93-3656
Verwaltungsbehörden 18.03.1994 93.3656
18. März 1994Deutsch11 min
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18. März 1994 N 585 Motion Rechsteiner gleichsweise sehen Deutschland und Österreich eine andere Regelung vor. Nach diesen beiden Regelungen haben die beiden Staaten, auch wenn die Auslieferungshaft nicht gerechtfertigt ist, keine Entschädigung zu leisten, wenn Deutschland bzw. Österreich die unberechtigte Auslieferungshaft nicht zu vertreten hat Dies führt dazu, dass sich der betreffende an denjenigen Staat halten muss, welcher die Auslieferung anbegehrt hat Das schweizerische Recht, d. h. insbesondere Artikel 15 Absatz 2 Rechtshilfegesetz, sollte derart geändert werden, dass eine ähnliche Regelung wie in Deutschland oder in Österreich geschaffen wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 novembre 1993 Die Entschädigungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Auslieferungshaft stützt sich auf Artikel 15 des Rechtshilfegesetzes ab, das zurzeit überarbeitet wird. Gegenstand der Revision bildet neben der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens auch die Regelung über die Entschädigungspflicht bei Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren. Die vom Bundesrat eingesetzte interdépartementale Arbeitsgruppe unterbreitete zwei Lösungsvorschläge: Die erste Lösung sah eine Einschränkung der geltenden Kausalhaftung der Schweiz für die Fälle vor, in denen dem ausländischen Staat eine schwere Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die zweite Lösung wollte in Anlehnung an die Verschuldenshaftung jede Entschädigungspflicht der Schweiz für eine in der Schweiz auf ausländisches Ersuchen hin vollzogene Rechtshilfe- oder Auslieferungshandlung ausschliessen. Dieser Vorschlag deckt sich weitgehend mit dem Vorstoss des Motionärs. Die eidgenössische Expertenkommission sprach sich für die Beibehaltung der Kausalhaftung aus, weil ihrer Ansicht nach jede andere Lösung im Widerspruch zum schweizerischen Entschädigungsrecht und zu der Rechtsprechung des Bundesgerichts stünde. Sie trug indessen den Vorschlägen der Arbeitsgruppe dahin gehend Rechnung, dass sie die Entschädigungspflicht der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen einschränkte oder ausschloss. Das eingeleitete Vernehmlassungsverfahren wird zeigen, ob die von der Expertenkommission aufgezeigte Lösung mehrheitlich Zustimmung findet oder ob sich eine Änderung von Artikel 15IRSG im Sinne des Motionärs aufdrängt. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat #ST# 93.3656 Motion Rechsteiner Bestechung ausländischer Beamter Corruption de fonctionnaires étrangers Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993 Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in dem Sinne zu unterbreiten, dass neu auch die Bestechung ausländischer Beamter strafbar ist Texte de la motion du 16 décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de modification du Code pénal visant à rendre également punissable la corruption de fonctionnaires étrangers. Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, de Dardel, von Feiten, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Mauch Ursula, Ruffy, Tschäppät Alexander (8) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Schweizer Strafrecht bestraft, ohne dass dies im Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen direkt zum Ausdruck käme, traditionell nur die Bestechung von Schweizer Beamtinnen und Beamten. Dies ist heute nicht mehr haltbar, wie Paolo Bernasconi in einem Aufsatz mit zahlreichen Argumenten dargelegt hat («Die Bestechung von ausländischen Beamten nach schweizerischem Straf- und Rechtshilferecht zwischen EG-Recht und neuen Antikorruptions-Staatsverträgen», ZStrR 1992 S. 383ff.). Die Rolle der Schweiz im italienischen Schmiergeldskandal (Mani Pulite/Tangentopoli) zeigt zudem den dringenden politischen Handlungsbedarf. Es geht dabei nicht nur um die Strafbarkeit der von der Schweiz ausgehenden Korruption ausländischer Beamtinnen und Beamten, sondern auch um eine griffigere Anwendung der Geldwäscherei-Strafnorm. Das Tessiner Appellationsgericht hat im italienischen Schmiergeldskandal entschieden, dass für die Anwendung des Tatbestandes der Geldwäscherei die beidseitige konkrete Strafbarkeit der Vortat erforderlich sei. Diese fehlt bei der Bestechung ausländischer Beamtinnen und Beamten immer, solange das Schweizer Straf recht diese straffrei lässt Immerhin soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat am 31. August 1992 bei der Beantwortung einer Interpellation Ziegler Jean (92.3275) noch eine andere Auffassung vertreten hatte. Dort legte er dar, dass der Schweizer, der im Ausland eine Bestechung verübe, strafbar sei und in der Schweiz von Amtes wegen verfolgt werde, wenn die Tat auch am Begehungsort mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmassvon mindestens einem Jahr bedroht sei. Der Vorwurf der Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegenüber Schmiergeldzahlungen von Schweizern an ausländische Amtsträger sei deshalb unbegründet Inzwischen will der Bundesrat von dieser Antwort offenbar nichts mehr wissen. Am 24. November 1993 hält er bei der Beantwortung meiner Interpellation 93.3427 lapidar fest, dass die Bestechung ausländischer Beamter «in der Schweiz wie teilweise auch in ändern Ländern» nicht strafbar sei. Aufgrund dieser Ausgangslage ist nun eine Anpassung des Gesetzes erforderlich, wenn sich die Schweiz nicht dem Vorwurf «der Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegenüber Schmiergeldzahlungen an ausländische Amtsträger» aussetzen will. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1994 Damit von der Schweiz ausgehende Bestechungen ausländischer Beamter strafrechtlich erfasst werden können, wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag zur Änderung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten. Wie sich aus der Begründung der Motion ergibt, soll damit vor allem die Anwendbarkeit der Strafbestimmungen von Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) auf das Waschen von Korruptionsgeldern sichergestellt werden, welche ausländischen Beamten zugewendet werden.
