94-100
Verwaltungsbehörden 04.10.1995 94.100
4. Oktober 1995Deutsch16 min
Source admin.ch
4. Oktober 1995 1013 Kartellgesetz. Revision Danioth Hans (C, UR): Ich bin Herrn Schmid Carlo dankbar, dass er rechtzeitig auf seine Absicht hingewiesen hat. Ich habe diese Zeitungsnotiz auch gelesen. Etwas erstaunt bin ich, dass Herr Schmid Carlo - der die Zeitungsmeldungen sonst sehr kritisch würdigt - hier nun praktisch eine vollständige Kehrtwende vollziehen will. Auch wenn das stimmt, was hier geschrieben wurde - was sehr erfreulich wäre, weil es unseren Fachhochschulen vor allem in diesen Biga-Bereichen ein vorzügliches Zeugnis ausstellt -, ist die Zweckbestimmung des Gesetzes ja nicht erreicht. Wir haben zwar einen Zweck, nämlich die Anerkennung der Diplome im Eurobereich, sicher als wichtiges Ziel anerkannt, aber die Ausbildung an der praxisorientierten Fachhochschule selber ist damit natürlich nicht überflüssig geworden. Nicht überflüssig sind damit auch die Weiterführung der Weiterbildung und die praxisorientierte Forschung. All dies ist in diesem Gesetz geregelt. Es ist erfreulich, wenn eine Zielsetzung bereits vorher teilweise erfüllt ist; das macht aber das Gesetz in keiner Art und Weise überflüssig. Ich möchte bitten, das Inkrafttreten des Gesetzes, das dringlich und für die Wirtschaft von grosser Bedeutung ist, nicht hinauszuschieben. Ich möchte also heute schon bitten, diese Schlussabstimmung nicht zu verschieben und das Inkrafttreten des Gesetzes nicht zu verzögern, damit es sowohl für die Wirtschaft als auch für die Schulen seine volle Wirkung entfalten kann. In diesem Sinne wäre es gut, wenn auch der Bundesrat heute Stellung nehmen würde, damit am Freitag keine grosse Diskussion stattfindet. Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Je vous remercie beaucoup, Monsieur le Président, de me donner la parole ce matin pour un débat un peu inattendu, que nous devons d'ailleurs à la bonne grâce de M. Schmid Carlo qui ne tient pas à nous faire de mauvaises surprises le dernier jour de la dernière session de la législature; terminer avec une bombe, et encore au Conseil des Etats, ce serait tout à fait inattendu. Je vous expose donc brièvement, Monsieur Schmid, deux arguments pour lesquels je voudrais dissuader vos collègues de vouloir renvoyer une décision finale sur les hautes écoles spécialisées. La première raison est qu'il s'agit d'une reconnaissance de droit privé que celle de la Fédération européenne des associations nationales des ingénieurs, qui vient d'être connue par la voie de la presse. Il ne s'agit pas en tout et pour tout d'une reconnaissance absolue de ce titre. Il s'agit simplement d'une première acceptance de la maturité professionnelle. C'est un premier point. Il est intéressant, il nous réconforte, mais ça n'est qu'un point parce que, Monsieur Schmid, la reconnaissance de droit privé de cette fédération est une chose. Tant et aussi longtemps qu'on y adhère, c'est une chose utile pour ceux qui en sont membres, mais elle ne saurait à elle seule recouvrir la reconnaissance officielle, celle que les Etats et l'Union européenne donnent à l'ensemble de la reconnaissance de nos diplômes. C'est la première raison pour laquelle je dis que nous ne pouvons pas nous contenter de cette reconnaissance de droit privé. Il y a d'autres raisons. Un des buts, en effet, c'était la compatibilité européenne, mais il y a d'autres buts. J'ai le sentiment qu'à voir vos signes, le seul premier point aurait pu vous convaincre. Schmid Carlo (C, AI): Ich entschuldige mich, dass ich die Debatte etwas verlängert habe, aber ich bin Ihnen dankbar. Der erste Punkt war für mich entscheidend. Ich habe das gerne gehört, denn ich war nicht in der Lage, das so aus der Zeitungsmeldung zu entnehmen. Es besteht offenbar eine Differenz zwischen einer privatrechtlichen Anerkennung durch einen Berufsverband und der offiziellen staatlichen Anerkennung. Das genügt mir, und ich werde den Ordnungsantrag nicht stellen. Ich danke Ihnen, Herr Bundesrat Delamuraz. #ST# 94.100 Kartellgesetz. Revision Loi sur les cartels. Révision Differenzen - Divergences Siehe Seite 845 hiervor - Voir page 845 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 3. Oktober 1995 Décision du Conseil national du 3 octobre 1995 Art. 3 Abs. 3 Antrag der Kommission Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vor, es sei denn, die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung. Art. 3 al. 3 Proposition de la commission Les procédures prévues par la présente loi en vue de l'appréciation des restrictions de la concurrence priment les procédures prévues par la loi sur la surveillance des prix, sauf décision contraire prise d'un commun accord par la Commission de la concurrence et le surveillant des prix. Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Beim Kartellgesetz haben wir zwei Differenzen zum Nationalrat zu bereinigen. Die erste ist in Artikel 3 Absatz 3. In Artikel 3, Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, hatte der Nationalrat einen Absatz 3 eingefügt, wonach Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vorgehen sollen. Der Nationalrat hat das mit sehr deutlicher Mehrheit beschlossen; er hat Absatz 3 mit 104 zu 36 Stimmen eingeführt. Er hat letzte Woche mit 100 gegen 11 Stimmen an seinem Antrag festgehalten. Welches ist der Sachverhalt? Es ist ein Anliegen des Nationalrates, zu verhindern, dass zwei verschiedene Verfahren zur selben Sache laufen, eines der Wettbewerbskommission und ein anderes der Preisüberwachung. Dieses Anliegen ist an sich berechtigt, wir haben schon heute zwischen der Kartellkommission und der Preisüberwachung eine ähnliche Situation. Allerdings kann man sagen, dass hier keine Probleme bestehen, indem Koordination und Absprache zwischen den beiden Instanzen gewährleistet sind und der Preisüberwacher auch mit konsultativer Stimme in der Kartellkommission dabei ist. Der Nationalrat ist ferner der Überzeugung, dass Preisabsprachen und missbräuchliches Verhalten marktbeherrschender Unternehmungen in Zukunft gerade dank dem neuen Kartellgesetz unter Kontrolle sein werden und dass eine Preisüberwachung nur noch ausnahmsweise nötig sein soll. Der Preisüberwacher bleibt aber selbstverständlich insbesondere bei administrierten Preisen die zuständige Behörde. Ausgehend von der Überzeugung, dass das Kartellgesetz in Zukunft Preisabsprachen und somit überhöhte Preise verhindern wird, hat der Nationalrat beschlossen, die Preisüberwachung der Wettbewerbsbehörde unterzuordnen. Diese Unterordnung einer Bundesbehörde unter eine andere ist jedoch ungerechtfertigt und stossend, denn auch die Preisüberwachung verfügt über eine verfassungsmässige und gesetzliche Grundlage; und es ist nicht einzusehen, weshalb man hier eine neue Hierarchie schaffen soll. Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb, zwar dem Grundsatz von Absatz 3 zuzustimmen, um die klare Ausgangslage zu schaffen, dass Verfahren nach Kartellgesetz Verfahren nach Preisüberwachungsgesetz vorgehen sollen. Hingegen beantragt sie Ihnen einen zweiten Satz, wonach Wettbewerbskommission und Preisüberwacher eine gegenteilige Regelung vereinbaren können, wenn sie sich einig sind. Da-- 1 of 3 -Entraves techniques au commerce. Loi fédérale 1014 4 octobre 1995 mit haben wir für Fälle, wo es wirklich notwendig sein sollte, ein Ventil geschaffen:
Erwägungen
1.
Wir haben die Kooperation der beiden Behörden gewährleistet, wie sie auch heute schon funktioniert.
2.
Wir haben die Initiative zu einem Verfahren für beide Behörden ermöglicht.
3. Sollte keine Einigung startfinden, haben wir den letztlichen Entscheid der Wettbewerbskommission und damit dem Kartellgesetz als einem umfassenden Gesetz zugeordnet. Die Kommission steht mit 10 zu 2 Stimmen hinter diesem Vermittlungsantrag und bittet Sie, ihm zuzustimmen. Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Le Conseil fédéral se rallie à la solution de compromis qui a été largement soutenue par la commission de votre Conseil ce matin. En effet, elle nous paraît, dans cette dernière ligne droite pour finaliser la loi sur les cartels, être une bonne solution. Je pense que nous pouvions vivre sans rien dire de la manière dont la surveillance des prix et les dispositions de concurrence peuvent coexister. C'était l'idée du Conseil fédéral, c'était celle de votre Conseil; mais le Conseil national, à des majorités croissantes, a, à tout prix, voulu régler la situation. La régler comme il l'a fait dans son dernier débat est une manière peu heureuse, car elle crée purement et simplement une subordination de Monsieur Prix à l'autorité de concurrence. Pour les excellentes raisons qu'a exposées MmeSimmen, ce n'est pas une bonne chose que de faire ainsi. Il nous paraît que la solution de compromis est finalement, bien pensé et tout réfléchi, celle qui nous permet de dire quelque chose, mais de le dire dans l'esprit des deux lois, celle de la concurrence et celle de Monsieur Prix. Par conséquent, je vous invite vivement à suivre la proposition de la majorité de la commission de votre Conseil. Je souhaite - j'en suis quasiment sûr - que cette formule, si vous la retenez, soit retenue demain dans le dernier débat sur la loi sur les cartels que nous aurons au Conseil national. Nous pourrions ainsi mettre un terme à la dernière divergence de ce beau monument qu'est la loi sur les cartels et le faire encore sous l'empire de cette législature. Angenommen - Adopté Art. 6 Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 6 al. 1 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b hatte der Ständerat als gerechtfertigte Art von Wettbewerbsabreden auch die