaires?

3.

Ne serait-il pas possible de réduire à 3 pour cent la croissance des dépenses faites au titre de l'aide au développement?

4.

Ne serait-il pas possible d'étaler sur un plus grand nombre d'années le paiement du crédit approuvé au titre de l'aide à l'Europe de l'Est?

5.

Ne serait-il pas possible de réduire l'indemnité accordée aux requérants d'asile à un niveau permettant de couvrir les besoins vitaux? Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Bezzola, Binder, Bortoluzzi, BührerGerold, Cincera, Daepp, Dettling, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Giezendanner, Giger, Hegetschweiler, Hess Otto, Iten Joseph, Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Mühlemann, Müller, Neuenschwander, Reimann Maximilian, Rutishauser, Rychen, Seiler Hanspeter, Spoerry, Steiner Rudolf, Stucky, Tschuppert Karl, Verterli, Wittenwiler (33) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 mars 1994

1.

Der Staatsapparat kann nur zum Teil mit der Privatwirtschaft verglichen werden, denn erstens reagiert er nicht auf Marktangebot und -nachfrage, und zweitens ist der Grossteil seiner Aufgaben gesetzlich festgelegt. Wenn beispielsweise das Parlament einem Gesetz von grosser Tragweite zustimmt, ist für dessen Vollzug eine bestimmte Anzahl zusätzlicher Stellen notwendig, wenn nicht im Gegenzug eine andere Aufgabe fallengelassen wird. Darum ist es bereits eine Banalität zu sagen, das Aufgabenvolumen nehme rascher zu als der Personalbestand. Zwischen 1992 und 1994 hat der Personalbestand gar abgenommen, nämlich in der allgemeinen Bundesverwaltung (einschliesslich des Bundesgerichts und der Parlamentsdienste) um 364 Stellen, im Bundesamt für Rüstungsbetriebe um 600, in der Eidgenössischen Alkoholverwaltung um 10, bei den PTT um 3876 und bei den SBB um 2202 Stellen. Damit liegt der jährliche Rückgang bei durchschnittlich 2,45 Prozent. Der Bundesrat und die Regiebetriebe haben also die Rationalisierungsmassnahmen, die sie als gerechtfertigt erachteten, bereits getroffen. Eine willkürliche lineare Verminderung des Bestandes um 1 Prozent in den kommenden drei Jahren würde nicht zu den erwünschten Zielen führen.

2.

Seit der letzten Reallohnerhöhung vom 1. Juli 1991 wurden beim Bund generell keine realen Lohnanpassungen mehr vorgenommen; aus heutiger Sicht sind solche in absehbarer Zeit auch nicht geplant Individuelle reale Lohnerhöhungen sind dagegen mit ordentlichen und ausserordentlichen Besoldungserhöhungen nach Artikel 40 und 41 des Beamtengesetzes möglich. Dabei ist zu beachten, dass heute rund zwei Drittel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Bund das Maximum ihrer Einreihungsmöglichkeiten bereits erreicht haben und folglich - abgesehen vom ebenfalls nicht mehr vollen Teuerungsausgleich - nicht mehr in den Genuss von Besoldungserhöhungen kommen. Dieser Anteil ist tendenziell noch zunehmend, einerseits wegen der stark sinkenden Fluktuationsraten der letzten Jahre, andererseits wegen des permanenten Stellenabbaus in verschiedensten Bereichen der Bundesverwaltung. Ein Verweigern solcher individueller Besoldungserhöhungen würde vor allem jüngere, sich im Aufstieg befindende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treffen. Die Teilrevision des Beamtengesetzes (BtG), die gegenwärtig in den vorberatenden Kommissionen der eidgenössischen Räte behandelt wird, soll dem Bundesrat ab 1. Januar 1995 genau in diesem Bereich eine erweiterte Besoldungsflexibilität bringen. Der neue Artikel 39 Absatz 2 wird es dem Bundesrat ermöglichen, kurzfristig bei einigen Berufskategorien die Anfangslöhne insbesondere dort nach unten zu korrigieren, wo -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Fankhauser Asylrechtliche Beweiserhebung in der Türkei Interpellation Fankhauser Procédure d'asile. Enquête en Turquie In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3583 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1994 - 08:00 Date Data Seite 1215-1217 Page Pagina Ref. No 20 024 212 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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