94-037
Verwaltungsbehörden 27.09.1994 94.037
27. September 1994Deutsch20 min
Source admin.ch
Convention sur les armes chimiques 914 27 septembre 1994 #ST# 94.037 Chemiewaffenübereinkommen Convention sur les armes chimiques Botschaft und Beschlussentwürfevom20. April 1994 (BBI III 1) Message et projets d'arrêté du 20 avril 1994 (FF 1111) Beschluss des Nationalstes vom 26. September 1994 Décision du Conseil national du 26 septembre 1994 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Es ist nicht etwa so, dass die Aussenpolitik - heute beschäftigen wir uns ja mit Aussenpolitik - zu den Waffen greift, im Gegenteil: Sie will diese Waffen aufheben und vernichten. Die Sicherheitspolitische Kommission (SiK) Ihres Rates hat das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) an der Sitzung vom 18. August 1994 beraten. Sie hat aber, nachdem der Nationalrat als Erstrat die Vorlage gestern abend beraten hatte, noch gestern abend zu später Stunde ihre Beschlüsse vom 18. August 1994 überprüft Die Kommission beantragt Ihnen:
Erwägungen
1.
sowohl auf den Entwurf zum Bundesbeschluss A betreffend das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen als auch auf den Entwurf zum Bundesbeschluss B betreffend den Vollzug des CWÜ einzutreten;
2.
dem Entwurf zum Bundesbeschluss A betreffend Genehmigung und Ratifizierung des Übereinkommens ohne Änderung zuzustimmen;
3.
dem Entwurf zum Bundesbeschluss B betreffend den Vollzug des CWÜ mit den vom Nationalrat beschlossenen Änderungen zuzustimmen. Die chemischen Waffen gehören zu jenen Kriegsmitteln, die als Massenvernichtungsmittel bezeichnet werden. Mit ihnen bezweckt eine kriegführende Partei in der Regel die Schädigung oder Vernichtung von Personen und Gütern in grossem Ausmass. Die chemischen Waffen unterscheiden nicht zwischen militärischen und zivilen Personen oder Objekten. Sie verursachen Schrecken und grosses Leid. Zur gleichen Gattung gehören die nuklearen und biologischen Waffen. Die Schweiz besitzt weder chemische noch biologische noch nukleare Waffen. Sie ist aber am Abschluss von internationalen Abkommen betreffend das Verbot von Massenvernichtungsmitteln immer sehr interessiert gewesen. Die drei wichtigsten weltweiten Rüstungsbegrenzungs- und Abrüstungsabkommen hat sie unterzeichnet, nämlich:
1.
den Atomsperrvertrag von 1968, Verbot der Kernwaffen;
2.
das Biologiewaffenübereinkommen von 1972, Verbot der biologischen Waffen;
3.
das Chemiewaffenübereinkommen von 1993. Die Schweiz hat den Atomsperrvertrag und das Biologiewaffenübereinkommen nicht nur unterzeichnet, sondern auch ratifiziert. Der Bundesrat beantragt nun mit Botschaft vom 20. April 1994, das CWÜ vom 13. Januar 1993 zu genehmigen und ihn zu ermächtigen, das Übereinkommen zu ratifizieren und den Vollzug dieses Übereinkommens zu regeln. Mit diesem Übereinkommen soll erstmals eine ganze Kategorie von Massenvernichtungswaffen beseitigt und einem internationalen Kontrollsystem unterstellt werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern oder zurückzuhalten oder chemische Waffen an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben. Jeder Staat verpflichtet sich im weiteren, chemische Waffen nicht einzusetzen und militärische Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen zu unterlassen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich auch, alle chemischen Waffenbestände zu deklarieren, der internationalen Kontrolle zu unterstellen und nach einer bestimmten Anzahl von Jahren nach Inkrafttreten zu vernichten. Alle Chemiewaffen-Produktionsanlagen sind zu deklarieren, der internationalen Kontrolle zu unterstellen und zu vernichten oder zu konvertieren. Zivile Produktionsanlagen von bestimmten Chemikalien sind zu deklarieren und einer internationalen Kontrolle zu unterstellen; die jährliche Produktion von bestimmten Chemikalien ist zu deklarieren, und schliesslich sind Inspektionen in zivilen wie militärischen Installationen im Verdachtsfall zuzulassen. Das Übereinkommen will, die Präambel sagt es deutlich, «wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle, einschliesslich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen erzielen. Im übrigen sind die Voraussetzungen erfüllt, welche die Schweiz für einen Beitritt zum CWÜ bereits Anfang der siebziger Jäh re formuliert hat:
1.
