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Entscheid

94-1146

Verwaltungsbehörden 03.02.1995 94.1146

3. Februar 1995Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Unterstellung von Aktivitäten zur Gewinnung von Mitteln gemeinnütziger Institutionen staatspolitisch unhaltbar ist?

2.

Ist dem Bundesrat die verhängnisvolle Tragweite bekannt, dass mit einer Unterstellung viele Werke und Organisationen in ihrer Existenz aufs höchste gefährdet werden?

3.

Ist der Bundesrat bereit, den ursprünglichen Verordnungstext, der dem Volkswillen entspricht, zu respektieren und damit zu ermöglichen, dass mit einer Mehrwertsteuerbefreiung die notwendigen und äusserst wichtigen Aktivitäten dieser Organisationen gemeinnütziger Art nicht behindert oder gar verunmöglicht werden? Antwort des Bundesrates vom 18. Januar 1995 Der Bundesrat wurde in den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (Art 8 Abs. 2) verpflichtet, grundsätzlich alle entgeltlichen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu besteuern. Nicht der Steuer unterliegen sollen lediglich bestimmte, in der Verfassung abschliessend aufgezählte Leistungen, so zum Beispiel Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit Die Warenverkäufe in Brockenstuben, auch wenn diese von Hilfswerken oder anderen gemeinnützigen Institutionen getätigt werden, fallen jedoch nicht darunter. Es handelt sich hier nicht um Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge. Vielmehr werden Gegenstände gegen ein Entgelt veräussert. Die Hilfswerke sind in bezug auf ihre Handelstätigkeit deshalb nicht anders zu behandeln als alle anderen Gebrauchtwaren- und Antiquitätenhändler sowie Secondhandshops, die ihren Umsatz ebenfalls zu versteuern haben. Der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung gebietet im Bereich der Mehrwertsteuer, gleiche Leistungen unabhängig von der Person des Leistungserbringers zu besteuern. Unwesentlich bleibt, welche Motivation hinter der Leistung steht oder ob daraus Gewinn resultiert oder nicht Leistungen, die gratis erbracht werden, unterliegen hingegen der Mehrwertsteuer nicht. Ebensowenig sind Spendengelder steuerbar. In diesem Sinne nimmt auch die seit dem 1. Januar 1995 geltende Mehrwertsteuer-Verordnung Rücksicht auf soziale Handlungen.

1.

Der Bundesrat ist sich bewusst und anerkennt, dass die Hilfswerke und gemeinnützigen Organisationen eine gesellschaftlich und sozial wichtige Aufgabe erfüllen. Aber auch der Staat erbringt nebst anderen Aufgaben soziale Leistungen. Deshalb müssen auch ihm die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Systemgerecht und sozial vertretbar ist eine Umsatzsteuer nur, wenn alle Leistungen gleichmässig, dafür zu einem verhältnismässig niederen Satz, besteuert werden. Ein ständig erweiterter Ausnahmekatalog müsste unweigerlich zu einer Erhöhung des Steuersatzes führen, was nicht zuletzt die Ärmsten besonders hart treffen würde.

2.

Die Befürchtungen der Hilfswerke müssen sicher ernst genommen werden. Da die gemeinnützigen Organisationen die Gegenstände jedoch meist gratis erhalten und ihre Waren deshalb äusserst günstig anbieten können, sollte der durch die Mehrwertsteuer bedingte Aufpreis ihre Konkurrenzfähigkeit nicht beeinträchtigen.

3.

Die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Mehrwertsteuer-Verordnung hält sich an die Grundsätze der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung und ist damit verfassungsmässig. Demgegenüber würde die von den Hilfswerken gewünschte Ausnahmeregelung den Grundsatz der rechtsgleichen Behandjung verletzten. Der Umstand, dass sich der Bundesrat nach Überprüfung des Entwurfes und aller eingetroffenen Vernehmlassungen veranlasst sah, gewisse Änderungen an >der Vorlage vorzunehmen, stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Ebensowenig kann von einem Nichtrespektieren des Volkswillens die Rede sein, denn die Hilfswerke werden in der Verfassung nicht von der Steuerpflicht ausgenommen.

4.

Der Bundesrat ist sich allerdings bewusst, dass eine Unterscheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und wohltätigen Spenden im Bereich der Hilfswerke schwierig ist. Er wird diese Frage deshalb im Rahmen der Vorbereitung für das künftige Mehrwertsteuergesetz prüfen. #ST# 94.1146 Einfache Anfrage Rechsteiner AHV-Rentenalter und berufliche Vorsorge Question ordinaire Rechsteiner AVS. Age de retraite et prévoyance professionnelle Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 1. Dezember 1994 Nachdem im Rahmen der 10. AHV-Revision das Frauenrentenalter schrittweise auf 64 Jahre heraufgesetzt werden soll, interessieren auch die Auswirkungen dieser Rentenaltererhöhung auf die berufliche Vorsorge. Obwohl im Rahmen der

10.

