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Entscheid

94-3015

Verwaltungsbehörden 13.06.1994 94.3015

13. Juni 1994Deutsch77 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Ist er bereit zu prüfen, ob die Statuten der EVK in die rechtliche Form eines allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses überführt werden können (Art 7 Abs. 1 GVG) indem er zu diesem Zweck die gesetzlichen Grundlagen schafft?

2.

Ist er bereit, die bestehende Regelung eines Deckungsgrades von zwei Dritteln erneut und vertieft - unter Berücksichtigung der Auswirkungen des neuen Freizügigkeitsgesetzes und basierend auf den von der EVK betriebenen Studien, wenn nötig mittels Modellen, die eine Veränderung der Versichertenzahlen und der versicherten Verdienste simulieren - zu prüfen?

3.

Ist er bereit zu prüfen, wie bezüglich Einnahmen in der Sonderrechnung der EVK erhöhte Transparenz geschaffen werden kann, damit der nach Abzug des fehlenden Deckungsbetrages der angeschlossenen Organisationen verbleibende Deckungsgrad der EVK klar ausgewiesen wird? Texte de l'interpellation du 8 février 1994 Le 24 novembre 1993, un groupe de travail constitué et mandaté par les Commissions des finances, a rendu son rapport interne sur les résultats de son inspection approfondie de la CFA Le rapport de ce groupe de travail rappelle que la CFA fonctionne selon les principes de la capitalisation et de la primauté des prestations. Contrairement aux caisses privées, qui sont régies par la LPP, les statuts de la CFA, qui revêtent la forme juridique d'une ordonnance, prévoient que celle-là est gérée à long terme sur la base d'un taux de couverture des deux tiers, (art 47 al. 1 er des statuts précités). Le taux de couverture actuel (fin 1992) atteint 68 pour cent Divers facteurs, tels que la compensation du renchérissement dans les rentes, l'augmentation du traitement assuré ou les obligations de prestations résultant pour la Confédération de la nouvelle loi sur le libre passage ainsi que la sortie d'une organisation affiliée, peuvent entraîner une détérioration de ce taux de couverture. Etant donné la portée financière et politique des problèmes évoqués ci-dessus, le Conseil fédéral est invité à répondre aux questions suivants:

1.

Est-il disposé à examiner si les statuts de la CFA peuvent revêtir la forme juridique d'un arrêté fédéral de portée générale non soumis à référendum (art 47 al. 1er LREC), en créant la base légale à cet effet?

2.

Est-il disposé à réexaminer à fond la solution du taux de couverture des deux tiers, en tenant compte des incidences de la nouvelle loi sur le libre passage et en fondant son examen sur les études entreprises à l'instigation de la CFA, au besoin en prenant des modèles simulant une variation des effectifs et des traitements assurés?

3.

Est-il disposé à examiner comment atteindre un niveau de transparence plus élevé en ce qui concerne les recettes du compte spécial de la CFA, pour que le taux de couverture réduit de la CFA apparaisse clairement, une fois qu'on lui aura retranché la partie du déficit provenant des organisations affiliées? #ST# 94.3015 Interpellation FK-SR Beziehungen der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) zu den grossen Regiebetrieben Interpellation CdF-CE Relations de la Caisse fédérale d'assurance (CFA) avec les grandes régies Wortlaut der Interpellation vom 8. Februar 1994 Am 24. November 1993 hat eine von den Finanzkommissionen eingesetzte und beauftragte Arbeitsgruppe ihren internen Bericht über die Ergebnisse ihrer vertieften Inspektion bei der EVK vorgelegt Der Bericht der Arbeitsgruppe verweist auf verschiedene Probleme und Schwierigkeiten, die einerseits in den Beziehungen zu den PTT, andererseits in der vorgesehenen Zusammenführung mit der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK) gründen.

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13.

Juni 1994 637 Eidgenössische Versicherungskasse Die Finanzkommission nimmt Kenntnis von den erreichten Fortschritten in den Beziehungen der EVK zu den PTT-Betrieben und der beschlossenen Fusion mit der PHK der SBB. Die Finanzkommission erwartet vom Bundesrat, dass er alle nötigen Schritte in die Wege leitet, um die hängigen Probleme zu bereinigen und angemessene Lösungen namentlich hinsichtlich der Kosten und Zweckmässigkeit der Solidaritätsbeiträge sowie hinsichtlich der Zurverfügungstellung finanzieller Mittel für den Erwerb von Wohneigentum für das PTT-Personal zu finden. Die Finanzkommission wendet sich deshalb mit folgenden Fragen an den Bundesrat:

1.