Alle Vertragsstaaten haben gleiche Rechte und Pflichten. Ausnahmen, wie sie im Atomsperrvertrag noch gegeben sind, müssen ausgeschlossen sein.
2.
Ein hoher Universalitätsgrad muss gegeben sein. Grossmächte und nach Möglichkeit alle europäischen Staaten, insbesondere die unmittelbaren Nachbarländer, aber auch alle Staaten mit einer entwickelten chemischen Industrie müssen mitmachen. Ich stelle fest, dass 157 Staaten das Chemiewaffenübereinkommen unterzeichnet haben, neun davon haben es bereits ratifiziert. Alle europäischen Staaten haben es unterzeichnet. Wenn alle ratifizieren, wird Europa in 10 bis 15 Jahren chemiewaffenfrei sein. Zudem hat die Russische Föderation die Ratifikation dieses Übereinkommens für 1995 in Aussichtgestellt.
3.
Die Schweiz hat verlangt, dass eine wirksame internationale Kontrolle sowohl bezüglich Vernichtung als auch bezüglich Nichtproduktion von chemischen Waffen eingerichtet wird. Die Einrichtung und Durchführung einer solchen Kontrolle ist vereinbart Von grosser Bedeutung ist das vorgesehene Verifikationssystem: Nur wenn Vertrauen in eine wirksame Kontrolle der Verbote besteht, werden die Vertragsstaaten auf eigene Chemiewaffenprogramme verzichten und insbesondere bestehende Bestände und Produktionsanlagen vernichten. Die Verdachtsinspektion, die zweifellos notwendig ist und die jeder zulassen kann, der ein gutes Gewissen hat, wird ein wichtiges Element des Verifikationssystems sein. Ein Wort zur Neutralität: Sie ist durch dieses Übereinkommen in keiner Art und Weise gefährdet oder auch nur tangiert Wohl werden die Vertragsstaaten zu Hilfeleistungen verpflichtet, wenn andere Vertragsstaaten bedroht oder angegriffen werden. Es geht aber immer und ausschliesslich nur um Hilfeleistungen humanitärer Natur. Im übrigen ist das Übereinkommen kündbar. Die Kosten werden jährlich rund 2,5 Millionen Franken betragen. Es handelt sich hier um jährliche Beiträge an die Kontrollen usw., aber auch um die Kosten derVollzugsmassnahmen in der Schweiz. Der Vollzug wird mit einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss geregelt. Die Kommission hat die Frage der Regelung des Vollzugs in einem Gesetz, also eine unbefristete Regelung, eingehend diskutiert, sich aber schliesslich dem Nationalrat und dem Bundesrat angeschlossen. Der Bundesbeschluss enthält im übrigen jene Bestimmungen aus den im Entwurf bereits vorliegenden Gesetzen betreffend Exportkontrolle und Kriegsmaterial, die für den Vollzug des Übereinkommens notwendig sind. Dem Erlass einer Vollziehungsverordnung steht nichts im Wege. Im Zusammenhang mit dem Vollzug noch einige Worte zu Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 dieses Entwurfes zum Bundesbeschluss B: Diese beiden Artikel gehören eigentlich zusammen, und man hat darüber diskutiert, ob man den einen weglassen könne oder nicht, glaubt aber, dass man an beiden festhalten soll. Während Artikel 1 Absatz 3 das Verbot stipuliert, enthält Artikel 8 Absatz 4 die Strafbestimmungen. Wir gehen immer davon aus, dass völkerrechtliche Vereinbarungen in der Schweiz in der Regel nicht direkt anwendbar sind. Sie müssen somit in schweizerisches Recht umgesetzt werden.
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27.
