93-3655
Verwaltungsbehörden 17.06.1994 93.3655
17. Juni 1994Deutsch10 min
Source admin.ch
Motion von Feiten 1182 N 17 juin 1994 Ob jedermann voraussetzunglos als Kleinreisender zugelassen werden soll, bedarf hingegen ebenfalls einer Überprüfung. All diese Fragen sollen im Zusammenhang mit der von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren beantragten Vereinheitlichung der Wandergewerbe-Gesetzgebung, die einen Konnex zum HRG aufweist, geprüft werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat #ST# 94.3159 Motion Seiler Hanspeter Gesamtheitliche Regionalpolitik Politique régionale. Vision globale Wortlaut der Motion vom 18. März 1994 Der Bundesrat wird ersucht, - die Regionalpolitik gesamtheitlich und umfassend zu überprüfen und sie den neuen Gegebenheiten und Veränderungen anzupassen; - Massnahmen zu treffen, welche die Folgen des neu begonnenen «Ausdünnungsprozesses» in den davon betroffenen Regionen unseres Landes mildern oder verhindern. Texte de la motion du 18 mars 1994 Le Conseil fédéral est chargé - de procéder à un réexamen général et complet de la politique régionale, afin de l'adapter aux nouvelles données en tenant compte des modifications de la situation; - de prendre des mesures visant à atténuer, sinon à éliminer, les conséquences des progrès de la marginalisation récemment constatée de certaines régions de notre pays. Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Bezzola, Binder, Bonny, Bühler Simeon, Bürgi, Columberg, Daepp, Fehr, Gysin, Hari, Keller Rudolf, Maeder, Marti Werner, Maurer, Miesch, Rychen, Scherrer Werner, Schmidhalter, Schmied Walter, Schnider, Schwab, Stamm Luzi, Strahm Rudolf, Wittenwiler, Wyss William, Zolch.Zwygart (28) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die im Gang befindliche rasante technologische Entwicklung und die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft führen zu umfassenden Strukturveränderungen in praktisch allen Wirtschaftszweigen und verstärken die daraus entstehenden Konzentrationsprozesse. Zusätzlich erschweren die als Folge der prekären Finanzlage der öffentlichen Haushalte unumgänglich gewordenen Sparbemühungen im Bund und in den meisten Kantonen das Wahrnehmen der regionalwirtschaftlich und staatspolitisch bedeutungsvollen Ausgleichsfunktionen des Staates. Von dieser Entwicklung werden die dünnbesiedelten Regionen unseres Landes sieht- und fühlbar stark betroffen. Die durch eine sinnvolle Regionalpolitik in den siebziger und achtziger Jahren erzielten Fortschritte (zum Beispiel Stoppen der Entleerungstendenzen in den Rand- und Berggebieten, Annäherung des Pro-Kopf-Einkommens an den gesamtschweizerischen Durchschnitt, Abbau des infrastrukturellen Nachholbedarfs in diesen Regionen) werden gefährdet Die mit dem Argument der besseren Wirtschaftlichkeit und scheinbarer Kosteneinsparung begründeten Zentralisierungsbestrebungen zum Beispiel im Banken- und Versicherungswesen, aber ebenso im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen (z. B. PTT, öffentlicher Verkehr, öffentliche Verwaltungen, Gesundheitswesen) führen zu einem schleichenden Rückzug aus der Fläche. Das Dienstleistungsangebot in den dünnbesiedelten Regionen wird mosaiksteinchenweise immer mehr ausgedünnt. Zudem bauen Banken, Versicherungen, die PTT, viele Bahnen und öffentliche Verwaltungen an der Front ab, reduzieren damit Arbeits- und Ausbildungsplätze und/oderverlagern sie Richtung Zentren. Mobilität wird -zum Teil von Staates wegen -gefordert und gefördert Parallel dazu werden automatisch auch Führungsaufgaben und Entscheidungskompetenzen ausgelagert bzw. den erwähnten Regionen entzogen und entsprechend zentralisiert und konzentriert Dies führt zu schleichender Auspowerung, zu Abbau von tatsächlicher Autonomie und zu wachsender Abhängigkeit mit zunehmender Fremdbestimmung. Die volkswirtschaftlichen, siedlungspolitischen und nicht zuletzt die staatspolitischen Auswirkungen dieses Prozesses sind nicht unbedenklich und dürfen nicht unterschätzt werden. Es verwundert nicht, dass immer mehr Bevölkerungskreise diese Entwicklung mit wachsender Besorgnis verfolgen. Der Bund darf dieser langsamen Schritt-um-Schritt-Entwicklung nicht tatenlos zuschauen. Er hat vielmehr seine gesamtheitliche Regionalpolitik den neuen Gegebenheiten und Veränderungen anzupassen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 11. Mai 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 11 mai 1994 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 93.3655 Motion von Feiten Durchsetzung des Brutale- und Pornoverbots Scènes de violence et pornographie. Interdiction Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993 Kürzlich erschienene Presseberichte über die Verbreitung strafrechtlich relevanter Darstellungen auf PC über Mailbox und über das leicht zu umgehende Passwortsystem gegen den Zugriff auf die einschlägigen 156er Nummern zeigen auf, dass die vor drei Jahren