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Entscheid

93-3594

Verwaltungsbehörden 18.03.1994 93.3594

18. März 1994Deutsch16 min

Source admin.ch

18. März 1994 N 587 Motion Steinemann Vollzugsbehörden ihrer Verantwortung enthoben, über einen unbegleiteten Ausgang oder eine bedingte Entlassung entscheiden zu müssen. Die Verantwortung für den Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern würde aber nicht etwa vom Gesetzgeber übernommen, sondern lediglich auf den Richter verschoben. Nach geltendem Recht fällen die Strafvollzugsbehörden zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung, das heisst nach langen Jahren des Vollzugs und aufgrund der Entwicklung des Verurteilten, einen Entscheid. Neu müsste der Richter schon im Urteilsstadium beurteilen, ob ein Delinquent ein «Triebtäter» ist und daher bis zu seinem Tode inhaftiert oder verwahrt werden muss. Damit werden aber die in der Begründung der Motion angesprochenen Probleme im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Täters nicht beseitigt, sondern noch verstärkt: - In der Motion werden «Triebtäter» als Menschen bezeichnet, die unter einem inneren Zwang Vergewaltigungen oder Morde begehen. Ein solcher Zustand des Täters kann indessen auch vom Richter nur gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten angenommen werden, ein Gutachten, das der Motionär als äusserst schwierig bis unmöglich bezeichnet. - Die Folge einer Gesetzesänderung im Sinne der Motion wäre, dass ein solches im Urteilsstadium erstelltes Gutachten über die Gefährlichkeit eines Täters für dessen ganzes weiteres Leben Geltung hätte. Es ist indessen zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht vorauszusehen, wie sich ein Mensch im Verlaufe von 15 und mehr Jahren Freiheitsentzug entwickeln wird. Dieser Umstand könnte leicht dazu führen, dass viele Richter eine Gesetzesbestimmung im Sinne der Motion nur äusserst zurückhaltend anwenden würden. Es ist hier daran zu erinnern, dass wegen ähnlicher Bedenken im Rahmen der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision der Bestimmungen betreffend Delikte gegen Leib und Leben der Artikel 112 StGB dahin gehend geändert wurde, dass bei Mord, sofern keine Strafmilderungsgründe vorliegen, nicht mehr zwingend eine lebenslängliche Zuchthausstrafe ausgefällt werden muss. Neu ist auch eine zeitlich begrenzte Zuchthausstrafe von mindestens 10 Jahren möglich. Entgegen der Darstellung in der Begründung der Motion sieht das geltende Strafgesetzbuch für gefährliche Straftäter durchaus wirksame Sanktionen vor: - Die lebenslängliche Zuchthausstrafe, die für Mord (Art 112 StGB) verhängt werden kann, dauert - entgegen einem weitverbreiteten Irrtum - bereits nach geltendem Recht grundsätzlich bis zum Tod des Verurteilten. Allerdings ist bei Bewährung frühestens nach Verbüssung von 10 Jahren die Versetzung in eine freier geführte Anstalt möglich (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach Verbüssung von mindestens 15 Jahren kann der Verurteilte ferner bedingt entlassen werden, aber nur, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und insbesondere wenn anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Demzufolge dürfen zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilte nicht aus dem geschlossenen Strafvollzug entlassen werden, solange sie - und sei es bis an ihr Lebensende - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik und der kantonalen Strafvollzugsbehörden sind von den zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilten Personen seit 1982 (seit Bestehen der Strafvollzugsstatistik) fünf Personen bedingt entlassen worden. Bis auf eine Person (die sich heute seit 17 Jahren im Strafvollzug befindet) konnten damit alle vor 1978 zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe Verurteilten nach 15 Jahren bedingt entlassen werden. Bis heute wurde von diesen Personen keine wegen einer Straftat neu verurteilt. - Eine analoge Regelung gilt für die Verwahrung von Wiederholungstätern und die Massnahmen an geistig Abnormen. Gerade diese Massnahmen sind für die mit der Motion anvisierten Straftäter vorgesehen. So kann ein Täter, der infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährdet, vom Richter verwahrt werden, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Sowohl die Verwahrung von Wiederholungstätern wie auch die Verwahrung von geistig Abnormen kann nur aufgehoben werden, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art 42 Ziff. 5 und Art. 43 Ziff. 4 StGB). Gemäss den Angaben der kantonalen Vollzugsbehörden befinden sich zurzeit mehrere Personen seit über 15 Jahren (in einem Fall seit 27 Jahren) in der Verwahrung. - Schliesslich ist festzuhalten, dass ein eigentliches Recht des Gefangenen auf Urlaub weder im Strafgesetzbuch noch in den entsprechenden Zusatzverordnungen des Bundes vorgesehen ist Die zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone gewähren die Hafturlaube aufgrund kantonalen Rechts und nach Massgabe entsprechender Richtlinien der drei Strafvollzugs-Konkordate. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im Sommer 1993 einen Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt. Indem der Vorentwurf neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine neue Form der Verwahrung vorsieht, trägt er nicht nur den Anliegen der Motion verstärkt Rechnung, sondern schliesst darüber hinaus eine Lücke des Strafgesetzbuches: Gegen gefährliche Straftäter, die weder die Voraussetzungen der Verwahrung für Wiederholungstäter noch der Verwahrung für geistig Abnorme erfüllen, kann heute allein eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch wenn diesen Tätern die bedingte Entlassung nicht gewährt werden kann, sind sie spätestens nach Verbüssung der gesamten Strafe zu entlassen. Die neu vorgesehene Verwahrung soll nun einen breiteren Anwendungsbereich haben, indem sie gegen alle Täter verhängt werden könnte, die an einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung leiden und die jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer geschädigt haben oder schädigen wollten (es fallen nicht nur «Triebtäter» darunter). Diese Verwahrung soll zudem - und darin liegt die zentrale Neuerung - unmittelbar nach der Verbüssung einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe vollzogen werden können und so lange dauern, als keine Gewähr besteht, dass der Verurteilte in Freiheit nicht wieder delinquiert. Die Expertenkommission hat damit eine differenzierte Lösung präsentiert, die dem Sicherheitsaspekt der Sanktionen in sehr weitem Masse Rechnung trägt Im Sinne dieser Erwägung ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sollen einerseits eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne der oben erläuterten neuen Form der Verwahrung angestrebt und anderseits die Bestimmungen über den Vollzug der Sanktionen (bedingte Entlassung, Hafturlaub) überprüft werden. Selbstverständlich sind dabei die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens gebührend zu berücksichtigen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3594 Motion Steinemann Stabilisierung der Staatsquote Stabilisation de la quote-part de l'Etat Wortlaut der Motion vom 9. Dezember 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, nur noch Voranschläge mit einer stabilen oder rückläufigen Staatsquote zu unterbreiten. Texte de la motion du 9 décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de ne plus présenter aux Chambres que des budgets faisant apparaître une quote-part de l'Etat stable ou en régression.

18. März 1994 N 587 Motion Steinemann Vollzugsbehörden ihrer Verantwortung enthoben, über einen unbegleiteten Ausgang oder eine bedingte Entlassung entscheiden zu müssen. Die Verantwortung für den Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern würde aber nicht etwa vom Gesetzgeber übernommen, sondern lediglich auf den Richter verschoben. Nach geltendem Recht fällen die Strafvollzugsbehörden zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung, das heisst nach langen Jahren des Vollzugs und aufgrund der Entwicklung des Verurteilten, einen Entscheid. Neu müsste der Richter schon im Urteilsstadium beurteilen, ob ein Delinquent ein «Triebtäter» ist und daher bis zu seinem Tode inhaftiert oder verwahrt werden muss. Damit werden aber die in der Begründung der Motion angesprochenen Probleme im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Täters nicht beseitigt, sondern noch verstärkt: - In der Motion werden «Triebtäter» als Menschen bezeichnet, die unter einem inneren Zwang Vergewaltigungen oder Morde begehen. Ein solcher Zustand des Täters kann indessen auch vom Richter nur gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten angenommen werden, ein Gutachten, das der Motionär als äusserst schwierig bis unmöglich