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Entscheid

93-3656

Verwaltungsbehörden 18.03.1994 93.3656

18. März 1994Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Für die im Ausland begangene Vortat der Geldwäscherei stellt Artikel 305bis Ziffer 3 StGB darauf ab, ob nach dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit die Tat «auch am Begehungsort strafbar ist». Damit wird vorausgesetzt, dass das konkrete Tatgeschehen die Deliktsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllen würde, wenn die Vortat in der Schweiz begangen worden wäre. Für den Fall der Bestechung eines ausländischen Funktionärs ist die Voraussetzung der gegenseitigen Strafbarkeit deswegen nicht gegeben, weil die Bestechungsdelikte des Strafgesetzbuches ausschliesslich das innerstaatliche, schweizerische Interesse an einer von Korruption freien Ausübung der öffentlichen Gewalt schützen. Damit liegt keine in der Schweiz strafbare Vortat im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB vor, wenn diese im In- oder Ausland zum Nachteil ausländischer staatlicher Interessen begangen wird.

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Motion Scherrer Jürg 586 N 18 mars 1994

2.

Um die Anwendbarkeit der Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei auf an ausländische Funktionäre überwiesene Korruptionsgelder sicherzustellen, will die Motion durch eine Änderung des Anwendungsbereiches der Bestechungsdelikte den Strafanspruch des schweizerischen Rechts auf die Korruption ausländischer Beamter ausdehnen. Abgesehen davon, dass damit für andere als Vortaten einer Geldwäscherei in Frage kommende Delikte des fünfzehnten, siebzehnten oder achtzehnten Titels keine Lösung gefunden wäre, wenn diese sich primär gegen ausländische staatliche Interessen richten, müsste die in der Motion vorgeschlagene Ausweitung des Strafschutzes mit zwei schwerwiegenden Nachteilen erkauft werden. Einmal würde eine derartige Erstreckung des Geltungsbereichs des schweizerischen Strafrechts in all jenen Fällen keinen Sinn machen, in welchen der betroffene ausländische Staat eine den Bestechungsdelikten des schweizerischen Rechts entsprechende Strafnorm überhaupt nicht kennt oder er im konkreten Einzelfall eine Bestechung als nicht rechtswidrig erachtet. Das gilt für diejenigen Länder, in welchen an Beamte ausgerichtete Bestechungs- und Schmiergelder als sozialübliche Zuwendungen für Dienstleistungen oder gar als klandestine Aufbesserungen für Unterbezahlungen erachtet werden. Zum ändern müsste wegen der von Land zu Land bestehenden, äusserst unterschiedlichen Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes der beispielsweise im Tatbestand der aktiven Bestechung vorausgesetzte Begriff «Mitglied einer Behörde» konturenlos werden. Der Ausweitung des Anwendungsbereiches der Bestechungstatbestände auf ausländische Beamte wäre damit im Ergebnis mit einem Verlust der in der Tatbestandsumschreibung enthaltenen, rechtsstaatlichen Garantien verbunden. Mit dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, wie dieses durch die Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei in Artikel 305bis Ziffer 3 StGB für die ausländische Vortat vorausgesetzt wird, soll unter anderem verhindert werden, dass ein Verhalten in den Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts mit einbezogen wird, für welches gegebenenfalls der nach dem Territorialitätsprinzip in erster Linie zuständige ausländische Tatortstaat einen strafrechtlichen Schutz nicht für geboten hält Nach dem derzeitigen Stand von Lehre und Rechtsprechung ist beim Tatbestand der Geldwäscherei die Voraussetzung der identischen Norm für die Vortat dann nicht erfüllt, wenn die schweizerische Strafnorm nur spezifisch inländische Rechtsgüter, die entsprechende ausländische Strafbestimmung ausschliesslich innerstaatliche Interessen des Drittstaates schützt Solange beispielsweise die Überweisung von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger nicht im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB als eine der schweizerischen Strafverfolgung unterliegende Vortat anerkanntwird, hat dies unbestreitbar zum Nachteil, dass derartige Gelder in der Schweiz ungestraft gewaschen werden können. Dies, obwohl anerkanntermassen die Korruption mit zu den charakteristischen Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität zählt und nach der Ratio legis der Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei mittelbar auch die organisierte Kriminalität bekämpft werden soll.