Werden die aufgeführten Probleme bis Ende 1994 bereinigt, und wie?

2.

Für welchen Zeitpunkt wird die Fusion der PHK mit der EVK als möglich erachtet?

3.

Welche Massnahmen wurden getroffen, damit die Regiebetriebe der EVK in Zukunft die notwendigen Lohndaten gebührend kompatibel zukommen lassen?

4.

Welche Massnahmen wurden getroffen, damit die SBB auf ein indirektes Auszahlungsverfahren im Rentenbereich durch den Arbeitgeber verzichten und sich auf das von der EVK eingeführte System für die Renten der Bundesverwaltung und der PTT ausrichten?

5.

Erachtet es der Bundesrat ebenfalls als angezeigt, Privatisierungen von Bundesaufgaben erst durchzuführen, nachdem alle juristischen, finanziellen und wettbewerbsbedingten Aspekte sowie diejenigen der sozialen Vorsorge sorgfältig erläutert und geregelt sind? Texte de l'interpellation du 8 février 1994 Le 24 novembre 1993, un groupe de travail constitué et mandaté par les Commissions des finances, a rendu son rapport interne sur les résultats de son inspection approfondie de la CFA Le rapport de ce groupe de travail fait état de divers problèmes et difficultés résultants d'une part des relations de la CFA avec les PTT et d'autre part de la fusion prévue avec la Caisse de pension et de secours des CFF (CPS). La Commission des finances prend acte des progrès réalisés dans les relations de la CFA avec l'Entreprise des PTT et de la fusion décidée de la CPS avec la CFA La Commission des finances attend du Conseil fédéral qu'il mette tout en oeuvre pour régler au plus vite les problèmes en suspens et pour trouver des solutions appropriées, en ce qui concerne notamment les coûts et l'opportunité des contributions de solidarité et la mise à disposition des moyens financiers destinés à l'acquisition du logement pour le personnel des PTT. La Commission des finances pose dès lors au Conseil fédéral les questions suivantes:

1.

Les problèmes évoqués ci-dessus seront-ils résolus d'ici à la fin de 1994, et comment?

2.

A quel moment sera-t-il possible de réaliser la fusion de la CPS avec la CFA?

3.

Quelles mesures a-t-il ordonnées pour que les régies fournissent désormais rapidement à la CFA les données salariales nécessaires dûment informatisées?

4.

Quelles mesures a-t-il ordonnées pour que les CFF renoncent à la procédure de paiement indirect des rentes par l'employeur et s'alignent sur le système adopté par la CFA pour les rentiers de l'administration et des PTT?

5.

