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Entscheid

94-080-04

Verwaltungsbehörden 14.12.1994 94.080-04

14. Dezember 1994Deutsch36 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Definition des Begriffs «Verwertung» von Erfindungen im Verhältnis zu deren «Veröffentlichung», besonders im Bereich der Biotechnologie respektive bei Tieren und Pflanzen als Forschungs- und Versuchsanlagen. Was heisst Veröffentlichung einer «Erfindung» in Form eines genetisch veränderten Lebewesens wie herbizidresistente Pflanzen oder Krebsmäuse oder Alzheimerratten? Sind diese Forschungspflanzen und -tiere generell patentierbar? Ist deren «Erfindung» und ihre Veröffentlichung etwas anderes als ihre Verwertung?

2.

Wie verhalten sich EPÜ- und Trips-Regel bezüglich der Veröffentlichung ordnungs- und sittenwidriger Erfindungen zueinander? Welche Regel geht der anderen vor, ist sozusagen «internationaler»? Was, wenn die EPÜ-Regel nicht an das Trips angepasst wird? Welchen Stellenwert hat dabei schweizerisches Landesrecht?

3.

Wieweit wird Forschung behindert, wenn auf Forschungsresultate wie Tiere und Pflanzen Patente erteilt werden? Wenn «Verwertung» auch Forschung miteinschliesst, entsteht «patentierte Forschung», was den Fortschritt in der Forschung ungemein behindern würde und der Patentrechts-idee voll widerspricht. (Forschung und technische Entwicklung sollen ja mit Anreiz des Patentschutzes gefördert werden; in der Biotechnologie geraten sich jedoch bereits heute verschiedene Konzerne als Patentinhaber in die Quere.)

4.

Ist der vorgesehene Artikel 2 Buchstabe a PatG mit dem bestehenden Artikel 1 a PatG kompatibel? Der Bunderat hat 1993 gesagt, dass er via EPÜ die Klärungen zwischen vertikalem und horizontalem Ausschluss-System herstellen und erst danach Artikel 2 Buchstabe a PatG abändern will. Warum pressiert es jetzt dermassen? Proposition Bäumlin Renvoi au Conseil fédéral avec mandat d'éclaircir les questions suivantes:

1.

Définition de la notion de «mise en oeuvre» des inventions par rapport à leur «publication», en particulier dans le domaine de la biotechnologie, notamment lorsque des animaux et des plantes tiennent lieu de «laboratoires» expérimentaux. Que signifie le terme de publication d' «inventions» sous la forme d'êtres vivants ayant subi des modifications génétiques tels que des plantes à l'épreuve des herbicides, des souris oncogènes et de rats permettant de mettre en évidence la maladie d'Alzheimer? Ces animaux et ces plantes sont-il brevetables de manière générale? Dans ce contexte, les termes d'«inventions» et de «publication» ont-ils une autre signification que celui de «mise en oeuvre»?

2.

Quelles sont les modalités d'application de la CBE et de l'Accord Trips concernant la publication d'inventions contraires à l'ordre public ou aux bonnes moeurs? Laquelle de ces deux réglementations prime-t-elle, est-elle pour ainsi dire «plus internationale»? Que se passera-t-il si la réglementation de la CBE n'est pas adaptée à celle de l'Accord Trips? Quelle est la valeur du droit suisse en l'occurrence?

3.

Dans quelle mesure la recherche est-elle entravée en cas de délivrance de brevets sur des animaux et des plantes? Si le terme de «mise en oeuvre» recouvre également la recherche, il en résultera une «recherche brevetée», laquelle entraverait de manière notable l'avance de la recherche et s'inscrirait en faux contre la notion de droit des brevets (la protection des brevets devrait encourager la recherche et le développement technologique; dans le domaine de la biotechnologie, divers groupes industriels détenteurs de brevets se barrent déjà aujourd'hui mutuellement la route).

4.

