93-3616
Verwaltungsbehörden 23.03.1995 93.3616
23. März 1995Deutsch20 min
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23. März 1995 N 857 Biersteuer Pour appuyer sa motion, l'auteur a rappelé que les petites brasseries étaient pénalisées par rapport à la concurrence étrangère d'une part, par rapport aux grandes brasseries indigènes d'autre part En effet, les petites brasseries produisent surtout de la bière en fût, dont c'est précisément le prix qui est utilisé comme prix de référence pour le calcul de l'impôt sur la bière (qui est de 36,3 centimes par litre, soit 17,7 pour cent). Cette référence s'expliquait autrefois - lorsque cet impôt a été instauré, la bière en fût représentait plus de 80 pour cent de la production totale de bière -, mais, aujourd'hui, la bière en fût ne représente plus que quelque 38 pour cent de cette même production totale. La conséquence de cette situation est que si l'augmentation du prix de la bière en fût se traduit par une augmentation de la charge fiscale, il n'en va pas de même pour la bière en bouteille - ce qui explique l'écart de prix intervenu au cours des années entre ces deux produits (le prix de la bière en fût est aujourd'hui inférieur de 20 à 25 pour cent par rapport au prix de la bière étrangère, tandis que le prix de la bière en bouteille est aujourd'hui supérieur de 20 à 25 pour cent par rapport au prix de la bière étrangère). On observe donc d'un côté des petites brasseries produisant surtout de la bière en fût qu'elles sont obligées de vendre à bas prix, et de l'autre, de grands groupes qui produisent surtout de la bière en bouteille qu'ils peuvent vendre avec des bénéfices importants. Conclusion: le système actuel d'imposition de la bière n'est pas neutre en termes de concurrence. Le système d'imposition de l'Union européenne (UE) est différent, d'abord parce qu'il est fonction du degré d'alcool (ce qui n'est pas négligeable sur le plan de la santé publique), ensuite parce qu'il décroît avec la quantité produite (jusqu'à 50 pour cent de moins). Pour la Confédération, adopter un tel système entraînerait un simple transfert de la charge fiscale sans diminution des recettes (qui se montent actuellement à quelque
Erwägungen
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millions de francs). Dans sa réponse, le Conseil fédéral a renvoyé à l'article 41ter alinéa 4 lettre b de la Constitution, qui prévoit une imposition unique de la bière indépendamment de leur origine (suisse ou étrangère), de leur conditionnement et de leur degré d'alcool. Il a également rappelé que le taux d'imposition est fonction du prix de gros de la bière ouverte «Lager» (c'est-à-dire: de la bière en fût) fixé par les brasseries indigènes. Le Conseil fédéral ne peut donc ajuster le taux d'imposition que dans le cadre d'une augmentation du prix de gros, ce qui n'est pas le cas dansl'UE, où le taux d'imposition est fixé indépendamment du prix, en fonction du degré d'alcool. Cela n'a pas empêché le Conseil fédéral de se montrer ouvert à une modification du système, même s'il a émis le voeu, compte tenu des difficultés qu'il faudrait résoudre, que la motion lui soit transmise plutôt sous la forme d'un postulat Considérations de la commission Le 15 décembre 1993, M. Tschuppert Karl, conseiller national, a soumis au Conseil national une motion identique, que le Conseil fédéral a proposé de transformer en postulat le