Ne pense-t-il pas que les privatisations de tâches fédérales ne devront être réalisées qu'après que tous les aspects juridiques, financiers, concurrentiels et de prévoyance sociale auront été soigneusement élucidés et réglés? Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Ich glaube, es wäre im Sinne der Ökonomie richtig, wenn alle drei Interpellationen auf einmal begründet und beantwortet werden könnten. Die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte haben sich im Seminar vom 29. und 30. März 1993 in Thun mit verschiedenen finanziellen Fragen der EVK auseinandergesetzt Diskutiert wurden insbesondere die rechtlichen Grundlagen und die versicherungstechnischen Besonderheiten. In der Folge wurde am 7. beziehungsweise am 11. Mai 1993 beschlossen, eine vertiefte Prüfung der EVK durchzuführen. Diese Aufgabe wurde einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, bestehend aus je vier Ständeräten und vier Nationalräten, übertragen. Vor allem sollten nach dem Auftrag folgende Probleme angegangen werden: die buchhalterische Erfassung der EVK und die Finanzierung, der Kreis der angeschlossenen Organisationen, die Beziehungen der EVK zu PTT und SBB und allfällige Anschlussfragen aus den drei genannten Bereichen. Im Verlaufe der Prüfung durch die Kommission haben sich folgende kritische Bereiche herauskristallisiert: Administratives: Im Zusammenhang mit der Behandlung der finanzpolitischen Fragen sind schwerwiegende administrative Probleme bei der EVK zur Diskussion gestellt worden. Diese Mängel waren vorher mindestens zum Teil bekannt und von den zuständigen Kommissionen schon aufgegriffen worden. Vor allem hatten sich die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzdelegation bereits mit diesen Angelegenheiten befasst Die Arbeitsgruppe hat diesen Problemkreis vor allem deshalb nochmals aufgegriffen, weil festgestellt werden musste, dass über viele Jahre hinweg die anstehenden Mängel nicht behoben werden konnten. Zudem stand die Nichtgenehmigung der Rechnung der EVK durch die Eidgenössische Finanzkontrolle ab 1988 in direktem Zusammenhang mit den gerügten administrativen Mängeln. Die Kontrolle der Rechnung war eine Angelegenheit der Finanzkommission, und deswegen konnten wir auch die Mängel im administrativen Bereich nicht aus der Betrachtung ausklammern. Wie der Bericht der Arbeitsgruppe ausführt, sind im administrativen Bereich vor allem folgende Schwierigkeiten vorhanden: Informatisierung: Im Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes war es nicht gelungen, das System Peribu - das ist das Lohnsystem - und das System Supis - das Rentensystem - miteinander zu verbinden. Dadurch entstanden Abweichungen mit den entsprechenden Auswirkungen auf die individuellen Beitragskonten der Versicherten. Grundsätzlich müssen alle individuellen Beitragskonten heute nochmals überprüft werden. Ob es überhaupt noch möglich ist, alle Konten sachgemäss zu korrigieren, ist fraglich. Dazu müssten sämtliche Grundeinträge von Anfang an überprüft werden können. Die Arbeitsrückstände: Es wurden erhebliche Arbeitsrückstände festgestellt Nach Auffassung der Arbeitsgruppe wird die Kasse kaum in der Lage sein, innerhalb eines vernünftigen Zeitraumes alle Pendenzen und Dossiers zu bearbeiten. Ich möchte nicht noch einmal alle Pendenzen, die heute bestehen, im einzelnen auflisten. Im Bericht der Arbeitsgruppe ist das eindrücklich dargestellt Zur fehlenden Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung: Die Arbeitsgruppe hat ihre Besorgnis darüber geäussert, dass bereits früher festgestellte gravierende Mängel immer noch nicht behoben wurden. Hier ist allerdings eine Feststellung zu machen: Die Arbeitsgruppe hat die Schuldfrage nicht überprüft. Es ist auch zuzugeben, dass die heute verantwortliche Leitung ein schwieriges Erbe angetreten hat Die Schuldfrage zu überprüfen war einerseits nicht unsere Aufgabe, und andererseits hätte es an der entsprechenden Zeit gefehlt. Derartige Mängel können aber nicht einfach übergangen werden. Es wird jetzt der Sache nachzugehen und festzustellen sein, wie es soweit kommen konnte. Zu den einzelnen Interpretationen:

1.