Le nouvel article 2 lettre a LBI est-il compatible avec l'article 1 a LBI en vigueur? Le Conseil fédéral a déclaré en 1993 qu'il ne modifierait l'article 2 lettre a LBI qu'après avoir élucidé la question des exclusions horizontales et verticales. Pourquoi cette modification est-elle devenue aujourd'hui aussi urgente? Reimann Maximilian (V, AG), Berichterstatter: Ich bitte Sie, diesen Rückweisungsantrag abzulehnen. Wie bereits erwähnt, kann ich es nur im eigenen Namen tun. Sinngemäss deckt sich aber auch die Kommissionsmehrheit mit dieser Meinung. Wir sind jedenfalls der Meinung gewesen, dass wir dieses für die schweizerische Wirtschaft äusserst wichtige Patentgesetz nicht von den Gatt-Abkommen ausnehmen und seine Anpassung nicht auf die lange Bank schieben sollten. Wir ändern mit den vorgesehenen geringfügigen Anpassungen in der Tat nur das, was vom Gatt-Abkommen zwingend vorgeschrieben ist und schliesslich in bald 120 oder 130 Ländern, die der WTO beitreten werden, Geltung haben wird. Ein Sonderzug der Schweiz drängt sich in keiner Weise auf. Es sei in diesem Zusammenhang betont, dass die Schweiz das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) unterzeichnet hat Die Ausgestaltung des Schutzes von biotechnischen Erfindungen wird bekanntlich gegenwärtig von der Europäischen Union im Rahmen einer geplanten Direktive diskutiert In Unkenntnis dieses Ergebnisses beantragte abweichende Änderungen des Patentgesetzes in der Schweiz würden unser Land in eine unerwünschte isolierte Stellung bringen. Das könnte zu einer weiteren Verlagerung von Aktivitäten im Bereich der Gentechnologie in andere Länder führen. Das kann nicht im Interesse des Hochtechnologiestandortes Schweiz sein. Der Rückweisungsantrag Bäumlin wie auch der Antrag der Minderheit von Feiten, der Antrag Gonseth und der Antrag Bundi liegen alle auf dieser Linie. Sie wollen uns von internationalen Wegen abschneiden, die zu gehen, wir uns nun entschlossen haben. Frau Bäumlin und die Kommissionsminderheit von Feiten legen wohl den Finger auf einen wunden Punkt und werfen Fragen auf, die einer vertieften Klärung vordem Plenum bedürfen. Wir erwarten nun gerne die Stellungnahme des Bundesrates zum Rückweisungsantrag Bäumlin. Sollte diese Klärung von Herrn Bundesrat Koller aber zu unserer Zufriedenheit ausfallen, sehe ich keinen Anlass, die Vorlage zurückzuweisen. Poncet Charles (L, GE), rapporteur: La proposition de renvoi Bäumlin n'a pas été discutée en commission de sorte que, vérité de La Palice, je ne puis ici parler au nom de la commission. En revanche, une proposition voisine, ou tout au moins animée par la même préoccupation, la proposition von Feiten, a été rejetée par votre commission, par 13 voix contre 6. Pourquoi votre commission a-t-elle procédé de la sorte? Tout simplement parce que ce que l'on essaie de vous proposer ici en réalité, c'est, à l'occasion - pour ne pas dire, sous prétexte-dé l'adaptation du droit suisse et, plus particulièrement, de la loi fédérale sur les brevets d'invention à l'Accord Trips, de reprendre et de résoudre d'une certaine manière toute la question de la brevetabilité de procédés, issus de ce qu'il est convenu d'appeler la technologie génétique. Votre commission a considéré que ce n'était ni le lieu ni le moment et qu'il convenait ici de se limiter exclusivement aux modifications -- 1 of 7 -14. Dezember 1994 N 2321 Gatt/Uruguay-Runde rendues nécessaires -je ne dis pas, souhaitables - par l'Accord Trips. C'est la raison pour laquelle la proposition von Felten a été rejetée. En passant, je relève que, en ce qui concerne en tout cas le point 2 de la proposition de renvoi, la réponse se trouve déjà dans le message du Conseil fédéral à la page 14, c'est-à-dire concernant les rapports entre l'Accord Trips et la Convention sur la délivrance de brevets européens. Pour le surplus, c'est tout le problème de la brevetabilité de ces procédés nouveaux qui est posée; c'est la question de savoir si, en elle-même, la technologie génétique est compatible avec l'ordre public et les bonnes moeurs, au sens de l'article 2 lettre a de la loi fédérale sur les brevets d'invention. Cette question, nous n'allons pas la résoudre maintenant, parce que, encore une fois, il s'agit aujourd'hui de l'adaptation de la loi fédérale sur les brevets d'invention à ce qui est rendu nécessaire par l'Accord Trips, et de rien d'autre. Voilà la raison pour laquelle je vous suggère de rejeter la proposition de renvoi Bäumlin. Koller Arnold, Bundesrat: Ich beantrage Ihnen, den Rückweisungsantrag Bäumlin abzulehnen. Frau Bäumlin will auch Einzelanträge zu den notwendigen Revisionen des Patentgesetzes einbringen, vor allem die Frage des Rechtsschutzes für biotechnologische Erfindungen. Es ist zu sagen, dass in diesem Bereich die schweizerische Gesetzgebung, also das geltende Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente, mit dem Trips-Abkommen, das hier das einschlägige Abkommen ist, vollständig im Einklang steht. Es besteht keinerlei Zwang zu irgendwelchen Anpassungen in diesem Bereich. Auf der anderen Seite hat der Bundesrat aber ganz bewusst die Methode gewählt, dass wir im Rahmen von Gattlex nur jene Anpassungen unseres geltenden Immaterialgüterrechts vornehmen, die wirklich unbedingt notwendig sind, d. h., von der Uruguay-Runde des Gatt zwingend vorgeschrieben sind. Ein solcher Zwang liegt im Bereich der biotechnologischen Erfindungen eindeutig nicht vor. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass es nicht angebracht wäre, ohne Not die zweifellos schwierigen Fragen des Immaterialgüterrechtsschutzes für biotechnologische Erfindungen anzugehen. Diese Diskussion wird selbstverständlich dann zu führen sein, wenn wir Ihnen die Botschaft zur Genschutz-Initiative unterbreiten, die ein weitgehendes Patentierungsverbot im Bereich der Gentechnologie verlangt. Dieses Problem aber hier anzugehen und gleichsam zu versuchen, gewisse Postulate der Genschutz-Initiative in die Gattlex einzufügen, lehnt der Bundesrat ab. Zudem würden Sie, wenn Sie das täten, zweifellos Kompatibilitätsprobleme nicht in erster Linie mit dem Trips-Abkommen, aber vor allem mit dem Europäischen Patentübereinkommen, das uns und 16 weitere europäische Staaten bindet, aufwerfen. Auch aus diesem Grund ist hier nicht der Ort, diese Probleme zu behandeln, sondern diese Probleme werden im Rahmen der Behandlung der Genschutz-Initiative zu behandeln sein. Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, den Rückweisungsantrag Bäumlin abzulehnen. Abstimmung - Vote Für den Rückweisungsantrag Bäumlin Dagegen Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, eh. l introduction Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté

45.

Stimmen

82.