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mars 1994. Le Conseil national n'a pas encore tranché. Réunie le 21 février 1995, la CER a refusé, par 9 voix sans opposition et avec 7 abstentions, de transmettre la motion sous forme de motion, et par 10 voix contre 6, de la transmettre sous forme de postulat, d'une part, parce que le Conseil fédéral était déjà en train d'étudier la question, d'autre part, parce qu'elle estimait que ce n'était pas son rôle d'agir dans le sens d'un maintien des structures économiques en place. Elle n'en souhaite pas moins l'instauration d'un nouveau système d'imposition de la bière assis sur le degré d'alcool. Antrag der Kommission Ablehnung der Motion, auch als Postulat. Proposition de la commission Rejeter la motion, même sous forme de postulat #ST# 93.3616 Motion Tschuppert Karl Ausmerzung von Wettbewerbsverzerrungen in der Biersteuer Impôt sur la bière. Eliminer les distorsions de la concurrence Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1993 Der Bundesrat wird eingeladen, bei der Anpassung der Steuergesetzgebung im Zuge der Einführung der Mehrwertsteuer auch die Biersteuer auf ein europäisch bewährtes System, die sogenannte EU-Biersteuerstaffel, umzustellen. Texte de la motion du 15 décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé, dans le cadre de la modification de la législation fiscale à la suite de l'institution de la taxe sur la valeur ajoutée, d'adapter l'impôt sur la bière au système européen prévoyant un taux d'accises réduit pour les petites entreprises indépendantes, ce système ayant été éprouvé dans l'UE. Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Bezzola, Bonny, Bührer Gerold, Cincera, Couchepin, Dettling, Dormann, Fischer-Seengen, Fritschi Oscar, Giger, Hegetschweiler, Iten Joseph, Leu Josef, Mauch Rolf, Miesch, Mühlemann, Schnider, Spoerry, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steiner Rudolf, Stucky, Wanner, Wittenwiler (26) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Bierbesteuerung in der Schweiz verursacht Wettbewerbsverzerrungen. Stossend ist vor allem die steuerliche Benachteiligung inländischer Biere gegenüber ausländischen Bieren. Die geltende Steuerordnung benachteiligt die inländischen Biere im Umfang von bis zu 15 Prozent gegenüber den ausländischen Bieren. Die EU hat auf Anfang 1993 eine Biersteuerregelung eingeführt, welche diese Wettbewerbsverzerrung weitgehend eliminiert Stossend ist die steuerliche Regelung auch deswegen, weil kleine, unabhängige Brauereien im Vergleich zu den grossen Getränkekonzernen der Schweiz, die u. a auch noch Bier brauen, unverhältnismässig hohe Steuerlasten zu tragen haben. Die bevorstehende Umstellung auf die Mehrwertsteuer bietet die Gelegenheit, die wettbewerbsverzerrende Ordnung der schweizerischen Bierbesteuerung zu korrigieren. Das europäisch erprobte Modell, die sogenannte EU-Biersteuerstaffel, bietet hier einen gangbaren Weg an: Die EU-Regelung sieht vor, dass ein flexibler Mindeststeuersatz von 0,748 Ecu/hl/ Grad Piato gilt und die Mitgliedstaaten die Ermächtigung erhalten, für kleine, unabhängige Brauereien bis zu einer Jahresproduktion von 200 000 Hektoliter nach Betriebsgrössen gestaffelte, ermässigte Steuersätze (0 bis 50 Prozent) anzuwenden. Eine Lösung in diesem Sinne wäre nach dieser Motion anzustreben. Mit diesem Modell würde sowohl die Wettbewerbsverzerrung zwischen inländischen und ausländischen Bieren einerseits wie auch die Benachteiligung kleiner und mittlerer Unternehmungen gegenüber den grossen Braukonzernenv andererseits beseitigt werden können. Auch in technischer Hinsicht bietet sich die neue Regelung an, da schweizerisches Exportbier in Zukunft ohnehin in Grad Piato gemessen und etikettiert werden muss. Der Systemwechsel von der heutigen Biersteuer zur künftigen gestaffelten Biersteuer soll kostenneutral erfolgen, da keine Reduktion des Steuerertrages, sondern lediglich eine gerechtere Verteilung der fiskalischen Belastungen und somit ein Ausgleich der Wettbewerbsnachteile im Biermarkt verwirklicht werden soll.