Erwägungen
1.
Für die im Ausland begangene Vortat der Geldwäscherei stellt Artikel 305bis Ziffer 3 StGB darauf ab, ob nach dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit die Tat «auch am Begehungsort strafbar ist». Damit wird vorausgesetzt, dass das konkrete Tatgeschehen die Deliktsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllen würde, wenn die Vortat in der Schweiz begangen worden wäre. Für den Fall der Bestechung eines ausländischen Funktionärs ist die Voraussetzung der gegenseitigen Strafbarkeit deswegen nicht gegeben, weil die Bestechungsdelikte des Strafgesetzbuches ausschliesslich das innerstaatliche, schweizerische Interesse an einer von Korruption freien Ausübung der öffentlichen Gewalt schützen. Damit liegt keine in der Schweiz strafbare Vortat im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB vor, wenn diese im In- oder Ausland zum Nachteil ausländischer staatlicher Interessen begangen wird.
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Motion Scherrer Jürg 586 N 18 mars 1994
2.
Um die Anwendbarkeit der Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei auf an ausländische Funktionäre überwiesene Korruptionsgelder sicherzustellen, will die Motion durch eine Änderung des Anwendungsbereiches der Bestechungsdelikte den Strafanspruch des schweizerischen Rechts auf die Korruption ausländischer Beamter ausdehnen. Abgesehen davon, dass damit für andere als Vortaten einer Geldwäscherei in Frage kommende Delikte des fünfzehnten, siebzehnten oder achtzehnten Titels keine Lösung gefunden wäre, wenn diese sich primär gegen ausländische staatliche Interessen richten, müsste die in der Motion vorgeschlagene Ausweitung des Strafschutzes mit zwei schwerwiegenden Nachteilen erkauft werden. Einmal würde eine derartige Erstreckung des Geltungsbereichs des schweizerischen Strafrechts in all jenen Fällen keinen Sinn machen, in welchen der betroffene ausländische Staat eine den Bestechungsdelikten des schweizerischen Rechts entsprechende Strafnorm überhaupt nicht kennt oder er im konkreten Einzelfall eine Bestechung als nicht rechtswidrig erachtet. Das gilt für diejenigen Länder, in welchen an Beamte ausgerichtete Bestechungs- und Schmiergelder als sozialübliche Zuwendungen für Dienstleistungen oder gar als klandestine Aufbesserungen für Unterbezahlungen erachtet werden. Zum ändern müsste wegen der von Land zu Land bestehenden, äusserst unterschiedlichen Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes der beispielsweise im Tatbestand der aktiven Bestechung vorausgesetzte Begriff «Mitglied einer Behörde» konturenlos werden. Der Ausweitung des Anwendungsbereiches der Bestechungstatbestände auf ausländische Beamte wäre damit im Ergebnis mit einem Verlust der in der Tatbestandsumschreibung enthaltenen, rechtsstaatlichen Garantien verbunden. Mit dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, wie dieses durch die Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei in Artikel 305bis Ziffer 3 StGB für die ausländische Vortat vorausgesetzt wird, soll unter anderem verhindert werden, dass ein Verhalten in den Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts mit einbezogen wird, für welches gegebenenfalls der nach dem Territorialitätsprinzip in erster Linie zuständige ausländische Tatortstaat einen strafrechtlichen Schutz nicht für geboten hält Nach dem derzeitigen Stand von Lehre und Rechtsprechung ist beim Tatbestand der Geldwäscherei die Voraussetzung der identischen Norm für die Vortat dann nicht erfüllt, wenn die schweizerische Strafnorm nur spezifisch inländische Rechtsgüter, die entsprechende ausländische Strafbestimmung ausschliesslich innerstaatliche Interessen des Drittstaates schützt Solange beispielsweise die Überweisung von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger nicht im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB als eine der schweizerischen Strafverfolgung unterliegende Vortat anerkanntwird, hat dies unbestreitbar zum Nachteil, dass derartige Gelder in der Schweiz ungestraft gewaschen werden können. Dies, obwohl anerkanntermassen die Korruption mit zu den charakteristischen Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität zählt und nach der Ratio legis der Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei mittelbar auch die organisierte Kriminalität bekämpft werden soll.
