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Entscheid

94-1135

Verwaltungsbehörden 03.02.1995 94.1135

3. Februar 1995Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Kennt der Bundespräsident die Beurteilung der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission, wonach mit der kontrollierten Heroinabgabe in England «die anfänglichen Hoffnungen in diese Behandlungsmethoden nicht erfüllt worden sind» (1989)? Weiss er, dass durch die Verantwortlichen des «Liverpooler Modells», das ein Relikt aus der Zeit der englischen Versuche zu Beginn der siebziger Jahre darstellt, bis heute keine wissenschaftlich verwertbaren Angaben veröffentlicht werden? Weiss er, dass das für die Heroinverschreibung zuständige British Home Office betont, dass die Verschreibung von Heroin an Drogenabhängige in England traditionell zwar zulässig sei, dass dies aber von der Ärzteschaft wegen der grossen Risiken kaum praktiziert werde? Wie bewertet er diese Tatbestände?

2.

Kennt der Bundespräsident die eingehende Begründung des deutschen Bundesgesundheitsamtes, mit der der Stadt Frankfurt versuchsweise Abgabe von Heroin - analog zu den Schweizer Versuchen - verweigert wird, und wie bewertet er die Argumente, die von den deutschen Behörden dagegen angeführt werden?

3.

Kennt der Bundespräsident die Fragen, die im Jahresbericht 1992 des International Narcotics Contrai Board (INCB) an jene verantwortlichen Regierungsstellen gerichtet werden, die Drogen auf breiter Ebene abgeben wollen, um zum Beispiel auch jene nichtmedizinischen Zwecke zu verfolgen, die auch von ihm begrüsst werden? Hat er Antworten auf diese Fragen?

4.

Warum argumentiert der Bundespräsident öffentlich mit dem unbeholfenen Vergleich der US-Alkoholprohibition in den dreissiger Jahren, um das Versagen der Drogenrepression dieser Tage zu belegen? Macht es nicht einen Unterschied in der Ausgangslage, wenn man zum einen versucht, einen bestehenden, strukturell und distributiv flächendeckenden Markt per Gesetz zum Verschwinden zu bringen oder wenn ein Markt mit noch kleinen, begrenzten strukturellen Ansätzen bekämpft werden soll? Macht es nicht einen Unterschied, wenn man mit Verboten gegen ein kulturell verankertes Genussmittel vorgehen will oder wenn man ein Rauschoder Betäubungsmittel mit hohem Suchtpotential durch Répression bekämpft? Kennt der Bundespräsident das erfolgreiche Repressionsbeispiel des Absinth-Verbots nicht, mit dem in der Schweiz aus Gründen der Volksgesundheit der Absinthkonsum praktisch zum Verschwinden gebracht werden konnte?

5.

Warum glaubt der Bundespräsident, dass ein staatlich kontrollierter Markt aufgrund eines Drogenmonopols in der Schweiz zu besseren Resultaten führen soll als die nun endlich als überwunden geglaubten Zustände der sozialistischen Staatsmonopole mit ihren geradezu sprichwörtlichen Schwarzmärkten?

6.

Ist der Bundespräsident der Auffassung, dass bei kontrollierter Heroinabgabe Drogenabhängige, die sich in den Arbeitsprozess integrieren lassen, Zugang zu allen Berufen haben sollen? Soll es ein Berufsverbot für gewisse sensible Berufszweige geben, bei denen durch ein in der Sucht begründetes Fehlverhalten grosser Schaden und viel menschliches Leid angerichtet werden könnte? Wie glaubt er, dass sich die Haftungsfrage stellt, wenn der Staat die kontrollierte Heroinabgabe verantwortet? Hätten verantwortungsbewusste Arbeitgeber nicht ein Anrecht auf eine öffentlich einsehbare Karte, in der die in den Arbeitsprozess integrierten Heroinkonsumenten registriert wären?

7.