Mit der Interpellation 94.3013 will die Finanzkommission vom Bundesrat Bericht über die Situation und die derzeitigen administrativen Mängel bei der EVK Es geht insbesondere darum, genaue Angaben zu erhalten, wie die Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung wiederhergestellt werden kann und welche Massnahmen notwendig sind, um die Fehler der Vergangenheit zu beheben, die Rückstände aufzuarbeiten und geordnete Zustände herbeizuführen. Weiter entscheidend ist, ob und ab wann die nötigen Lohndaten in vereinheitlichter Form übermittelt werden können. Schliesslich stellt sich auch die Frage nach den dadurch entstehenden Kosten. Die Antwort des Bundesrates zu dieser Interpellation soll der zuständigen Kommission die Möglichkeit geben, allenfalls weitere Massnahmen in die Wege zu leiten. Die Kommission -- 2 of 12 -Caisse fédérale d'assurance 638 13juin 1994 hat bewusst nicht irgendeinen anderen Vorstoss - Postulat oder etwas anderes - gewählt, sondern den Weg der Interpellation eingeschlagen, um aufgrund der Antwort des Bundesrates die Marschrichtung festlegen zu können. Das gilt auch für die Interpellationen, die noch im Gefolge zu behandeln sind. Zur finanziellen Situation der EVK: Die EVK-Statuten sind in einer Verordnung des Bundesrates geregelt, die gestütztauf Artikel 48 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 erlassen wurde. Die Verordnung ist von der Bundesversammlung genehmigt worden. Die Bundesversammlung kann die bundesrätliche Verordnung jeweils nur als Ganzes genehmigen oder ablehnen. Die EVK ist eine sehr grosse Vorsorgeeinrichtung, die die sogenannten Perennitätvoraussetzungen erfüllt. Sie ist nach dem Kapitaldeckungsverfahren konzipiert und grundsätzlich eine Leistungsprimatkasse. Die Besonderheit liegt nun allerdings darin, dass gemäss Artikel 47 der EVK-Statuten langfristig ein Deckungsgrad von zwei Dritteln zu halten ist. Der derzeitige Deckungsgrad entspricht den gesetzlichen Vorschriften und kann diesbezüglich nicht beanstandet werden. Die Arbeitsgruppe hat sich jedoch eingehend in die Probleme vertieft und insbesondere zu diesem Deckungsgrad von zwei Dritteln folgende Fragen, die finanzpolitisch von Bedeutung sind, aufgeworfen: Auch wenn der Deckungsgrad prozentual stabil auf zwei Dritteln gehalten wird, nehmen die Zinszahlungen des Bundes auf dem fehlenden Deckungskapital, also auf dem restlichen Drittel, laufend zu. Daraus dürften höhere Kosten anfallen als die vergleichbaren Prämienmehrkosten, die sich für die gleiche Kasse mit einer hundertprozentigen Deckung theoretisch ergeben würden. Die höhere Belastung einer stabilen Unterdeckung, verglichen mit einer stabilen Volldeckung, wirkt sich für den Bund und die PTT-Betriebe als Arbeitgeber deshalb negativ aus, weil sie für die Verzinsung des fehlenden Deckungskapitals allein aufkommen müssen. Das ist eine Leistung, die allein der Arbeitgeber aufzubringen hat. Die EVK-Leistungsprimatkasse ist gemäss Entwurf zum neuen Freizügigkeitsgesetz verpflichtet, einem austretenden Versicherten die volle Freizügigkeitsleistung mitzugeben. Im Zeitpunkt der Auszahlung erhält der Versicherte neben dem finanzierten Deckungskapital auch den nicht finanzierten Teil. Der Bund ist somit genötigt, Zusatzbeiträge zu leisten, um den angestrebten Deckungsgrad zu erreichen. Das ist auch ein Sachverhalt, der zur Zeit des Gutachtens Bühlmann, das von einer Zweidritteldeckung gesprochen hat, noch nicht bekannt war. Damals hatte man auch nicht das Freizügigkeitsgesetz, das verlangt, dass dem Züger das volle Deckungskapital mitgegeben wird. Weiter: Es sprechen einige Gründe dafür, dass bei einer stagnierenden beziehungsweise rückläufigen Zahl von Versicherten und bei einer Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Rentenbezügern und Beschäftigten - respektive bei einer Verschiebung der Altersstruktur der Versicherten die Finanzierungskosten im Falle einer Zweidritteldeckung in Zukunft wesentlich höher sein werden als bei einer vollen Kapitaldeckung. Die Kosten werden unter solchen Umständen auf die Zukunft - auf die kommende Generation von Arbeitnehmern und auf den Arbeitgeber, in diesem Falle auf die Steuerzahler-verlagert Es ist daher anhand von Modellrechnungen dringend zu prüfen, welche Auswirkungen eine Zweidritteldeckung bei verschiedenen Szenarien haben könnte: zum Beispiel bei mehr Austritten als Eintritten in den Staatsdienst oder bei Privatisierung eines Teils der Regiebetriebe als anderer Möglichkeit Gerade die Diskussionen über die AHV während der letzten Woche haben uns deutlich gezeigt, dass Verschiebungen in bezug auf die Relation zwischen aktiver Generation und Versicherten erhebliche Auswirkungen auf die Finanzierung haben können.

2.

