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Entscheid

94-1140

Verwaltungsbehörden 03.02.1995 94.1140

3. Februar 1995Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Der Vergleich mit der amerikanischen Alkoholprohibition in den dreissiger Jahren sollte Grenzen und Möglichkeiten einer ausschliesslich auf Prohibitionsmassnahmen aufbauenden Politik aufzeigen. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass die Probleme unter Berücksichtigung der unterschiedlichen geschichtlichen und soziokulturellen Zusammenhänge zu sehen sind. Im Falle des Absinths war die Wirksamkeit der Prohibition auch darauf zurückzuführen, dass Ersatzprodukte in Form von anderen alkoholischen Getränken vorhanden waren. Dies ist bei den heute zur Diskussion stehenden illegalen Drogen nicht der Fall. Der Drogenmarkt ist weder klein, noch weist er nur begrenzte strukturelle Ansätze auf. Er ist durch kriminelle Organisationen auf globalem Niveau straff organisiert. Die Anstrengungen der schweizerischen sowie der internationalen Behörden haben sie bisher nicht zerstören können.

5.

Beispiele von kontrollierten Märkten und staatlichen Monopolen sind auch in demokratischen Systemen anzutreffen und können auch positive Auswirkungen haben. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung, die skandinavischen Alkoholmonopole oder das Staatsmonopol auf Tabakwaren und Streichhölzern in Frankreich sind einige Beispiele.

6.

Die Versuche zur ärztlichen Verschreibung von Betäubungsmitteln haben die ärztliche und psycho-soziale Behandlung von zu einer Randgruppe gehörenden Personen als Ziel. Wie jede Behandlung erfordern diese Versuche eine individuelle klinische Untersuchung, in deren Rahmen auch die Arbeitsfähigkeit beurteilt wird. Die durch den Drogenkonsum bedingten Gefahren bei der Ausübung eines Berufes werden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit individuell berücksichtigt

7.

Die Bundesratsbeschlüsse zeigen, dass die ärztliche Verschreibung von Heroin Teil einer ganzheitlichen Politik bildet, die als «Modell auf vier Säulen» zu verstehen ist: Prävention, Therapie, Überlebenshilfe und Risikoverminderung, Répression. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die in den vier Bereichen ergriffenen Massnahmen so eingesetzt werden können, dass sich Widersprüche zwischen den verschiedenen Aktionen vermeiden lassen. #ST# 94.1140 Einfache Anfrage Dreher Einmischung von Bundesämtern in Abstimmungskämpfe Question ordinaire Dreher Campagnes précédant les votations. Immixtion des offices fédéraux Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 30. November 1994 In zunehmendem Masse nehmen Bundesämter politische Positionsbezüge im Zusammenhang mit Volksabstimmungen vor oder leisten weitgehende Argumentationshilfe. Im Zusammenhang mit der aktuellen Volksabstimmung über das neue Krankenversicherungsgesetz (KVG) hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf Kosten des Bundes (also des Steuerzahlers) mehrere Publikationen herausgegeben, welche sich in Argumentation, Musterreferaten usw. den befürwortenden Standpunkt in absolut einseitiger Form zu eigen machen und den Befürwortern wertvolle Hilfe leisten. Im einzelnen: - Dokumentation zum neuen Krankenversicherungsgesetz vom 5. September 1994 der EDI-Arbeitsgruppe «neues Krankenversicherungsgesetz» (ANK) Nr. 94.568; -Die Zeitschrift «Soziale Sicherheit» 5/1994, Seiten 199 bis 207, wo besonders auf Seite 206 auch die Argumente der Gegner abgetan werden, ohne dass diese sich hätten äussern können; -das Dokument Pressekonferenz vom 28. Oktober 1994, Nr. 94.692, wo ebenfalls in völlig einseitiger Form der Standpunkt der Befürworter dargelegt wird; zudem wurde diese Pressekonferenz im Beisein einiger direkt interessierter Krankenkassen durchgeführt; -das Faltblatt «Damit die Gesundheit bezahlbar bleibt» Nr. 22798/1, wo in populärer Form und ebenfalls völlig einseitig der befürwortende Standpunkt vertreten wird. Dies führt zu folgenden Fragen:

1.

Haben wir davon auszugehen, dass in Zukunft die Bundesämter durch völlig einseitige Information in diejenigen Abstimmungskämpfe eingreifen, deren Ausgang der administrativen Wünschbarkeit (und den politischen Zielen der Chefs) entspricht?

2.

Worin besteht die Rechtsgrundlage für die Verbreitung politischer Propaganda wie im konkreten Fall KVG durch das Bundesamtfür Sozialversicherung?

3.

Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es rechtswidrig oder zumindest dem Ordre public widerspricht, wenn sich Bundesämter auf Kosten des Steuerzahlers in Abstimmungskämpfe einmischen?

4.

Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um diese Fehlentwicklung zu stoppen? Antwort des Bundesrates vom 18. Januar 1995

1.

Das neue Krankenversicherungsgesetz ist massgeblich von den eidgenössischen Räten gestaltet und verabschiedet worden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nicht eigene politische Ziele verfochten, sondern in demokratischer Loyalität über den Willen der Parlamentsmehrheit, also seines Oberaufsichtsorgans, informiert

2.

Der Bundesrat ist zur dauernden Information der Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheide und Massnahmen gesetzlich verpflichtet, soweit ein allgemeines Interesse daran besteht (VwOG Art. 8); dies gilt insbesondere auch für eidgenössische Volksabstimmungen (BPR Art 11 Abs. 2). Die von der Verwaltung erarbeiteten Argumentarien und Erläuterungen waren fachlich korrekt und können in keiner Art als «politische Propaganda» bezeichnet werden.

3.

Der Bundesrat hat - mit Unterstützung der Bundesverwaltung - im Abstimmungskampf die Vorlage zu verteidigen. Im Rahmen der Abstimmungserläuterungen muss den Ansichten wesentlicher Minderheiten aber Rechnung getragen werden. Dies ist in der Broschüre zur Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 geschehen: Die Seite 5 der Abstimmungserläuterungen stand ausschliesslich den Referendumskomitees zur Darlegung ihres Standpunktes zur Verfügung, übrigens (und im Einklang mit dem Gesetz) auf Kosten der Steuerzahler. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Information vor der Abstimmung im üblichen Rahmen durchgeführt Was den erwähnten Faltprospekt betrifft, lag die redaktionelle Hoheit vollumfänglich beim Amt, die Drucklegung wurde aber von privater Seite finanziert (14800 Schweizerfranken). Steuergelder, die den Informationsauftrag gesprengt hätten, wurden somit nicht beansprucht Es versteht sich von selbst, dass die Informationen von Amtsstellen nicht fehlerhaft oder irreführend sein dürfen; sonst würde die korrekte Bildung des Volkswillens beeinträchtigt

4.

Der Bundesrat würde dann Massnahmen ergreifen, wenn sich Amtsstellen tatsächlich unter Missachtung der vorgenannten Grundsätze in den Abstimmungskampf einmischen würden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Einfache Anfrage Dreher Einmischung von Bundesämtern in Abstimmungskämpfe Question ordinaire Dreher Campagnes précédant les votations. Immixtion des offices fédéraux In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band I Volume Volume Session Januarsession Session Session de janvier Sessione Sessione di gennaio Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung Z Séance Seduta Geschäftsnummer 94.1140 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.02.1995 - 08:00 Date Data Seite 350-350 Page Pagina Ref. No 20 025 314 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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