94-011-2
Verwaltungsbehörden 28.09.1994 94.011-2
28. September 1994Deutsch5 min
Source admin.ch
Motion du Conseil national 930 28 septembre 1994 Sie beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Entwurf zum Bundesbeschluss zum Protokoll der Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Art. 1,2 Titre et préambule, art. 1,2 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat-Au Conseil fédéral #ST# 94.011-2 Tierschutz. Übereinkommen (Internationaler Handel) Protection des animaux. Convention (Commerce international) Botschaft und Beschlussentwurf vom 26. Januar 1994 (BBIII370) Message et projet d'arrêté du 26 janvier 1994 (FF II 366) Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 1994 Décision du Conseil national du 9 juin 1994 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Zur Ausgangslage: Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus dem Jahre 1973 sieht als Vertragsparteien lediglich souveräne Staaten vor. Supranationalen Organisationen ist somit eine Mitgliedschaft verwehrt. Nachdem die Europäische Gemeinschaft die Absicht bekundet hatte, den Vollzug des Übereinkommens in ihren Mitgliedstaaten einheitlich zu organisieren, stellten über ein Drittel der damaligen Vertragsstaaten im März 1979 den Antrag, eine ausserordentliche Tagung der Vertragsstaatenkonferenzabzuhalten, bei der das Übereinkommen in dem Sinne geändert werden sollte, dass auch Organisationen wie die Europäische Gemeinschaft Mitglieder werden können. Die ausserordentliche Tagung fand am 30. April 1983 in Gaborone, Botswana, statt Zum Inhalt der Änderung: Artikel XXI (Beitritt) des Übereinkommens wird so geändert, dass über- oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, denen von ihren Mitgliedstaaten entsprechende Kompetenzen eingeräumt worden sind, dem Übereinkommen beitreten können. Sie erklären bei ihrem Beitritt den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf das Übereinkommen. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten erfüllen sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitgliedstaaten, die sich aus dem Übereinkommen ergeben. Die supranationale Organisation übernimmt also die Kompetenzen, die ihr von ihren Mitgliedstaaten übertragen worden sind. An der Vertragsstaatenkonferenz können bei Abstimmungen entweder die einzelnen Mitgliedstaaten oder aber die Organisation mit den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten teilnehmen. Es sind also beide Möglichkeiten offen. Zur Genehmigung: Einer Genehmigung durch die Schweiz steht nichts im Wege. Unser Land stand der Änderung des Übereinkommens von Anfang an positiv gegenüber, vertrat aber den Standpunkt, dass eine Genehmigung erst in Frage komme, wenn die Änderung von den EG-Mitgliedstaaten selbst, von denen sich einzelne gegen eine Übertragung von Kompetenzen auf die Gemeinschaft gewehrt hatten, genehmigt worden ist Inzwischen haben aber sämtliche Mitgliedstaaten der EU, bis auf Griechenland, die Änderung genehmigt Ein Beitritt der Schweiz scheint unter diesen Umständen gerechtfertigt Auch hier ergeben sich keine finanziellen oder personellen Konsequenzen. Ebenso ist klarerweise das Erfordernis der Verfassungsmässigkeit erfüllt. Die Komission für Wissenschaft, Bildung und Kultur beantragt Ihnen ebenfalls einstimmig Eintreten auf den Beschlussentwurf und Genehmigung desselben. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Art. 1,2 Titre et préambule, art. 1,2 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 33 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat - Au Conseil fédéral #ST# 92.3491 Motion des Nationalrates (Bischof) Frostschutz im Kuhstall Motion du Conseil national (Bischof) Antigel dans les écuries Wortlaut der Motion vom 29. September 1993 Der Bundesrat wird ersucht, zusammen mit der FAG (Eidgenössische Forschungsanstalt für viehwirtschaftliche Produktion, Grangeneuve) gesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten, damit das Frostschutzmittel Propylenglykol, das den Kühen verabreicht wird, unterbunden respektive verboten wird. Texte de la motion du 29 septembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer conjointement avec la FAG (Station de recherches sur la production animale, Grangeneuve) les dispositions légales qui permettront d'interdire l'utilisation du propylèneglycol, un antigel administré aux vaches. Iten Andreas (R, ZG) unterbreitet im Namen der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) den folgenden schriftlichen Bericht:
Erwägungen
1.
Am 29. September 1993 beschloss der Nationalrat mit 24 gegen 22 Stimmen, die Motion Bischof vom 7. Dezember 1992 zu überweisen. Der Bundesrat wird darin ersucht, zusammen mit der FAG (der Eidgenössischen Forschungsanstalt für viehwirtschaftliche Produktion in Grangeneuve) gesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten, um das Frostschutzmittel Propylenglykol zu unterbinden respektive zu verbieten.
-- 1 of 2 --
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Tierschutz. Übereinkommen (Internationaler Handel) Protection des animaux. Convention (Commerce international) In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 07 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.011-2 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 28.09.1994 - 08:00 Date Data Seite 930-930 Page Pagina Ref. No 20 024 728 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
-- 2 of 2 --