bezeichnet. - Die Folge einer Gesetzesänderung im Sinne der Motion wäre, dass ein solches im Urteilsstadium erstelltes Gutachten über die Gefährlichkeit eines Täters für dessen ganzes weiteres Leben Geltung hätte. Es ist indessen zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht vorauszusehen, wie sich ein Mensch im Verlaufe von 15 und mehr Jahren Freiheitsentzug entwickeln wird. Dieser Umstand könnte leicht dazu führen, dass viele Richter eine Gesetzesbestimmung im Sinne der Motion nur äusserst zurückhaltend anwenden würden. Es ist hier daran zu erinnern, dass wegen ähnlicher Bedenken im Rahmen der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision der Bestimmungen betreffend Delikte gegen Leib und Leben der Artikel 112 StGB dahin gehend geändert wurde, dass bei Mord, sofern keine Strafmilderungsgründe vorliegen, nicht mehr zwingend eine lebenslängliche Zuchthausstrafe ausgefällt werden muss. Neu ist auch eine zeitlich begrenzte Zuchthausstrafe von mindestens 10 Jahren möglich. Entgegen der Darstellung in der Begründung der Motion sieht das geltende Strafgesetzbuch für gefährliche Straftäter durchaus wirksame Sanktionen vor: - Die lebenslängliche Zuchthausstrafe, die für Mord (Art 112 StGB) verhängt werden kann, dauert - entgegen einem weitverbreiteten Irrtum - bereits nach geltendem Recht grundsätzlich bis zum Tod des Verurteilten. Allerdings ist bei Bewährung frühestens nach Verbüssung von 10 Jahren die Versetzung in eine freier geführte Anstalt möglich (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach Verbüssung von mindestens 15 Jahren kann der Verurteilte ferner bedingt entlassen werden, aber nur, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und insbesondere wenn anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Demzufolge dürfen zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilte nicht aus dem geschlossenen Strafvollzug entlassen werden, solange sie - und sei es bis an ihr Lebensende - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik und der kantonalen Strafvollzugsbehörden sind von den zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilten Personen seit 1982 (seit Bestehen der Strafvollzugsstatistik) fünf Personen bedingt entlassen worden. Bis auf eine Person (die sich heute seit 17 Jahren im Strafvollzug befindet) konnten damit alle vor 1978 zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe Verurteilten nach 15 Jahren bedingt entlassen werden. Bis heute wurde von diesen Personen keine wegen einer Straftat neu verurteilt. - Eine analoge Regelung gilt für die Verwahrung von Wiederholungstätern und die Massnahmen an geistig Abnormen. Gerade diese Massnahmen sind für die mit der Motion anvisierten Straftäter vorgesehen. So kann ein Täter, der infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährdet, vom Richter verwahrt werden, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Sowohl die Verwahrung von Wiederholungstätern wie auch die Verwahrung von geistig Abnormen kann nur aufgehoben werden, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art 42 Ziff. 5 und Art. 43 Ziff. 4 StGB). Gemäss den Angaben der kantonalen Vollzugsbehörden befinden sich zurzeit mehrere Personen seit über 15 Jahren (in einem Fall seit 27 Jahren) in der Verwahrung. - Schliesslich ist festzuhalten, dass ein eigentliches Recht des Gefangenen auf Urlaub weder im Strafgesetzbuch noch in den entsprechenden Zusatzverordnungen des Bundes vorgesehen ist Die zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone gewähren die Hafturlaube aufgrund kantonalen Rechts und nach Massgabe entsprechender Richtlinien der drei Strafvollzugs-Konkordate. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im Sommer 1993 einen Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt. Indem der Vorentwurf neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine neue Form der Verwahrung vorsieht, trägt er nicht nur den Anliegen der Motion verstärkt Rechnung, sondern schliesst darüber hinaus eine Lücke des Strafgesetzbuches: Gegen gefährliche Straftäter, die weder die Voraussetzungen der Verwahrung für Wiederholungstäter noch der Verwahrung für geistig Abnorme erfüllen, kann heute allein eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch wenn diesen Tätern die bedingte Entlassung nicht gewährt werden kann, sind sie spätestens nach Verbüssung der gesamten Strafe zu entlassen. Die neu vorgesehene Verwahrung soll