September 1994 915 Chemiewaffenübereinkommen Wohl ist das Ausdehnen auf extraterritoriale Straftaten etwas Aussergewöhnliches. Artikel VII des Übereinkommens verlangt dies aber ausdrücklich. All das hat, kurz gesagt, zur Folge, dass die Strafbarkeit auch bei Auslandtaten gegeben sein muss. Voraussetzung ist - ich verweise diesbezüglich auf Artikel 8 Absatz 4 des Beschlussentwurfes -, dass die Tat völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist, und der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. Nach eingehender Diskussion beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, diesen Vorschriften zuzustimmen. Allerdings wurde klar festgehalten, dass es sich hier um eine Rechtsentwicklung handle, die für einen Kleinstaat nicht besonders angenehm sei, aber wohl den Realitäten und der Machtverteilung in der heutigen Welt entspreche sowie für die Durchsetzung des Völkerrechtes notwendig sei. Zum Strafmass: Das Strafmass erstaunt. In der Kommission wurden die Bussen als spektakulär bezeichnet. Die abschliessende Festsetzung des Strafmasses wird aber in den Gesetzen betreffend Exportkontrolle und Kriegsmaterial erfolgen. Allerdings hat man auf Auskünfte von ändern Staaten, insbesondere Deutschland, abgestellt Das Strafmass gemäss Artikel 8 dürfte dem internationalen Standard entsprechen. Ich darf Sie an den Bericht 90 des Bundesrates über die Sicherheitspolitik der Schweiz erinnern. Es heisst in diesem Bericht, von dem wir zustimmend Kenntnis genommen haben: «Die Schweiz ist an einer erfolgreichen Abrüstung und Rüstungskontrolle interessiert. Sie hat sämtliche multilateralen Abrüstungsabkommen ratifiziert, und sie unterstützt aktiv die Bemühungen der Genfer Abrüstungskonferenz um ein weltweites, umfassendes und überprüfbares Verbot chemischer Waffen.» Die Kommission beantragt, was ich eingangs bereits gesagt habe: Eintreten auf beide Beschlussentwürfe und Zustimmung. Huber Hans Jörg (C, AG): Wenn man so viele Tage seines Lebens mit der Schutzmaske gegen C-Einsätze samt Putzzeug und weiterem Zubehör durch das Land zog wie ich, so empfindet man das lebhafte Bedürfnis, sich mit diesem Abkommen auseinanderzusetzen. Denn seine Bedeutung ist überragend. Ich zitiere aus der Botschaft Seite 18: «Für die Schweiz, die selber keine Massenvernichtungsmittel besitzt, ist das Chemiewaffenübereinkommen nebst dem Atomsperrvertrag das sicherheitspolitisch bedeutsamste multilaterale Abrüstungsabkommen.» Dabei muss man eingestehen, dass der Bundesbeschluss A, der den Bundesrat zur Ratifizierung ermächtigt, der Bundesbeschluss B betreffend den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) und dieses Übereinkommen selbst an sich allgemein verständlich sind, dass man aber als nicht naturwissenschaftlich Gebildeter bei den Anhängen 1 bis 3 an die Grenzen seiner Möglichkeiten gelangt. Ich möchte mich in diesem Zusammenhang mit vier Fragen auseinandersetzen:
1.
Sind das Abkommen und der Beitritt der Schweiz nötig?
2.
Warum ist das Abkommen derart umfassend und kompliziert?
3.
Welches ist der Beitrag der Schweiz?
4.
Welches sind die Auswirkungen auf den AC-Schutzdienst unseres Landes?
1.
Sind das Abkommen und der Beitritt der Schweiz nötig? C-Waffen gehören zum Arsenal der meisten Armeen der Welt Sie sind unsichtbar im Einsatz, geruchlos, tödlich. Sie unterscheiden nicht zwischen Zivilist und Soldat. Sie vernichten Mensch, Tier und Natur. Der Einsatz ist mit vielen Trägerwaffen möglich, überraschend, in den Einsatzarten flüchtig oder sesshaft. Die verfügbaren Mengen sind weltweit enorm, Herstellung und Transport relativ einfach. Es trifft zu, dass es sich hier nicht nur um Altlasten des kalten Krieges handelt, sondern - die Botschaft sagt das zutreffend - dass die chemischen Waffen «eine weltweite und aktuelle Herausforderung geblieben sind». Bei dieser objektiven Sachlage ist auch ein weltweites, greifendes Abkommen nötig, soll die Prolifération nicht weitergehen. Die Schweiz hat keine chemischen Waffen, aber sie hat eine chemische Industrie von hoher Valenz, hierin unserem Land und weltweit. Internationale Solidarität und nationale Nützlichkeit verlangen intensiv nach unserem Beitritt. Wenn ich auf das vergangene Wochenende zurückblicke, dann stelle ich provokativ die Frage: Führt uns dieses Abkommen näher an die Uno? Ich würde die Frage verneinen. Wenn sie bejaht werden müsste, dann würde ich sagen, dass man das Abkommen gleichwohl unterzeichnen und diese Annäherung um der Sache willen in Kauf nehmen müsste.
