94-089
Verwaltungsbehörden 06.06.1995 94.089
6. Juni 1995Deutsch39 min
Source admin.ch
6. Juni 1995 N 1051 Bundesfeiertag. Bundesgesetz Béguelin, Binder, Bircher Peter, Blocher, Borei François, Bortoluzzi, Brunner Christiane, Bugnon, Bührer Gerold, Bürgi, Caccia, Camponovo, Cavadini Adriano, Comby, Danuser, Dettling, Dormann, Dreher, Dünki, Duvoisin, Eggenberger, Engler, Fankhauser, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Gadient, Giger, Graber, Grendelmeier, Gros Jean-Michel, Grossenbacher, Haering Binder, Hämmerle, Hari, Heberlein, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Hubacher, Iten Joseph, Jaeger, Jäggi Paul, Keller Anton, Kern, Ledergerber, Leu Josef, Leuba, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Loeb François, Maeder, Maitre, Mamie, Marti Werner, Matthey, Mauch Ursula, Meier Hans, Meyer Theo, Miesch, Misteli, Moser, Mühlemann, Müller, Nebiker, Neuenschwander, Ostermann, Perey, Philipona, Pini, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Ruffy, Rutishauser, Sandoz, Schenk, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Scheurer Rémy, Schmid Peter, Schmid Samuel, Schmidhalter, Schmied Walter, Segmüller, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Spoerry, Stalder, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann, Steiner Rudolf, Stucky, Suter, Theubet, Vetterli, Vollmer, Wanner, Weder Hansjürg, Weyeneth, Wick, Wiederkehr, Wyss William, Zbinden, Züger, Zwahlen, Zwygart(119) Stimmen nicht - Ne votent pas: Aubry, Bär, Baumann Ruedi, Baumberger, Berger, Bezzola, Bischof, Bodenmann, Bonny, Borer Roland, Brügger Cyrill, Bühlmann, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, Chevallaz, Cincera, Columberg, Cornaz, Couchepin, Darbellay, de Dardel, David, Deiss, Diener, Ducret, Eggly, Epiney, Eymann Christoph, Fasel, von Feiten, Giezendanner, Gobet, Goll, Gonseth, Gross Andreas, Gysin, Hafner Ursula, Hegetschweiler, Herczog, Hollenstein, Jeanprêtre, Jenni Peter, Jöri, Keller Rudolf, Kühne, Leemann, Lepori Bonetti, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Meier Samuel, Nabholz, Marbel, Oehler, Pidoux, Poncet, Raggenbass, Rechsteiner, Robert, Rohrbasser, Ruf, Rychen, Savary, Schnider, Schweingruber, Sieber, Singeisen, Spielmann, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Thür, Tschäppät Alexander, Tschopp, Tschuppert Karl, Wittenwiler, Ziegler Jean, Zisyadis, vakant l, vakant II (80) Präsident, stimmt nicht - Président, ne vote pas: Frey Claude (1) An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 94.089 Bundesfeiertag. Bundesgesetz Fête nationale. Loi fédérale Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. Oktober 1994 (BBI V 821) Message et projet de loi du 19 octobre 1994 (FF V 801) Beschluss des Ständerates vom 6. März 1995 Décision du Conseil des Etats du 6 mars 1995 Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag: - Artikel 1 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 4 in bestehende Bundesgesetze einbauen; - übrige Artikel streichen. Minderheit l (Mauch Rolf, Blocher, Dreher, Früh, Nebiker, Stucky) Nichteintreten Minderheit II (Eggenberger, Bodenmann, Hafner Ursula, Hämmerle, Ledergerber, Matthey, Meier Hans, Thür) Eintreten Proposition de la commission Majorité Entrer en matière et renvoi au Conseil fédéral avec mandat: - d'intégrer l'article 1 er alinéas 1 er et 2, et l'article 4 dans les lois fédérales existantes; - de biffer les autres articles. Minorité I (Mauch Rolf, Blocher, Dreher, Früh, Nebiker, Stucky) Ne pas entrer en matière Minorité II (Eggenberger, Bodenmann, Hafner Ursula, Hämmerle, Ledergerber, Matthey, Meier Hans, Thür) Entrer en matière Blocher Christoph (V, ZH), Berichterstatter: Zu diesem Entwurf zum Bundesgesetz über den Bundesfeiertag: Im September 1993 wurde die Volksinitiative «für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag» angenommen. Danach ist der Bundesfeiertag ein eidgenössischer Feiertag wie auch Neujahr, Auffahrt und Weihnachten. Das heisst, der Bundesfeiertag ist ein grundsätzlich arbeitsfreier, dem Sonntag gleichgestellter Feiertag. Gemäss angenommenem Bundesverfassungsartikel regelt die Gesetzgebung die Details. Aufgrund dessen liegt nun der Entwurf zum Bundesgesetz über den Bundesfeiertag vor. Während für die Sonntage und die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage in verschiedenen Erlassen eine Regelung besteht, z. B. im Arbeitsgesetz, im Arbeitszeitgesetz, in der Chauffeurverordnung und dergleichen, soll nun für den 1. August ein eigenes Gesetz erlassen werden, das diesen Feiertag besonders und teilweise sogar abweichend von den übrigen Feiertagen regelt. Insbesondere die Detailregelungen über Lohnzahlungspflichten und Ersatzruhetag würden für den 1. August, aber nicht für die anderen Feiertage gelten. Die Kommissionsmehrheit hat wie folgt entschieden:
Erwägungen
1.
Der Bundesfeiertag ist ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag wie jeder andere Feiertag auch. Er soll diesen gleichgestellt werden und keine davon abweichende Regelung erfahren.
2.
Die gleiche Regelung wie für die eidgenössischen Feiertage soll damit auch für diesen Feiertag gelten.
3.