Kalkulationshilfen eingefügt. Er hielt damit expressis verbis fest, dass Kalkulationshilfen, die besonders für kleine und mittlere Unternehmen wichtige Massnahmen der Rationalisierung sind, nicht als verbotene Absprachen zu betrachten sind. Der Nationalrat hat in einer gewissen Sorge um ein Unterlaufen der Bestimmungen des Kartellgesetzes die Präzisierung «diesbezügliche» Abreden beigefügt, um zu verhindern, dass irgendwelche Abreden gemeint sein könnten. Diese Beifügung widerspricht unserer Sicht der Dinge nicht, da die Kalkulationshilfen gerade Instrumente sind, welche rationellere Abläufe in den Betrieben gestatten. In diesem Sinne kann sich Ihre Kommission der Fassung des Nationalrates anschliessen. Angenommen - Adopté An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 95.013 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse Entraves techniques au commerce. Loi fédérale Differenzen - Divergences Siehe Seite 772 hiervor - Voir page 772 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 3. Oktober 1995 Décision du Conseil national du 3 octobre 1995 Art. 5 Abs. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 5 al. 1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Beim Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse bestehen Differenzen in Artikel 5 Absätze 1 und 2. Die WAK-NR hat in einer ersten Sitzung Artikel 5 völlig umgekrempelt, und zwar aus der Befürchtung heraus, dass technische Handelshemmnisse in Zukunft durch bürokratische ersetzt würden. Die erste Version der WAK-NR hielt sich nicht mehr an den Aufbau, den die bundesrätliche Vorlage vorsieht, wonach in Absatz 1 der Grundsatz, in Absatz 2 die Mittel und in den Absätzen 3 und 4 die Ausnahmen festgehalten sind. Der WAK-NR sind dann allerdings im Laufe der Zeit gewisse Zweifel an ihrer eigenen Formulierung gekommen, und sie hat in einer zweiten Sitzung die ursprüngliche Struktur des Artikels wieder hergestellt. Das Resultat der Diskussion in der WAK-NR sehen Sie auf der Fahne: In Absatz 1 steht nun wieder der Grundsatz, und zwar klar und deutlich. Es heisst nun: «Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.» Es heisst also nicht mehr «möglichst wenig», wie im Entwurf des Bundesrates, sondern klar «nicht». In Absatz 2 ist ebenso klar festgehalten, dass zu diesem Zweck - um diese Eliminierung der technischen Handelshemmnisse zu erreichen - eine Abstimmung unserer Vorschriften mit denjenigen unserer Handelspartner zu erfolgen hat. Hier kommt nun das Anliegen des Nationalrates hinein, nämlich: «Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften: a. möglichst einfach und transparent sind; und b. zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen.» Damit haben wir den ursprünglichen Aufbau des Bundesrates, den der Ständerat mitgetragen hatte, wieder hergestellt, denn in Absatz 3 und Absatz 4 sind keine Änderungen vorgesehen. Ihre Kommission kann sich mit dieser Fassung einverstanden erklären, und sie bittet Sie, ihr zuzustimmen. Angenommen - Adopté Art. 20 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 20 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Es gibt noch eine kleine Differenz in Artikel 20, indem dort in Absatz 2 ein kleines Wort gestrichen worden ist, nämlich dass der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung «nur» als Nachweis gilt, «wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass....» Der -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Kartellgesetz. Revision Loi sur les cartels. Révision In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.100 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1995 - 08:30 Date Data Seite 1013-1014 Page Pagina Ref. No 20 026 385 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
3. Sollte keine Einigung startfinden, haben wir den letztlichen Entscheid der Wettbewerbskommission und damit dem Kartellgesetz als einem umfassenden Gesetz zugeordnet. Die Kommission steht mit 10 zu 2 Stimmen hinter diesem Vermittlungsantrag und bittet Sie, ihm zuzustimmen. Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Le Conseil fédéral se rallie à la solution de compromis qui a été largement soutenue par la commission de votre Conseil ce matin. En effet, elle nous paraît, dans cette dernière ligne droite pour finaliser la loi sur les cartels, être une bonne solution. Je pense que nous pouvions vivre sans rien dire de la manière dont la surveillance des prix et les dispositions de concurrence peuvent coexister. C'était l'idée du Conseil fédéral, c'était celle de votre Conseil; mais le Conseil national, à des majorités croissantes, a, à tout prix, voulu régler la situation. La régler comme il l'a fait dans son dernier débat est une manière peu heureuse, car elle crée purement et simplement une subordination de Monsieur Prix à l'autorité de concurrence. Pour