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Impôt sur la bière 858 N 23 mars 1995 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. März 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 mars 1994 Die Besteuerung des Bieres beruht heute auf Artikel 41 ter Absatz 4 Buchstabe b der Bundesverfassung, wonach die Gesamtbelastung durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie die Warenumsatzsteuer, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970 zu bleiben hat Die Biersteuer wird nach der Menge, d. h. spezifisch, bemessen. Alle Biere aus der Inlandfabrikation sowie aus dem Import unterliegen - unabhängig von der Aufmachung und vom Alkoholgehalt - der gleichen Besteuerung. Für die Festsetzung des Steuersatzes wird der von den Inlandbrauereien festgesetzte Engrospreis für offenes Lagerbier herangezogen. Bei Preiserhöhungen durch die Brauereien kann der Bundesrat die Steuerbelastung entsprechend angleichen. Auch in der Europäischen Union ist die Biersteuer spezifisch ausgestaltet Der Steuersatz wird indessen je Grad Piato oder Grad Alkohol ohne Beziehung zum Preis festgesetzt Zum Schütze und zur Erhaltung der klein- und mittelständigen Brauereistruktur können die Mitgliedstaaten die Steuersätze nach der hergestellten Menge bis auf 50 Prozent ermässigen. Insbesondere aus wettbewerbspolitischer Sicht sowie aus Gründen der Eurokompatibilität steht der Bundesrat einer Umgestaltung des schweizerischen Besteuerungssystems positiv gegenüber. Eine entsprechende Revision unter Berücksichtigung des Anliegens des Motionärs wird zurzeit geprüft Dabei gilt es vorab abzuklären, welche Auswirkungen eine Staffelung der Steuerbelastung zur Folge hat und ob verfassungsmässige oder vertragsrechtliche internationale Bestimmungen nicht dagegen sprechen. Ferner soll der Brauindustrie und anderen interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesem Vorhaben zu äussern. Da somit diese Fragen noch offen sind, ist es kaum zweckmässig, den Vorstoss in der bindenden Form einer Motion zu überweisen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Jaeger Franz (U, SG), Berichterstatter: Ich möchte Ihnen im Namen der WAK kurz darlegen, worum es hier geht und welche Gründe die Kommission bewogen haben, die Motion des Ständerates auch in der Form des Postulates abzulehnen. Die Besteuerung des Bieres beruht bekanntlich auf einem Bundesverfassungsartikel. Die Gesamtbelastung umfasst eine Biersteuer, die Zollzuschläge auf den Braurohstoffen sowie die Warenumsatzsteuer. Die Biersteuer ist bisher nach der Menge bemessen worden. Alle Biere aus der Inlandfabrikation wie auch aus dem Import unterliegen, unabhängig von Aufmachung und Alkoholgehalt, der gleichen Besteuerung. Für die Festsetzung des Steuersatzes wird der von den Inlandbrauereien festgesetzte Engrospreis für offenes Lagerbier, für Fassbier, herangezogen. Diese Besteuerung wird nun vom Urheber der im Ständerat überwiesenen Motion wie auch vom Motionär und den Mitunterzeichnern hier im Nationalrat als wettbewerbsverzerrend betrachtet, indem argumentiert wird, die Bemessungsgrundlage benachteilige insbesondere die kleinen Brauereien, weil diese vor allem auf die Produktion von Fassbier ausgerichtet seien. Es würden aber auch die Inlandbiere gegenüber den Importbieren benachteiligt Aus diesem Grund schlagen sie vor, die sogenannte EU-Biersteuerstaffel einzuführen. In der Europäischen Union nämlich ist die Biersteuer ebenfalls spezifisch ausgestaltet, aber der Steuersatz wird dort nicht nach der Menge, sondern je Grad Piato oder je Grad Alkohol gemessen, und zwar ohne direkte Beziehung zum Preis. Die Mitgliedstaaten der EU sind ermächtigt, die Steuersätze nach Grosse der Brauereien zu staffeln, um die daraus entstehenden Ungerechtigkeiten oder Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen. Je kleiner die Brauerei, um so tiefer die Steuersätze bei Betrieben mit weniger als 200 000 Hektoliter Jahresproduktion. Das ist das Konzept der EU. Die Motionäre möchten diese Konzeption übernehmen. Die Kommission wurde von der