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Entscheid

93-3640

Verwaltungsbehörden 09.06.1995 93.3640

9. Juni 1995Deutsch21 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Les cas évoqués par la motion semblent finalement extrêmement peu nombreux et, de ce seul fait, le besoin d'une révision législative n'est pas du tout établi.

2.

Les entreprises agricoles et les terrains agricoles doivent rester propriété des exploitants agricoles et ne pas être désaffectés, comme ce pourrait être le cas si la motion Martin Jacques était acceptée. Cette motion introduit en effet une brèche importante dans le principe de l'exploitation par le propriétaire lui-même, principe qui a été réadmis très récemment en votation populaire.

3.

Les entreprises agricoles et les terrains agricoles, pour rester affectés à l'agriculture, doivent absolument rester à des prix qui ne soient pas surfaits - il faut empêcher que des prix extravagants puissent se développer. La motion Martin vise à supprimer la limite légale du prix surfait, cela en faveur de banques créancières, et c'est là une deuxième brèche très importante et injustifiée aux principes fondamentaux du droit foncier agricole. On ne peut pas risquer la suppression d'entreprises agricoles sous prétexte d'améliorer la capacité des agriculteurs d'obtenir des crédits.

4.

Pour la majorité de la commission, la motion Martin Jacques n'est pas un bon moyen d'améliorer la capacité des agriculteurs d'obtenir des crédits. D'abord, cette motion concerne un domaine trop restreint, les aliénations en cas de vente forcée aux enchères, pour que cela joue un rôle attractif quant aux crédits en matière agricole, de manière générale. Ensuite, la loi actuelle, avec la révision de 1991, entrée en vigueur en 1994, prévoit précisément des dispositions qui améliorent de façon suffisante la capacité de crédit. Il y a l'augmentation de la charge hypothécaire maximale de 125 à 135 pour cent de la valeur de rendement de l'immeuble, ainsi que la possibilité de dépasser cette limite maximale s'il s'agit d'assurer des investissements matériels de l'entreprise agricole. Pour toutes ces raisons, la majorité de la commission vous recommande, par 11 voix contre 8 et avec 1 abstention, de refuser de transmettre cette motion. Schmid Samuel (V, BE), Sprecher der Minderheit: Ich beantrage Ihnen im Namen der Minderheit, die Motion zu überweisen. Zugegebenermassen gäbe es noch Wichtigeres im bäuerlichen Bodenrecht, das heute, nach Einführung einer neuen Landwirtschaftspolitik, grundsätzlich zu überdenken wäre. Aber immerhin gibt uns die Motion Anlass, nun einmal an einem Punkt zu beginnen. Die neue Landwirtschaftspolitik erwartet von den einzelnen Betriebsinhabern und Betriebsinhaberinnen eine neue oder andere Art Unternehmertum. Damit wird von ihnen Handlungsfreiheit gefordert, damit sie ihren Lebensunterhalt flexibler verdienen können, als das bisher der Fall war. Handlungsfreiheit bedeutet aber Abbau von Schranken und nicht Regelungsdichte. Wenn man unter der Herrschaft einer anderen Landwirtschaftspolitik zu Recht Schutzmauern aufbaute, hat man jetzt, unter einem anderen Regime, auch dazu bereit zu sein, über diese Schutzmauern grundsätzlich zu diskutieren, sonst sind wir gegenüber der betroffenen Bevölkerungsgruppe unfair. Der Motionär will das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht insoweit in einem Punkt ändern, als er die Möglichkeit vorzusehen verlangt, bei Zwangsversteigerungen eine Erwerbsmöglichkeit für Nichtselbstbewirtschafter, insbesondere für Gläubiger, vorzusehen. Der Ständerat hat die Motion mit 18 zu 4 Stimmen überwiesen. Es geht mir nun in meiner Unterstützung primär um die Kreditwürdigkeit der Landwirtschaft, von der jetzt teilweise eine höhere Investitionsfreude verlangt wird, als das früher nötig und der Fall war. Ich erinnere daran, dass man von den Landwirten erwartet, dass sie den Hof flexibler bewirtschaften, dass Ersatzeinkommen nötig sind, damit sie die Familie und ihre Existenz überhaupt über die Runden bringen. Das bedingt in sehr vielen Fällen zusätzliche Investitionen. Erst sekundär geht es mir auch um den Schutz von Gläubigern, die bereit sind, der Landwirtschaft Kredite zu erteilen. Die Liegenschaften sind heute bis zu maximal 130 Prozent des Ertragswerts belehnbar. Kommt es nun zu einer Versteigerung - das ist leider nicht mehr selten -, kann der Kreditgeber selbst nicht mitsteigern. Besteht beispielsweise, und das ist eher häufig, ein Angebotskartell, in dem sich die möglichen Interessenten absprechen, wie und zu welchem Preis man an der Steigerung teilnimmt, ist die Gläubigerin - in der Regel häufig die Bank - selbst gebunden, denn sie kann selbst nicht einmal den maximal belehnbaren Wert als Angebot zur Steigerung bringen, weil sie vom Erwerb von vornherein ausgeschlossen ist. Steigerer sind im übrigen anzahlmässig von vornherein auch beschränkt, denn die Lage, vor allem aber auch die finanziellen Möglichkeiten von möglichen Interessenten für das Land beschränkt die Anzahl derjenigen, die überhaupt für den Erwerb in Frage kommen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Bewilligungsbehörde auf Ersuchen eines Betreibungsamtes notfalls den zulässigen Preis festlegen kann und dieser bei Einschluss der vorher getätigten Investitionen in der Regel höher ist als die maximale Belehnungsgrenze. Der zulässige Preis könnte zwar von Nichtselbstbewirtschaftern geboten werden; insoweit besteht eine legale Ausweichmöglichkeit. Weil dieser Preis aber in der Regel wesentlich über der maximalen Belastungsgrenze liegt, ist die Gläubigerin von vornherein nicht interessiert, denn sie erwirbt ein Pfand, das ihr nichts als Ärger, vor allem aber keine Rendite einbringt. Wozu führt das? Das führt dazu, dass die Gläubiger die Landwirtschaftskredite noch vorsichtiger beurteilen, als es ohnehin geboten ist. In bezug auf spätere Risiken werden noch höhere Sicherheitsmargen eingebaut, und die Landwirtschaft wird gerade zum heutigen Zeitpunkt, in dem sie eine höhere Kreditwürdigkeit verdiente, in ihrer Kreditwürdigkeit geschmäjert. Ich bin der Überzeugung, dass die Motion eine mögliche Lösung aufzeigt. Ich bitte Sie, die Motion zu überweisen. Koller Arnold, Bundesrat: Der Bundesrat empfiehlt Ihnen mit der Mehrheit Ihrer Kommission, diese Motion abzulehnen. Wir tun dies aus einem doppelten Grund:

1.

Es ist staatspolitisch doch ein gewichtiges Argument, dass es wenig Sinn macht, ein Gesetz, das erst seit dem 1. Januar 1994 in Kraft ist, bereits wieder wegen einem Anliegen zu ändern, das kein schwerwiegendes, sondern ein Detailanliegen ist. Wenn wir beginnen, Gesetze, die wir jahrelang beraten haben, wieder zu ändern, kaum dass sie in Kraft getreten sind, dann verliert dieses Land die unbedingt nötige Rechtssicherheit. Das ist das staatspolitische Argument gegen diese Motion.

2.

Es gibt aber auch ein sachliches Argument gegen diese

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Loi sur l'aménagement du territoire 1190 N 9 juin 1995 Motion. Der Motionär macht geltend, dass die Banken als Gläubigerinnen heute Verluste erleiden könnten, weil sie bei Zwangsversteigerungen von landwirtschaftlichen Grundstükken und Gewerben nicht mitsteigern könnten, da ihnen die Selbstbewirtschaftereigenschaft fehle. Nun ist aber von vornherein festzuhalten, wie das übrigens jetzt auch Herr Schmid Samuel ausdrücklich anerkannt hat, dass auch ein Nichtselbstbewirtschafter dann mitsteigern und den Zuschlag erhalten kann, wenn kein Selbstbewirtschafter gewillt oder in der Lage ist, den zulässigen Preis zu bezahlen. Diese Ausweichmöglichkeit besteht. Wenn man aber darüber hinausgehend die Gläubigerbanken, um die es sich vor allem handelt, generell vom Bewilligungsverfahren und damit auch von den Bestimmungen über den zulässigen Preis ausnehmen will, dann führt man indirekt wieder ein spekulatives Element ins bäuerliche Bodenrecht ein. Es war ja ein Grundanliegen, im bäuerlichen Bodenrecht die Spekulation von landwirtschaftlichen Immobilien fernzuhalten. Das ist der doppelte Grund, weshalb wir Ihnen empfehlen, die Motion abzulehnen. Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion 43 Stimmen Dagegen 64 Stimmen #ST# 94.054 Bundesgesetz über die Raumplanung. Teilrevision Loi fédérale sur l'aménagement du territoire. Révision partielle Botschaft und Gesetzentwurf vom 30. Mai 1994 (BBI III 1075) Message et projet de loi du 30 mai 1994 (FF III 1059) Beschluss des Ständerates vom 24. Januar 1995 Décision du Conseil des Etats du 24 Janvier 1995 Kategorie IM, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Bundi, Bäumlin, Brügger Cyrill, Jeanprêtre, Meyer Theo, Misteli, Strahm Rudolf, Thür, Wiederkehr) Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat mit der Auflage, auch die folgenden Forderungen in eine Gesetzesrevision einzubeziehen: - Vorkaufsrecht des Gemeinwesens für Wohnbauland; - Vorkaufsrecht der Mieter; - Publikation der Handänderungspreise. Eventualantrag Wiederkehr (falls der Antrag der Minderheit abgelehnt wird) Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat mit der Auflage, auch die folgende Forderung in eine Gesetzesrevision einzubeziehen: Publikation der Handänderungspreise. Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Bundi, Bäumlin, Brügger Cyrill, Jeanprêtre, Meyer Theo, Misteli, Strahm Rudolf, Thür, Wiederkehr) Entrer en matière et renvoi au Conseil fédéral avec l'obligation d'inclure également dans la révision les exigences suivantes: - droit de préemption de la collectivité pour l'acquisition de terrains destinés à la construction de logements; - droit de préemption des locataires; - publication des prix de vente. Proposition subsidiaire Wiederkehr (au cas où la proposition de la minorité serait rejetée) Entrer en matière et renvoi au Conseil fédéral avec mandat de tenir compte de l'exigence suivante dans la révision de la loi: publication du prix de vente des immeubles. Dettling Toni (R, SZ), Berichterstatter: Die Urek hat die Vorlage an ihrer Sitzung vom 27. Februar 1995 behandelt und in der Schlussabstimmung integral, d. h. in der ursprünglichen Fassung des Bundesrates, mit 12 zu 3 Stimmen bei

