94-060
Verwaltungsbehörden 14.03.1995 94.060
14. März 1995Deutsch11 min
Source admin.ch
14. März 1995 297 Eumetsat. Übereinkommen. Änderung Je crois que nous avons trouvé un équilibre entre la nécessité de poursuivre une obligation essentielle à ce rôle d'échange, et la situation des finances fédérales. Tous les intervenants ont reconnu à la fois la nécessité de la tâche et le fait que nous faisons là un minimum. Je les en remercie et je vous invite, non seulement à entrer en matière, mais à adopter ensuite le projet tel qu'il vous est présenté. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Art. 1-3 Titre et préambule, art. 1-3 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 94.060 Eumetsat. Übereinkommen. Änderung Eumetsat. Convention. Modification Botschaft und Beschlussentwurf vom 22. Juni 1994 (BEI II11353) Message et projet d'arrêté du 22 juin 1994 (FF III 1337) Beschluss des Nationalstes vom 14. Dezember 1994 Décision du Conseil national du 14 décembre 1994 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Seiler Bernhard (V, SH), Berichterstatter: Eumetsat ist 1986 gegründet worden - die Schweiz war an dieser Gründung mitbeteiligt-, ist eine relativ junge Organisation. Nachdem 1993 noch Österreich dazu gestossen ist, sind heute ^europäische Länder in der Wettersatelliten-Betriebsorganisation Eumetsat vereinigt Hauptziele für die europäischen Wettersatellitensysteme und damit für Eumetsat sind die Einrichtung, der Unterhalt und der Betrieb eines Operationellen Wettersatellitensystems zur lückenlosen Überwachung des Wetters aus dem Weltraum. Speziell von Bedeutung für die Schweiz ist die flächenhafte Übersicht über die kleinräumigen alpinen Wetterphänomene, wie sie mit den normalen Bodenmessungen allein nicht oder nicht mehr möglich wären. Das Wettersatellitensystem erlaubt auch, extreme Wetterereignisse besser vorherzusagen und - global betrachtet - aus datenarmen, d. h. wenig besiedelten Gebieten für Wetter und Klima wichtige Daten zu beschaffen. Im vorliegenden Geschäft geht es allerdings nicht direkt um die Beschaffung neuer Satelliten, sondern um die Änderung des Eumetsat-Ubereinkommens. Es handelt sich dabei um eine Vielzahl von Änderungen. Von den 21 Artikeln bleiben lediglich deren zwei unverändert. Die meisten Änderungen sind aber nur von marginaler Bedeutung. In drei Artikeln sind allerdings bedeutende inhaltliche Änderungen vorgesehen, die ich kurz erläutern möchte:
Erwägungen
1.
Artikel 2 beinhaltet eine Zielerweiterung. So soll neu die Erfassung der Klimaveränderungen als zentrale zweite Aufgabe der Wettersatelliten dazukommen. Diese neue Aufgabe bewirkt höhere Kosten - worauf ich noch zu sprechen kommen werde -, ist jedoch im Interesse der heutigen Menschheit notwendig. Wir brauchen unbedingt aus allen Gebieten der Erde genaue Daten, um künftig Änderungen in der Atmosphäre so früh wie möglich festzustellen. Dabei wird sich diese Ausweitung auch positiv auf die Qualität der kurzfristigen Wetterprognosen auswirken.
2.
In Artikel 2 wird auch das Budget neu gegliedert, indem neu unterteilt wird in ein allgemeines Budget, eines für obligatorische Programme, eines für fakultative Programme und eines für Aktivitäten zu Lasten Dritter. Das ist an und für sich eine gute neue Regelung.
3.
In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c ändert das Abstimmungsprozedere. Für bestimmte Bereiche wird die Anforderung von einer Zweidrittelsmehrheit auf eine einfache Mehrheit reduziert - das allerdings nur bei Abstimmungen über Teilprogramme innerhalb eines einmal beschlossenen Gesamtprogramms. Das Gesamtprogramm hingegen muss weiterhin von allen 17 Mitgliedern einstimmig beschlossen werden. Man will damit zukünftig verhindern, dass Länder, die einen geringen finanziellen Beitrag an Eumetsat leisten, für bestimmte Zeiten laufende Projekte blockieren können, was in der Vergangenheit oft passiert ist.
4.