2.
Warum ist das Abkommen derart umfassend und kompliziert? Es ist dargelegt worden, dass das vorliegende Abkommen eben nicht das erste seiner Art ist Damals, 1925, fehlte ein wesentlicher Teil, nämlich die Verifikation, und dies führte dazu, dass Hunderttausende von Zivilisten und Soldaten einen grausamen Tod starben. Dieses Abkommen hier und heute - letztlich auch eine Frucht des Endes des kalten Krieges, eine Frucht der Abrüstung und der Rüstungskontrollpolitik - will die chemischen Waffen ächten. Nicht nur der Einsatz, sondern auch die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, die Weitergabe, sogar die Verleitung eines anderen, das Abkommen zu umgehen, sind verboten. Das alles soll kontrolliert und verifiziert werden. Die Verifikation, sogar eine Verdachtsverifikation, kann erzwungen werden. Schliesslich sollen alle Bestände vernichtet und keine neuen mehr errichtet werden. Das Abkommen hat eine derart stringente Konzeption, dass, grob gesagt, weder zum Abkommen selber noch zu den weit umfassenderen Anhängen Vorbehalte - jene beliebte diplomatische Methode, um Unangenehmem auszuweichen - zulässig sind. Bei diesem Abkommen muss gesagt werden: C'est à prendre ou à laisser. Dieser hohe Anspruch, der notwendig ist, um das Ziel der Ächtung zu erreichen, muss umfassend, muss kompliziert, muss detailliert sein, sonst erfüllt er den Zweck nicht. Der Sachverhalt darf uns nicht daran hindern, das Ergebnis jahrelangen diplomatischen und machtpolitischen Ringens zu akzeptieren.
3.
Welches ist der Beitrag der Schweiz? Halten wir es noch einmal fest - man kann es nicht nachhaltig genug sagen -: Wir verfügen über keine chemischen Kampfstoffe, aber über viele Mittel, uns gegen Einsätze zu wehren. «Weil die Schweiz keine Chemiewaffen besitzt, konzentrieren sich die Vollzugsmassnahmen auf Kontrollen im Bereich der zivilen chemischen Industrie.» (BotschaftS. 30) Im Jahresbericht der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI) für das Jahr 1993 lese ich folgendes: «Auch wenn die mit der C-Waffen-Konvention verbundenen Verpflichtungen der chemischen Industrie nicht unterschätzt werden dürfen, hat sich die SGCI seit jeher prononciert für die C-Waffen-Konvention ausgesprochen.» Ferner zeigt der Bericht auf, dass es die chemische Industrie unseres Landes mit ihrem Wissen und Können übernommen hat, für den zentralen Bereich der Verifikation fachlich kompetente Inspektoren auszubilden. Das stimmt mit den Aussagen auf Seite 20 der Botschaft überein; die Grundhaltung der schweizerischen chemischen Industrie ist positiv. Der Staat Schweiz hat im Vorfeld der eigentlichen Verhandlungen, aber auch in den Verhandlungen selbst alles getan, um ein wirkungsvolles, weltweit greifendes Abkommen zu erreichen. Der neutrale Kleinstaat hat daran ein überragendes Interesse. Voraussetzungen für dieses Engagement sind das international anerkannte AC-Laboratorium der Armee in Spiez und die lange humanitäre Tradition unseres Landes. Im übrigen zeigt die Botschaft deutlich auf, dass die Schweiz eine Reihe von aussenpolitischen, militärischen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Fragen gelöst hat Ich stimme der Aussage auf Seite 20 der Botschaft zu, die ein allfälliges Fernbleiben vom Abkommen lakonisch so qualifiziert: «Es ist.... keine realistische Option.» Daraus ergeben sich die Ratifikation, die Rechtsetzung, wie sie vorliegt, und der finanzielle Beitrag der Schweiz von gegenwärtig jährlich rund 2,5 Millionen Franken. Persönlich bin ich allerdings davon überzeugt, dass das Abkommen, wenn es funktioniert, höhere Kosten verlangt. Das ist gut angelegtes Geld.