Stimmen Art. 2 Bst. a Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minorité (von Feiten, Bär, de Dardel, Herczog, Ostermann, Rechsteiner, Tschäppät Alexander) a.... verstossen würde. Ausgeschlossen ist insbesondere die Patentierung von genetisch veränderten Tieren und Pflanzen sowie deren Bestandteilen, für die dabei angewandten Verfahren und für deren Erzeugnisse. Antrag Bundi (Ergänzung zum Antrag der Minderheit) a.... ist insbesondere die Patentierung von menschlicher Gensubstanz, von genetisch veränderten Tieren und Pflanzen.... Schriftliche Begründung Der Antrag der Kommissionsminderheit weist eine Lücke auf. Die Tendenz, Leben zu patentieren, zielt nicht nur auf Tiere und Pflanzen, sondern erfasst auch die menschliche Gensubstanz. Der Fall von Mr. Moore, den ersten gegen seinen Willen patentierten Amerikaner, verursachte viel Aufsehen und Empörung. Solchen Missbräuchen ist gesetzlich vorzubeugen. Dies ist um so mehr gerechtfertigt, als sowohl das Europäische Patentübereinkommen als auch das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trips) den Mitgliedstaaten erlauben, entsprechende Ausnahmen vorzusehen. Antrag Gonseth Art. 2 Bst. a, b a verstossen würde. Ausgeschlossen ist insbesondere die Patentierung von gentechnisch veränderten Tieren und Pflanzen sowie deren Bestandteilen, für die dabei angewandten Verfahren und für deren Erzeugnisse. Nicht ausgeschlossen sind die Patentierung von Mikroorganismen sowie die Patentierung von gentechnisch veränderten tierischen oder pflanzlichen Zellkulturen, sofern diese zur Grundlagenforschung und/oder industriellen Produktion von Erzeugnissen stofflicher Art dienen. b angewendet werden, sowie die Patentierung von menschlichen Organen, Geweben, Zellen, DNA und Genen. Schrittliche Begründung Das Gatt lässt den Mitgliedländern im entsprechenden Bereich des Patentrechts einen grossen Spielraum. Diesen Spielraum gilt es nun auch für die Schweiz zu nutzen. Die Frage, wieweit die materiellen Schutzbestimmungen bei den Erfinderpatenten auf gentechnisch veränderte Pflanzen und Tiere anzuwenden seien, war innerhalb der Gatt-Verhandlungen ein heiss umstrittenes Thema. Insbesondere Vorbehalte wegen der möglichen Benachteiligung der wenig industrialisierten Länder des Südens haben schliesslich dazu geführt, dass für die Erfindungspatente nur Mindestnormen aufgestellt wurden. Viele Widersprüche konnten zudem nicht ausgeräumt werden, welche sich zwangsläufig aus dem Versuch ergeben, das Patentrecht, welches ja aus dem Bereich technischer, lebloser Erfindungen stammt, einfach auf die belebte Natur auszuweiten. Immer mehr zeigt sich, dass das Patentrecht für die belebte Natur wenig tauglich ist, deshalb sieht das Gatt-Abkommen in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b auch die Möglichkeit eines eigenständigen «sui generis»-Schutzsystemes vor. Die Bestimmung dieses Buchstabens muss vier Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft werden. Ich hoffe, dass sich der Bundesrat zukünftig für ein derartiges «sui generis»-Schutzsystem einsetzt, welches einen Ausgleich schaffen wird zwischen den Interessen der Landwirte, der Konsumenten, des Tierschutzes, den Ländern, in denen die Zentren der Artenvielfalt beheimatet sind, und den Erwartungen der Industrie. Es liegt im Interesse von uns allen, dass die Ressourcen im Bereich unserer Lebensgrundlagen nicht über blinde Marktmechanismen monopolisiert und privatisiert werden. Wirbrauchen ein Rechtssystem, das z. B. auch das kollektive Wissen -- 2 of 7 -Gatt/Cycle d'Uruguay 2322 N 14 décembre 1994 der Züchter und Landwirte in der Dritten Welt honoriert Und neuerdings braucht es auch ein Schutzsystem, welches uns Menschen selbst vor dem Zugriff von Gen- und Zelljägern schützt In der Schweiz sind gemäss Meinungsumfragen grosse Teile der Bevölkerung, aber auch kirchliche, Drittwelt- und Umweltschutzorganisationen klar gegen die Patentierung von Pflanzen und Tieren. Gemäss Vox-Analyse, welche im Nachgang zur Abstimmung vom 17. Mai 1992 durchgeführt wurde, wären

69.

Prozent der Schweizer Bevölkerung nicht mit der Forderung einverstanden, dass «Tiere und Pflanzen wie technische Erfindungen auch patentiert werden können». Nur gerade

13.

Prozent würden dieser Forderung zustimmen. Auch der Schweizerische Bauernverband hat sich klar gegen die Patentierung von Pflanzen und Tieren ausgesprochen. Antrag zu Artikel 2 Buchstabe a Mein Antrag zu Artikel 2 Buchstabe a nimmt die Forderung der im November 1993 eingereichten Genschutz-Initiative, die von

70 Organisationen unterstützt wird, auf. Entgegen vielen Behauptungen lässt die Initiative die Patentierung von Mikroorganismen und Zellkulturen zu, sofern diese zur Grundlagenforschung und/oder zur Produktion von Stoffen-z. B. von Medikamenten, Enzymen, Aromastoffen usw. -dienen. Antrag zu Artikel 2 Buchstabe b Schon heute können gemäss Artikel 2 Buchstabe b Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden, nicht patentiert werden. Mein Antrag schlägt eine Erweiterung dieses Buchstabens vor, wobei die neuen Entwicklungen im Bereich der Forschung und Medizin berücksichtigt werden. Ein Verbot der Patentierung in diesem Bereich drängt sich auf: Erstens sind die Voraussetzungen für die Patentierung nicht erfüllt; niemals handelt es sich bei menschlichen Organen, Zellen, DNA-Stücken und Genen um nachbaubare Erfindungen, sondern allein um Entdeckungen. Zweitens würde die Monopolisierung von Teilen des menschlichen Körpers gegen die guten Sitten verstossen. Die Patentierung von menschlichen Organen, Zellen, DNA und Genen ist mit der Menschenwürde und dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen nicht vereinbar. Art. 2 let. a Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (von Feiten, Bär, de Dardel, Herczog, Ostermann, Rechsteiner, Tschäppät Alexander) a.... aux bonnes moeurs. Cette exclusion s'applique en particulier à la délivrance d'un brevet sur des animaux et des plantes ayant subi des modifications génétiques et sur leurs composants, sur les procédés utilisés à cet effet ainsi que sur les produits obtenus par ces procédés. Proposition Bundi (Complément à la proposition de la minorité) a.... s'applique en particulier à la délivrance d'un brevet sur des gènes humains, sur des animaux et des plantes ayant subi des modifications génétiques.... Proposition Gonseth Art. 2 let. a, b a.... aux bonnes moeurs. Cette exclusion s'applique en particulier à la délivrance d'un brevet sur des animaux et des plantes ayant subi des modifications génétiques et sur leurs composants, sur les procédés utilisés à cet effet ainsi que sur les produits obtenus par ces procédés. Sont toutefois brevetables les micro-organismes et les cultures de cellules animales ou végétales ayant subi des modifications génétiques, pour autant que ceux-ci servent à la recherche de base et/ou à la production industrielle de produits fabriqués à l'aide de substances organiques. b ou animal ainsi que les organes, les tissus, les cellules, l'ADN et les gènes humains. Von Feiten Margrith (S, BS), Sprecherin der Minderheit: Zwei Bereiche des Gatt-Abkommens haben Protest ausgelöst: die Landwirtschaft und das Patentrecht Über die Landwirtschaft wurden leidenschaftliche, ellenlange öffentliche Debatten geführt, beim Patentrecht herrscht nervöses Schweigen. Höhepunkt ist die Unterdrückung der öffentlichen Debatte über das Patentrecht durch den Entscheid, die Beratungen in Kategorie IV durchzuführen. Die Gattlex sei der falsche Ort, die Debatte über die Patentierbarkeit von Lebewesen zu führen. Wo denn sonst? In der ganzen Literatur über die Patentierung von Lebewesen wird «das Gatt» als entscheidende Weichenstellung bezeichnet. Selbst die in Aussicht gestellte Patentgesetzrevision wurde sistiert mit dem Argument, das Ergebnis der Gatt-Verhandlungen müsse abgewartet werden. Die internationale Patentrechtharmonisierung bildet das zentrale Instrument zur mittel- und langfristigen Absicherung des Marktzutritts für neue Technologien, insbesondere für die Biound Gentechnologie. Der Kampf der multinationalen Konzerne um Patente und damit um Marktanteile hat längst begonnen. Im Bereich der Biotechnologie stammen fast 90 Prozent der Patentanmeldungen aus nur sechs Ländern: USA, Japan, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und Schweiz. Es geht um den Ausverkauf der Natur an die multinationalen Konzerne. Dagegen wehren sich weltweit viele Menschen. Das Patentrecht im Bereich der Lebewesen ist das Einfallstor bei der Durchsetzung der Gentechnologie mit all ihren unabsehbaren, sozialen, ökologischen und ökonomischen Konsequenzen. Angesichts der Tragweite des Patentrechts für den Welthandel ist es unhaltbar, die Diskussion in diesem Punkt derart zu drosseln, und es ist undemokratisch, die begründete Kritik grosser Teile der Bevölkerung auszuschalten. Zum Minderheitsantrag: Das Trips-Abkommen lässt in Artikel 27 Absatz 3 den Ausschluss der Patentierung von Tieren und Pflanzen zu. Der Minderheitsantrag will nichts anderes als die Umsetzung eben dieser Option. Der Wortlaut entspricht der entsprechenden Bestimmung der hängigen Genschutz-Initiative. Bei der Diskussion in der Kommission hörten wir zum ersten Mal, dass es bezüglich der Kompatibilität des Trips-Abkommens mit der Genschutz-Initiative Probleme gibt. Bis heute fehlt trotz mehrmaligem Nachfragen in der Kommission, in der Interpellation von Ruth Gonseth, in der Fragestunde und in Gesprächen mit der Verwaltung jegliche klärende Stellungnahme des Bundesrates. Anlässlich der Eintretensdebatte wies der Bundesrat bloss darauf hin, dass die Experten in der Verwaltung unterschiedlicher Meinung seien. Weitere dringende Fragen hat Frau Bäumlin in ihrem Rückweisungsantrag formuliert Ich verweise auch auf die Ausführungen von Frau Gonseth in der Eintretensdebatte. Dieses Verwirrspiel lässt aufhorchen. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass die Weigerung, diese Frage zu klären, einer schleichenden Einführung der Patentierbarkeit von Lebewesen gleichkommt Damit stellt sich der Bundesrat gegen die grosse Mehrheit der Schweizer Bevölkerung, die gemäss Meinungsumfragen die Patentierung von Lebewesen deutlich ablehnt Es geht nicht an, dass mit dem Gatt-Beitritt, unter Umgehung der öffentlichen Diskussion, Sachzwänge geschaffen werden, die sich nachträglich nicht mehr wegdiskutieren lassen. Als Rechtskundige kann ich Ihnen versichern: Der vorliegende Antrag ist Gatt-kompatibel. Er konkretisiert den Ausschlussgrund des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten. Der Vorbehalt des Ordre publique gehört zu sämtlichen Patentrechten dieser Welt Er ist im geltenden Patentgesetz, im Europäischen Patentübereinkommen festgeschrieben, und er ist Gatt-kompatibel. Was gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstösst, soll nicht von den Patentämtern, sondern demokratisch entschieden werden. Gegen die guten Sitten verstösst selbstverständlich auch die Patentierbarkeit von menschlichen Genen. Der Antrag Bundi auf Ergänzung unseres Minderheitsantrages muss unbedingt unterstützt werden. Im Bereich der Patentierung von Lebewesen liegen keine demokratisch abgestützten Entscheide vor.