Eine besondere Regelung in einem besonderen Gesetz lehnt die Kommissionsmehrheit ab; sie ist der Meinung, dass man die entsprechenden Bundesgesetze dort ändern kann, wo dies notwendig ist. Im übrigen gelten eben auch, wie für die übrigen Feiertage und Sonntage, die Regelungen der Gesamtarbeitsverträge, der besonderen Dienstverträge usw. Darum schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit vor, den Gesetzentwurf an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, die Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 1 und 2 und von Artikel 4 in bestehende Gesetze einzubauen, die übrigen Artikel zu streichen und auf ein eigenes Gesetz zu verzichten. Was kommt also in die gesetzlichen Grundlagen, und was wird nachher gelten? Gemäss Artikel 1 Absatz 1: «Der Bundesfeiertag ist ein den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag.» Im weiteren gilt gemäss Absatz 2: «Er wird der Anzahl Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes nicht angerechnet.» Der Bund schreibt ja den Kantonen vor, dass maximal acht eidgenössische Feiertage zu beachten seien. Zu diesen acht Feiertagen gehört er nicht. Mit anderen Worten: Es gibt also neun Feiertage. Im weiteren sehen Sie in Artikel 4, Änderung bisherigen Rechtes, die Änderung von Artikel 10 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes. Was will das bezwecken? Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf 62 bezahlte Ruhetage. Das ist das An-- 1 of 8 -Fête nationale. Loi fédérale 1052 N 6 juin 1995 Spruchsminimum - es gibt auch Verträge und Regelungen in gewissen Kantonen, in denen mehr Tage vorgesehen sind. Das sind 52 Sonntage plus 10 weitere Ruhetage; diese Zahl muss also nicht erhöht werden. Diese Tage sind angemessen auf das Jahr zu verteilen, und mindestens 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen. Neu gilt jetzt neben Neujahr, Auffahrt und Weihnachten, wie das heute der Fall ist, auch der Bundesfeiertag als Sonntag. Ferner kommen bis zu fünf kantonale Feiertage dazu. Es ist unbestritten, dass dieser Feiertag den Sonntagen gleichgestellt ist. Das heisst auch für die im Monatslohn Angestellten, dass sie im August einen weiteren bezahlten Feiertag haben. So wird es der überwiegende Teil der Verträge vorsehen. Dann gibt es aber besondere Regelungen im Gastgewerbe usw., und es gibt die stundenweise Angestellten, für die wieder eine andere Regelung gilt. Wo Schichtarbeit geleistet wird, ist am 1. August die Feiertagszulage für die Schichtarbeit zu bezahlen. All dem wird mit der Fassung der Mehrheit Rechnung getragen. Im öffentlichen Bereich gelten dann die eidgenössischen und kantonalen Gesetze, welche entsprechend zu ändern sind. Bis sie geändert werden, gilt die bereits erlassene Verordnung des Übergangsrechts. Im übrigen gelten die Gesamtarbeits- und übrigen Verträge. Der Antrag der Mehrheit hat den Vorteil, dass wir nicht für verschiedene Feiertage in der Schweiz nun plötzlich verschiedene Regelungen haben, sondern es werden alle Feiertage gleich behandelt, was ja auch der Sinn der Verfassungsbestimmung ist. Es gibt zwei Minderheiten, die anderer Meinung sind. Die Minderheit l (Mauch Rolf) will gar nicht auf den Gesetzentwurf eintreten. Man muss allerdings erwähnen, dass dieser Antrag nach der Eintretensdebatte in der Kommission eingereicht worden ist. Der Rückweisungsantrag des Mehrheit der Kommission ist nämlich erst am Schluss der Beratungen zustande gekommen, weil man gemerkt hat, dass nach Bereinigung der Detailbestimmungen gar nichts anderes mehr blieb, als Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 in bestehende Bundesgesetze einzubauen. Der Antrag der Minderheit II (Eggenberger) will nun in einem besonderen Gesetz für den 1. August eine eigene, besondere Regelung mit von den übrigen Feiertagen abweichenden Bestimmungen treffen, was die Mehrheit der Kommission ablehnt. Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben, den Rückweisungsantrag zu unterstützen. Wir haben dann auch ein Gesetz weniger, was in der Geschichte des Parlamentes ein Novum ist. Philipona Jean-Nicolas (R, FR), rapporteur: Un célèbre humoriste français racontait l'histoire d'un jeune homme qui débutait dans un nouvel emploi de vendeur. Un jour qu'il devait vendre des oranges au marché, pour faire la promotion du produit, il avait un tableau à disposition. Il a alors eu l'idée géniale d'y inscrire: «Ici, on vend de belles oranges pas chères.» Le patron, visitant son nouveau collaborateur, lui expliqua alors que le mot «ici» n'était pas nécessaire, que la définition «pas chères» ne l'était pas davantage. Il pouvait sans autre effacer ces termes, tout comme les mots «on vend», puisqu'il était évident qu'on n'allait pas les donner. Il restait alors sur le tableau «de belles oranges», ce qui devenait tout aussi inutile que le reste. Il ne restait plus qu'à l'effacer aussi. Le jeune vendeur a alors quitté son emploi pour vendre du poisson. Il n'y avait plus besoin d'écrire quelque chose, ça se sentait. C'est un peu ce scénario-là qui s'est passé avec le projet de loi fédérale sur la fête nationale. Ce projet compte cinq articles. Le Conseil des Etats a biffé l'article 3, et majorité de la Commission de l'économie et des redevances de notre Conseil a proposé dans un premier temps de biffer l'article 2 et l'alinéa 3 de l'article 1er. Le renvoi au Conseil fédéral devenait ensuite tout à fait logique, ceci en vue d'intégrer ce qui restait du projet de loi dans les lois existantes. La commission s'est tout d'abord étonnée que le Conseil fédéral présente un projet de loi pour régler un jour de congé. Est-il judicieux de mettre sur pied une loi par jour de congé? Il faut bien constater que le 26 septembre 1993, le peuple suisse a accepté un article constitutionnel qui ne contient pas d'indication concernant le devoir de paiement des salaires. La majorité de la commission est aussi d'avis que cette question doit être réglée comme l'ensemble des jours fériés et doit être, comme jusqu'à ce jour, du ressort des partenaires sociaux. La majorité de la commission est d'avis qu'il s'agit d'une question de droit civil, soit du droit contractuel privé entre l'employeur et l'employé. Nous constatons que le Code des obligations ne connaît pas de devoir de paiement du salaire pour les jours fériés. Dans la situation économique actuelle de nombreuses entreprises au niveau de la fixation des salaires et au niveau des contrats individuels et collectifs, il faudra chercher des solutions pour la compensation. Il s'agirait là de compter avec une augmentation du coût des salaires d'environ 0,25 pour cent. Il faut donc bien examiner si l'économie peut sans autre se permettre une charge supplémentaire dans une période de compétition internationale très vive. Au nom de la commission, je vous demande de suivre la majorité, c'est-à-dire d'entrer en matière et de renvoyer le projet au Conseil fédéral avec mandat d'intégrer l'article 1 er alinéas 1er et 2 et l'article 4 dans les lois fédérales existantes, ainsi que de biffer les autres articles. Früh Hans-Rudolf (R, AR), Sprecher der Minderheit l: Herr Mauch Rolf ist nicht anwesend, er musste sich für heute entschuldigen. Namens der Minderheit l (Mauch Rolf) ziehe ich im Sinne einer speditiven Behandlung den Antrag auf Nichteintreten zurück. Wir werden mit der Mehrheit der Kommission stimmen, wenn es um den Antrag auf Rückweisung geht. Eggenberger Georges (S, BE), Sprecher der Minderheit II: Ich werde zuerst im Namen der sozialdemokratischen Fraktion zum Eintreten sprechen und dann den Minderheitsantrag vertreten. Zur Eintretensdebatte: Im Namen der sozialdemokratischen Fraktion beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage. Wir brauchen uns heute nicht darüber zu unterhalten, ob die Einführung des 1. August als Feiertag sinnvoll gewesen ist oder nicht, denn das Schweizervolk hat am 26. September 1993 eine klare Antwort erteilt. 