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Convention sur les armes chimiques 916 27 septembre 1994
4.
Welches sind die Auswirkungen auf den AC-Schutzdienst unseres Landes? Diese Ausführungen richten sich in erster Linie an den Chef des EMD, der durch den anwesenden Vertreter des Bundesrates durchaus auf diese Bemerkung hingewiesen werden darf. Die zivile und die militärische Struktur sowie die Ausrüstung und Ausbildung im AC-Schutzdienst müssen erhalten bleiben. Der AC-Schutzdienst der Armee und des Zivilschutzes behalten auch nach der Ratifikation des Abkommens ihre grosse Bedeutung. Dafür gibt das Abkommen selber die nötigen Hinweise: - Die Beseitigung der Potentiale in Europa daure bis ins Jahr 2010, wird in der Botschaft ausgeführt. Es wird ganz sicher länger dauern, als hier optimistisch angenommen wird. Wir kennen die Erfahrungen mit dem Atomsperrvertrag. - Die Versuchungen der Produktion und des Einsatzes sowie der Prolifération sind trotz allen Kontrollen gross. Schliesslich sind nicht alle Länder bereit, dieses für unseren Planeten lebensnotwendige Vertragswerk zu unterschreiben. - Es ist nicht auszuschliessen, dass sich das organisierte Verbrechen auch solcher Mittel bedienen könnte. - Das Abkommen gibt uns, wie den anderen Signatarstaaten auch, das Recht, einem Bedrohten oder einem Angegriffenen Hilfe zu leisten. Das setzt Material und Können voraus. Ich bitte Sie, den Anträgen der einstimmigen Kommission zu folgen. Es gibt keine Gründe, das nicht zu tun; aber es gibt sehr viele Gründe, es zu tun. Loretan Willy (R, AG): Auch wenn nunmehr nach der klaren und einhelligen Beschlussfassung des Erstrates, des Nationalrates, die Frage vom Tisch ist, ob ein Bundesgesetz oder ein Bundesbeschluss für den vorläufigen Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens notwendig ist, drängt sich doch noch eine Bemerkung hinsichtlich der späteren, definitiven Umsetzung auf. Der Bundesrat sieht dafür zwei Bundesgesetze vor: Zum einen betreibt er die Revision des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), das neu nur noch für Güter für rein militärische Zwecke gelten soll, neu allerdings mit Einschluss der Übertragung von Lizenzen und Know-how - der letzte Punkt hat in der Exportindustrie zu grossem, berechtigtem Stirnrunzeln geführt Zum anderem sieht der Bundesrat ein neues Exportkontrollgesetz vor, das sogenannte Dual-use-Güter zum Objekt haben wird. Das Gesetz ist zurzeit in der Vernehmlassung. Es soll das Instrument zur Verhinderung der unerlaubten militärischen Verwendung ziviler Güter abgeben. Man muss sich schon fragen, warum eigentlich zwei Gesetze in verwandten Materien vorgesehen werden, denn die Grenze zwischen reinem Kriegsmaterial und Dual-use-Gütern ist fliessend. Nehmen wir etwa als Beispiel die Technologie in bezug auf ABC-Waffen oder die Technologie in bezug auf Trägerlenkwaffen. Die letzten beiden Gebiete sollen im Exportkontrollgesetz behandelt werden und nicht im Kriegsmaterialgesetz. Sie könnten aber auch hier geregelt werden. Es wäre also logisch, unter Einbezug des Chemiewaffenübereinkommens zur Gesamtmaterie ein einziges Bundesgesetz zu erlassen. Ebenso logisch wäre es dann, eine einzige verantwortliche Bewilligungsinstanz beim Bundesamt für Aussenwirtschaft im EVD zu schaffen und damit die Dualität Militärdepartement für das Kriegsmaterialgesetz und Volkswirtschaftsdepartement für das Exportkontrollgesetz - zu vermeiden. Warum eigentlich eine derartige Doppelspurigkeit und solche Überregulierung, Herr Bundesrat? Wem nützt das? Niemandem-ausser vielleicht der Bürokratie, dem Sankt Bürokratius! Wem schadet aber diese Überregulierung? Unserer Exportwirtschaft, die sich klar für ein einziges Bundesgesetz ausgesprochen hat! Verschiedene Kolleginnen und Kollegen haben ein entsprechendes deutliches Schreiben des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller vom 15. September 1994 erhalten. Meine Forderung an den Bundesrat lautet so: Kriegsmaterialgesetz und Exportkontrollgesetz sind in ein einziges Gesetz zusammenzufassen, und zwar in grundsätzlicher Hinsicht wie auch