70 Organisationen unterstützt wird, auf. Entgegen vielen Behauptungen lässt die Initiative die Patentierung von Mikroorganismen und Zellkulturen zu, sofern diese zur Grundlagenforschung und/oder zur Produktion von Stoffen-z. B. von Medikamenten, Enzymen, Aromastoffen usw. -dienen. Antrag zu Artikel 2 Buchstabe b Schon heute können gemäss Artikel 2 Buchstabe b Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden, nicht patentiert werden. Mein Antrag schlägt eine Erweiterung dieses Buchstabens vor, wobei die neuen Entwicklungen im Bereich der Forschung und Medizin berücksichtigt werden. Ein Verbot der Patentierung in diesem Bereich drängt sich auf: Erstens sind die Voraussetzungen für die Patentierung nicht erfüllt; niemals handelt es sich bei menschlichen Organen, Zellen, DNA-Stücken und Genen um nachbaubare Erfindungen, sondern allein um Entdeckungen. Zweitens würde die Monopolisierung von Teilen des menschlichen Körpers gegen die guten Sitten verstossen. Die Patentierung von menschlichen Organen, Zellen, DNA und Genen ist mit der Menschenwürde und dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen nicht vereinbar. Art. 2 let. a Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (von Feiten, Bär, de Dardel, Herczog, Ostermann, Rechsteiner, Tschäppät Alexander) a.... aux bonnes moeurs. Cette exclusion s'applique en particulier à la délivrance d'un brevet sur des animaux et des plantes ayant subi des modifications génétiques et sur leurs composants, sur les procédés utilisés à cet effet ainsi que sur les produits obtenus par ces procédés. Proposition Bundi (Complément à la proposition de la minorité) a.... s'applique en particulier à la délivrance d'un brevet sur des gènes humains, sur des animaux et des plantes ayant subi des modifications génétiques.... Proposition Gonseth Art. 2 let. a, b a.... aux bonnes moeurs. Cette exclusion s'applique en particulier à la délivrance d'un brevet sur des animaux et des plantes ayant subi des modifications génétiques et sur leurs composants, sur les procédés utilisés à cet effet ainsi que sur les produits obtenus par ces procédés. Sont toutefois brevetables les micro-organismes et les cultures de cellules animales ou végétales ayant subi des modifications génétiques, pour autant que ceux-ci servent à la recherche de base et/ou à la production industrielle de produits fabriqués à l'aide de substances organiques. b ou animal ainsi que les organes, les tissus, les cellules, l'ADN et les gènes humains. Von Feiten Margrith (S, BS), Sprecherin der Minderheit: Zwei Bereiche des Gatt-Abkommens haben Protest ausgelöst: die Landwirtschaft und das Patentrecht Über die Landwirtschaft wurden leidenschaftliche, ellenlange öffentliche Debatten geführt, beim Patentrecht herrscht nervöses Schweigen. Höhepunkt ist die Unterdrückung der öffentlichen Debatte über das Patentrecht durch den Entscheid, die Beratungen in Kategorie IV durchzuführen. Die Gattlex sei der falsche Ort, die Debatte über die Patentierbarkeit von Lebewesen zu führen. Wo denn sonst? In der ganzen Literatur über die Patentierung von Lebewesen wird «das Gatt» als entscheidende Weichenstellung bezeichnet. Selbst die in Aussicht gestellte Patentgesetzrevision wurde sistiert mit dem Argument, das Ergebnis der Gatt-Verhandlungen müsse abgewartet werden. Die internationale Patentrechtharmonisierung bildet das zentrale Instrument zur mittel- und langfristigen Absicherung des Marktzutritts für neue Technologien, insbesondere für die Biound Gentechnologie. Der Kampf der multinationalen Konzerne um Patente und damit um Marktanteile hat längst begonnen. Im Bereich der Biotechnologie stammen fast 90 Prozent der Patentanmeldungen aus nur sechs Ländern: USA, Japan, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und Schweiz. Es geht um den Ausverkauf der Natur an die multinationalen Konzerne. Dagegen wehren sich weltweit viele Menschen. Das Patentrecht im Bereich der Lebewesen ist das Einfallstor bei der Durchsetzung der Gentechnologie mit all ihren unabsehbaren, sozialen, ökologischen und ökonomischen Konsequenzen. Angesichts der Tragweite des Patentrechts für den Welthandel ist es unhaltbar, die Diskussion in diesem Punkt derart zu drosseln, und es ist undemokratisch, die begründete Kritik grosser Teile der Bevölkerung auszuschalten. Zum Minderheitsantrag: Das Trips-Abkommen lässt in Artikel 27 Absatz 3 den Ausschluss der Patentierung von Tieren und Pflanzen zu. Der Minderheitsantrag will nichts anderes als die Umsetzung eben dieser Option. Der Wortlaut entspricht der entsprechenden Bestimmung der hängigen Genschutz-Initiative. Bei der Diskussion in der Kommission hörten wir zum ersten Mal, dass es bezüglich der Kompatibilität des Trips-Abkommens mit der Genschutz-Initiative Probleme gibt. Bis heute fehlt trotz mehrmaligem Nachfragen in der Kommission, in der Interpellation von Ruth Gonseth, in der Fragestunde und in Gesprächen mit der Verwaltung jegliche klärende Stellungnahme des Bundesrates. Anlässlich der Eintretensdebatte wies der Bundesrat bloss darauf hin, dass die Experten in der Verwaltung unterschiedlicher Meinung seien. Weitere dringende Fragen hat Frau Bäumlin in ihrem Rückweisungsantrag formuliert Ich verweise auch auf die Ausführungen von Frau Gonseth in der Eintretensdebatte. Dieses Verwirrspiel lässt aufhorchen. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass die Weigerung, diese Frage zu klären, einer schleichenden Einführung der Patentierbarkeit von Lebewesen gleichkommt Damit stellt sich der Bundesrat gegen die grosse Mehrheit der Schweizer Bevölkerung, die gemäss Meinungsumfragen die Patentierung von Lebewesen deutlich ablehnt Es geht nicht an, dass mit dem Gatt-Beitritt, unter Umgehung der öffentlichen Diskussion, Sachzwänge geschaffen werden, die sich nachträglich nicht mehr wegdiskutieren lassen. Als Rechtskundige kann ich Ihnen versichern: Der vorliegende Antrag ist Gatt-kompatibel. Er konkretisiert den Ausschlussgrund des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten. Der Vorbehalt des Ordre publique gehört zu sämtlichen Patentrechten dieser Welt Er ist im geltenden Patentgesetz, im Europäischen Patentübereinkommen festgeschrieben, und er ist Gatt-kompatibel. Was gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstösst, soll nicht von den Patentämtern, sondern demokratisch entschieden werden. Gegen die guten Sitten verstösst selbstverständlich auch die Patentierbarkeit von menschlichen Genen. Der Antrag Bundi auf Ergänzung unseres Minderheitsantrages muss unbedingt unterstützt werden. Im Bereich der Patentierung von Lebewesen liegen keine demokratisch abgestützten Entscheide vor.