Sind die Aussagen des Bundespräsidenten so zu verstehen, dass er der kontrollierten Heroinabgabe erste Priorität gibt, auch wenn diese in einem unauflösbaren Zielkonflikt zu den Erfordernissen von Prävention und Therapie stehen würde? Antwort des Bundesrates vom 11. Januar 1995 Der Gesamtbundesrat verfügt über die nötigen Informationen, um seine Beschlüsse in der Drogenpolitik - insbesondere was die wissenschaftlichen Versuche zur ärztlichen Verschreibung von Betäubungsmitteln betrifft - zu fassen.

1.

Ja Die Eidgenössische Betäubungsmittelkommission hat ihre Haltung von 1989 im Jahre 1992 revidiert, als sie die Rahmenbedingungen für wissenschaftliche Versuche mit der ärztlich kontrollierten Verschreibung von Heroin diskutierte. Sie hat den Versuchen zugestimmt. Die Erfahrungen aus England wurden bei der Konzeption und Realisation der Versuche berücksichtigt Das grosse Interesse der anderen Länder an den jetzt laufenden wissenschaftlichen Versuchen in der Schweiz zeigt, dass bis heute sehr wenig wissenschaftlich erhärtete Fakten und Daten in diesem Bereich vorhanden sind.

2. Ja Der Stadt Frankfurt wurde im Januar 1994 vom deutschen Gesundheitsamt die versuchsweise Abgabe von Heroin verweigert, weil das beantragte Pilotprojekt nicht einem wissenschaftlichen Zweck diente, der zugleich im öffentlichen Interesse lag. Gegen diesen Entscheid hat die Stadt Frankfurt ein Widerspruchsverfahren eingeleitet und gleichzeitig eine Klage eingereicht Das Widerspruchsverfahren wurde im September 1994 zurückgewiesen. Im übrigen sind die in der Schweiz durchgeführten Verschreibungsversuche bei den deutschen Behörden auf grosses Interesse gestossen. Die Versuche sind am 23. Juni 1994 vom Direktor des Bundesamtes für Gesundheitswesen dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages im Beisein einer Vertretung des deutschen Gesundheitsministers vorgestellt worden.

2. Ja Der Stadt Frankfurt wurde im Januar 1994 vom deutschen Gesundheitsamt die versuchsweise Abgabe von Heroin verweigert, weil das beantragte Pilotprojekt nicht einem wissenschaftlichen Zweck diente, der zugleich im öffentlichen Interesse lag. Gegen diesen Entscheid hat die Stadt Frankfurt ein Widerspruchsverfahren eingeleitet und gleichzeitig eine Klage eingereicht Das Widerspruchsverfahren wurde im September 1994 zurückgewiesen. Im übrigen sind die in der Schweiz durchgeführten Verschreibungsversuche bei den deutschen Behörden auf grosses Interesse gestossen. Die Versuche sind am 23. Juni 1994 vom Direktor des Bundesamtes für Gesundheitswesen dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages im Beisein einer Vertretung des deutschen Gesundheitsministers vorgestellt worden.

3. Das INCB hat sich in seinem Jahresbericht 1992 gegen eine breite und allgemeine Drogenabgabe ausgesprochen. Das INCB äusserte im gleichen Jahresbericht aber auch die Meinung, dass die in der Schweiz anlaufenden Pilotprojekte mit einer beschränkten Anzahl ärztlicher Verschreibungen von Betäubungsmitteln als wissenschaftlicher Versuch und nicht als Schritt zur Drogenfreigabe zu verstehen sind. Das INCB genehmigte in der Folge die von der Schweiz beantragten Schätzungen für den Import der benötigten Betäubungsmittelmengen. Allerdings stellte es auch kritische Fragen, vor allem -- 1 of 3 -Einfache Anfragen 350 Questions ordinaires in bezug auf eine Ausweitung der Versuche. Es besteht beiderseits der Wunsch zu einem intensiven Informationsaustausch und einer engen Zusammenarbeit Das INCB anerkannte im Jahresbericht 1993 den fachlich begründeten Anspruch der einzelnen Staaten, auf die Entwicklungen in ihren Drogenszenen einzugehen und spezifische Programme zu entwickeln. Ausdrücklich nannte das INCB die Notwendigkeit von Risikoverminderung und Überlebenshilfe für die Drogenabhängigen. Es verband damit den deutlichen Appell, diese Anstrengungen nicht allein, sondern als Teil umfassender Programme zur Verminderung der Nachfrage zu erbringen. Dies sieht auch der Bundesrat in seinem Massnahmenpaket zur Bekämpfung der Drogenproblematik vor.

