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Entscheid

94-080-17

Verwaltungsbehörden 14.12.1994 94.080-17

14. Dezember 1994Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Wenn Frau Spoerry sagt, bei vier Differenzen sei uns der Ständerat entgegengekommen und eine sei jetzt noch geblieben, dann möchte ich darauf hinweisen, dass es beim Landwirtschaftsgesetz genau umgekehrt gewesen ist - ich habe das dort teilweise sogar begrüsst! Aber es ist dort zum Teil auch zuungunsten der landwirtschaftlichen Vertreter gegangen. Wenn wir das jetzt im gesamten Kontext anschauen und an dieser Differenz festhalten, im Sinne des eindeutigen WAK-Entscheides - er ist immerhin mit 15 zu 6 Stimmen gefallen -, dann sind wir immer noch im Gleichgewicht, wenn wir wir es zusammen mit den Ergebnissen beim Landwirtschaftsgesetz betrachten. Dort sind wir in vielen wichtigen Fragen dem Stän-- 1 of 3 -14. Dezember 1994 N 2359 Gatt/Uruguay-Runde derat gefolgt und haben also bei der Differenzbereinigung nach jener Seite nachgegeben.

2. Ich denke, Frau Spoerry, hier geht es letzten Endes auch um eine Prinzipienfrage. Ich halte daran fest - da kann man nun sagen, was man will, und man kann darüber nachdenken, wie man will -: Letztlich bleibt die bundesrätliche Fassung nun einfach die beste. Sie ist marktwirtschaftlich und ordnungspolitisch einwandfrei. Daran gibt es nichts zu deuteln. Wenn Sie wirklich eine marktwirtschaftlich korrekte Lösung wollen, dann müssen Sie dem Bundesrat zustimmen. Wenn Sie das nicht tun, dann ist das - nach meiner Auffassung - ein ordnungspolitischer Sündenfall. Deshalb möchte ich Sie bitten, hier der Mehrheit der Kommission zu folgen und am Beschluss unseres Rates festzuhalten. Ledergerber Elmar (S, ZH): Frau Spoerry, Sie haben das sehr schön formuliert, und ich bewundere Ihr Verhandlungstalent. Sie sagen, der Ständerat habe in vier Punkten nachgegeben, es bleibe ein letzter Punkt, da könnten wir doch auch ein Gleiches tun. Das ist etwa so, wie wenn ich Ihnen sage: Ich habe Sie jetzt fünfmal zum Kaffee eingeladen, jetzt sind Sie daran, mich im «Bellevue» zum Nachtessen einzuladen. Das Geschäft wäre etwa gleichwertig! (Heiterkeit) Artikel 20 ist das Kernstück dieses Gesetzes. Es geht um die Abgebotsrunde, Sie haben es gehört. Grundsätzlich könnte man mit der Version des Ständerates, die von Herrn Danioth eingebracht worden ist, einigermassen leben. Denn die Ausschreiber könnten sich immer so verhalten, dass in jedem Fall wieder die Version des Nationalrates hergestellt ist, aber das ist ja nicht der Punkt. Was mehr zu Bedenken Anlass gibt, und das hat Herr Mauch Rolf etwas heruntergespielt, ist, dass tatsächlich bei der Version des Ständerates, der Version von Herrn Danioth, Bedenken bestehen, ob diese Sache Gatt-rechtlich in Ordnung wäre. Es scheint der Fall zu sein, dass vor allem bei den Buchstaben b und c von Absatz Ibis die Fragen so gross sind, dass man bei der Anwendung dieser Buchstaben Klagebeschwerden in Kauf nehmen und sich dann vor einem Gatt-Panel rechtfertigen müsste. Ich meine daher, wir sollten bei der Legiferierung nicht solche Bestimmungen einfügen, die rechtlich unklar sind, sondern wir sollten die klare Version des Bundesrates beibehalten, für die wir uns in diesem Rat bereits das letzte Mal entschieden haben. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen. Fischer-Sursee Theo (C, LU), Berichterstatter: Bezüglich der Gatt-Konformität des Antrages der Minderheit hat Herr Ledergerber darauf hingewiesen, worin das Problem besteht Die Juristen streiten sich darüber, ob die Literae b und c Gatt-konform sind oder nicht. Das ist für mich nicht so sehr entscheidend. Das Problem ist, dass bei der konkreten Anwendung der Literae b und c eine Gatt-Widrigkeit entstehen könnte und wir dann eine Klage am Hals hätten. Das Problem besteht echt. Herr Mauch Rolf hat gesagt, wenn wir keine generelle Ausschreibung wollten, müsse man der Minderheit zustimmen und nicht dem Bundesrat. Diese Auffassung ist nun gerade verkehrt, das Gegenteil ist der Fall: Die bundesrätliche Lösung in Buchstabe a erlaubt die Verhandlung nur, wenn sie angekündigt worden ist; es ist nicht die Meinung, dass jedesmal angekündigt wird, es werde verhandelt, sondern es ist eher die Meinung, dass das nicht die Regel sein soll. Nur gemäss Litera b haben Sie die Möglichkeit, ohne Ankündigung zu verhandeln. Herr Mauch, der Minderheitsantrag wird genau die gegenteilige Konsequenz haben. Der Ständerat schreibt, sofern angekündigt, könne verhandelt werden, wenn kein geeigneter Preis, keine wirtschaftlich geeignete Offerte, vorliege. Das wird zur Folge haben, dass jedesmal, aber ganz todsicher jedesmal, diese Ankündigung erfolgt. Es wird ein Satz fettgedruckt sein: Es wird verhandelt! Der Beamte muss das tun. Wenn er das nämlich nicht tut, dann läuft er Gefahr, dass er wegen Vernachlässigung zur Rechenschaft gezogen wird. Nehmen Sie den Fall, es liege nun tatsächlich keine geeignete Offerte vor, der Beamte habe diese Ankündigung nicht gemacht und müsse infolgedessen eine ungeeignete Offerte akzeptieren, dann hätte er seine Pflicht klar verletzt. Um der Verantwortung zu entgehen, muss logischerweise jedesmal angekündigt werden, es werde verhandelt. Und das wollen Sie ja gerade nicht, Herr Mauch. Ihr Antrag geht weiter als der Entwurf des Bundesrates, der es offenlässt, im konkreten Fall eine Ankündigung zu machen, es werde verhandelt oder nicht. Man kann die Ankündigung um so eher unterlassen, weil der Beamte, gestützt auf Buchstabe b, die Möglichkeit hat, wenn keine geeignete Offerte vorliegt, auch ohne Ankündigung Verhandlungen aufzunehmen. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen. Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen, an Ihrem früheren Entscheid festzuhalten und damit auch den Entwurf des Bundesrates zu unterstützen. Der Antrag der Mehrheit bzw. der Entwurf des Bundesrates ist klar, er ist eindeutig, was man vom Antrag der Minderheit nicht sagen kann. Dieser lässt verschiedene Interpretationen zu. Ich muss es noch einmal sagen: Die Buchstaben b und c könnten in der WTO zu Schwierigkeiten führen. Wenn wir uns einmal darauf berufen würden, wäre es durchaus denkbar, dass ein anderer Signatarstaat gegen die Schweiz klagen würde, und das ist nicht der Zweck der Übung. Wir wollen nicht zukünftige Klagen provozieren, sondern wir wollen eine Lösung finden, die zweckdienlich ist, und die Lösung des Bundesrates ist zweckdienlich. Ich will nicht wiederholen, was ich Ihnen früher schon gesagt habe. Es liegt im Interesse der schweizerischen Wirtschaft, dass man solche Verhandlungsrunden grundsätzlich durchführen kann, wenn man das ankündigt Ich begreife Sie, Herr Mauch Rolf, und Ihre Freunde nicht: Offenbar haben Sie nicht eine so gute Meinung von der schweizerischen Wirtschaft wie ich. Ich gehe davon aus, dass es ganz selbstverständlich ist, dass eine Verhandlungsrunde letztlich trotz allem eine Ausnahme bleibt und nicht zur Regel wird. Denn wir müssen Stellen einsparen, und Sie werden uns ganz sicher nicht zusätzliche Stellen bewilligen, damit wir in jedem Fall verhandeln können. Der Auftraggeber hat an sich an Verhandlungsrunden kein Interesse. Er möchte ja etwas in Auftrag geben. Er möchte etwas verwirklichen, und das sollte, wenn einmal die Kompetenz erteilt ist, möglichst rasch geschehen. Verhandlungsrunden bringen es mit sich, dass Zeit verstreicht, und das ist in der Regel nicht sehr kostensparend. In dieser Hinsicht, Herr Mauch Rolf, kann ich Sie durchaus beruhigen. Umgekehrt: Wenn wir in der Schweiz keine Verhandlungen zulassen, können wir, wenn es nur ausländische Anbietergibt, nicht verhandeln. Aus Überzeugung bitte ich Sie, dem Bundesrat und der Mehrheit der Kommission zuzustimmen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 103 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 48 Stimmen An den Ständerat-Au Conseil des Etats -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les marchés publics In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.080-17 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1994 - 15:00 Date Data Seite 2358-2359 Page Pagina Ref. No 20 024 915 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