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14. Dezember 1994 N 2323 Gatt/Uruguay-Runde Der Antrag soll deshalb auch verhindern, dass anlässlich der Gatt-Beratungen - in einem verschleiernden Aufwisch - Vorentscheide durch die Hintertüre gefällt werden. Ich bitte Sie, unserem Minderheitsantrag zuzustimmen. Poncet Charles (L, GE), rapporteur: Dans sa teneur actuelle, l'article 2 lettre a de la loi fédérale sur les brevets d'invention du 25 juin 1954 prévoit que ne peuvent pas être brevetées «les inventions dont la publication ou la mise en oeuvre seraient contraires à l'ordre public ou aux bonnes moeurs». La modification induite ici par l'Accord Trips est la suppression du terme «publication». Il s'agit donc de classer parmi les inventions contraires à l'ordre public ou aux bonnes moeurs simplement celles dont la mise en oeuvre aurait cette conséquence, et non pas seulement la publication. Cela, c'est ce que l'accord international nous impose. La proposition de minorité vise à ajouter à cet alinéa une définition ou un exemple de ce qui devrait être considéré comme contraire à l'ordre public ou aux bonnes moeurs: ce serait alors en particulier «un brevet sur des animaux et des plantes ayant subi des modifications génétiques et sur leurs composants». La majorité de la commission a retenu que cette proposition de minorité ne pouvait pas être soutenue. Elle l'a rejetée par