83,8 Prozent der Stimmenden und alle Kantone stimmten der Initiative zu. Im Verfassungsartikel ist festgeschrieben, dass Einzelheiten durch das Gesetz zu regeln sind. Es ist deshalb unverständlich, dass eine Minderheit auf den Gesetzentwurf nicht eintreten und eine Mehrheit der Kommission diesen an den Bundesrat zurückweisen will. Die Minderheit, welche Nichteintreten beantragt, und die Mehrheit, die die Vorlage zurückweisen will, tun dies vor allem, weil der Bundesrat in Artikel 1 Absatz 3 die volle Lohnzahlungspflicht durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorsieht. Mit fadenscheinigen Argumenten wird diese Lohnzahlungspflicht als wirtschaftlich nicht tragbar bezeichnet. Tatsache ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz, verglichen mit jenen im EU-Raum - eine Ausnahme bildet Portugal -, eine viel längere durchschnittliche Jahres-Soll-Arbeitszeit, d. h. Wochenarbeitszeit plus Ferien plus Feiertage, haben. Während in der Schweiz die Jahresarbeitszeit 1864 Stunden beträgt, liegt sie z. B. in Deutschland bei 1643 Stunden und in Frankreich bei 1764 Stunden. Die Deutschen arbeiten also über 220 Stunden, die Franzosen über 100 Stunden weniger pro Jahr. Mit dem neuen Bundesgesetz sieht der Bundesrat lediglich eine Lösung vor, die praktisch mit der für den 1. August 1994 durch Verordnung eingeführten Regelung identisch ist. Wenn Sie heute die Lohnzahlungspflicht im Gesetzentwurf streichen, gehen Sie hinter die Regelung für das Jahr 1994 zurück, von der wohl niemand sagen kann, dass sie der Wirtschaft geschadet habe oder nicht tragbar gewesen sei. Allerdings kann ich dem Bundesrat den Vorwurf nicht ersparen, dass er hinter den von der nationalrätlichen Petitions- und Gewährleistungskommission gemachten Gesetzentwurf, den er selber als mögliche Ausführungsgesetzgebung vorsah, zurückgeht - einen Gesetzentwurf, der nicht nur für alle -- 2 of 8 -6. Juni 1995 N 1053 Bundesfeiertag. Bundesgesetz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die volle Lohnzahlungspflicht, sondern auch für alle die Zeitkompensation vorsah, wenn am 1. August gearbeitet werden muss. Der Antrag der Minderheit Hämmerle zu Artikel 10 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes und der Antrag Züger zu Artikel 2 respektive 2bis würden eine wünschbare Korrektur bringen und die Ungleichbehandlung der verschiedenen Arbeitnehmergruppen weitgehend eliminieren. In bezug auf die Lohnzahlungspflicht haben Sie heute nicht einfach Narrenfreiheit. Bereits in der Botschaft zur Volksinitiative «für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag ('1.-August-Initiative')» wurde festgestellt: «Die durch die Einführung eines arbeitsfreien Bundesfeiertages bedingte volle Lohnzahlungspflicht hat insbesondere auch Auswirkungen auf die privaten Arbeitgeber, die wie die öffentlichen den durch die Arbeitsfreiheit entstehenden Arbeitsausfall zu tragen haben.» (BBI 1992 III 905; Ziff. 32) Bei der Behandlung der Volksinitiative in unserem Rate am 3. März 1993 (AB 1993 N 76) wurde in der Diskussion kein Zweifel offengelassen, dass es sich beim Bundesfeiertag um einen Feiertag mit Lohnzahlungspflicht handelt. So wollte zum Beispiel Herr Steinemann in sechs Kantonen den 1. Mai abschaffen, «um die Gesamtbelastung der Wirtschaft gleich zu halten». Auch Herr Bezzola, der im Namen der freisinnigdemokratischen Fraktion sprach, bestätigte, dass von der vollen Lohnzahlungspflicht ausgegangen werden muss. In seinem Votum stellte Herr Bezzola unter anderem fest: «Ziel der Initiative ist die Einführung eines arbeitsfreien Bundesfeiertages mit Lohnzahlungspflicht; Ausnahmebewilligungen, wie zum Beispiel in Tourismusgebieten, sind möglich, es besteht aber Anspruch auf einen anderen freien Tag.» Er warnte am Schluss seines Votums vor den zusätzlichen Kosten, die durch die Einführung des 1. August als Bundesfeiertag entstehen. Am Schluss der Debatte äusserte sich auch Bundesrat Cotti zur Frage des bezahlten Feiertages: «II est superflu de préciser que la fête nationale devra être jour férié et rémunéré, cela me paraît aller de soi et ne pas nécessiter d'autres explications.» In freier Übersetzung heisst das: Es ist überflüssig zu präzisieren, dass der 1. August ein bezahlter Feiertag sein muss, dies scheint mir selbstverständlich und erfordert keine weiteren Erklärungen. Aufgrund der Botschaft und der Debatte im Nationalrat haben die Massenmedien die Stimmberechtigten durchwegs in dem Sinne orientiert, dass es sich beim Bundesfeiertag um einen bezahlten Feiertag handle. Angesichts dieser Sachlage würde mit der Streichung der Lohnzahlungspflicht wider Treu und Glauben gehandelt. Es darf doch nicht sein, dass nach der Volksabstimmung Versprechen nicht eingehalten werden und Aussagen plötzlich keine Gültigkeit mehr haben. Am 1. August feiern wir unser demokratisches System und dessen Institutionen auch mit einem gewissen Stolz. Wenn Sie aber - entgegen den Aussagen des Bundesrates, des Parlamentes und den Aussagen in der Botschaft zur 1.-August-Initiative - die Frage der Lohnzahlungspflicht aus dem Gesetz streichen respektive nicht regeln wollen, dann zeigen Sie ausgerechnet bei der Diskussion über den Bundesfeiertag, wie man Demokratie zur Farce macht und wie das Volk sich betrogen vorkommen muss. Ich bitte Sie, nachdem auch der Ständerat dem Gesetzentwurf grundsätzlich zugestimmt hat, auf die Vorlage einzutreten. Die Minderheit der Kommission beantragt Ihnen, den Antrag auf Rückweisung abzulehnen, d. h., wir beantragen «Nicht rückweisen». Allerdings macht das Bundesfeiertaggesetz keinen Sinn, wenn nur noch Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 übrigbleiben und die Kommissionsmehrheit dem Bundesrat den Auftrag erteilen will, nur die erwähnten Artikel in bestehende Bundesgesetze einzubauen. Der Minderheit genügt dies nicht. Wir meinen auch, dass damit dem Verfassungsauftrag nicht nachgekommen wird. Die Kommissionsmehrheit hat übersehen, dass allein mit einer Änderung des Arbeitsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst werden und es deshalb nicht für alle geregelt ist, wie der Bundesfeiertag arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt wird. Diese Lücke kann nur durch die heute diskutierte Sondergesetzgebung geschlossen werden. Sicher waren dies auch die Überlegungen des Bundesrates respektive der Juristen des Biga - und bei der Behandlung der parlamentarischen Initiative Ruf der Juristen des Bundesamtes für Kultur. Wir brauchen im Gesetz den Absatz 3 des Artikels 1, der die volle Lohnzahlungspflicht durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorschreibt. Ansonsten würde es zur Ungleichbehandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kommen, was nach meiner Meinung grundsätzlich schon unserer Verfassung widerspricht. Man kann zwar davon ausgehen, dass für grosse Teile von Lohnempfängern im Monatslohn die Lohnzahlung für den Bundesfeiertag funktioniert. Ausgenommen sind zum Teil jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmässig an Sonn- und Feiertagen arbeiten und zugleich noch regelmässig Nachtarbeit leisten müssen und die somit bereits zu den Benachteiligten gehören. Ohne Absatz 3 sind aber vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Stunden- respektive Taglohn arbeiten oder teilzeitbeschäftigt sind, benachteiligt. Es trifft einmal mehr Frauen und jene mit kleinen Einkommen. Ich frage Sie: Wollen Sie denn das? Unsozialer geht es nicht mehr! In der Kommission und auch heute wieder wurde erklärt, es sei Sache der Sozialpartner, die Lohnzahlung in den Gesamtarbeitsverträgen zu regeln. Noch vor wenigen Jahren hätte ich die Empfehlung ernst genommen. Heute aber, wo Gesamtarbeitsverträge von Arbeitgeberseite gekündigt und ausgehöhlt werden und die Sozialpartnerschaft von verschiedenen Arbeitgebervertretern in diesem Hause als lästige Einschränkung betrachtet wird, spottet diese Empfehlung jeder Realität. Allerdings haben diese Arbeitgeber vergessen, dass die Sozialpartnerschaft zum Wohle unseres Landes beigetragen und für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Fortschritte gebracht hat. Bei dieser Diskussion wird vergessen, dass viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind. Es sind dies wiederum vor allem Frauen und schwache Arbeitnehmergruppen mit kleinen Löhnen. Eine Ungleichbehandlung wäre schon aus diesem Grund ungehörig, weshalb man den ganzen Artikel 1, d. h. mit der Lohnzahlungspflicht, im Gesetz übernehmen muss. Die Streichung des Artikels 2 ist für mich unverständlich, da es ohne eine Regelung in diesem Gesetz nicht gestattet wäre, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die keine gesetzlichen Vorschriften für den Sonntagsdienst vorhanden sind, am 1. August zu beschäftigen - auch wenn aus betrieblichen Gründen eine Beschäftigung notwendig wäre. An einer Übernahme von Artikel 2 müssten vor allem Arbeitgeber interessiert sein. Wenn Sie dieses Problem nicht lösen, wird das Bundesgericht früher oder später jenen recht geben, die sich weigern, am 1. August zu arbeiten. Logisch ist, dass in Artikel 2 Absatz
2.