für den späteren, definitiven Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens, das ja nach Meinung des Bundesrates gemäss Botschaft in beiden Gesetzen definitiv zu verankern sein wird. Wenn diese Forderung berechtigt ist, heisst das - das ist ein politisch sehr gewichtiger Nebenaspekt dieser Vorlage -: Die Waffenausfuhrverbots-lnitiative der Linken ist ohne indirekten Gegenvorschlag, ohne das revidierte Kriegsmaterialgesetz, für sich allein dem Parlament und hernach Volk und Ständen vorzulegen, und zwar möglichst umgehend, damit wir endlich Klarheit für die Exportindustrie schaffen können. Um dies zu erreichen, muss die Waffenausfuhrverbots-lnitiative so bald als möglich vom Tisch! Wenn wir die beiden Gesetze richtigerweise zusammenlegen, reicht es in zeitlicher Hinsicht nicht, den indirekten Gegenvorschlag, der übrigens von der Sache her völlig unnötig ist, noch zusammen mit der Botschaft zur Waffenausfuhrverbots-lnitiative zu präsentieren. Sie wird auch ohne den äusserst umstrittenen indirekten Gegenvorschlag in Form des revidierten Kriegsmaterialgesetzes zu bodigen sein - ja leichter als mit! Hält der Bundesrat dennoch an seiner Absicht fest, einen indirekten Gegenvorschlag vorzulegen, droht ein doppeltes Desaster, das auf dem Buckel unserer Exportindustrie ausgetragen wird. In diesem Sinne steckt in Ziffer 322 der uns heute vorliegenden bundesrätlichen Botschaft zum Chemiewaffenübereinkommen halt doch politischer Sprengstoff. Ich bitte Sie, Herr Bundesrat Cotti, diese Gedanken soweit als möglich in den Gesamtbundesrat hineinzutragen. Cotti Flavio, Bundesrat: Ich kann Herrn Loretan versichern, dass ich diese Überlegungen, die aufgrund unserer Mitteilungen demnächst aktuell werden sollten, selbstverständlich ins Kollegium einbringen werde. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition A. Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen A. Arrêté fédéral concernant la Convention sur l'interdiction de la mise au point, de la fabrication, du stockage et de l'emploi des armes chimiques et sur leur destruction Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Art. 1,2 Titre et préambule, art. 1,2 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit) B. Bundesbeschluss betreffend den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens B. Arrêté fédéral concernant l'exécution de la Convention sur les armes chimiques Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Die Ihnen ausgeteilte Fahne betrifft nicht nur Artikel 7, sondern auch den Ingress. Der Nationalrat verzichtet im Ingress einerseits auf den Hinweis bezüglich «Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen An-- 3 of 5 -27. September 1994 917 Motion Cottier gelegenheiten», ergänzt ihn andererseits mit Artikel 64bis der Bundesverfassung. Bei beiden Änderungen beantragt die Kommission Zustimmung zum Nationalrat. Richtig oder gar notwendig ist die Abstützung des Bundesbeschlusses auf Artikel 64bis der Bundesverfassung. Dieser erklärt nämlich den Bund zur Gesetzgebung im Gebiete des Straf rechts für befugt. Dieses Strafrecht brauchen wir. Ich habe bereits darauf hingewiesen. Angenommen -Adopté Art.1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Ziegler Oswald (C, DR), Berichterstatter: Es mag auffallen, dass unsere Vollzugsvorschriften weder die Vernichtung noch den Einsatz von Chemiewaffen erwähnen. Dieser Beschluss betreffend den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens ist selbstverständlich auf unsere Verhältnisse zugeschnitten: Einerseits haben wir weder Einrichtungen zur Herstellung von Chemiewaffen noch chemische Waffen, so dass wir tatsächlich auch weder Einrichtungen noch chemische Waffen vernichten können. Anderseits haben wir keine chemischen Waffen und können deshalb solche auch nicht einsetzen. Zudem dürfte aber die Formulierung am Schluss von Buchstabe a «.... anderweitig über sie zu verfügen....» - auch den Einsatz umfassen. Angenommen -Adopté Art. 2-6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Einige Bemerkungen zu Artikel 5 Absatz 6: Er regelt die Bearbeitung von Personendaten.