3.
Eine gesetzgeberische Lösung muss in der Richtung gesucht werden, dass über die Bestechungsdelikte hinaus bei schwersten, der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Vortaten einer Geldwäscherei die beidseitige Strafbarkeit unabhängig davon bejaht werden kann, ob diese Tatbestände nach Inhalt und Sinn ausschliesslich auf den Schutz der Interessen eines bestimmten Staates angelegt sind. Mit der Annahme der einseitig auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Bestechungsdelikte abzielenden Motion müsste für das an sich berechtigte Grundanliegen der gesetzgeberische Handlungsspielraum allzusehr eingeengt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3605 Motion Scherrer Jürg Verwahrung von Triebtätern Internement des maniaques sexuels Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1993 Der Bundesrat wird aufgefordert, zuhanden der Bundesversammlung eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches auszuarbeiten, wonach Triebtäter (Vergewaltiger, Mörder), welche ihre Straftaten unter einem inneren Zwang verüben, zu einer tatsächlichen lebenslangen Haft beziehungsweise Verwahrung zu verurteilen sind. «Lebenslänglich» heisst bis zum natürlichen Tod, ohne jeden unbegleiteten Ausgang oder Hafturlaub. Texte de la motion du 14 décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de présenter à l'Assemblée fédérale un projet de modification du Code pénal visant à condamner à une détention à vie ou à un internement effectif les auteurs d'infractions graves contre l'intégrité sexuelle (viol, assassinat) qui ont agi sous l'effet de leurs pulsions sexuelles. «Détention à vie» signifie jusqu'à la mort naturelle du condamné, sans sortie ni congé non accompagné. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Binder, Borer Roland, Dreher, Fehr, Giezendanner, Jenni Peter, Kern, Maurer, Miesch, Moser, Neuenschwander, Stamm Luzi, Steinemann, Verterli (15) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Immer wieder werden von Triebtätern scheussliche Verbrechen, vor allem an Frauen, verübt In vielen Fällen handelt es sich um Wiederholungstaten, wobei der Täter entweder einen Hafturlaub geniesst oder unter Umständen vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. In jedem Fall wird dem Täter von Psychiatern oder anderen Gutachtern ein günstiges Zeugnis ausgestellt Die Erfahrung zeigt aber, dass ein solches Urteil auf schwachen Füssen steht, weil es den mentalen Bereich betrifft, in welchem ein Urteil äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich ist Der Motionär verlangt endlich einen wirksamen Schutz des Bürgers vor Triebtätern. Er ist sich des Risikos bewusst, wonach u. U. ein Täter entgegen seiner mentalen Entwicklung lebenslänglich inhaftiert bleibt, obwohl eine Entlassung möglich wäre. Der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Verbrechen muss aber einen höheren Stellenwert haben als die persönlichen Interessen eines triebhaften Gewaltverbrechers. Da sich die Ersttaten in einem Rechtsstaat sowieso nicht verhindern lassen, muss der Staat sämtliche Massnahmen treffen, um Wiederholungstaten zuverlässig zu unterbinden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 mars 1994 Die Forderung nach Einführung von tatsächlich lebenslänglichen freiheitsentziehenden Sanktionen wird vor allem damit begründet, dass heute bestimmte Straftäter erneut schwere Straftaten begehen könnten, weil sich die kantonalen Strafvollzugsbehörden bei der Gewährung des Hafturlaubs oder der bedingten Entlassung auf nicht realistische Prognosen stützen. Für den Vollzug der Strafen und Massnahmen sind, gestützt auf Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung, die Kantone zuständig. Es ist somit in erster Linie die Aufgabe der Kantone, ihre Strafvollzugspraxis zu überprüfen, was zurzeit bekanntlich auch geschieht Mit der Einführung einer tatsächlich lebenslangen Freiheitsstrafe oder Verwahrung mittels entsprechender Gesetzesänderung im Sinne der Motion würden zwar die kantonalen Straf-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Rechsteiner Bestechung ausländischer Beamter Motion Rechsteiner Corruption de fonctionnaires étrangers In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3656 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 585-586 Page Pagina Ref. No 20 023 848 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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