auch der Zeitausgleich für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt ist, für die im Zusammenhang mit Sonntagsarbeit keine gesetzliche Regelung vorhanden ist. Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsminderheit, den Antrag auf Rückweisung an den Bundesrat abzulehnen. Dies auch deshalb, weil der Bundesrat sonst den Verfassungsauftrag nicht erfüllen kann. Dünki Max (U, ZH): Die LdU/EVP-Fraktion ist grossmehrheitlich für Eintreten auf die Vorlage. Sie lehnt den Rückweisungsantrag ab. Als Arbeitnehmervertreter bin ich selbstverständlich mit voller Überzeugung für dieses Gesetz. Ich wiederhole die bereits vorgebrachten Gründe nicht. Was in Zürich und an anderen Orten eine Selbstverständlichkeit ist, soll doch der übrigen Schweiz nicht vorenthalten werden. Hier bin ich wirklich kein Egoist; seit vielen Jahren bin ich im Genuss eines bezahlten Bundesfeiertages. Vor allem aber sollen alle Arbeitnehmer bezüglich dem 1. August gleichgestellt sein. Sonst ist es eine halbe Sache, zu der wir nicht stehen können. Vor allem aber unterstütze ich den Antrag Züger (Art. 2, 2bis). Mit diesem Bundesgesetz wird der Volkswille nur un-- 3 of 8 -Fête nationale. Loi fédérale 1054 N 6 juin 1995 genügend respektiert, da die Arbeitnehmerschaft in zwei Kategorien aufgeteilt wird: Es gibt eine Kategorie, für welche der Bundesfeiertag bei voller Lohnzahlungspflicht arbeitsfrei ist. Die andere Kategorie erhält zwar einen Kompensationsruhetag, wobei die Lohnzahlungspflicht nicht gesetzlich vorgeschrieben wird. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass diese Frage in den Gesamtarbeitsverträgen geregelt werden muss. Dieser Unterschied, vor allem auch im Hinblick auf jene Arbeitnehmer, die keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, kann nicht befriedigen und darf nicht hingenommen werden. Nach der Fassung des Bundesrates kommen mit grösster Wahrscheinlichkeit nur Arbeitnehmer mit Monatslohn in den Genuss eines bezahlten Bundesfeiertages; alle Arbeitnehmer mit anderen Entlöhnungsnormen werden benachteiligt. Ich denke ganz besonders an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gastwirtschaftsgewerbes. Diese arbeiten am Bundesfeiertag für uns. Hierfür dürfen wir sie nicht bestrafen. Ich trete für gleiches Recht für alle ein. Ich bitte Sie, in dieser Frage grosszügig zu sein. Der 1. August ist ein besonderer Feiertag, den wir zu schätzen wissen und den wir mit einem entsprechenden Gesetz ehren sollten. Der Antrag Züger ist sachlich begründet. Er dient dem Gesamtwohl und verhindert Ungerechtigkeiten. Ich bitte Sie darum, in der Detailberatung, wenn Sie Eintreten beschlossen und die Rückweisung abgelehnt haben, für den Antrag Züger zu stimmen. Meier Hans (G, ZH): Die grüne Fraktion ist für Eintreten. Sie lehnt die Rückweisung an den Bundesrat ab und unterstützt mit einer kleinen Ausnahme - in Artikel 10 des Arbeitsgesetzes: 63 statt 62 bezahlte Ruhetage - den Entwurf des Bundesrates. Das Schweizervolk hat der Volksinitiative «für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag» mitgrossem Mehr zugestimmt. Das Schweizervolk durfte davon ausgehen, dass über einen bezahlten Feiertag abgestimmt wurde, denn schon in der Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative liess der Bundesrat durchblicken, dass es sich nur um einen bezahlten Feiertag - und zwar bezahlt für alle - handeln könne. Wenn nun die Herren Mauch Rolf, Blocher, Dreher und Kompanie plötzlich auf diese Lohnzahlungspflicht zurückkommen wollen, handelt es sich nach Ansicht der grünen Fraktion eindeutig um ein Handeln wider Treu und Glauben. Unsere Verfassung schreibt vor, dass der arbeitsfreie Bundesfeiertag auf Gesetzesstufe geregelt werden muss. Dies kann entweder in einem neuen zusammenfassenden Gesetz für alle oder in den einzelnen einschlägigen Gesetzgebungen gemacht werden. Wie auch dem Bundesrat scheint es der grünen Fraktion nicht sinnvoll, den Weg über die einzelnen Gesetze zu beschreiten. Dazu kommt, dass es Bereiche gibt, in denen keine einschlägige Gesetzgebung vorhanden ist. In unserer Verfassung steht, dass alle Schweizer, Frauen und Männer, vor dem Gesetz gleich sind. Der 1. August als nationaler Feiertag ist als einziger Feiertag auf Verfassungsstufe geregelt und ist darum in einem einzigen, für alle geltenden Gesetz zu regeln. Es ist beschämend, dass gerade Herren, die die nationale Fahne nicht genug schwingen können, beim nationalen Feiertag die Ungleichbehandlung verschiedener Kategorien von Arbeitnehmern verlangen. Wir Grünen beantragen Eintreten, Ablehnen der Rückweisung und Zustimmung zur Vorlage des Bundesrates bzw. in Artikel 4 - zur Minderheit Hämmerle. Ruf Markus (D, BE): Die SD/Lega-Fraktion dankt dem Bundesrat dafür, dass er in der Verordnung über den Bundesfeiertag und im vorliegenden Gesetzentwurf die Lohnzahlungspflicht am Bundesfeiertag trotz starken Drucks der interessierten Wirtschaftskreise eingeführt hat. Tatsächlich geht es bei der Frage der gesetzlichen Verankerung der Lohnzahlungspflicht am 1. August primär um eine Frage von Treu und Glauben. Im Rahmen der langjährigen Diskussionen um den freien 1. August, namentlich während der Debatten in den eidgenössischen Räten, war stets unbestritten, dass dieser Tag zu einem bezahlten Feiertag werden müsse. Stellvertretend für andere klare Stellungnahmen zitiere ich aus dem Bericht vom 9. Dezember 1991 der damaligen Petitions- und Gewährleistungskommission zu meiner damaligen parlamentarischen Initiative (1. August. Arbeitsfreier Bundesfeiertag). In Ziffer 45 wurde zur Lohnzahlungspflicht folgendes festgehalten: «Das bei der Regelung des Bundesfeiertages hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse wiegt in bezug auf die Lohnzahlungspflicht insbesondere stärker als das hier möglicherweise tangierte Gebot der Verhältnismässigkeit.... Aus arbeitspolitischer Sicht fällt eine Regelung eines arbeitsfreien Bundesfeiertages ohne Lohnzahlungspflicht ausser Betracht. Es ist den Arbeitnehmern nicht zuzumuten, zugunsten eines arbeitsfreien Bundesfeiertages auf die Lohnzahlung zu verzichten. Im übrigen erscheint es auch mit Blick auf die Zielsetzung einer solchen Regelung einzig sinnvoll, eine Lohnzahlungspflicht einzuführen: Wenn der Bundesfeiertag ein Tag der Besinnung sein soll, der von möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern der Eidgenossenschaft als solcher begangen wird, so muss er - zumindest was die Lohnzahlung betrifft - den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt werden.» (BB11992 II 1012) Von besonderem Gewicht ist die im Parlament praktisch unisono unterstützte Stellungnahme des Bundesrates in seiner Botschaft zur 1.