Mit der zweiten Interpellation (94.3014) will die Finanzkommission vom Bundesrat erstens Auskunft über die Frage der Rechtsform der EVK Insbesondere wird die Frage aufgeworfen, ob die Statuten der EVK nicht in die Form eines allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses überführt werden könnten. Damit hätte das Parlament eine grössere Gestaltungs- und Mitsprachemöglichkeit Es kann allerdings nicht darum gehen, alle technischen Details auf Ebene des Bundesbeschlusses zu lösen. Lediglich die Prinzipien sollen in einen Bundesbeschluss überführt werden. Weiter wird die Frage des Deckungsgrades gestellt Die Eignung einer Zweidritteldeckung und die entsprechenden finanziellen Konsequenzen sollten anhand von Modellen einer Prüfung unterzogen werden. Wir sind gespannt, ob der Bundesrat bereit ist, die entsprechenden Massnahmen in die Wege zu leiten. Es erscheint notwendig, diese finanziellen Folgen aufzulisten. Schliesslich ist der Problemkreis der angeschlossenen Unternehmen zu überprüfen. Haben die angeschlossenen Unternehmen einen höheren Deckungsgrad als zwei Drittel - und das haben sie-, so hat das nach der jetzigen Konzeption auch Auswirkungen auf die Gesamtsituation. Wenn bei den angeschlossenen Unternehmen eine hundertprozentige Deckung vorhanden ist, dann wird der Deckungsgrad natürlich insgesamt angehoben, und für die anderen Betriebe kann er dann unter zwei Drittel liegen. Auch diese Verschiebung ist zu überprüfen.

3.