Verwaltung und vom Bundesrat dahingehend orientiert, dass hier generell ein Systemwechsel vorgesehen ist. Die Kommission konnte davon überzeugt werden, dass durch die Einführung der Mehrwertsteuer die bisherigen Wettbewerbsverzerrungen weitgehend ausgeschaltet werden. Somit müsste man umgekehrt sagen, dass durch die Einführung der EU-Biersteuerstaffel nicht Wettbewerbsverzerrungen beseitigt, sondern - im Gegenteil -solche geschaffen würden. Es wurde uns auch glaubwürdig dargelegt, dass es durchaus ausreicht, die Bemessungsgrundlage zu ändern, was auch vorgesehen ist Aufgrund dieser Erörterungen kam die Kommission nicht nur mit 9 zu 0 Stimmen zum Schluss, dass dieser Vorstoss in der Form der Motion abgelehnt werden solle, sondern beschloss mit deutlichen 10 zu 6 Stimmen, die Motion des Ständerates auch nicht als Postulat zu überweisen. Dieser Entscheid fiel vor allem aus ordnungspolitischen Gründen, weil etwas anderes momentan nicht in die Landschaft von Deregulierung, von mehr Markt und von mehr Wettbewerb hineinpasse. Aus diesen Gründen wird der Vorstoss abgelehnt. Ich gehe davon aus, dass die Kommission gegenüber der gleichlautenden Motion Tschuppert den gleichen Standpunkt einnehmen wird. Tschuppert Karl (R, LU): Herr Jaeger hat richtig gesagt, dass die Biersteuer nach Menge, d. h. spezifisch, bemessen wird. Alle Biere aus der Inlandproduktion sowie aus dem Import unterliegen, unabhängig von der Aufmachung und vom Alkoholgehalt, der gleichen Besteuerung. Für die Festlegung des Steuersatzes wird der von Inlandbrauereien festgelegte Engrospreis für offenes Lagerbier herangezogen. Bei Preiserhöhungen durch die Brauereien kann der Bundesrat die Steuerbelastung entsprechend angleichen. Die derzeitige Lösung der Bierbesteuerung ist aber unbefriedigend. Das haben Sie vorhin auch gehört Stossend ist vor allem die steuerliche Benachteiligung der inländischen Biere gegenüber ausländischen Biersorten im Umfang von bis zu
Impôt sur la bière 858 N 23 mars 1995 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. März 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 mars 1994 Die Besteuerung des Bieres beruht heute auf Artikel 41 ter Absatz 4 Buchstabe b der Bundesverfassung, wonach die Gesamtbelastung durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie die Warenumsatzsteuer, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970 zu bleiben hat Die Biersteuer wird nach der Menge, d. h. spezifisch, bemessen. Alle Biere aus der Inlandfabrikation sowie aus dem Import unterliegen - unabhängig von der Aufmachung und vom Alkoholgehalt - der gleichen Besteuerung. Für die Festsetzung des Steuersatzes wird der von den Inlandbrauereien festgesetzte Engrospreis für offenes Lagerbier herangezogen. Bei Preiserhöhungen durch die Brauereien kann der Bundesrat die Steuerbelastung entsprechend angleichen. Auch in der Europäischen Union ist die Biersteuer spezifisch ausgestaltet Der Steuersatz wird indessen je Grad Piato oder Grad Alkohol ohne Beziehung zum Preis festgesetzt Zum Schütze und zur Erhaltung der klein- und mittelständigen Brauereistruktur können die Mitgliedstaaten die Steuersätze nach der hergestellten Menge bis auf 50 Prozent ermässigen. Insbesondere aus wettbewerbspolitischer Sicht sowie aus Gründen der Eurokompatibilität steht der Bundesrat einer Umgestaltung des schweizerischen Besteuerungssystems positiv gegenüber. Eine entsprechende Revision unter Berücksichtigung des Anliegens des Motionärs wird zurzeit geprüft Dabei gilt es vorab abzuklären, welche Auswirkungen eine Staffelung der Steuerbelastung zur Folge hat und ob verfassungsmässige oder vertragsrechtliche internationale Bestimmungen nicht dagegen sprechen. Ferner soll der Brauindustrie und anderen interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesem Vorhaben zu äussern. Da somit diese Fragen noch offen sind, ist es kaum zweckmässig, den Vorstoss in der bindenden Form einer Motion zu überweisen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Jaeger Franz (U, SG), Berichterstatter: Ich möchte Ihnen im Namen der WAK