13 voix contre 6, pour deux raisons: premièrement, comme je l'ai rappelé tout à l'heure, nous faisons ici l'adaptation à l'Accord Trips et rien d'autre; deuxièmement, cette question de la brevetabilité d'animaux ou de plantes ayant subi des modifications génétiques est une question qui ne sera pas tranchée à l'échelon suisse, mais qui sera réglée à l'échelon européen, voire à l'échelon mondial. Il serait donc illusoire de se lancer dans une modification unilatérale de la loi suisse, alors que la question n'est pas réglée complètement à l'échelon international et qu'en plus une initiative populaire est pendante sur la même question. C'est pour ces raisons-là que la majorité de la commission a rejeté la proposition de minorité. La proposition Bundi n'a pas été débattue en commission, mais elle est une variation sur le thème de la proposition de minorité. Ce que M. Bundi nous propose, c'est de reprendre la proposition de minorité et d'y ajouter, parmi les inventions dont la mise en oeuvre serait contraire à l'ordre public ou aux bonnes moeurs, les inventions aboutissant «à la délivrance d'un brevet sur des gènes humains». Il en va de même de la proposition Gonseth qui reprend le texte de la proposition de minorité dans sa première phrase et qui introduit une exception en ajoutant que les micro-organismes et les cultures de cellules animales ou végétales seraient brevetables alors même qu'ils auraient subi des modifications génétiques lorsqu'ils «servent à la recherche de base et/ou à la production industrielle de produits fabriqués à l'aide de substances organiques». Autrement dit, c'est la proposition de minorité avec une clause d'exception. Ces deux propositions n'ont pas été soumises à notre commission. Encore une fois, ce n'est ici ni le lieu ni le moment d'entreprendre une révision partielle de la loi fédérale sur les brevets d'invention portant sur une question de cette importance. Il convient d'attendre qu'elle soit tranchée à l'échelon international. C'est la raison pour laquelle la majorité de la commission vous propose de rejeter la proposition de minorité. Atitre personnel, je vous suggère de ne suivre ni la proposition Bundi ni la proposition Gonseth. Reimann Maximilian (V, AG), Berichterstatter: Nachdem Sie den Rückweisungsantrag Bäumlin klar - mit 45 zu 82 Stimmen - abgelehnt haben, haben Sie ebensoklar den Weg zur Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente im Sinne des Gatt-Abkommens, des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit geöffnet Ich kann mich deshalb kurz fassen und mich auf zwei Punkte beschränken: auf einen formellen und einen materiellen. In formeller Hinsicht möchte ich hervorheben, dass der Ausschluss der Patentierung von genetisch veränderten Tieren und Pflanzen und auch menschlicher Gensubstanz Gegenstand der sogenannten Genschutz-Initiative ist. Herr Bundesrat Koller hat Ihnen das klar vor Augen geführt Ich möchte das von der Kommission her ebenfalls betonen. Das Schweizervolk wird Gelegenheit bekommen, sich an der Urne für oder gegen diese Bestimmungen auszusprechen. Es ist deshalb nicht angebracht, unter dem Titel «Gattlex» ohne öffentliche Diskussion Teile der Genschutz-Initiative ins Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente einzubauen. Eine zweite Bemerkung, in materieller Hinsicht: In der Sache ist der vorgesehene Ausschluss von der Patentierung gravierend. Er würde die Weiterentwicklung der Gentechnologie an unseren Hochschulen und in der Industrieforschung in der Schweiz hemmen, weil er mögliche Anreize für Anwendungen und Kommerzialisierung der Gentechnologie für Pflanzen und Tiere ausschlösse. Zudem würde die fehlende Patentfähigkeit zur Geheimhaltung von Forschungsergebnissen führen und damit allfälligen Missbrauch der Gentechnologie nicht erkennbar machen. Beides kann nicht im Interesse unseres Landes sein. Deshalb bitte ich Sie: Lehnen Sie alle drei Anträge (Minderheit von Feiten, Bundi, Gonseth) ab. Koller Arnold, Bundesrat: Auch der Bundesrat empfiehlt Ihnen, alle vom Antrag der Mehrheit abweichenden Anträge abzulehnen. Sie sind im einzelnen sicher unterschiedlich, aber allen ist das Anliegen gemeinsam, dass sie die sehr heikle Frage der Patentierbarkeit im biotechnologischen Bereich gleichsam über die Hintertür von Gattlex vorab entscheiden möchten. Vor allem der Minderheitsantrag von Feiten möchte ganz klar «Absatz 2 Buchstabe c» gemäss Genschutz-Initiative über die Gattlex in das Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente einführen. Weil das geltende Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente durchaus Trips-kompatibel ist, besteht keinerlei Notwendigkeit, im Rahmen von Gattlex derart heikle und wichtige Fragen vorweg zu entscheiden. All diese Fragen werden Sie zweifellos sehr ausführlich auch aufgrund einer eingehenden bundesrätlichen Botschaft bei der Behandlung der Genschutz-Initiative im einzelnen diskutieren. Noch eine Bemerkung zum Antrag Bundi auf Ergänzung des Antrages der Minderheit von Feiten: Herr Bundi möchte dem Antrag der Minderheit beifügen, die menschliche Gensubstanz sei von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Auch in bezug auf diesen Punkt besteht im Rahmen der Gattlex keine Gesetzgebungsnotwendigkeit. Andererseits würde auch dieser Antrag Kompatibilitätsprobleme in bezug auf das Trips-Abkommen und in bezug auf das Europäische Patentübereinkommen aufwerten. Keines der beiden Vertragswerke sieht einen allgemeinen Ausschluss menschlicher Gensubstanz vor, welche z. B. in isolierter, vom menschlichen Körper losgelöster Form zur Herstellung eines Arzneimittels dienen kann. Andererseits wird aber darauf hingewiesen, dass der generelle, im schweizerischen Recht wie im Trips-Abkommen bereits anerkannte Ausschlussgrund des Verstosses gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung auch auf Erfindungen bezüglich menschlicher Gensubstanz anwendbar ist Solche Erfindungen, deren Verwertung den unverzichtbaren Grundsätzen der schweizerischen Rechtsordnung und der Würde der Person widersprechen würde, müssten daher schon heute aufgrund des geltenden Patentrechts von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden. Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit von Feiten sowie die Anträge Bundi und Gonseth abzulehnen. All diese Fragen werden anlässlich der Behandlung der Genschutz-Initiative in diesem Rat vertieft zu behandeln sein. Bundi Martin (S, GR): Gestatten Sie mir zwei Bemerkungen. Meine erste Bemerkung ist ein Protest. Ich knüpfe hier an jene Ausführungen an, die Herr Schmidhalter vor einigen Tagen in diesem Rat gemacht hat Ich protestiere gegen die Art und Weise, wie wir hier einen Gesetzentwurf behandeln. Sie haben den Ordnungsantrag abgelehnt, dieses Gesetz in die Kategorie III hineinzunehmen, wo wir die Möglichkeit gehabt hätten, diese sehr wichtige Frage der Patentierung von menschlichem Leben, von Tieren und Pflanzen etwas einge-- 4 of 7 -Gatt/Cycle d'Uruguay 2324 N 14 décembre 1994 hender zu diskutieren. Damals hat der Kommissionspräsident hier ausgeführt, er werde dann schon dafür sorgen, dass von präsidialer Seite genügend über diesen Gegenstand aufgeklärt werde und dass auch der Bundesrat seine Ausführungen machen könne. Jetzt sind wir so weit, dass wir keine Möglichkeit mehr haben, persönlich eingereichte Anträge mündlich zu erörtern, und einfach entgegennehmen müssen, was von präsidialer Seite der Kommission und vom Bundesrat ausgeführt wird. Das ist ein Zustand, der auf die Dauer einfach nicht tragbar ist Jetzt noch eine sachliche Berichtigung: Es gibt an der Universität Bern eine Gruppe von Experten, die einen Entwurf für ein Gentechnologiegesetz ausgearbeitet haben. In diesem neuen Gesetz schlagen sie ein klares Verbot für Patentierungen von menschlichem Leben, Tieren und Pflanzen vor. Ich meine, diese Spezialisten haben die Frage wohl auch geklärt, ob ein solches Verbot mit den internationalen Abkommen, mit dem Europäischen Patentübereinkommen und mit dem Trips-Abkommen, kompatibel sei. Wenn wir hier mit diesen Anträgen das Verbot der Patentierung verlangen, so heisst das noch nicht - dies verlangen wir auch nicht, entgegen den Ausführungen des Kommissionspräsidenten -, dass eine Forschung darüber überhaupt nicht möglich ist Die Forschung und selbst die Veröffentlichung darüber sollen zulässig sein. Aber mit dem Patentierungsverbotwollen wirverhindern, dass die Ergebnisse daraus kommerzialisiert werden können. Ich darf noch auf einen jüngsten Bericht des Europarates hinweisen - an welchem z. B. auch Herr Caccia mitgearbeitet hat -, der eine bio-ethische Konvention zum Gegenstand hat, in dem ganz klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Würde des Menschen im Hinblick auf die biologische und medizinische Verwertung gewährleistet werden müsse. Darin figuriert weiter noch der sehr wichtige Grundsatz, dass die Nichtkommerzialisierung des menschlichen Körpers und seiner Teile einen sehr wesentlichen Bestandteil dieser Konvention darstellen müsse. Ich ziehe meinen Antrag zugunsten des einen oder anderen, nämlich des Antrages der Minderheit von Feiten oder des Antrages Gonseth, zurück, weil im Antrag Gonseth die Frage, die ich angeschnitten habe, etwas umfassender enthalten ist Gonseth Ruth (G, BL): Auch ich möchte gegen den Maulkorb protestieren, den wir bei dieser ganz wichtigen Diskussion erhalten haben. Herr Bundesrat, ich möchte auch dagegen protestieren, dass Sie sich nicht einmal die Mühe genommen haben, zu meinem Antrag etwas zu sagen. Sie haben einfach den Antrag der Minderheit von Feiten abgeschmettert Ich habe diesen durch die Möglichkeit der Genschutz-Initiative ergänzt, dass Stoffe und Medikamente durch gentechnologisch hergestellte bzw. veränderte Mikroorganismen hergestellt werden können. Es stimmt also wirklich nicht, dass in diesem Bereich die Genschutz-Initiative dem Gatt-Abkommen widerspricht; Sie sollten endlich aufhören, so etwas zu behaupten. Es gibt in diesem Land hochangesehene Forscher wie zum Beispiel Professor Werner Arber, unseren Nobelpreisträger, der sich selbst auch gegen die Patentierung von Lebewesen wendet und dagegen protestiert, weil die Patentierung, wie er sagt, für Maschinen und Gebrauchsgegenstände gemacht worden ist; es würde ein ganz falsches Naturverständnis zementiert, wenn wir jetzt plötzlich Tiere, Pflanzen und Menschen diesem Maschinenverständnis angleichen würden. Ich möchte Sie bitten, zumindest meinem Antrag zu Artikel 2 Buchstabe b zuzustimmen, wo es darum geht, dass menschliche Organe, Gewebe, Zellen, Gene und DNA-Stücke nicht patentiert werden können. Das ist das Mindeste, was wir uns selber schuldig sind: dass wir nicht selbst zu Maschinen gemacht werden. Bäumlin Ursula (S, BE): Ich lasse mir nicht vorwerfen, ich wüsste nicht, was hierhergehört, in die Verhandlungen zum Gatt-Trips-Abkommen, und ich hätte irgend etwas unterschieben wollen. Die EPÜ- und die Trips-Regel schliessen sich aus, und meine Frage, die ich schon im Zusammenhang mit meinem Rückweisungsantrag gestellt habe, haben Sie nicht beantwortet Was passiert, wenn die EPÜ-Regel nicht an die Gatt-Trips-Regel angepasst wird? Ich nehme an, Herr Bundesrat, dass Sie sich jetzt noch äussern werden, denn ich hätte wirklich gerne eine Antwort auf diese fundamentale Frage! Reimann Maximilian (V, AG), Berichterstatter: Ich möchte ganz klar den Vorwurf des Maulkorbs zurückweisen. In diesem Haus hat niemand jemandem einen Maulkorb umgebunden. Wir haben am letzten Montag demokratisch (Unruhe) darüber abgestimmt, ob das Geschäft in Kategorie III oder Kategorie IV behandelt werden solle; das Resultat war eindeutig, und die unterlegene Minderheit hat sich diesem Resultat zu unterziehen. Noch eine Bemerkung an Sie, Frau Gonseth: Für ein anderes Mal möchte ich Sie doch bitten, Ihren Antrag früher einzureichen; ich bekam diesen erst eine Viertelstunde oder eine halbe Stunde vor Beginn dieser Debatte zu Gesicht Sie wussten schon seit mehreren Tagen, dass dieses Geschäft heute traktandiert wird. Da wäre Ihrerseits ein bisschen mehr Entgegenkommen am Platz gewesen, indem Sie uns Ihren Antrag rechtzeitig vorgelegt hätten. Koller Arnold, Bundesrat: Erlauben Sie mir auch drei Bemerkungen.