Als wichtigste Änderung soll Artikel 10 angepasst werden. Er betrifft die Beiträge und damit direkt auch unseren Beitrag. Neu sollen die Beiträge für alle zukünftigen Programme auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts bestimmt werden. Das bedeutet, dass wir zukünftig 3,3 Prozent - statt wie bisher 3 Prozent-werden zahlen müssen, aber nicht an alle, sondern nur an ganz bestimmte Programme. Unser Beitrag wird in Zukunft etwas höher sein. Heute können wir Wetterdaten von fünf geostationären Satelliten, einer davon gehört der Eumetsat, und von mehr als einem halben Dutzend polarumkreisenden, tieffliegenden Satelliten abrufen. Die Eumetsat hat gleichzeitig drei polarumkreisende Satelliten im Umlauf - den einen Operationen und einen zweiten in Reserve. Den dritten hat sie gegen Bezahlung an die USA ausgeliehen. Die USA haben übrigens bis heute die Satelliteninformationen jedermann gratis zur Verfügung gestellt. Wir wissen, dass sie das in absehbarer Zeit nicht mehr tun werden. Es wird auch hier Änderungen geben. Die sogenannte zweite Generation, die nach dem Jahr 2000 Operationen eingesetzt werden soll, ist dann so ausgerüstet, dass sie die verstärkte Klimaüberwachung bewältigen kann. Spezialinstrumente werden Klimagrössen messen und überwachen, die mit dem Treibhauseffekt oder allgemein mit der Umweltüberwachung im Zusammenhang stehen. Letzte Woche hat die Eumetsat aus Wien verlauten lassen, dass sie ab dem Jahr 2001 diese neuen Satelliten, die der sogenannten zweiten Generation angehören, in ihre Umlaufbahn bringen will. Es handelt sich dabei um einen geostationären Satelliten, der in einer Höhe von etwa 36 000 Kilometer einen fixen Standort zugewiesen erhält. Dieser Typ wird als stationär bezeichnet, weil er sich mit der gleichen Geschwindigkeit wie die Erde dreht. Er soll dann - dank einer vierfach besseren Auflösung der Bilder - dazu beitragen, dass die kurzfristigen Wetterprognosen auch bei uns um etwa 20 Prozent verbessert werden. Ergänzt wird dieser geostationäre Satellit durch ein neues System von polarumkreisenden Satelliten, die in einer Höhe von nur etwa 800 Kilometern viermal täglich um die Erde kreisen. Damit können die meteorologischen Stationen, natürlich auch Zürich, doppelt so viele Daten wie bis anhin erhalten. Die polarumkreisenden Satelliten der ersten Generation kreisen in
24.
Stunden «nur» zweimal um die Erde. Diese Verdoppelung von Daten bzw. Bildern über Wolkenbewegungen und anderes mehr trägt nochmals deutlich zur Verbesserung der Vorhersagen bei. Die Zusammenarbeit mit den USA hat noch eine politische Dimension. Da die USA heute keine spezifischen militärischen Satelliten mehr betreiben, wollen sie unter bestimmten Voraussetzungen - zum Beispiel in Krisensituationen oder gar im Kriegsfall - eine Datensperre verhängen. Sie haben die Absicht, allenfalls gewisse Länder oder gewisse Gebiete nicht mehr mit diesen Daten zu bedienen. Das ist ein weiterer Grund, weshalb die Eumetsat, also die Europäer, für die Zukunft eine möglichst hohe Unabhängigkeit anstreben.
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Sécurité sociale. Avenant à la convention avec le Portugal 298 14 mars 1995 Dass diese Unabhängigkeit und die Aufgabenausweitung mehr kosten wird, scheint klar zu sein. 1995 wird unser Land etwa 9 Millionen Franken an Eumetsat zu bezahlen haben. Das sind etwa 3 Prozent der Jahreskosten des Satellitensystems. Ab 1998 rechnet man dann aber mit 14 Millionen Franken, die sich nach der Einführung des geplanten Programms bei etwa 10 bis 12 Millionen Franken jährlich einpendeln sollten. Fachleute der europäischen Weltraumorganisation ESA und auch der Eumetsat haben versucht, den Nutzen der teuren Satelliten abzuschätzen. Nach Angaben von Herrn Creola, dem Weltraumberater des Bundes, soll der Nutzen bedeutend höher als die zu bezahlenden Kosten sein. Dem Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Änderung des Eumetsat-Übereinkommens hat der Nationalrat am 14. Dezember 1994 mit 119 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt In der Zwischenzeit haben auch 10 der 17 Eumetsat-Länder das geänderte Übereinkommen ratifiziert. Ihre Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur empfiehlt Ihnen ebenfalls einstimmig, dem Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Änderung des Eumetsat-Übereinkommens zuzustimmen. Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: Je remercie le rapporteur de la commission de la précision et de la richesse des informations qu'il a données. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Art. 1,2 Titre et préambule, art. 1,2 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 25 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat-Au Conseil fédéral #ST# 94.067 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Portugal Sécurité sociale. Avenant à la convention avec le Portugal Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. August 1994 (BBIV113) Message et projet d'arrêté du 17 août 1994 (FF V113) Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 1994 Décision du Conseil national du 14 décembre 1994 Onken Thomas (S, TG) unterbreitet im Namen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) den folgenden schriftlichen Bericht:
1.