les excellentes raisons qu'a exposées MmeSimmen, ce n'est pas une bonne chose que de faire ainsi. Il nous paraît que la solution de compromis est finalement, bien pensé et tout réfléchi, celle qui nous permet de dire quelque chose, mais de le dire dans l'esprit des deux lois, celle de la concurrence et celle de Monsieur Prix. Par conséquent, je vous invite vivement à suivre la proposition de la majorité de la commission de votre Conseil. Je souhaite - j'en suis quasiment sûr - que cette formule, si vous la retenez, soit retenue demain dans le dernier débat sur la loi sur les cartels que nous aurons au Conseil national. Nous pourrions ainsi mettre un terme à la dernière divergence de ce beau monument qu'est la loi sur les cartels et le faire encore sous l'empire de cette législature. Angenommen - Adopté Art. 6 Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 6 al. 1 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b hatte der Ständerat als gerechtfertigte Art von Wettbewerbsabreden auch die Kalkulationshilfen eingefügt. Er hielt damit expressis verbis fest, dass Kalkulationshilfen, die besonders für kleine und mittlere Unternehmen wichtige Massnahmen der Rationalisierung sind, nicht als verbotene Absprachen zu betrachten sind. Der Nationalrat hat in einer gewissen Sorge um ein Unterlaufen der Bestimmungen des Kartellgesetzes die Präzisierung «diesbezügliche» Abreden beigefügt, um zu verhindern, dass irgendwelche Abreden gemeint sein könnten. Diese Beifügung widerspricht unserer Sicht der Dinge nicht, da die Kalkulationshilfen gerade Instrumente sind, welche rationellere Abläufe in den Betrieben gestatten. In diesem Sinne kann sich Ihre Kommission der Fassung des Nationalrates anschliessen. Angenommen - Adopté An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 95.013 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse Entraves techniques au commerce. Loi fédérale Differenzen - Divergences Siehe Seite 772 hiervor - Voir page 772 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 3. Oktober 1995 Décision du Conseil national du 3 octobre 1995 Art. 5 Abs. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 5 al. 1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Beim Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse bestehen Differenzen in Artikel 5 Absätze 1 und 2. Die WAK-NR hat in einer ersten Sitzung Artikel 5 völlig umgekrempelt, und zwar aus der Befürchtung heraus, dass technische Handelshemmnisse in Zukunft durch bürokratische ersetzt würden. Die erste Version der WAK-NR hielt sich nicht mehr an den Aufbau, den die bundesrätliche Vorlage vorsieht, wonach in Absatz 1 der Grundsatz, in Absatz 2 die Mittel und in den Absätzen 3 und 4 die Ausnahmen festgehalten sind. Der WAK-NR sind dann allerdings im Laufe der Zeit gewisse Zweifel an ihrer eigenen Formulierung gekommen, und sie hat in einer zweiten Sitzung die ursprüngliche Struktur des Artikels wieder hergestellt. Das Resultat der Diskussion in der WAK-NR sehen Sie auf der Fahne: In Absatz 1 steht nun wieder der Grundsatz, und zwar klar und deutlich. Es heisst nun: «Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.» Es heisst also nicht mehr «möglichst wenig», wie im Entwurf des Bundesrates, sondern klar «nicht». In Absatz 2 ist ebenso klar festgehalten, dass zu diesem Zweck - um diese Eliminierung der technischen Handelshemmnisse zu erreichen - eine Abstimmung unserer Vorschriften mit denjenigen unserer Handelspartner zu erfolgen hat. Hier kommt nun das Anliegen des Nationalrates hinein, nämlich: «Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften: a. möglichst einfach und transparent sind; und b. zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen.» Damit haben wir den ursprünglichen Aufbau des Bundesrates, den der Ständerat mitgetragen hatte, wieder hergestellt, denn in Absatz 3 und Absatz 4 sind keine Änderungen vorgesehen. Ihre Kommission kann sich mit dieser Fassung einverstanden erklären, und sie bittet Sie, ihr zuzustimmen. Angenommen - Adopté Art. 20 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 20 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Es gibt noch eine kleine Differenz in Artikel 20, indem dort in Absatz 2 ein kleines Wort gestrichen worden ist, nämlich dass der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung «nur» als Nachweis gilt, «wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass....» Der -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Kartellgesetz. Revision Loi sur les cartels. Révision In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.100 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1995 - 08:30 Date Data Seite 1013-1014 Page Pagina Ref. No 20 026 385 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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