-August-Initiative der Schweizer Demokraten. Ich zitiere aus Ziffer 32: «Die durch die Einführung eines arbeitsfreien Bundesfeiertages bedingte volle Lohnzahlungspflicht hat insbesondere auch Auswirkungen auf die privaten Arbeitgeber, die wie die öffentlichen den durch die Arbeitsfreiheit entstehenden Arbeitsausfall zu tragen haben.» (BBI 1992 IIl 905) Weitere Zitate aus der Debatte unseres Rates über die 1.August-Initiative sind an diesem Pult bereits wiedergegeben worden. Die Stimmbürgerinnen und -bürger konnten sich also eindeutig darauf verlassen, dass der Bundesfeiertag ein bezahlter Feiertag sein würde. Dies entsprach notabene auch den klaren Intentionen der Initianten der Volksinitiative in ihren wiederholten diesbezüglichen Erklärungen. Wenn Sie nun etwas anderes beschliessen, dann ist dies ein eklatanter Verstoss gegen Treu und Glauben oder, anders gesagt, ein klarer Wortbruch. Sie müssen sich dann nicht mehr wundern, wenn die Politikverdrossenheit - da spreche ich unseren Kollegen Blocher gerne einmal an - in unserem Land weiterhin zunimmt oder aber wenn Ihr Verhalten in dieser Frage am kommenden 22. Oktober entsprechend gewürdigt wird. Hinzu kommt ein weiterer, ebenfalls grundsätzlicher Aspekt: die eminente staatspolitische Bedeutung dieses Tages, die ohne Zweifel eine spezielle Regelung rechtfertigt. Der 1. August ist der einzige bundesrechtlich geregelte Feiertag. Er ist sogar in der Bundesverfassung verankert und nicht nur auf Gesetzesstufe. Deshalb sind die Ausführungsbestimmungen auch in einen besonderen Erlass zu kleiden, und deshalb verdient der Tag hinsichtlich der Lohnzahlungspflicht auch eine spezielle Behandlung. Ich verweise zu dieser Frage auf die sehr zutreffenden Ausführungen von Kollege Eggenberger. In der Tat wäre es bemühend, ja beschämend, wenn die Lohnzahlungspflicht am Geburtstag der Eidgenossenschaft nicht nur Gegenstand von Verhandlungen, sondern möglicherweise sogar von unschönen Auseinandersetzungen auf der Ebene der Sozialpartner werden müsste. Denken Sie an die überwiegende Mehrheit des Schweizervolkes, die am 26. September 1993 zur 1.-August-Initiative ein Ja in die Urne legte - unter anderem auch im Vertrauen auf die durch die Behörden gemachten unzweideutigen Aussagen zur Frage der Lohnzahlung. Die einstimmige Fraktion der Schweizer Demokraten und der Lega dei Ticinesi empfiehlt Ihnen dringend, Bundesrat und Ständerat zu folgen und der Minderheit II (Eggenberger) zuzustimmen. Le président: Les groupes démocrate-chrétien et du Parti de la liberté communiquent qu'ils voteront l'entrée en matière et qu'ils seprononcerontensuite pour le renvoiauConseilfédéral.
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Juni 1995 N 1055 Bundesfeiertag. Bundesgesetz Früh Hans-Rudolf (R, AR): Namens der FDP-Fraktion, die den Anträgen jeweils geschlossen zustimmt, erkläre ich, dass wir der Meinung sind: Wenn ein Gesetz nicht nötig ist, soll es nicht erlassen werden. Wir haben auch hier ein Beispiel vor uns, das vor allem im Bereiche der Lohnzahlungspflicht eine Einzelfallregelung vorsieht, während wir bisher mit guten Gründen die Sozialpartner als verantwortlich bezeichneten. Es wird hier öffentliches Recht geschaffen, wo ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis vorliegt. Weshalb überlassen wir es - dies auch an Kollege Eggenberger - nicht den Sozialpartnern, wie sie den 1. August behandeln wollen? Andererseits werden der Bundesrat, das Parlament und weite Kreise nicht müde, von Deregulierung und von Revitalisierung zu sprechen. Diese Vorlage geht genau in gegenteiliger Richtung: Die Belastungen für die Wirtschaft, die aus dieser Vorlage resultieren, sind nämlich nicht so bescheiden, wie dauernd gesagt wird. Der Arbeitgeberverband hat Kosten von etwa 500 Millionen Franken errechnet. Ein zusätzlicher freier Arbeitstag entspricht bei durchschnittlich 220 Arbeitstagen fast 0,5 Prozent eines Jahressalärs. Artikel 1 Absatz 3 ist der wichtigste in diesem Gesetzentwurf, und wir sind für Streichen. Die restlichen Artikel dieser Vorlage - sofern sie nicht einfach die Verfassung wiedergeben, das können Sie selber nachlesen - können in die bestehende Gesetzgebung eingebaut werden. Somit ergibt sich für uns folgende Ausgangslage: Wenn Eintreten beschlossen wird, stimmt die FDP-Fraktion geschlossen für Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 in die bestehende Gesetzgebung einzubauen und die übrigen Artikel zu streichen. Sollte die WAK-Mehrheit unterliegen und Rückweisung abgelehnt werden, würden wir in der Detailberatung für die Mehrheit stimmen, also Streichen von Artikel 1 Absatz 3, Streichen von Artikel 3 und Ablehnung des Antrages der Minderheit Hämmerle. Die FDP-Fraktion ist geschlossen der Meinung, wir sollten doch diesmal die Gelegenheit nicht verpassen, ein unnötiges Gesetz auch als unnötig zu behandeln, in diesem Fall also gar kein neues Gesetz zu erlassen. Wyss William (V, BE): Ich kann mich mehr oder weniger dem Votum meines Vorredners anschliessen. Auch wir von der SVP-Fraktion anerkennen den 1. August als Bundesfeiertag und als arbeitsfreien Feiertag. Der 1. August soll dem Sonntag gleichgestellt werden. Soweit, so gut. Braucht es nun für die Lohnzahlungspflicht, für die Ausnahmeregelung für die Arbeit an diesem Feiertag und für die Frage der Kompensation ein spezielles Gesetz? Die SVP-Fraktion meint: Nein, es braucht kein spezielles Gesetz. Ich beantrage Ihnen, den vorliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Bundesfeiertag an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, die arbeitsrechtlichen Fragen im Arbeitsgesetz und Arbeitszeitgesetz zu regeln, wie das die Mehrheit der Kommission beantragt. Wir haben genug Gesetze. Wo es sich nicht zwingend aufdrängt, sollten wir keine neuen schaffen. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Graber Rolf (L, NE): Le groupe libéral soutiendra la proposition de la majorité visant à renvoyer le projet au Conseil fédéral. Seul le fait que l'article constitutionnel mentionne que la loi fixe les modalités a servi d'argument au Conseil fédéral pour nous présenter une nouvelle loi. En fait, nous n'avons pas l'impression que le Conseil fédéral a présenté et défendu avec conviction le projet qu'il nous a soumis, à juste titre d'ailleurs, parce que nous sommes convaincus que le projet qu'il doit nous présenter peut trouver sa place dans les textes de loi existants et qu'il n'est pas nécessaire d'élaborer une nouvelle loi d'application pour fixer les modalités relatives à l'institution du jour férié que constitue le 1er août. Etant entendu que l'objectif principal est politique - à savoir marquer le 1er août - et qu'il est atteint dans la constitution, il faut trouver d'autres solutions dans les lois existantes, voire par des relations conventionnelles, pour en fixer les modalités. C'est dans ce sens-là que nous renvoyons le projet au Conseil fédéral. Blocher Christoph (V, ZH), Berichterstatter: Es ist so getan worden, als ob bei Annahme des Rückweisungsantrages die Lohnzahlung ausfalle; das stimmt nicht. Der 1. August ist den übrigen Sonntagen und den als Sonntage geltenden Feiertagen gleichgestellt. Es gibt einfach einen zusätzlichen Feiertag. Die Frage ist, ob Sie für diesen Feiertag in einem separaten Gesetz öffentlich einen neuen Anspruch kreieren wollen, der in bezug auf die Feiertage zum grössten Teil von anderen Regelungen abweichend ist. Das ist das Problem; wir lehnen dies ab. Wir sind der Meinung, und es ist immer gesagt worden, der 1. August solle ein Feiertag sein und den übrigen Feiertagen also auf eidgenössischer Ebene dem Neujahr, der Auffahrt und Weihnachten - gleichgestellt sein. Die Zahl, die den Kantonen vorgeschrieben ist, wird von heute 8 auf 9 erhöht. Was bedeutet das? Überall, wo im Monatslohn gearbeitet und wo an Sonntagen nicht gearbeitet wird, bleibt der Monatslohn gleich, aber der 1. August ist ein Tag mehr, an dem nicht gearbeitet wird. Das ist nichts anderes als ein bezahlter Feiertag. Geht jemand über den 1. August indie Ferien, dann zählt dieser Feiertag nicht als Ferientag, sondern er ist ein Feiertag; die Betroffenen können einen Tag mehr in die Ferien gehen. Das ist nichts anderes als ein bezahlter Tag. Wo im Schichtbetrieb gearbeitet wird und überall Verträge bestehen, bekommen die Betroffenen am 1. August die Schichtzulagen genau wie am Feiertag. Ein besonderes Gesetz braucht es nicht, weil der 1. August allen anderen Feiertagen gleichgestellt ist. Ein Sondergesetz würde aber einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Lohnzahlung kreieren und die heute bestehende Regelung für die anderen Feiertage unterlaufen. Insbesondere statuiert es einen Zeitausgleich nur für den 1. August. Für die Auffahrt, den I.Januar, die Weihnachtstage und die Sonntage soll das nicht gelten, aber für diesen einen Tag. Der 1. August wird also nach diesem Gesetz nicht den anderen Feiertagen gleichgestellt, sondern anders geregelt. Das wollen wir verhindern. Nun muss man nicht so tun, als ob die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss den betreffenden Vereinbarungen dahinfallen würde, wenn man dem Rückweisungsantrag zustimmt; dem ist nicht so. Es gibt Branchen, wo an Sonntagen gearbeitet wird, sie haben besondere Tage, denken Sie an das Gastgewerbe. Diese Arbeitnehmer beziehen dann an gewissen Werktagen ihren Sonntag, sie haben Zulagen usw. Das gilt künftig auch für den 1. August, aber nur insoweit, als die übrigen Feiertage diese Regelung auch vorsehen. Darum ist der Rückweisungsantrag richtig. Es ist nicht einzusehen, warum am 1. August andere Regelungen bestehen sollen als an den übrigen Feiertagen. Philipona Jean-Nicolas (R, FR), rapporteur: Simplement une précision sur l'objet du vote qui va suivre: le renvoi ne signifie bien sûr pas du tout qu'il s'agit de ne pas payer le 1er août. La commission a proposé ce renvoi parce qu'elle trouve que ce jour-là doit être réglé comme la plupart des jours fériés, c'est-à-dire qu'il ne nécessite pas de réglementation spéciale. Il ne s'agit donc en aucun cas, si la proposition de renvoi de la majorité est acceptée, de dire que ce jourlà ne sera pas payé. Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Ça n'est pas le Conseil fédéral qui a proposé au peuple de voter sur cette initiative populaire. Je constate que telle qu'elle est rédigée, elle renvoie, pour l'application de ce nouvel article, à la législation fédérale. Comme le Conseil fédéral a l'habitude d'obéir, cela l'a conduit à vous présenter - je ne dirai pas à son corps défendant, mais malgré tout - une loi fédérale exceptionnellement brève et qui ne surchargerait pas notre arsenal législatif d'une manière insupportable. Pourquoi le Conseil fédéral l'a-t-il fait? Il l'a fait parce que la méthode géniale qui vient d'être défendue par les rappor-- 5 of 8 -Fête nationale. Loi fédérale 1056 N 6 juin 1995 teurs touchera sans doute une partie des travailleurs de ce pays. Lorsque nous aurons adapté la loi sur le travail, la loi sur la durée du travail, il est évident que nous aurons partiellement réalisé le mandat constitutionnel. En revanche, il n'y aura aucune réglementation, avec la solution du renvoi telle qu'elle est proposée, pour l'agriculture, pour les ménages privés, parce qu'il n'y a tout simplement pas de loi fédérale touchant ce domaine qui puisse être corrigée. C'est afin de ne pas subir le reproche de désobéissance populaire que vous encourez, en prenant la décision de renvoi au Conseil fédéral dans les termes où une partie du Conseil veut le faire, que le Conseil fédéral a voulu faire l'application pure et simple du nouvel article constitutionnel et du mandat qu'il comporte. Vous décidez souverainement. Le Conseil fédéral exécutera, mais lorsqu'on vous dira, je vous mets en face de vos responsabilités - continuez vos conversations particulières, l'objet est tout à fait secondaire -, que vous avez, par cette décision de renvoi, si vous la prenez, partiellement rempli le mandat constitutionnel, et lorsque d'autres, c'est plus grave, vous diront que vous avez trahi le mandat constitutionnel, ce ne sera pas faux, malheureusement pour vous. C'est la raison pour laquelle le Conseil fédéral ne voulait pas, d'entrée de cause, se placer dans cette pénible situation d'une république qui dit tout et le contraire, où les responsabilités s'enchevêtrent au point qu'on ne sait plus qui décide, et où le mandat du peuple, très clair sur cette base, ne pourra pas être complètement accompli. Permettez-moi de vous dire qu'à cet argument de fond, qui est tout à fait essentiel, s'ajoute un argument de bonne foi, pour autant que la bonne foi ait encore quelque valeur dans vos esprits et dans vos coeurs! Dans le message relatif à l'initiative populaire, le Conseil fédéral a bel et bien parlé d'un jour de fête national férié, pas seulement pour certains travailleurs, mais pour tous les travailleurs. Avec la proposition de renvoi, vous ne touchez pas ces travailleurs et travailleuses de notre pays et vous les mettez sur pied d'inégalité. Ensuite, lors des délibérations