Seit 20 Jahren besteht ein Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Portugal. Es umfasst schweizerischerseits die AHV/IV, die Versicherung gegen Berufsunfälle und -krankheiten, die bundesrechtliche Familienzulagenordnung und teilweise die Krankenversicherung. Auf portugiesischer Seite regelt es die entsprechenden Zweige. Mit dem vorliegenden Zusatzabkommen soll das Abkommen von 1975 auf den aktuellen Stand der Entwicklung in diesen Sozialversicherungszweigen gebracht werden, so dass es den jüngsten Abkommen mit vergleichbaren Staaten wie z. B. Spanien entspricht.
2.
Wesentlichste Anpassung ist die Verbesserung der Anspruchsbedingungen für eine IV-Rente. In bezug auf die Invalidenversicherung gilt zwischen der Schweiz und Portugal grundsätzlich das Prinzip, dass derjenige Staat, bei dem der Versicherungsfall eintritt, alleine und unter Anrechnung der Versicherungszeit im anderen Staat die Rente ausrichtet. In der Schweiz wird die Invalidität in der Regel erst ein Jahr nach dem Ereignis festgestellt. Kehrt der Betroffene während diesem Jahr für ärztliche Behandlung und Erholung in seine vertraute Umgebung nach Portugal zurück, verliert er seinen Anspruch auf eine IV-Rente. Ist er aber invalid und damit ohne Arbeitsstelle, so untersteht er auch nicht dem Versicherungsschutz seines Heimatstaates. Diese Lücke wird nun gefüllt mit einer Nachversicherung, dank welcher der Versicherungsschutz bis maximal ein Jahr nach dem Ereignis, das in der Schweiz die Invalidität verursacht hat, auch im Heimatland gilt. Die Beurteilung des Invaliditätsgrades muss jedoch grundsätzlich in der Schweiz vorgenommen werden. Bei den weiteren Änderungen des ursprünglichen Abkommens, die ausser der IV auch noch die AHV und die Krankenversicherung betreffen, handelt es sich eher um technische Anpassungen. Erwägungen der Kommission Die Kommission ist mit den vorgeschlagenen Änderungen des Abkommens von 1975 einverstanden. Ein ausgewogener und aktualisierter Vertrag zwischen der Schweiz und Portugal ist besonders in Anbetracht der grossen Zahl Betroffener von einiger Bedeutung. Gegenwärtig halten sich rund 150000 Portugiesen in der Schweiz auf. In Portugal ansässig sind zurzeit rund 2000 Schweizer. Sie alle werden mit diesem Zusatzabkommen in den Genuss einer zeitgemässen und sozial vernünftigen Regelung kommen. Bei ihren Beratungen hat die Kommission in Erwägung gezogen, dass zurzeit bilaterale Verhandlungen mit der Europäischen Union im Gange sind, bei denen das Partnerland dieses Abkommens schweizerischen Anliegen oft sehr wenig Verständnis entgegenbringt. Da die Ratifizierung des Vertrages in die Hände des Bundesrates gelegt ist, empfiehlt die Kommission, den Zeitpunkt bei allem Entgegenkommen mit Bedacht zu wählen. Das Abkommen beinhaltet immerhin sehr wesentliche Verbesserungen für die grosse Zahl der portugiesischen Staatsbürger. Onken Thomas (S, TG) présente au nom de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique (CSSS) le rapport écrit suivant:
1.
Les relations entre la Suisse et le Portugal en matière de sécurité sociale sont régies depuis 20 ans par une convention qui couvre, du côté suisse, les domaines de l'AVS/AI, de l'assurance contre les accidents du travail et les maladies professionnelles, de la réglementation fédérale sur les allocations familiales et, en partie également, de l'assurance-maladie. Du côté portugais, la convention s'applique aux branches correspondantes. Le présent avenant devrait permettre, compte tenu de l'évolution qu'ont connu ces diverses branches au cours des dernières années, d'adapter la Convention de 1975 aux derniers accords conclus dans ce domaine, notamment avec l'Espagne.
2.
Parmi les modifications apportées à la convention, l'avenant facilite avant tout l'acquisition du droit aux prestations de l'Ai. La convention qui lie actuellement la Suisse et le Portugal repose sur le principe que l'Etat dans lequel survient le cas d'assurance prend à sa charge l'intégralité de la prestation versée, en tenant compte des périodes d'assurance accomplies dans l'autre pays. Cependant, en Suisse, l'invalidité n'est constatée en règle générale qu'un an après sa survenance. Si, au cours de cette année, un ayant droit portugais retourne au Portugal pour y suivre un traitement médical et se reposer dans un environnement familier, il perd ses droits aux prestations de l'Ai. Cependant, s'il est invalide et de ce fait chômeur, il ne peut pas non plus bénéficier d'une couverture d'assurance dans son pays d'origine. Cette lacune est à présent comblée par une clause également applicable dans le pays d'origine de l'intéressé, laquelle prévoit la prolongation de la -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Eumetsat. Übereinkommen. Änderung Eumetsat. Convention. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.060 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 297-298 Page Pagina Ref. No 20 025 647 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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