2. Ich denke, Frau Spoerry, hier geht es letzten Endes auch um eine Prinzipienfrage. Ich halte daran fest - da kann man nun sagen, was man will, und man kann darüber nachdenken, wie man will -: Letztlich bleibt die bundesrätliche Fassung nun einfach die beste. Sie ist marktwirtschaftlich und ordnungspolitisch einwandfrei. Daran gibt es nichts zu deuteln. Wenn Sie wirklich eine marktwirtschaftlich korrekte Lösung wollen, dann müssen Sie dem Bundesrat zustimmen. Wenn Sie das nicht tun, dann ist das - nach meiner Auffassung - ein ordnungspolitischer Sündenfall. Deshalb möchte ich Sie bitten, hier der Mehrheit der Kommission zu folgen und am Beschluss unseres Rates festzuhalten. Ledergerber Elmar (S, ZH): Frau Spoerry, Sie haben das sehr schön formuliert, und ich bewundere Ihr Verhandlungstalent. Sie sagen, der Ständerat habe in vier Punkten nachgegeben, es bleibe ein letzter Punkt, da könnten wir doch auch ein Gleiches tun. Das ist etwa so, wie wenn ich Ihnen sage: Ich habe Sie jetzt fünfmal zum Kaffee eingeladen, jetzt sind Sie daran, mich im «Bellevue» zum Nachtessen einzuladen. Das Geschäft wäre etwa gleichwertig! (Heiterkeit) Artikel 20 ist das Kernstück dieses Gesetzes. Es geht um die Abgebotsrunde, Sie haben es gehört. Grundsätzlich könnte man mit der Version des Ständerates, die von Herrn Danioth eingebracht worden ist, einigermassen leben. Denn die Ausschreiber könnten sich immer so verhalten, dass in jedem Fall wieder die Version des Nationalrates hergestellt ist, aber das ist ja nicht der Punkt. Was mehr zu Bedenken Anlass gibt, und das hat Herr Mauch Rolf etwas heruntergespielt, ist, dass tatsächlich bei der Version des Ständerates, der Version von Herrn Danioth, Bedenken bestehen, ob diese Sache Gatt-rechtlich in Ordnung wäre. Es scheint der Fall zu sein, dass vor allem bei den Buchstaben b und c von Absatz Ibis die Fragen so gross sind, dass man bei der Anwendung dieser Buchstaben Klagebeschwerden in Kauf nehmen und sich dann vor einem Gatt-Panel rechtfertigen müsste. Ich meine daher, wir sollten bei der Legiferierung nicht solche Bestimmungen einfügen, die rechtlich unklar sind, sondern wir sollten die klare Version des Bundesrates beibehalten, für die wir uns in diesem Rat bereits das letzte Mal entschieden haben. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen. Fischer-Sursee Theo (C, LU), Berichterstatter: Bezüglich der Gatt-Konformität des Antrages der Minderheit hat Herr Ledergerber darauf hingewiesen, worin das Problem besteht Die Juristen streiten sich darüber, ob die Literae b und c Gatt-konform sind oder nicht. Das ist für mich nicht so sehr entscheidend. Das Problem ist, dass bei der konkreten Anwendung der Literae b und c eine Gatt-Widrigkeit entstehen könnte und wir dann eine Klage am Hals hätten. Das Problem besteht echt. Herr Mauch Rolf hat gesagt, wenn wir keine generelle Ausschreibung wollten, müsse man der Minderheit zustimmen und nicht dem Bundesrat. Diese Auffassung ist nun gerade verkehrt, das Gegenteil ist der Fall: Die bundesrätliche Lösung in Buchstabe a erlaubt die Verhandlung nur, wenn sie angekündigt worden ist; es ist nicht die Meinung, dass jedesmal angekündigt wird, es werde verhandelt, sondern es ist eher die Meinung, dass das nicht die Regel sein soll. Nur gemäss Litera b haben Sie die Möglichkeit, ohne Ankündigung zu verhandeln. Herr Mauch, der Minderheitsantrag