3.

Eine gesetzgeberische Lösung muss in der Richtung gesucht werden, dass über die Bestechungsdelikte hinaus bei schwersten, der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Vortaten einer Geldwäscherei die beidseitige Strafbarkeit unabhängig davon bejaht werden kann, ob diese Tatbestände nach Inhalt und Sinn ausschliesslich auf den Schutz der Interessen eines bestimmten Staates angelegt sind. Mit der Annahme der einseitig auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Bestechungsdelikte abzielenden Motion müsste für das an sich berechtigte Grundanliegen der gesetzgeberische Handlungsspielraum allzusehr eingeengt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3605 Motion Scherrer Jürg Verwahrung von Triebtätern Internement des maniaques sexuels Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1993 Der Bundesrat wird aufgefordert, zuhanden der Bundesversammlung eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches auszuarbeiten, wonach Triebtäter (Vergewaltiger, Mörder), welche ihre Straftaten unter einem inneren Zwang verüben, zu einer tatsächlichen lebenslangen Haft beziehungsweise Verwahrung zu verurteilen sind. «Lebenslänglich» heisst bis zum natürlichen Tod, ohne jeden unbegleiteten Ausgang oder Hafturlaub. Texte de la motion du 14 décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de présenter à l'Assemblée fédérale un projet de modification du Code pénal visant à condamner à une détention à vie ou à un internement effectif les auteurs d'infractions graves contre l'intégrité sexuelle (viol, assassinat) qui ont agi sous l'effet de leurs pulsions sexuelles. «Détention à vie» signifie jusqu'à la mort naturelle du condamné, sans sortie ni congé non accompagné. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Binder, Borer Roland, Dreher, Fehr, Giezendanner, Jenni Peter, Kern, Maurer, Miesch, Moser, Neuenschwander, Stamm Luzi, Steinemann, Verterli (15) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Immer wieder werden von Triebtätern scheussliche Verbrechen, vor allem an Frauen, verübt In vielen Fällen handelt es sich um Wiederholungstaten, wobei der Täter entweder einen Hafturlaub geniesst oder unter Umständen vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. In jedem Fall wird dem Täter von Psychiatern oder anderen Gutachtern ein günstiges Zeugnis ausgestellt Die Erfahrung zeigt aber, dass ein solches Urteil auf schwachen Füssen steht, weil es den mentalen Bereich betrifft, in welchem ein Urteil äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich ist Der Motionär verlangt endlich einen wirksamen Schutz des Bürgers vor Triebtätern. Er ist sich des Risikos bewusst, wonach u. U. ein Täter entgegen seiner mentalen Entwicklung lebenslänglich inhaftiert bleibt, obwohl eine Entlassung möglich wäre. Der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Verbrechen muss aber einen höheren Stellenwert haben als die persönlichen Interessen eines triebhaften Gewaltverbrechers. Da sich die Ersttaten in einem Rechtsstaat sowieso nicht verhindern lassen, muss der Staat sämtliche Massnahmen treffen, um Wiederholungstaten zuverlässig zu unterbinden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 mars 1994 Die Forderung nach Einführung von tatsächlich lebenslänglichen freiheitsentziehenden Sanktionen wird vor allem damit begründet, dass heute bestimmte Straftäter erneut schwere Straftaten begehen könnten, weil sich die kantonalen Strafvollzugsbehörden bei der Gewährung des Hafturlaubs oder der bedingten Entlassung auf nicht realistische Prognosen stützen. Für den Vollzug der Strafen und Massnahmen sind, gestützt auf Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung, die Kantone zuständig. Es ist somit in erster Linie die Aufgabe der Kantone, ihre Strafvollzugspraxis zu überprüfen, was zurzeit bekanntlich auch geschieht Mit der Einführung einer tatsächlich lebenslangen Freiheitsstrafe oder Verwahrung mittels entsprechender Gesetzesänderung im Sinne der Motion würden zwar die kantonalen Straf-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Rechsteiner Bestechung ausländischer Beamter Motion Rechsteiner Corruption de fonctionnaires étrangers In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3656 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 585-586 Page Pagina Ref. No 20 023 848 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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