nun einen breiteren Anwendungsbereich haben, indem sie gegen alle Täter verhängt werden könnte, die an einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung leiden und die jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer geschädigt haben oder schädigen wollten (es fallen nicht nur «Triebtäter» darunter). Diese Verwahrung soll zudem - und darin liegt die zentrale Neuerung - unmittelbar nach der Verbüssung einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe vollzogen werden können und so lange dauern, als keine Gewähr besteht, dass der Verurteilte in Freiheit nicht wieder delinquiert. Die Expertenkommission hat damit eine differenzierte Lösung präsentiert, die dem Sicherheitsaspekt der Sanktionen in sehr weitem Masse Rechnung trägt Im Sinne dieser Erwägung ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sollen einerseits eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne der oben erläuterten neuen Form der Verwahrung angestrebt und anderseits die Bestimmungen über den Vollzug der Sanktionen (bedingte Entlassung, Hafturlaub) überprüft werden. Selbstverständlich sind dabei die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens gebührend zu berücksichtigen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3594 Motion Steinemann Stabilisierung der Staatsquote Stabilisation de la quote-part de l'Etat Wortlaut der Motion vom 9. Dezember 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, nur noch Voranschläge mit einer stabilen oder rückläufigen Staatsquote zu unterbreiten. Texte de la motion du 9 décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de ne plus présenter aux Chambres que des budgets faisant apparaître une quote-part de l'Etat stable ou en régression.

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Motion CSSS-CN 588 N 18 mars 1994 Mitunterzeichner-Cosignataires: Borer Roland, Dreher, Jenni Peter, Kern, Moser, Scherrer Jürg (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Angesichts des desolaten Bundeshaushalts ist gegen die unkontrollierte Ausdehnung und Aufblähungdes Staatsapparates vorzugehen. Diemitderfinanzpolitischen Disziplinlosigkeit verbundene Unsicherheit stellt für den Standort Schweiz eine grosse Belastung dar. Je länger man mit energischen Korrekturmassnahmen zuwartet, desto schwieriger und schmerzlicher werden die Einschnitte sein. Angesichts der rückläufigen Einnahmenschätzungen kann der Bundeshaushalt mit konventionellen Sparübungen nicht mehr in Griff genommen werden. 1970 betrug die Staatsquote in unserem Land noch 8,8 Prozent, 1990 dann 10,1 Prozent, und 1994 wird diese die 12-Prozent-Grenze überschreiten! Auch die Perspektivzahlen 1995 bis 1997 zeigen ein trostloses Bild. Die strukturelle Überstrapazierung kommt im Anstieg der Staatsquote zum Ausdruck. Es sind alle möglichen Massnahmen zu ergreifen, damit diese stabilisiert werden kann. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 février 1994 In den letzten Jahren musste eine drastische Verschlechterung der Finanzlage des Bundes, verbunden mit einem spürbaren Anstieg der Staatsquote, verzeichnet werden. Diese unerfreuliche Entwicklung ist auf einen starken Aufgabenausbau, gepaart mit der mangelnden Bereitschaft, auf bisherige Verpflichtungen zu verzichten, zurückzuführen. Es gilt aber auch zu berücksichtigen, dass der Anstieg der Staatsquote teilweise auf die Einführung der verbesserten Rechnungsdarstellung des Bundes (Projekt Vereda) zurückzuführen ist In den Jahren 1993 und 1994 ist die Erhöhung der Staatsquote zu einem bedeutenden Teil den Darlehen an den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung anzulasten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte Konjunkturlage nur geringe oder gar negative Wachstumsraten des BIP mit sich brachte, so dass sich der Ausgabeneffekt in der Staatsquote überproportional niederschlug. Der Bundesrat erachtet eine anhaltende Defizitfinanzierung des Bundeshaushaltes als nicht akzeptabel. Er hat daher mehrmals seine Absicht bekräftigt, die strukturellen Defizite zu beseitigen und die Ausgaben bei normalen wirtschaftlichen Verhältnissen im Gleichschritt mit der Wirtschaftsentwicklung (stabile Staatsquote) zu halten. Diese vom Bundesrat im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 geäusserte Absicht hat in den Sanierungsprogrammen 1992 und 1993 ihren Niederschlag gefunden und gilt nach wie vor. Mit der Annahme der Motion der