wird genau die gegenteilige Konsequenz haben. Der Ständerat schreibt, sofern angekündigt, könne verhandelt werden, wenn kein geeigneter Preis, keine wirtschaftlich geeignete Offerte, vorliege. Das wird zur Folge haben, dass jedesmal, aber ganz todsicher jedesmal, diese Ankündigung erfolgt. Es wird ein Satz fettgedruckt sein: Es wird verhandelt! Der Beamte muss das tun. Wenn er das nämlich nicht tut, dann läuft er Gefahr, dass er wegen Vernachlässigung zur Rechenschaft gezogen wird. Nehmen Sie den Fall, es liege nun tatsächlich keine geeignete Offerte vor, der Beamte habe diese Ankündigung nicht gemacht und müsse infolgedessen eine ungeeignete Offerte akzeptieren, dann hätte er seine Pflicht klar verletzt. Um der Verantwortung zu entgehen, muss logischerweise jedesmal angekündigt werden, es werde verhandelt. Und das wollen Sie ja gerade nicht, Herr Mauch. Ihr Antrag geht weiter als der Entwurf des Bundesrates, der es offenlässt, im konkreten Fall eine Ankündigung zu machen, es werde verhandelt oder nicht. Man kann die Ankündigung um so eher unterlassen, weil der Beamte, gestützt auf Buchstabe b, die Möglichkeit hat, wenn keine geeignete Offerte vorliegt, auch ohne Ankündigung Verhandlungen aufzunehmen. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen. Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen, an Ihrem früheren Entscheid festzuhalten und damit auch den Entwurf des Bundesrates zu unterstützen. Der Antrag der Mehrheit bzw. der Entwurf des Bundesrates ist klar, er ist eindeutig, was man vom Antrag der Minderheit nicht sagen kann. Dieser lässt verschiedene Interpretationen zu. Ich muss es noch einmal sagen: Die Buchstaben b und c könnten in der WTO zu Schwierigkeiten führen. Wenn wir uns einmal darauf berufen würden, wäre es durchaus denkbar, dass ein anderer Signatarstaat gegen die Schweiz klagen würde, und das ist nicht der Zweck der Übung. Wir wollen nicht zukünftige Klagen provozieren, sondern wir wollen eine Lösung finden, die zweckdienlich ist, und die Lösung des Bundesrates ist zweckdienlich. Ich will nicht wiederholen, was ich Ihnen früher schon gesagt habe. Es liegt im Interesse der schweizerischen Wirtschaft, dass man solche Verhandlungsrunden grundsätzlich durchführen kann, wenn man das ankündigt Ich begreife Sie, Herr Mauch Rolf, und Ihre Freunde nicht: Offenbar haben Sie nicht eine so gute Meinung von der schweizerischen Wirtschaft wie ich. Ich gehe davon aus, dass es ganz selbstverständlich ist, dass eine Verhandlungsrunde letztlich trotz allem eine Ausnahme bleibt und nicht zur Regel wird. Denn wir müssen Stellen einsparen, und Sie werden uns ganz sicher nicht zusätzliche Stellen bewilligen, damit wir in jedem Fall verhandeln können. Der Auftraggeber hat an sich an Verhandlungsrunden kein Interesse. Er möchte ja etwas in Auftrag geben. Er möchte etwas verwirklichen, und das sollte, wenn einmal die Kompetenz erteilt ist, möglichst rasch geschehen. Verhandlungsrunden bringen es mit sich, dass Zeit verstreicht, und das ist in der Regel nicht sehr kostensparend. In dieser Hinsicht, Herr Mauch Rolf, kann ich Sie durchaus beruhigen. Umgekehrt: Wenn wir in der Schweiz keine Verhandlungen zulassen, können wir, wenn es nur ausländische Anbietergibt, nicht verhandeln. Aus Überzeugung bitte ich Sie, dem Bundesrat und der Mehrheit der Kommission zuzustimmen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 103 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 48 Stimmen An den Ständerat-Au Conseil des Etats -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les marchés publics In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.080-17 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1994 - 15:00 Date Data Seite 2358-2359 Page Pagina Ref. No 20 024 915 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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