1. Ich muss leider festhalten, dass ich die schriftlichen Begründungen der Anträge Bäumlin und Gonseth erst heute hier auf dem Tisch vorgefunden habe, als ich in den Nationalratssaal kam. Da können Sie leider keine vertiefte Antwort erwarten.

2. Der Bundesrat hat nie bestritten, dass es hier um delikate Fragen geht, und wir haben - ich glaube, es war letztes Jahreinen ausführlichen Bericht über diese ganze Problematik veröffentlicht

3. In bezug auf die gewählte Methode haben wir immer ganz klar gesagt, dass wir im Rahmen von Gattlex nur jene Anpassungen des schweizerischen Rechts vornehmen, die - in meinem Bereich - durch das Trips-Abkommen zwingend vorgeschrieben sind. Hier besteht keinerlei Not und Zwang für irgendwelche Gesetzesänderungen, weil unsere geltende Gesetzgebung - auch das geltende Patentgesetz - vollständig Trips-kompatibel ist Deshalb sind wir dem erwähnten Grundsatztreu geblieben; wir werden alle von Ihnen aufgeworfenen Probleme dort behandeln, wo sie zu behandeln sind, nämlich aufgrund einer sehr einlässlichen Botschaft über die Genschutz-Initiative. Sie präjudizieren damit heute überhaupt nichts. Gonseth Ruth (G, BL): Herr Bundesrat, ich möchte Ihnen noch folgendes sagen: Wenn ich Ihre Antwort auf meine Interpellation früher bekommen hätte, hätte ich auch meinen Antrag früher einreichen können. Ich habe bis gestern auf eine klärende Antwort gewartet - sie steht bis heute aus. Bsf.b-Lef. b Abstimmung - Vote Für den Antrag Gonseth 60 Stimmen Dagegen 88 Stimmen Bst. a-Let. a Abstimmung - Vote Eventuell -A titre préliminaire Für den Antrag der Minderheit 88 Stimmen Für den Antrag Gonseth 58 Stimmen Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit 92 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 55 Stimmen Art. 8 Abs. 2; 29 Abs. 3, 5; 36; 37; 40 Abs. 2; 40a; 40b; 69 Abs. 1,3; 77 Abs. 3,4; Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates -- 5 of 7 -14. Dezember 1994 N 2325 Kantonsverfassungen (LU, DR, GE). Gewährleistung Art. 8 al. 2; 29 al. 3,5; 36; 37; 40 al. 2; 40a; 40b; 69 al. 1,3; 77 al. 3,4; eh. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, par appel nominal Für Annahme des Entwurfes stimmen -Acceptent le projet: Aguet, Allenspach, Aregger, Aubry, Bezzola, Binder, Blatter, Blocher, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bührer Gerold, Bürgi, Caccia, Camponovo, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Comby, Cornaz, Darbellay, Deiss, Dettling, Dreher, Ducret, Duvoisin, Eggly, Engler, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Fritschi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger, Grendelmeier, Gros Jean-Michel, Gysin, Hari, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Iten Joseph, Jenni Peter, Keller Anton, Kern, Kühne, Leu Josef, Loeb François, Maître, Mamie, Maspoli, Maurer, Miesch, Moser, Müller, Nabholz, Nebiker, Neuenschwander, Philipona, Poncet, Raggenbass, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Rychen, Sandoz, Schenk, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schmid Samuel, Schmidhalter, Schnider, Schweingruber, Segmüller, Seiler Hanspeter, Spoerry, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steffen, Steinemann, Steiner Rudolf, Stucky, Theubet, Verterli, Wanner, Wick, Wittenwiler (95) Dagegen stimmen - Rejettent le projet: Baumann Ruedi, Baumann Stephanie, Bäumlin, Bischof, Bodenmann, Bugnon, Bühler Simeon, Bühlmann, Bundi, Caspar-Hutter, Danuser, Diener, Dünki, Eggenberger, Fankhauser, von Feiten, Goll, Gonseth, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Hollenstein, Hubacher, Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Maeder, Meier Hans, Misteli, Pini, Rechsteiner, Robert, Ruffy, Schmid Peter, Schmied Walter, Singeisen, Stalder, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Thür, Tschäppät Alexander, Vollmer, Weder Hansjürg, Wiederkehr, Wyss William, Zbinden, Züger, Zwygart (51) Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Dormann, Jäggi Paul, Meyer Theo, Seiler Rolf (4) /Abwesend sind - Sont absents: Bär, Baumberger, Béguelin, Berger, Bircher Peter, Borei François, Bortoluzzi, BrüggerCyrill, Brunner Christiane, Carobbio, Couchepin, de Dardel, David, Epiney, Fasel, Fischer-Hägglingen, Friderici Charles, Gobet, Graber, Grossenbacher, Jaeger, Jeanprêtre, Keller Rudolf, Lepori Bonetti, Leuba, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Matthey, Mauch Rolf, Mauch Ursula, Meier Samuel, Mühlemann, Marbel, Oehler, Ostermann, Perey, Pidoux, Savary, Scherrer Werner, Sieber, Spielmann, Steinegger, Suter, Tschopp, Tschuppert Karl, Weyeneth, Ziegler Jean, Zisyadis, Zwahlen (49) Präsident, stimmt nicht - Président, ne vote pas: Frey Claude (1) An den Ständerat-Au Conseil des Etats #ST# 94.044 Kantonsverfassungen (LU.UR.GE). Gewährleistung Constitutions cantonales (LU,UR,GE). Garantie Botschaft und Beschlussentwurf vom 4. Mai 1994 (BBI II 1377) Message et projet d'arrêté du 4 mai 1994 (FF II 1373) Beschluss des Ständerates vom 5. Oktober 1994 Décision du Conseil des Etats du 5 octobre 1994 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN Heberlein Trix (R, ZH) unterbreitet im Namen der Staatspolitischen Kommission (SPK) den folgenden schriftlichen Bericht: Nach Artikel 6 Absatz 1 der Bundesverfassung sind die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, sofern die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so darf sie nicht gewährleistet werden. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: - Kanton Luzern: Verfahren zur Totalrevision der Staatsverfassung; - Kanton Uri: Finanzreferendumsgrenzen; - Kanton Genf: soziale Wohnpolitik. Alle Änderungen entsprechen Artikel 6 Absatz 2 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten. Der Ständerat hat am 5. Oktober 1994 der Gewährleistung zugestimmt Heberlein Trix (R, ZH) présente au nom de la Commission des institutions politiques (CIP) le rapport écrit suivant: En vertu de l'article 6 alinéa 1 er de la Constitution fédérale, les cantons sont tenus de demander à la Confédération la garantie de leur constitution. Selon l'alinéa 2 de ce même article, la Confédération accorde la garantie, pour autant que ces constitutions soient conformes à la Constitution fédérale et à l'ensemble du droit fédéral, qu'elles assurent l'exercice des droit politiques selon des formes républicaines, qu'elles aient été acceptées par le peuple et qu'elles puissent être révisées lorsque la majorité absolue des citoyens le demande. Si une disposition constitutionnelle cantonale remplit toutes ces conditions, la garantie fédérale doit lui être accordée; sinon, elle lui est refusée. En l'espèce, les modifications constitutionnelles ont pour objet: - dans le canton de Lucerne: la procédure de révision totale de la constitution cantonale; - dans le canton d'Uri: les montants-seuils pour le référendum financier; - dans le canton de Genève: la politique sociale de logement. Toutes ces modifications sont conformes à l'article 6 alinéa 2 de la Constitution fédérale. Aussi la garantie fédérale doit-elle leur être accordée. La Conseil des Etats a approuvé la garantie le 5 octobre 1994. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, den Bundesbeschluss über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen anzunehmen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les brevets d'invention In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.080-04 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1994 - 08:00 Date Data Seite 2320-2325 Page Pagina Ref. No 20 024 902 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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