parlementaires - ce n'est pas mon département qui était de service -, le Conseil fédéral a très clairement abordé le paiement sans discussion du salaire pour le 1er août férié. Lorsque nous avons discuté du projet de loi établi en 1991 par la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales de votre Conseil, même argument. Lors de la votation, tous, y compris le Conseil fédéral qui interprétait votre décision dans son petit libelle à l'intention du citoyen, ont parlé clairement et nettement d'un jour férié payé pas pour certains travailleurs, mais pour tous les travailleurs. Lors de la procédure de la consultation, une faible majorité - mais une majorité - s'est prononcée en faveur du paiement obligatoire du salaire. En ce qui me concerne j'applique, et le Conseil fédéral avec moi, les décisions populaires pleinement, d'autant plus pleinement que le droit que nous reconnaissons dans le projet de loi qui vous est soumis n'est pas un droit absolu et qu'il réserve pour un certain nombre de travailleurs, travaillant notamment le dimanche, par comparaison, des possibilités d'exception. C'est au nom de cette souplesse, mais surtout de cette fidélité au mandat constitutionnel que je continue devant vous de soutenir et le projet du Conseil fédéral, et la décision que le Conseil des Etats a prise. Le président: La proposition de non-entrée en matière de la minorité l (Mauch Rolf) a été retirée. Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal (Réf.: 1519) Für den Antrag der Mehrheit stimmen: Votent pour la proposition de la majorité: Allenspach, Bezzola, Binder, Blocher, Bonny, Borer Roland, Bortoluzzi, BührerGerold, Bürgi, Caccia, Camponovo, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cornaz, Couchepin, David, Deiss, Dettling, Engler, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Fritschi Oscar, Früh, Gadient, Giezendanner, Giger, Graber, Grendelmeier, Gros Jean-Michel, Gysin, Hari, Heberlein, Hess Otto, Hildbrand, Iten Joseph, Jaeger, Jäggi Paul, Jenni Peter, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Mamie, Miesch, Moser, Mühlemann, Müller, Nebiker, Oehler, Perey, Philipona, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Schenk, Scherrer Jürg, Schmidhalter, Seiler Hanspeter, Sieber, Stamm Luzi, Steinegger, Steinemann, Steiner Rudolf, Stucky, Suter, Theubet, Tschuppert Karl, Vetterli, Wanner, Weyeneth, Wittenwiler, Wyss William, Zwahlen (75) Für den Antrag der Minderheit II stimmen: Votent pour la proposition de la minorité II: Aguet, Aubry, Bär, Baumann Ruedi, Bäumlin, Béguelin, Bircher Peter, Bischof, Brunner Christiane, Bugnon, Bühlmann, Bundi, Carobbio, Comby, Danuser, Darbellay, de Dardel, Dormann, Ducret, Dünki, Duvoisin, Eggenberger, Epiney, Fankhauser, Fasel, von Feiten, Friderici Charles, Gobet, Gonseth, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Hollenstein, Hubacher, Jori, Keller Anton, Keller Rudolf, Ledergerber, Leuenberger Ernst, Maeder, Marti Werner, Matthey, Mauch Ursula, Meier Hans, Meyer Theo, Misteli, Narbel, Ostermann, Ruf, Ruffy, Savary, Scherrer Werner, Scheurer Rémy, Schmid Peter, Schweingruber, Seiler Rolf, Singeisen, Stalder, Stamm Judith, Steffen, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Thür, Vollmer, Wick, Wiederkehr, Zbinden, Zisyadis, Züger, Zwygart (71) Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Neuenschwander, Sandoz (2) Stimmen nicht - Ne votent pas: Aregger, Baumann Stephanie, Baumberger, Berger, Bodenmann, Borei François, Brügger Cyrill, Caspar-Hutter, Cincera, Columberg, Diener, Dreher, Eggly, Eymann Christoph, Fischer-Seengen, Goll, Gross Andreas, Grossenbacher, Hegetschweiler, Hess Peter, Jeanprêtre, Leemann, Lepori Bonetti, Leuenberger Moritz, Maitre, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Meier Samuel, Nabholz, Pidoux, Pini, Poncet, Raggenbass, Rechsteiner, Robert, Rohrbasser, Rutishauser, Rychen, Schmid Samuel, Schmied Walter, Schnider, Segmüller, Spielmann, Spoerry, Tschäppät Alexander, Tschopp, Weder Hansjürg, Ziegler Jean, vakant l, vakant II (51) Präsident, stimmt nicht - Président, ne vote pas: Frey Claude (1) An den Ständerat - Au Conseil des Etats Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle Binder Max (V, ZH): Der Grund dafür, dass ich eine persönliche Erklärung abgeben möchte, liegt in der Situation der Landwirtschaft. Die Volksabstimmung vom 12. März 1995 zeitigt Wirkung. Die Vox-Analyse belegt zwar, dass das Volksverdikt nicht gegen die Bauern, sondern gegen deren Organisationen gerichtet war. In Wahrheit ist es aber anders. Die wahren Tatsachen erleben nun die Schweizer Bauernfamilien. Diese Wahrheit scheint nun darin zu bestehen, dass die Bauern weiter in den Strudel einer unverlässlichen und nebulösen Agrarpolitik gezogen werden. Als Ziel dieses Verhaltens sehen viele Bauern den Abgrund, die Demontage der Landwirtschaft. Dieser Sicht der Dinge leistet der Bundesrat Vorschub, und er gibt ihr Nährboden, indem er eine klare Führung vermissen lässt. Ich fordere den Bundesrat auf, sich zu überlegen, ob er seine Regierungsfunktion dem Auftrag entsprechend wahrnimmt, wenn er den Bauern allenfalls eine Auswahlsendung an Verschlechterungsmassnahmen vorlegt, aus der ein jeder seine einkommensverschlechternde Variante aussuchen kann. Dieses Abschieben der Regierungsverantwortung auf die Betroffenen ist verwerflich und einer Regierung - schon gar einer sogenannt bürgerlichen Regierung - unwürdig. Das gilt vor al-- 6 of 8 -6. Juni 1995 N 1057 Kartellgesetz. Revision lern, nachdem die beiden freisinnig-demokratischen Bundesräte, Delamuraz und Villiger, letzterer als diesjähriger Bundespräsident, mehrmals in der Öffentlichkeit betonten, vor 1996 würde keine weitere Milchpreissenkung vorgenommen. Le président: Je vous fais observer que ce n'est pas une déclaration personnelle. Il ne s'agit pas d'un point de l'ordre du jour. Binder Max (V, ZH): Ich fordere den Bundesrat auf, unter Berücksichtigung der rückläufigen Einkommen der Bauern, der Gatt-bedingten Ausfälle, des sozialen Friedens in unserem Lande, des Ansehens der Bundesregierung, der Verlässlichkeit des Bundesrates, des Zukunftsglaubens unserer jungen.... (Glocke des Präsidenten) #ST# 94.100 Kartellgesetz. Revision Loi sur les cartels. Révision Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 23. November 1994 (BBI 1995 l 468) Message, projets de loi et d'arrêté du 23 novembre 1994 (FF 1995 l 472) Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Ledergerber Elmar (S, ZH), Berichterstatter: Die vorliegende Revision des Kartellgesetzes ist ein wichtiges