beschlossenen Strafrechtsbestimmungen betreffend Brutalo- und Pornoverbot (Art 135 und Art. 197 StGB) gegen diese Arten der technischen Verbreitung nicht mehr wirken. Der Bundesrat wird beauftragt, rechtliche und/oder technische Massnahmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung der strafrechtlichen Bestimmungen betreffend Brutalo- und Pornoverbot geeignet sind. Texte de la motion du 16 décembre 1993 Ainsi que l'ont montré de récents articles de presse concernant la diffusion - sur ordinateur personnel, par messagerie électronique et au moyen du système de code facilement contournable contrôlant l'accès aux numéros 156 - de scènes punissables en vertu du droit pénal, les dispositions arrêtées il y a trois ans concernant la représentation de la violence et la pornographie (art. 135 et 197 CP) n'ont plus aucune efficacité lorsqu'il s'agit de lutter contre ces modes de diffusion technique. Le Conseil fédéral est donc chargé de prendre des mesures juridiques et, le cas échéant, techniques, afin de garantir l'application des dispositions pénales visant à interdire la représentation de la violence et la pornographie.
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17. Juni 1994 N 1183 Motion Columberg Mitunterzeichner-Cosignataires: Bäumlin, Bühlmann, Danuser, Diener, Dormann, Gardiol, Goll, Gonseth, Grossenbacher, Haering Binder, Hollenstein, Jeanprêtre, Leemann, Misteli, Robert (15) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Diese Motion wurde im Zusammenhang mit der Übergabe der Petition «Stopp der Gewalt» an den Bundesrat vom 9. Dezember 1993 eingereicht. Die Petition wurde vom Evangelischen Frauenbund der Schweiz lanciert und von 19 Frauenverbänden unterstützt Die Unterzeichnerinnen der Motion gehen davon aus, dass die öffentliche Darstellung von Gewalt zur weiteren Brutalisierung der Gesellschaft führt Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom20. Aprili994 Rapport écrit du Conseil fédéral du20avril1994 Im Lauf der letzten Jahre wurde im Strafgesetzbuch (StGB) das Verbot der Gewaltdarstellung (Art 135 StGB) und der Pornographie (Art 197 StGB) verankert. Ziel war es, die Jugend vor den schädlichen Einflüssen solcher Produkte zu schützen. Im Bereich Telekommunikation hat der Gesetzgeber im Fernmeldegesetz (FMG) und in der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV), beide in Kraft seit dem 1. Mai 1992, vorgesehen, dass die PTT-Betriebe ein Abonnement für ihre Dienstleistungen verweigern respektive widerrufen können, wenn sie annehmen müssen, dass der Gesuchsteller das Abonnement zu rechtswidrigen Zwecken missbrauchen wird respektive missbraucht (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 FMG). Ob ein Abonnent rechtswidrig handelt, ist schwierig zu beurteilen, bevor er die Dienstleistung überhaupt erbringen konnte. Wenn hingegen gegen einen Abonnenten ein gerichtliches Urteil vorliegt, können die PTT-Betriebe sofort wirksame Massnahmen treffen, indem sie beispielsweise den Anschluss des Abonnenten sperren oder sein Abonnement widerrufen. Im Jahre 1993 verstärkte der Bundesrat den strafrechtlichen Schutz für die Dienstleistungen Videotex und Telekiosk (156er Nummern), indem er den Anbietern solcher Dienstleistungen gewisse administrative Massnahmen auferlegte. Diese neu eingeführten Bestimmungen verbieten den Anbietern, rechtswidrige Nachrichten zum Abruf bereitzuhalten und rechtswidrige Gespräche oder Mitteilungen (Art. 18a Abs. 1 FDV) zuzulassen. Darüber hinaus sollen Personen unter 16 Jahren auch vor weicher Pornographie im Sinne von Artikel 197 Ziffer 1 StGB geschützt werden. Deshalb dürfen Anbieter nur dann erotische Nachrichten zum Abruf bereitstellen oder erotische Gespräche ermöglichen, wenn sie gewährleisten können, dass die Benutzer diese Dienstleistung nur nach vorgängiger Identifikation mittels eines persönlichen Passworts in Anspruch nehmen können. Ein solches darf unter keinen Umständen an eine Person unter 16 Jahren abgegeben werden. Was die Telekiosk-Angebote betrifft, tragen das StGB und die administrative Regelung in Artikel 18a FDV den Anliegen der Motion Rechnung, indem sie das Anbieten von Gewaltdarstellungen und harter Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB) mittels Bild- und Tonaufnahmen, Bildern sowie anderer Gegenstände an alle Personen sowie auch weicher Pornographie an Personen unter 16 Jahren unter Strafe stellen. In einem Entscheid vom 25. Juni 1993 (BGE 109 IV 151) hält das Bundesgericht fest, dass Aufnahmen, die unter einer 156er Nummer angeboten werden, als Tonaufnahmen im Sinne von Artikel 197 StGB zu werten sind. Die Einführung eines persönlichen Passwortes, das nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden darf, verhindert den Zugang von Jugendlichen zu dieser Art von Diensten. Ende Dezember 1993, d. h. einen Monat nach Inkrafttreten des Artikels 18a FDV, stellten die PTT-Betriebe fest, dass
Erwägungen
260.