kurz darlegen, worum es hier geht und welche Gründe die Kommission bewogen haben, die Motion des Ständerates auch in der Form des Postulates abzulehnen. Die Besteuerung des Bieres beruht bekanntlich auf einem Bundesverfassungsartikel. Die Gesamtbelastung umfasst eine Biersteuer, die Zollzuschläge auf den Braurohstoffen sowie die Warenumsatzsteuer. Die Biersteuer ist bisher nach der Menge bemessen worden. Alle Biere aus der Inlandfabrikation wie auch aus dem Import unterliegen, unabhängig von Aufmachung und Alkoholgehalt, der gleichen Besteuerung. Für die Festsetzung des Steuersatzes wird der von den Inlandbrauereien festgesetzte Engrospreis für offenes Lagerbier, für Fassbier, herangezogen. Diese Besteuerung wird nun vom Urheber der im Ständerat überwiesenen Motion wie auch vom Motionär und den Mitunterzeichnern hier im Nationalrat als wettbewerbsverzerrend betrachtet, indem argumentiert wird, die Bemessungsgrundlage benachteilige insbesondere die kleinen Brauereien, weil diese vor allem auf die Produktion von Fassbier ausgerichtet seien. Es würden aber auch die Inlandbiere gegenüber den Importbieren benachteiligt Aus diesem Grund schlagen sie vor, die sogenannte EU-Biersteuerstaffel einzuführen. In der Europäischen Union nämlich ist die Biersteuer ebenfalls spezifisch ausgestaltet, aber der Steuersatz wird dort nicht nach der Menge, sondern je Grad Piato oder je Grad Alkohol gemessen, und zwar ohne direkte Beziehung zum Preis. Die Mitgliedstaaten der EU sind ermächtigt, die Steuersätze nach Grosse der Brauereien zu staffeln, um die daraus entstehenden Ungerechtigkeiten oder Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen. Je kleiner die Brauerei, um so tiefer die Steuersätze bei Betrieben mit weniger als 200 000 Hektoliter Jahresproduktion. Das ist das Konzept der EU. Die Motionäre möchten diese Konzeption übernehmen. Die Kommission wurde von der Verwaltung und vom Bundesrat dahingehend orientiert, dass hier generell ein Systemwechsel vorgesehen ist. Die Kommission konnte davon überzeugt werden, dass durch die Einführung der Mehrwertsteuer die bisherigen Wettbewerbsverzerrungen weitgehend ausgeschaltet werden. Somit müsste man umgekehrt sagen, dass durch die Einführung der EU-Biersteuerstaffel nicht Wettbewerbsverzerrungen beseitigt, sondern - im Gegenteil -solche geschaffen würden. Es wurde uns auch glaubwürdig dargelegt, dass es durchaus ausreicht, die Bemessungsgrundlage zu ändern, was auch vorgesehen ist Aufgrund dieser Erörterungen kam die Kommission nicht nur mit 9 zu 0 Stimmen zum Schluss, dass dieser Vorstoss in der Form der Motion abgelehnt werden solle, sondern beschloss mit deutlichen 10 zu 6 Stimmen, die Motion des Ständerates auch nicht als Postulat zu überweisen. Dieser Entscheid fiel vor allem aus ordnungspolitischen Gründen, weil etwas anderes momentan nicht in die Landschaft von Deregulierung, von mehr Markt und von mehr Wettbewerb hineinpasse. Aus diesen Gründen wird der Vorstoss abgelehnt. Ich gehe davon aus, dass die Kommission gegenüber der gleichlautenden Motion Tschuppert den gleichen Standpunkt einnehmen wird. Tschuppert Karl (R, LU): Herr Jaeger hat richtig gesagt, dass die Biersteuer nach Menge, d. h. spezifisch, bemessen wird. Alle Biere aus der Inlandproduktion sowie aus dem Import unterliegen, unabhängig von der Aufmachung und vom Alkoholgehalt, der gleichen Besteuerung. Für die Festlegung des Steuersatzes wird der von Inlandbrauereien festgelegte Engrospreis für offenes Lagerbier herangezogen. Bei Preiserhöhungen durch die Brauereien kann der Bundesrat die Steuerbelastung entsprechend angleichen. Die derzeitige Lösung der Bierbesteuerung ist aber unbefriedigend. Das haben Sie vorhin auch gehört Stossend ist vor allem die steuerliche Benachteiligung der inländischen Biere gegenüber ausländischen Biersorten im Umfang von bis zu