Standbein der bundesrätlichen Politik zur marktwirtschaftlichen Erneuerung der schweizerischen Wirtschaft. In der Tat: Wer Marktwirtschaft, auch soziale und ökologische Marktwirtschaft, will, muss dafür sorgen, dass Wettbewerb herrschen kann. Das heute gültige Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über Kartelle und ähnliche Organisationen vermag diesen Auftrag jedoch in keiner Weise zu erfüllen. Der Bundesrat lässt in seiner Botschaft denn auch kaum einen guten Faden am bestehenden Gesetz. Es seien, das immer laut Bundesrat, die kartellrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht zweckmässig aufgebaut und aufeinander abgestimmt, dies führe zu zeitaufwendigen und unnötigen Doppelspurigkeiten: «Eine effiziente Beurteilung wettbewerbsrechtlich relevanter Sachverhalte erscheint unter diesen Umständen im vornherein kaum durchführbar.» Was die Bekämpfung von Missbräuchen marktmächtiger Unternehmen betrifft, habe die Kartellkommission unter dem geltenden Recht und entgegen den Zielen der letzten Revision nur in marginalem Umfang Wirkung gezeitigt. Eine weitere Kritik: Die Absicht, Wettbewerbspolitik vermehrt auf die Probleme der Wirtschaftskonzentration, der Nachfragemacht und ähnlicher Erscheinungen zu orientieren, konnte mit den vorhandenen Instrumenten nicht verwirklicht werden. Ferner sagt der Bundesrat, dass die im Gesetz verankerte Saldomethode, d. h. das Abschätzen aller Vor- und Nachteile eines Kartells, keine klaren und eindeutigen Kriterien enthalte, um das Verhalten kartellisierter Betriebe innert nützlicher Frist beurteilen zu können. Eine letzte Kritik: Die angewendete Prüfmethode sei nicht nur für die Behörde mit grossen Problemen verbunden, sie sei auch für die betroffenen Unternehmungen mit grosser Rechtsunsicherheit verbunden, da bei den intransparenten Verfahren die Ergebnisse nicht vorhersehbar gewesen seien und damit zu einer ausserordentlichen Erschwernis geführt hätten. Viel dramatischer und drastischer kann man ein bestehendes Gesetz nicht kritisieren, als das der Bundesrat selber getan hat. Um so mehr ist der Bedarf für eine Novellierung dieses Gesetzes ausgewiesen. Der vorliegende Entwurf basiert allerdings weiterhin auf dem Missbrauchskonzept, d. h., Kartelle sind zugelassen, und nur wenn sie missbräuchlich sind, sind sie verboten. Damit wurde die Chance, eine weitgehende Harmonisierung mit dem europäischen Kartellrecht zu erreichen, vertan - mit dem Kartellrecht der EU, das auf dem Verbotsprinzip basiert und lediglich Ausnahmen zulässt. Im Vergleich zum heutigen Gesetz wurden jedoch wesentliche materiellrechtliche Regeln für den zivilrechtlichen und den verwaltungsrechtlichen Bereich des Kartellrechts vereinheitlicht, neu strukturiert und griffiger ausgestaltet. Gleichzeitig ist im Gesetzentwurf die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs als zentraler Massstab für die Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen verankert worden. Der vorliegende Gesetzentwurf bringt nun eine Reihe von Änderungen und Verbesserungen, die ich kurz erläutern möchte:
1.
Harte Kartelle, die wirksamen Wettbewerb beseitigen, sind grundsätzlich unzulässig. Es sind jedoch Ausnahmen aus gesamtwirtschaftlichen oder politischen Gründen möglich. Andere Kartelle, die den Wettbewerb nur beeinträchtigen, sind unter Bedingungen zulässig, sofern sie die wirtschaftliche Effizienz verbessern und damit im Dienste eines gesamtwirtschaftlich undfürdie Konsumenten positiven Zweckes stehen.
2.
Bestimmungen für marktmächtige Unternehmungen: Die verschärfte Gangart gegenüber Kartellen und anderen Wettbewerbsabreden erfordert auch ein konsequenteres Vorgehen gegenüber missbräuchlichen Praktiken marktbeherrschender Unternehmen. Der Gesetzentwurf sieht einen materiellrechtlichen Tatbestand vor und enumeriert in einem Katalog die möglichen Missbräuche. Diese Vorschrift entspricht neuesten in- und ausländischen Erfahrungen. Praktiken auf der Angebots- und auf der Nachfrageseite werden unter Einschluss der öffentlichen Unternehmen gleichmässig erfasst.
3.
Die Fusionskontrolle: Eine griffige Wettbewerbspolitik ist heute ohne präventive Fusionskontrolle kaum mehr möglich. Der Vorschlag des Bundesrates im Gesetzentwurf stiess jedoch in verschiedenen Wirtschaftskreisen und auch bei vielen Mitgliedern der Kommission auf starken Widerstand. Die Kommission beantragt Ihnen in dieser Frage eine neue, abgeänderte Lösung. An die Stelle der Genehmigungspflicht tritt eine Meldepflicht. Erhebt die Wettbewerbsbehörde nicht innerhalb von 30 Tagen Einwände oder Einspruch, so kann die Fusion vollzogen werden. Dabei werden die generellen Grenzwerte, wie sie vom Bundesrat vorgelegt wurden, nicht verändert, mit Ausnahme der Zusammenschlüsse im Bereich der Medien. Dort sind die Grenzwerte für die Meldepflicht auf einen Zwanzigstel reduziert worden. Die Lösung, die Ihnen die Kommission vorlegt, weist den Vorzug auf, dass sie weniger bürokratisch, einfacher zu handhaben ist und auch deutlich schneller abgewickelt werden kann. Die Wirtschaftsverbände, insbesondere der Vorort, haben signalisiert, dass sie dieser neuen Regelung keinen Widerstand mehr entgegensetzen.
4.
Eine wichtige Änderung betrifft den institutionellen Bereich. Im institutionellen Bereich enthält der Gesetzentwurf Lösungen, die auf die neuen materiellen Bestimmungen zugeschnitten sind. Wie dies bereits in verschiedenen Bereichen der Verwaltungen des Bundes und der Kantone der Fall ist, werden die Untersuchungs- und Entscheidungsfunktionen getrennt. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission führt zusammen mit dem Präsidium der Wettbewerbskommission die Untersuchungen durch, legt dann das Dossier einer bezüglich Sachkunde breit abgestützten Behörde vor, der Wettbewerbskommission, die entscheidet.
5.
Eine wichtige Änderung betrifft das Verfahren. Neu soll das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren abgewickelt werden. Dadurch gewinnt es an Transparenz und insbesondere an Effizienz und trägt auch rechtsstaatlichen Gesichtspunkten besser als bisher Rechnung. Der Gesetzentwurf bezieht zudem moderne Formen staatlichen Handelns mit ein, indem er die Möglichkeit vor-- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bundesfeiertag. Bundesgesetz Fête nationale. Loi fédérale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.089 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.06.1995 - 14:30 Date Data Seite 1051-1057 Page Pagina Ref. No 20 025 716 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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