Finanzkommission des Ständerates zur Bremsung des Ausgabenwachstums hat das Parlament ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, dass weitere ausgabenseitige Sanierungsmassnahmen notwendig sein werden. Die vom Motionär vorgebrachte Forderung, nur noch Voranschläge mit einer stabilen oder rückläufigen Staatsquote zu unterbreiten, vernachlässigt die volkswirtschaftliche Bedeutung des Bundeshaushalts und ist kein taugliches Mittel zur Haushaltsanierung. Sie widerspricht auch klar den Anforderungen einer antizyklischen Finanzpolitik. Diese verlangt, dass in rezessiven Zeiten konjunkturelle Defizite und ein temporäres Ansteigen der Staatsquote in Kauf zu nehmen sind. Bei konjunktureller Überhitzung soll der Staat hingegen Überschüsse erzielen und die Staatsquote reduzieren. Durch diesen stabilisierenden Mechanismus verhindert die öffentliche Hand, dass die Konjunkturausschläge noch stärker ausfallen. Dieser Grundsatz findet seinen Niederschlag auch in der Bundesverfassung. Gemäss Artikel 31quinquies BV sind Bund, Kantone und Gemeinden verpflichtet, bei der Aufstellung ihrer Budgets die Erfordernisse der Konjunkturlage zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Forderung des Motionärs würde dazu führen, dass sich die automatischen Stabilisatoren des Bundeshaushaltes nicht mehr entfalten könnten. Eine antizyklische Finanzpolitik würde verunmöglicht Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Abgelehnt - Rejeté #ST# 93.3539 Motion SGK-NR (92.438) (Minderheit Goll) Mindesteingliederungseinkommen Motion CSSS-CN (92.438) (minorité Goll) Revenu minimum d'insertion Wortlaut der Motion vom 12. November 1993 Der Bundesrat wird ersucht, die Frage des Mindesteingliederungseinkommens im Rahmen der anstehenden Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorzuschlagen. Texte de la motion du 12 novembre 1993 Le Conseil fédéral est invité à inclure la question du revenu minimum d'insertion (RMI) dans le cadre de la révision de la loi sur l'assurance-chômage. Mitunterzeichner - Cosignataires: Brunner Christiane, Gonseth, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Hubacher, Rechsteiner, Sieber (7) Schriftliche Begründung Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort Développement par écrit Les auteurs renoncent au développement et demandent une réponse écrite. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Februar 1994 Die Einführung eines Mindesteingliederungseinkommens kann nicht auf eine punktuelle Weise eingreifen. Die Einführung sollte Gegenstand einer interdisziplinären Untersuchung sein, welche die Arbeitslosenversicherung wie auch andere Sozialversicherungen (Invaliden-, Unfallversicherung) einschliesst Dieses umfassende Projekt erfordert aufgrund des Koordinationsbedarfs und aufgrund der wissenschaftlichen Untersuchungen, auf welche dieses sich zwangsweise stützen muss, langwierige Arbeiten. Die Arbeiten werden zum Zeitpunkt der Behandlung der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im Parlament in der ersten Hälfte des Jahres 1994 nicht vollendet sein, so dass diese erst im Rahmen einer weiteren Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in Betracht gezogen werden können. Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 février 1994 L'introduction d'un revenu minimum d'insertion ne saurait intervenir de manière ponctuelle. Elle doit faire l'objet d'un examen multidisciplinaire englobant l'assurance-chômage, mais aussi d'autres assurances sociales (assurance-invalidité, assurance-accidents). Ce projet global, de par le besoin de coordination qu'il nécessite et de par les études scientifiques sur lesquelles il doit impérativement reposer, implique des travaux de longue haleine. Ceux-ci ne seront pas achevés lorsque le Parlement débattra du projet de deuxième révision partielle de la loi sur l'assurance-chômage au cours du premier semestre de 1994. Ils ne pourront être pris en considération que lors d'une révision ultérieure de la loi sur l'assurance-chômage.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Steinemann Stabilisierung der Staatsquote Motion Steinemann Stabilisation de la quote-part de l'Etat In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3594 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 587-588 Page Pagina Ref. No 20 023 850 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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