6.

Enthaltungen verabschiedet. Alle Anträge der Minderheiten, insbesondere der Rückweisungsantrag Bundi mit 12 zu

9.

Stimmen und die Minderheitsanträge Strahm Rudolf mit 11 zu 9 Stimmen, werden von der Kommission zur Ablehnung empfohlen. Worum geht es bei dieser Vorlage? Es geht um eine erstmalige Änderung des 1980 in Kraft getretenen Raumplanungsgesetzes (RPG). Dabei handelt es sich, wie Sie der Fahne leicht entnehmen können, lediglich um eine kleine, aber dennoch - nach Auffassung der Kommissionsmehrheit - nicht minder wichtige Änderung des geltenden Rechtes. Diese ist, wenn Sie so wollen, nach dem Prinzip «Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach» jetzt durchzuziehen. Namentlich sollte sie nicht durch Anreicherung politisch brisanter Zusatzregelungen auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben werden. Ich werde nach der Begründung des Rückweisungsantrages der Minderheit Bundi nochmals auf diese Problematik zurückkommen. Die Ihnen unterbreitete Änderung befasst sich nicht mit der von beiden Kammern überwiesenen Motion Zimmerli (90.780) über die Revision der Bereiche Landwirtschaft und Landschaft. Diese Motion wird Gegenstand einer späteren, separaten Vorlage sein. Ebensowenig steht hier der im letzten Herbst vom Departement in die Vernehmlassung gegebene Bericht zur zukünftigen Raumordnung Schweiz zur Diskussion. Die heutige kleine Änderung beinhaltet im wesentlichen zwei Kernbereiche:

1.

Zunächst geht es um die Ergänzung des Erschliessungsrechtes. Der Entwurf sieht vor, dass die an sich schon heute bestehende Möglichkeit der Kantone, das sogenannte Recht auf Privaterschliessung zu gewähren, nunmehr in eine Pflicht der Kantone umgewandelt wird. Auch soll neu klargestellt werden, dass der Grundeigentümer einen direkten Anspruch auf die zeitgerechte Erschliessung seines Baulandes hat, indem im Falle der Nichterfüllung wahlweise die Privaterschliessung oder dann die Erschliessung durch die Gemeinde mittels Bevorschussung durch die privaten Grundeigentümer verlangt werden kann. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch zuhanden der Materialien klar festhalten, dass den betroffenen Grundeigentümern im Falle der nicht zeitgerechten Erschliessung im Gegensatz zur heutigen, relativ unklaren Situation gestützt auf diese neue gesetzliche Bestimmung das Recht zur Beschwerde, insbesondere zur Verzögerungsbeschwerde, zusteht. Damit sind diese Grundeigentümer nicht mehr auf die zumeist langwierige und häufig wenig erfolgreiche Willkürbeschwerde angewiesen. Nun stellt sich natürlich in der Praxis die Frage, wann dieser Zeitpunkt der nicht zeitgerechten Erschliessung eintritt. Der Ständerat hat hier als Erstrat eine Verdeutlichung in dem Sinne vorgenommen, als er mit der Revision von Artikel 19 Absatz 2 RPG nunmehr einen Erschliessungszeitpunkt durch die zuständigen Gemeinwesen bestimmen lässt. Da-- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion des Ständerates (Martin Jacques) Bäuerliches Bodenrecht. Erzwungene Realisierung Motion du Conseil des Etats (Martin Jacques) Droit foncier rural. Réalisations forcées In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3640 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.06.1995 - 08:00 Date Data Seite 1187-1190 Page Pagina Ref. No 20 025 729 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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