15 Prozent Dies war auch der Grund, weshalb der Bundesrat 1992 eine Überarbeitung der Bierbesteuerung in Auftrag gegeben hat; ein Jahr zuvor fand man, wie Herr Jaeger ausgeführt hat, auch auf europäischer Ebene eine Möglichkeit für eine Harmonisierung in diesem Problembereich. Es wurden vor allem wesentliche Eckpfeiler festgelegt: die Schaffung von Steuerkategorien von Bier, die Steuerbemessung nach Grad Piato - das ist die Masseinheit für den Stammwürzgehalt und somit indirekt für den Alkoholgehalt des Bieres -, die Einführung eines Mindeststeuersatzes pro Grad Piato und die Möglichkeit einer Steuerermässigung für Kleinbrauereien, also die Einführung einer progressiven Staffel. In der Schweiz gibt es noch 23 Kleinbrauereien. Diese Hausund Kleinbrauereien produzieren jedoch drei Viertel sämtlicher Biersorten, das sind über 100 verschiedene Biere. In den europäischen Staaten haben nur noch vier Länder mehr Kleinbrauereien als wir. Diese vier Länder haben alle etwas unternommen, um diese Kleinbrauereien zu schützen. Das Verschwinden der Kleinbrauereien würde nicht nur einen wirtschaftlichen Schaden anrichten, meiner Meinung nach gingen auch kulturelle Eigenheiten unwiderruflich verloren. Jede Biersorte ist regional verwurzelt und verkörpert eine regionale oder lokale Besonderheit. Was möchten wir mit der Einführung der Biersteuerstaffel erreichen? Ich halte klar fest, dass die Einnahmen des Bundes durch die Biersteuer mit dieser Lösung nicht geschmälert würden. Wir möchten lediglich zirka 2 Prozent der über 100 Millionen Franken ausmachenden Biersteuer entsprechend der Leistungsfähigkeit der Brauereien neu verteilen und nichts anderes. Konkret reden wir von kaum 2 Millionen Franken, die nicht gestrichen, sondern anders verteilt würden und die für das Überleben der Kleinbrauereien wichtig wären. Ich gebe Ihnen einen Grössenvergleich: Die letzte Woche bekanntgewordene -- 2 of 4 -23. März 1995 859 Förderung der Wissenschaft Biersteuererhöhung per 1. April 1995 bringt dem Bund Mehreinnahmen von rund 5,5 Millionen Franken. Wenn wir jetzt von einer Neuverteilung dieser zirka 2 Millionen sprechen, so ist das ein sehr bescheidener Beitrag im Vergleich zum daraus resultierenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen. Mit unserem Vorstoss greifen wir nicht in den Gesetzgebungsprozess ein, sondern stellen sicher, dass gewisse Eckpfeiler auch im Hinblick auf eine Harmonisierung mit unseren Nachbarländern rechtzeitig bewerkstelligt würden. Die Ausarbeitung einer vernünftigen und der Situation angepassten Staffelung ist nämlich Sache der Oberzolldirektion. Die vorgeschlagene Biersteuerstaffel ist eine faire, meiner Meinung nach vernünftige und vor allem auch praktikable Lösung. Vor einem Jahr hat uns der Bundesrat die Antwort auf meinen Vorstoss zugestellt und darin Handlungsbedarf signalisiert - ich zitiere -: «Insbesondere aus wettbewerbspolitischer Sicht sowie aus Gründen der Eurokompatibilität steht der Bundesrat einer Umgestaltung des schweizerischen Besteuerungssystems positiv gegenüber.» Er hat dann letztlich angefügt, dass noch Fragen zu klären seien, weshalb er ein Postulat daraus machen möchte. Ich bin einverstanden mit dem Vorschlag des Bundesrates, diese Motion in ein Postulat umzuwandeln, bin aber schlicht und einfach nicht einverstanden mit der vorberatenden Kommission. Ich finde das Vorgehen, auch ein Postulat abzulehnen, bevor eine Motion überhaupt begründet werden konnte, unüblich. Das entspricht eigentlich nicht den parlamentarischen Gepflogenheiten. Stich Otto, Bundesrat: Ich bitte Sie mit der Kommission, die Motion des Ständerates abzulehnen. Hingegen sind wir natürlich bereit, wie das bereits gesagt worden ist, die Motion Tschuppert Karl in der Form eines Postulates entgegenzunehmen. Ich glaube, es macht wenig Sinn, heute über die Ausgestaltung der Biersteuer zu diskutieren. Wir sind auf jeden Fall daran, das Gesetz zu revidieren. Von uns aus gesehen werden wir natürlich auch dafür sorgen, dass Wettbewerbsgerechtigkeit herrscht und dass die Besteuerung eben auch europakompatibel wird. Deshalb sind wir bereit, diese Motion in der Form eines Postulates entgegenzunehmen, aber unter keinen Umständen als eine Verpflichtung, die Biersteuerstaffel einzuführen. Das könnten wir nicht akzeptieren. Motion 93.3641 Abgelehnt - Rejeté Motion 93.3616 Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates Dagegen
