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Entscheid

94-1016

Verwaltungsbehörden 17.06.1994 94.1016

17. Juni 1994Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Denkt der Bundesrat nicht auch, dass im Rahmen der Änderung des Postverkehrsgesetzes eine entsprechende Neuregelung - mit starker Gewichtung der Erscheinungshäufigkeit angezeigt wäre?

2.

Ist der Bundesrat willens, den letzten 280 echten politischen Zeitungen wirksam zu helfen und sich von einer verfehlten, unnötigen Giesskannensubventionierung loszusagen? Antwort des Bundesrates vom 11. Mai 1994 Der Bundesrat hat die Botschaft und den Entwurf zur Revision von Artikel 10 des Postverkehrsgesetzes (PVG) an das Parlament verabschiedet Mit der Revision soll in erster Linie die gesetzliche Grundlage für die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen der PTT beim Postzeitungsdienst geschaffen werden. Konkret geht es um die Umsetzung des sogenannten Drittelsmodells, wonach die Verleger, die PTT und der Bund je einen Drittel des Defizits (Ausgangsbasis 1991: 269 Millionen Franken) übernehmen sollen. Im weiteren beinhaltet die Vorlage die Verankerung der geltenden Tarifkriterien auf Gesetzesstufe. Nicht Gegenstand dieser Gesetzesänderung ist die konkrete Ausgestaltung der Zulassungskriterien. Sie erfolgt auf Verordnungsstufe und fällt in die Kompetenz des Bundesrates. Zu den beiden Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:

1.

Die Erscheinungshäufigkeit wird bereits im bestehenden Tarifmodell für die Zeitungen berücksichtigt, indem die Tages-, Lokal- und Regionalzeitungen die tiefste Grundtaxe zu bezahlen haben: 2 Rappen weniger als die Wochenzeitungen und 5 Rappen weniger als die vierteljährlich erscheinenden Blätter. Der Bundesrat wird auch in Zukunft pressepolitischen Gesichtspunkten vorrangig Rechnung tragen.

2.

Von den zur Zeitungstaxe beförderten 6400 Titeln gehören tatsächlich nur gerade 537 Zeitungen (rund 8 Prozent) zur Tages-, Lokal- und Regionalpresse. Sie machen aber mehr als die Hälfte der jährlich von der Post zuzustellenden 1,2 Milliarden Exemplare aus und verursachen damit auch einen grossen Teil der Kostenunterdeckung. Dies auch deshalb, weil viele Verlage der Post nur eine Restauflage zur Zustellung in ländlichen Gebieten mit wenig Abonnenten übergeben, in Städten mit kostengünstigen Verhältnissen aber eigene Zustellorganisationen unterhalten. Im weiteren müssen diese Titel heute von der Post (ohne Taxzuschlag!) am Nachmittag des Ausgabetages auf einem Sondergang zugestellt werden, wenn sie morgens bei der Zustellpoststelle noch nicht vorliegen. Wenn der Schweizerische Verband der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger, wie in der Einfachen Anfrage erwähnt, nur gerade 280 Titel als eigentliche Zeitungen bezeichnet, so heisst dies nicht zwingend, dass alle Titel, deren Verleger dem erwähnten Interessenverband nicht angeschlossen sind, keine Zeitungen und damit nicht förderungswürdig sind. Eine saubere und klare Abgrenzung wird vorzunehmen sein. Dabei ist auch der Bundesrat der Meinung, dass Subventionen nach dem Giesskannenprinzip zu vermeiden sind.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Einfache Anfrage Haering Binder Sicherheitspolitik. Bericht Question ordinaire Haering Binder Politique de sécurité. Rapport In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung Z Séance Seduta Geschäftsnummer 94.1016 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1994 - 08:00 Date Data Seite 1256-1256 Page Pagina Ref. No 20 024 250 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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