4. Der Vergleich mit der amerikanischen Alkoholprohibition in den dreissiger Jahren sollte Grenzen und Möglichkeiten einer ausschliesslich auf Prohibitionsmassnahmen aufbauenden Politik aufzeigen. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass die Probleme unter Berücksichtigung der unterschiedlichen geschichtlichen und soziokulturellen Zusammenhänge zu sehen sind. Im Falle des Absinths war die Wirksamkeit der Prohibition auch darauf zurückzuführen, dass Ersatzprodukte in Form von anderen alkoholischen Getränken vorhanden waren. Dies ist bei den heute zur Diskussion stehenden illegalen Drogen nicht der Fall. Der Drogenmarkt ist weder klein, noch weist er nur begrenzte strukturelle Ansätze auf. Er ist durch kriminelle Organisationen auf globalem Niveau straff organisiert. Die Anstrengungen der schweizerischen sowie der internationalen Behörden haben sie bisher nicht zerstören können.

5. Beispiele von kontrollierten Märkten und staatlichen Monopolen sind auch in demokratischen Systemen anzutreffen und können auch positive Auswirkungen haben. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung, die skandinavischen Alkoholmonopole oder das Staatsmonopol auf Tabakwaren und Streichhölzern in Frankreich sind einige Beispiele.

6. Die Versuche zur ärztlichen Verschreibung von Betäubungsmitteln haben die ärztliche und psycho-soziale Behandlung von zu einer Randgruppe gehörenden Personen als Ziel. Wie jede Behandlung erfordern diese Versuche eine individuelle klinische Untersuchung, in deren Rahmen auch die Arbeitsfähigkeit beurteilt wird. Die durch den Drogenkonsum bedingten Gefahren bei der Ausübung eines Berufes werden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit individuell berücksichtigt

7. Die Bundesratsbeschlüsse zeigen, dass die ärztliche Verschreibung von Heroin Teil einer ganzheitlichen Politik bildet, die als «Modell auf vier Säulen» zu verstehen ist: Prävention, Therapie, Überlebenshilfe und Risikoverminderung, Répression. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die in den vier Bereichen ergriffenen Massnahmen so eingesetzt werden können, dass sich Widersprüche zwischen den verschiedenen Aktionen vermeiden lassen. #ST# 94.1140 Einfache Anfrage Dreher Einmischung von Bundesämtern in Abstimmungskämpfe Question ordinaire Dreher Campagnes précédant les votations. Immixtion des offices fédéraux Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 30. November 1994 In zunehmendem Masse nehmen Bundesämter politische Positionsbezüge im Zusammenhang mit Volksabstimmungen vor oder leisten weitgehende Argumentationshilfe. Im Zusammenhang mit der aktuellen Volksabstimmung über das neue Krankenversicherungsgesetz (KVG) hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf Kosten des Bundes (also des Steuerzahlers) mehrere Publikationen herausgegeben, welche sich in Argumentation, Musterreferaten usw. den befürwortenden Standpunkt in absolut einseitiger Form zu eigen machen und den Befürwortern wertvolle Hilfe leisten. Im einzelnen: - Dokumentation zum neuen Krankenversicherungsgesetz vom 5. September 1994 der EDI-Arbeitsgruppe «neues Krankenversicherungsgesetz» (ANK) Nr. 94.568; -Die Zeitschrift «Soziale Sicherheit» 5/1994, Seiten 199 bis 207, wo besonders auf Seite 206 auch die Argumente der Gegner abgetan werden, ohne dass diese sich hätten äussern können; -das Dokument Pressekonferenz vom 28. Oktober 1994, Nr. 94.692, wo ebenfalls in völlig einseitiger Form der Standpunkt der Befürworter dargelegt wird; zudem wurde diese Pressekonferenz im Beisein einiger direkt interessierter Krankenkassen durchgeführt; -das Faltblatt «Damit die Gesundheit bezahlbar bleibt» Nr. 22798/1, wo in populärer Form und ebenfalls völlig einseitig der befürwortende Standpunkt vertreten wird. Dies führt zu folgenden Fragen:

1. Haben wir davon auszugehen, dass in Zukunft die Bundesämter durch völlig einseitige Information in diejenigen Abstimmungskämpfe eingreifen, deren Ausgang der administrativen Wünschbarkeit (und den politischen Zielen der Chefs) entspricht?

2. Worin besteht die Rechtsgrundlage für die Verbreitung politischer Propaganda wie im konkreten Fall KVG durch das Bundesamtfür Sozialversicherung?

3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es rechtswidrig oder zumindest dem Ordre public widerspricht, wenn sich Bundesämter auf Kosten des Steuerzahlers in Abstimmungskämpfe einmischen?

4. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um diese Fehlentwicklung zu stoppen? Antwort des Bundesrates vom 18. Januar 1995

1. Das neue Krankenversicherungsgesetz ist massgeblich von den eidgenössischen Räten gestaltet und verabschiedet worden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nicht eigene politische Ziele verfochten, sondern in demokratischer Loyalität über den Willen der Parlamentsmehrheit, also seines Oberaufsichtsorgans, informiert

2. Der Bundesrat ist zur dauernden Information der Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheide und Massnahmen gesetzlich verpflichtet, soweit ein allgemeines Interesse daran besteht (VwOG Art. 8); dies gilt insbesondere auch für eidgenössische Volksabstimmungen (BPR Art 11 Abs. 2). Die von der Verwaltung erarbeiteten Argumentarien und Erläuterungen waren fachlich korrekt und können in keiner Art als «politische Propaganda» bezeichnet werden.

3. Der Bundesrat hat - mit Unterstützung der Bundesverwaltung - im Abstimmungskampf die Vorlage zu verteidigen. Im Rahmen der Abstimmungserläuterungen muss den Ansichten wesentlicher Minderheiten aber Rechnung getragen werden. Dies ist in der Broschüre zur Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 geschehen: Die Seite 5 der Abstimmungserläuterungen stand ausschliesslich den Referendumskomitees zur Darlegung ihres Standpunktes zur Verfügung, übrigens (und im Einklang mit dem Gesetz) auf Kosten der Steuerzahler. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Information vor der Abstimmung im üblichen Rahmen durchgeführt Was den erwähnten Faltprospekt betrifft, lag die redaktionelle Hoheit vollumfänglich beim Amt, die Drucklegung wurde aber von privater Seite finanziert (14800 Schweizerfranken). Steuergelder, die den Informationsauftrag gesprengt hätten, wurden somit nicht beansprucht Es versteht sich von selbst, dass die Informationen von Amtsstellen nicht fehlerhaft oder irreführend sein dürfen; sonst würde die korrekte Bildung des Volkswillens beeinträchtigt

4. Der Bundesrat würde dann Massnahmen ergreifen, wenn sich Amtsstellen tatsächlich unter Missachtung der vorgenannten Grundsätze in den Abstimmungskampf einmischen würden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Einfache Anfrage Fehr Allgemeine Drogenabgabe zur Senkung der Drogenkriminalität Question ordinaire Fehr Distribution générale de drogue. Effet sur la criminalité In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band I Volume Volume Session Januarsession Session Session de janvier Sessione Sessione di gennaio Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung Z Séance Seduta Geschäftsnummer 94.1135 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.02.1995 - 08:00 Date Data Seite 349-350 Page Pagina Ref. No 20 025 313 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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