95 Stimmen
22 Stimmen #ST# 94.102 Förderung der Wissenschaft in den Jahren 1996-1999. Kredite Promotion de la science dans les années 1996-1999. Crédits Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 28. November 1994 (BB119951845) Message, projets de loi et d'arrêté du 28 novembre 1994 (FF 19951821) Kategorie III, Art 68 GRN- Catégorie III, art. 68RCN Haering Binder Barbara (S, ZH), Berichterstatterin: Wissenschaftspolitik steht selten auf der Traktandenliste unserer Räte, obwohl Politikerinnen und Politiker in Ansprachen, in Artikeln vor Wahlen immer wieder auf die Bedeutung von Wissenschaft und Bildung für die Weiterentwicklung unserer Gesellschaft hinweisen. Nun gut, dieser Umstand könnte ja darauf zurückzuführen sein, dass sich in diesem Politikbereich keine Probleme stellen, dass alles zum besten bestellt ist, niemand etwas auszusetzen hätte oder ändern möchte. Ich denke, dies war auch lange Zeit der Fall. Nach intensiven forschungs- und bildungspolitischen Diskussionen, Debatten zu Beginn der siebziger Jahre, d. h. im Nachgang der achtundsechziger Auseinandersetzungen, flaute das Interesse der Politik für diesen Bereich ab. Die Fragen schienen ausdiskutiert, und gleichzeitig waren in den Jahren der Hochkonjunktur genügend öffentliche Finanzen vorhanden, um alle und damit auch sich widersprechende Bedürfnisse zu befriedigen. Eine Auseinandersetzung um Prioritäten war überflüssig. Parallel zum abnehmenden Interesse der Politik fand innerhalb des Wissenschaftsbereiches selber eine zunehmende Entpolitisierung statt. Die Folgen dieses Auseinanderklaffens von Gesellschaft und Wissenschaft, die fehlende Debatte über wissenschafts- und bildungspolitische Perspektiven sind markant Ich werde drei dieser Folgen aufzählen:
1. Wissenschaftsförderung hat heute keine politische Priorität mehr. Dies lässt sich aufgrund der Budgetdiskussionen der letzten Jahre klar aufzeichnen. Der Quantensprung der Wissenschaftsförderung, wie er mit der letzten Forschungsförderungsbotschaft vor vier Jahren angekündigt worden war, wurde im Verlauf der letzten Jahre durch die Budgetdebatten sukzessive zurückgenommen. Diese Go-and-stop-Politik hat für die Forschungsprogramme sehr schwerwiegende Konsequenzen gezeitigt
2. Nach Jahren der Saturiertheit fehlt innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft die politische Kultur der Auseinandersetzung und der Konsensfindung um Prioritäten und Posterioritäten. Immer wieder werden wir Parlamentarierinnen und Parlamentarier mit den Partikulärinteressen einzelner Forschungsrichtungen und Organisationen konfrontiert Ich erinnere Sie an den Auftritt der Nobelpreisträger, als sie vor einigen Monaten die Felle ihrer Grundlagenforschung davonschwimmen sahen. Ich hätte mich gefreut, sie hätten sich heute, wo es grundsätzlich um die Förderung von Wissenschaft und Bildung geht, ebenso pointiert geäussert Dieses interne Hickhack schwächt den Gesamtbereich in seiner Auseinandersetzung mit anderen Politikbereichen.
3. In dieser Situation überrascht es wohl nicht, dass nicht nur die durch den Bundesrat beantragten Kredite der Forschungsförderung nicht genügen, um die inhaltlichen Ziele, wie sie in der Botschaft dargelegt werden, zu erfüllen, sondern dass darüber hinaus die Qualität dieser Botschaft selber unbefriedigend ist Damit komme ich zur Eintretensdebatte unserer Kommission. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur hat einen ganzen Sitzungstag der Eintretensdiskussion zu dieser -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Tschuppert Karl Ausmerzung von Wettbewerbsverzerrungen in der Biersteuer Motion Tschuppert Impôt sur la bière. Eliminer les distorsions de la concurrence In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3616 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 857-859 Page Pagina Ref. No 20 025 469 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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