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Entscheid

94-1159

Verwaltungsbehörden 24.03.1995 94.1159

24. März 1995Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Wenn die betreffende Kreuzung durch Ampeln gesichert ist, findet dann gleichwohl Artikel 74 Absatz 5 Anwendung?

2.

Falls aber in der weisen Voraussicht, dass Ampeln einmal ausfallen könnten, dennoch Artikel 74 Absatz 5 Anwendung finden müsste, könnte dann allenfalls die missliche Situation durch das Anbringen des Signals «Kein Vortritt» behoben werden und folglich die Velofurt dennoch markiert werden?

3.

Kann der Bundesrat die Vermutung bestätigen, dass durch das erneute Aufmalen einer Velofurt kein höheres Bundesrecht verletzt wird? Antwort des Bundesrates vom 15. Februar 1995 Im Rahmen der Teilrevision der Signalisationsverordnung (SSV) vom 25. Januar 1989 hat der Bundesrat in Artikel 74 Absatz 5 die Markierung von Radstreifen auf Verzweigungsflächen und in Artikel 74 Absatz 9 die Markierung eines Radweges quer über eine Nebenstrasse abschliessend geregelt In beiden Fällen ist eine Markierung nur zulässig, wenn die Benutzer des Radstreifens bzw. des Radweges gegenüber dem Verkehr auf der (Quer)strasse, der sie sich nähern, vortrittsberechtigt sind und dies durch die entsprechende Vortrittssignalisation angezeigt wird. Mit dieser Lösung wird die durch Signale und Markierungen angezeigte Vortrittsregelung im Interesse der Sicherheit der Rad- und Mofafahrer verdeutlicht: - bestehende Markierungslinie: Vortritt der Rad- und Mofafahrer; -fehlende Markierungslinie: Rad- und Mofafahrer haben keinen Vortritt Zu den einzelnen Fragen:

1.

Ja Artikel 74 Absatz 5 SSV findet Anwendung, unabhängig davon, ob der Verkehr auf einer Verzweigung durch Lichtsignale gesteuert wird oder nicht

2.

Nein. Bestimmend für das Markieren des Radstreifens auf einer Verzweigungsfläche ist die durch die Signale «Hauptstrasse» oder «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» einerseits und «Stop» bzw. «Kein Vortritt» andererseits angezeigte Vortrittsregelung.

3.

Nein. Das Anbringen der Markierung in anderen als den in Artikel 74 Absätze 5 und 9 SSV dargelegten Situationen ist bundesrechtswidrig. #ST# 94.1163 Einfache Anfrage Fehr Wissenschaftliche Auswertung der Heroinversuche Question ordinaire Fehr Distribution d'héroïne. Evaluation scientifique Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 14. Dezember 1994 Der Bundesrat hat Anfang Oktober beschlossen, die Zahl der Probanden der Heroinverschreibungen auf 1000 Personen aufzustocken. Die Ausdehnung soll im Rahmen wissenschaftlicher Versuche bleiben. Die wissenschaftliche Auswertung dieser Versuche stellt angesichts des brisanten und stark verpolitisierten Themas besondere Anforderungen an die Wissenschaft Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:

1.

In welchem Zeitrahmen können die Versuche ausgewertet werden, wann liegen die ersten zuverlässigen und aussagekräftigen Zwischenresultate vor?

2.

Wen gedenkt der Bundesrat mit der wissenschaftlichen Auswertung der Versuche zu beauftragen?

3.

Werden mehrere Gruppen - unabhängig voneinander- die Versuche auswerten?

4.

Welchen Anforderungen haben die entsprechenden Wissenschafter zu genügen?

5.

Beabsichtigt der Bundesrat, für die Auswertung der Versuche Wissenschafter aus dem Ausland beizuziehen, damit die Objektivität und Neutralität der Untersuchung gewährleistet werden kann? Antwort des Bundesrates vom 15. Februar 1995

1.

Erste Beobachtungen und Zwischenergebnisse liegen bereits vor. Ein erster Zwischenbericht wird auf April 1995 publiziert

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Einfache Anfrage Wick Markierung von sogenannten Velofurten Question ordinaire Wick Marquage des pistes cyclables In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung Z Séance Seduta Geschäftsnummer 94.1159 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 1021-1021 Page Pagina Ref. No 20 025 577 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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