1.
Es können nur Personendaten bearbeitet werden, die im Rahmen der Zweckbestimmung des Bundesbeschlusses erforderlich sind. Es gibt also eindeutig eine Einschränkung auf diese Zweckbestimmung.
2.
Von den besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes dürfen nur diejenigen nach Ziffer 4 bearbeitet werden, nämlich Daten über «administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen». Es handelt sich hier um eine weitere Einschränkung. Hier gibt es allerdings Ausnahmen: «.... weitere besonders schützenswerte Personendaten» dürfen «bearbeitet werden, wenn es zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist». Die Kommission stimmt dem Artikel einstimmig zu. Ich habe das lediglich erwähnt, weil eben diese Personendaten immer wieder zu Fragen Anlass geben. Angenommen -Adopté Art. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Der Nationalrat hat lediglich den Begriff «Beschwerdeentscheide» durch den Begriff «Verfügungen» ersetzt. Diese Änderung ist zweifellos richtig. Die Kommission stimmt ihr zu. Angenommen -Adopté Art. 8-18 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 94.3144 Motion Cottier Entwicklung der innenund aussenpolitischen Bedingungen der Europapolitik Réalisation des conditions intérieures et extérieures nécessaires à la politique européenne Wortlaut der Motion vom 17. März 1994 Der Bundesrat wird beauftragt:
1.
halbjährlich, erstmals in der Dezembersession 1994, eine vertiefte Beurteilung und Erfolgskontrolle der bilateralen Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU) vorzunehmen und in demselben Rhythmus das Parlament in die Meinungsbildung einzubeziehen und die Öffentlichkeit darüber zu informieren;
2.
dabei vor allem auch über die Entwicklung der innen- und aussenpolitischen Bedingungen als Voraussetzung weiterer Schritte in der Europapolitik Bericht zu erstatten;
3.
die Konsequenzen für die Schweiz aus den Volksabstimmungen in den vier EU-Anwärterstaaten zu analysieren und in der Wintersession 1994 eine klare Stellungnahme über die künftige politische Bedeutung des EWR für unser Land abzugeben;
4.
zu prüfen, ob allenfalls ein gemeinsamer Gegenvorschlag zu den beiden hängigen Volksinitiativen («EG-Beitrittsverhandlungen vors Volk» und «Für eine Zukunft im Herzen Europas») möglich und zweckmässig ist;
5.
dem Parlament Richtlinien zur Kenntnis zu bringen, wie die öffentliche Information und Meinungsbildung über Fragen der Europapolitik verstärkt werden kann. Texte de la motion du 17 mars 1994 Le Conseil fédéral est chargé:
1.
de procéder, à un rythme semestriel, à l'appréciation et au contrôle approfondis des négociations bilatérales avec l'Union européenne (UE) et, la première fois à la session d'hiver 1994, d'informer au même rythme le parlement, à travers lui la population, du résultat de ses contrôles et de l'aboutissement progressif des accords discutés;
2.
de faire rapport, chaque semestre, sur l'évolution de la réalisation des conditions intérieures et extérieures nécessaires au progrès de notre politique européenne;
3.
d'analyser les conséquences pour notre pays des votations des quatre Etats membres de l'AELE sur leur adhésion à l'UE et de présenter à la session de décembre 1994 un avis circonstancié sur l'importance future de l'EEE pour notre pays;
4.
d'examiner si, le cas échéant, un contre-projet commun aux deux initiatives populaires pendantes («Négociations d'adhésion à la CE: que le peuple décide!» et «Pour notre avenir au coeur de l'Europe») est possible et opportun;
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Chemiewaffenübereinkommen Convention sur les armes chimiques In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.037 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 27.09.1994 - 08:00 Date Data Seite 914-917 Page Pagina Ref. No 20 024 721 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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