Telekiosk-Anbieter auf ihr Abonnement verzichtet hatten. Innerhalb desselben Zeitrahmens setzten die PTT-Betriebe
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Anschlüsse für die Dauer eines Monats ausser Betrieb, weil die Abonnenten die erforderlichen Schutzmassnahmen nicht ergriffen hatten. Elektronische Briefkästen (Mailboxes) können Gewaltdarstellungen und harte Pornographie zum Abruf mittels einer 156er Nummer oder eines PC bereithalten. In beiden Fällen fallen diese Angebote in den Anwendungsbereich des StGB. Ausserdem müssen die Mailboxes, die über 156er Nummern erreicht werden können, eine Identifikation mittels Passwort vorsehen, wenn sie Pornographie enthalten (Art. 18a FDV). In diesem Sinn trägt die bestehende Gesetzgebung den Anliegen der Motion bereits Rechnung. Hingegen könnte geprüft werden, ob dieselbe Passwortpflicht, die derzeit ausschliesslich für Videotex und Telekiosk gilt, auf andere Telekommunikationsdienste ausgedehnt werden sollte, die vergleichbare Informationsangebote umfassen können (wie z. B. die über PC abrufbaren Mailboxes). Der Bundesrat ist der Meinung, dass die bestehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutz von Leib, Leben und sexueller Integrität sowie die obenerwähnten administrativen Massnahmen es erlauben, rechtswidrige Handlungen zu ahnden, die mittels der Dienstleistungen Telekiosk und Videotex (inklusive über 156er Nummern zugängliche Mailboxes) begangen werden können. Im Bereich Telekommunikation verfügen die zuständigen Behörden somit bereits über eine Auswahl an geeigneten Massnahmen. Darüber hinaus ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob die Passwortpflicht nach Artikel 18a FDV beispielsweise auf die via PC zugänglichen Mailboxes auszudehnen ist. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 94.3042 Motion Columberg Rasche Einführung einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe Introduction rapide d'une redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations Wortlaut der Motion vom 28. Februar 1994 Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten unverzüglich eine Vorlage zur Einführung einer leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe zu unterbreiten, die mit der EU zu koordinieren ist Texte de la motion du 28 février 1994 Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres sans délai un projet d'instauration d'une redevance sur le trafic des poids lourds liée soit aux prestations soit à la consommation, qui soit coordonnée avec les projets de l'UE en la matière. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher Peter, David, Dormann, Engler, Epiney, Grossenbacher, Keller Anton, Leu Josef, Kühne, Mühlemann, Nabholz, Ruckstuhl, Seiler Rolf, Stamm Judith, Wanner, Wick (16) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Am 20. Februar 1994 haben das Schweizervolk mit 1 221 473 (67,1 Prozent) gegen 597 673 (32,9 Prozent) Stimmen und fast alle Stände dem Artikel 36quater BV zur Einführung einer leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe zugestimmt Diese breite Zustimmung ist Ausdruck der Akzeptanz für eine verursachergerechte Belastung der Stras-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion von Felten Durchsetzung des Brutalo- und Pornoverbots Motion von Felten Scènes de violence et pornographie. Interdiction In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3655 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1994 - 08:00 Date Data Seite 1182-1183 Page Pagina Ref. No 20 024 172 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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