AHV-Revision die Altersgrenzen im BVG nicht verändert worden sind, ist nicht anzunehmen, dass die Veränderungen bei der AHV ohne Rückwirkungen auf die berufliche Vorsorge bleiben, nachdem die heutige Regelung im BVG (Art. 13) wegen des engen Konnexes beider Säulen analog zur AHV ausgestaltet ist. Ich ersuche den Bundesrat, die voraussichtlichen und möglichen Auswirkungen der Frauenrentenaltererhöhung auf die berufliche Vorsorge darzulegen. Ist mit einer Anpassung der Altersgrenzen im BVG zu rechnen? Lassen sich die finanziellen Auswirkungen einer Rentenaltererhöhung in der beruflichen Vorsorge gegebenenfalls beziffern? Antwort des Bundesrates vom 23. Januar 1995 Mit der 10. AHV-Revision wird das Frauenrentenalter schrittweise auf 64 Jahre heraufgesetzt. Eine gleichzeitige Anpassung des BVG ist mit der AHV-Revision nicht vorgesehen.

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Einfache Anfragen 352 Questions ordinaires Der jetzige Artikel 13 Absatz 1 BVG hat zur Folge, dass eine Frau mit Erreichen des Alters 62 eine Altersrente aus der

2.

Säule verlangen kann, obwohl noch keine entsprechende Rente der 1. Säule zur Auszahlung gelangt Die jährliche BVG-Rente berechnet sich als 7,2 Prozent (sogenannter Umwandlungssatz) des im Alter 62 vorhandenen Altersguthabens. Das BVG lässt es nun im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung zu, dass die Altersrente aufgeschoben wird (Art 13 Abs. 2). Gibt eine Frau die Erwerbstätigkeit erst mit dem Erreichen des Alters von 64 auf, so untersteht sie ab Alter 62 nicht mehr der Versicherungspflicht gemäss BVG (Art 10 Abs. 2). Es wird kein weiteres Altersguthaben geäufnet (Art. 16 BVG). Dafür wird der ordentliche Umwandlungssatz von 7,2 Prozent nach oben angepasst (Art. 13 Abs. 2 BVG; Art. 17 Abs. 2 BW). Bei Bezug der Rente im Alter 64 für Frauen ergibt sich ein Richtwert von 7,6 Prozent Selbstverständlich bleibt es schon heute den Vorsorgeeinrichtungen überlassen, das ordentliche Rücktrittsalter im Rahmen der ausserobligatorischen Vorsorge freiwillig nach oben anzupassen. Allerdings kann doch festgestellt werden, dass heute die AHV-Rentenalter das Mass für die Rücktrittsalter in der beruflichen Vorsorge bilden. So kennen (gemäss Pensionskassenstatistik 1992) 96 Prozent aller Vorsorgeeinrichtungen und

92.

Prozent aller Versicherten die Rücktrittsalterkombination 62/65. In der beruflichen Vorsorge ergeben sich die Altersleistungen grundsätzlich aufgrund des beim Altersrücktritt vorhandenen Kapitals. Eine Erhöhung des Rücktrittsalters reduziert die zu erwartende Rentenbezugsdauer und erhöht die Beitragsdauer. Da bei Leistungsprimatkassen kaum eine Leistungserhöhung zu erwarten ist, wird der während der Erwerbstätigkeit vor sich gehende Alterssparprozess einfach abgeschwächt verlaufen. Längerfristig ergeben sich so Einsparungen bei den Beiträgen im Ausmass von zwei Jahresaltersrenten. In welchem Ausmass der Alterssparprozess bei den Beitragsprimatkassen berührt wird, kann nicht beantwortet werden. Werden einfach die Beiträge im bisherigen Masse während zweier zusätzlicher Jahre gutgeschrieben, so ergeben sich entsprechende Mehrkosten; wird hingegen der Alterssparprozess abgeschwächt verlaufen, so sind bei den Beiträgen insgesamt in geringem Ausmass Einsparungen zu erwarten. Der Bundesrat wird im Rahmen der anstehenden BVG-Revision näher zu prüfen haben, ob und wie eine Anpassung des BVG an die Bestimmungen des AHVG zu erfolgen hat oder ob anderen Regelungen der Vorzug gegeben werden soll. Bei einer Revision des BVG analog den Bestimmungen von Artikel 21 AHVG müssten unter anderem Artikel 13, der das Rentenalter festhält, und Artikel 16 BVG, der die Altersgutschriften regelt, geändert werden. Herausgeber: Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung Dokumentationszentrale Parlamentsdienste 3003 Bern Chefredaktor: Dr. phil. François Comment Druck: BUGRA SUISSE Buechler Grafino AG, 3084 Wabern Vertrieb: EDMZ, 3000 Bern Tel. 031/3223908/3914/3953 Fax 031/322 39 75 Preise (inkl. MWSt): Einzelnummer Jahresabonnement (Nationalrat und Ständerat) Jahresabonnement Ausland Fr. 24.Fr. 95.Fr. 103.Editeur: Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Centrale de documentation Services du Parlement 3003 Berne Rédacteur en chef: François Comment, dr es lettres Impression: BUGRA SUISSE Buechler Grafino SA, 3084 Wabern Distribution: OCFIM, 3000 Berne Tél. 031/3223908/3914/3953 Fax 031/322 39 75 Prix (TVA incl.): Numéro isolé Abonnement annuel (Conseil national et Conseil des Etats) Abonnement annuel pour l'étranger fr. 24.fr. 95.fr. 103.-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Einfache Anfrage Rechsteiner AHV-Rentenalter und berufliche Vorsorge Question ordinaire Rechsteiner AVS. Age de retraite et prévoyance professionnelle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band I Volume Volume Session Januarsession Session Session de janvier Sessione Sessione di gennaio Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung Z Séance Seduta Geschäftsnummer 94.1146 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.02.1995 - 08:00 Date Data Seite 351-352 Page Pagina Ref. No 20 025 316 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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