Schliesslich zur dritten Interpellation (94.3015): Im Bericht der Arbeitsgruppe wird auf verschiedene Probleme und Schwierigkeiten hingewiesen, die einerseits in den Beziehungen zwischen den PTT und der EVK und anderseits in der vorgesehenen Zusammenführung mit der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK) gründen. Der Kommission lag seinerzeit ein ganzer Katalog von Beanstandungen der PTT vor. Aber es hat keinen Sinn, wenn ich diese hier alle aufführe: Es wird auf den technischen Bereich, den Bereich Informatik, den finanziellen Bereich und den Bereich der Rechnungslegung verwiesen. Die Kommission möchte daher vom Bundesrat Auskunft darüber, auf welchen Zeitpunkt die Fusion der PHK mit der EVK als möglich erscheint Die Kommission möchte auch wissen, welche Massnahmen getroffen werden müssen, damit die Regiebetriebe in Zukunft die notwendigen Lohndaten der EVK gebührend kompatibel liefern. Schliesslich geht es um die Massnahmen, die getroffen werden sollen, damit die SBB auf ein indirektes Auszahlungsverfahren im Rentenbereich durch den Arbeitgeber verzichten und sich auf das von der EVK eingeführte System der Renten in der Bundesverwaltung ausrichten. Auch diese Fragen sind für die Kommission für das weitere Vorgehen sicher entscheidend. Zum Schluss gestatte ich mir eine allgemeine Bemerkung: Der Bericht der Arbeitsgruppe ist leider durch eine Indiskretion vorzeitig der Presse zugestellt worden. Die Arbeitsgruppe und die ständerätliche Finanzkommission haben das ausdrücklich bedauert. Daraus aber schliessen zu wollen, dass das Problem künstlich hochgespielt worden sei, wäre falsch. Die Probleme, die sich bei der EVK heute stellen, sind ganz erheblich und müssen zweifellos mit allem Ernst angegangen werden: im administrativen Bereich, im finanziellen Bereich und auch im Bereich des Zusammenspiels mit den Regiebetrieben. Es geht darum, einerseits das Vertrauen in eine geordnete Verwaltung wiederherzustellen und anderseits eine gesunde Finanzierung zu sichern, die die Leistungsfähigkeit der EVK auch in Zukunft garantiert In diesem Sinne ist die Finanzkommission auf die Antworten von Herrn Bundespräsident Stich gespannt Stich Otto, Bundespräsident: Die im Bericht vom 24. November 1992 über die vertiefte Inspektion der von der Finanzkommission eingesetzten Arbeitsgruppe festgestellte beunruhigende Lage bei der Pensionskasse des Bundes wurzelt in der Veränderung der beruflichen Vorsorge im allgemeinen und der Entwicklung dieser Vorsorgeeinrichtung während der letzten 15 Jahre im besonderen. Aus diesem Grund lassen wir unserer Stellungnahme zu den dringlichen Interpellationen einen Bericht über die Entwicklung der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) vorangehen. Wegen der raschen Zunahme der Bestände in den sechziger Jahren nahm die EVK Anfang der siebziger Jahre zwei EDV-Systeme in Betrieb: eines für die aktiven Versicherten und ein anderes für die Rentenbezüger. Beide Systeme liefen bei zwei verschiedenen Rechenzentren - jenem der PTT für die Rentenbezüger, jenem der Eidgenössischen Finanzverwal-- 3 of 12 -13. Juni 1994 639 Eidgenössische Versicherungskasse tung für die Aktiven -, ohne miteinander verbunden zu sein. Bei der Pensionierung der Versicherten mussten und müssen alle Daten der ehemaligen aktiven Versicherten aufgrund der von der Dienststelle gelieferten Angaben manuell ins Rentensystem eingegeben werden. Die Daten des einen Systems konnten aber nicht mit jenen des anderen abgestimmt werden. Das System für die aktiven Versicherten enthielt nur jene Beträge, die den Versicherten vom Lohn abgezogen worden waren: statutarische Beiträge und Lohnabzüge zur Bildung der Einkaufssummen. Freizügigkeitsleistungen und an die Pensionskasse direkt eingezahlte Einkaufssummen waren indessen nur aus dem Dossier ersichtlich: aus Girozetteln, Bankanweisungen usw. Erst 1975 wurde die beim Eidgenössischen Personalamt bestehende Eidgenössische Versicherungs- und Ausgleichskasse in das selbständige, dem Eidgenössischen Finanzdepartement unterstellte Bundesamt EVK überführt. 1980 verstarb der damalige Direktor. Seine Stelle konnte erst 1984 wieder besetzt werden. Der Bundesrat musste mit der Wiederbesetzung unter anderem deshalb zuwarten, weil aufgrund parlamentarischer Vorstösse zuerst die Grundsatzfrage geklärt werden musste, das Bundesamt EVK allenfalls wieder mit dem Eidgenössischen Personalamt zu fusionieren und dadurch zur früheren Organisationsform zurückzukehren. Die EVK war also ohne oberste Leitung in einer Zeit, die von grundlegenden Änderungen der beruflichen Vorsorge geprägt war. Während dieser Jahre wäre es absolut notwendig gewesen, die vorbereitenden Arbeiten für die Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) an die Hand zu nehmen. 1985 wurde mit der Revision der EVK-Statuten begonnen, die dann 1988 in Kraft getreten sind. Nach 1985 blieb vorerst, abgesehen von einer kurzen Verordnung über die Einführung des BVG für das Bundespersonal, alles beim alten. Die bestehenden, für die Durchführung des BVG ungeeigneten Systeme wurden durch ein weiteres, ebenfalls unabhängiges EDV-System beim Rechenzentrum der SBB ergänzt Auch hier unterblieb eine Verknüpfung mit den alten, bestehenden Systemen. Im Versicherungsfall oder beim Austritt der Versicherten berechnete das bestehende System der Aktiven die Austrittsleistung. Sodann wurde manuell nachgeprüft, ob sie den statutarischen Anforderungen genügte. Diese Prüfungen konnten nicht ohne Dossier und gegebenenfalls nicht ohne Einkaufsdokumentation erledigt werden. In manchen Fällen war wegen der unbefriedigenden Datenqualität eine Anfrage bei der entsprechenden Dienststelle erforderlich. Schliesslich musste das neugeschaffene BVG-System im Rechenzentrum der SBB konsultiert werden, um sicherzustellen, dass die Minimalvorschriften des BVG erfüllt waren. Die Arbeit wurde noch zeitaufwendiger, ohne dass in ausreichendem Masse zusätzliches und qualifiziertes Personal angestellt werden durfte. Jeder Anstellung ging ein langes Feilschen voraus. Unter diesen Umständen konnte eine umfassende Information der Dienststellen des Bundes, der PTT und im Schulratsbereich, wenn überhaupt, nur mangelhaft durchgeführt werden. 1988 verfügten die Buchhaltung der Pensionskasse über eine und die Sektion Pensionskasse über elf Stellen, dies bei

110 000 aktiven Versicherten und 36 000 Rentnern, was sich namentlich nach der Einführung der neuen Statuten mit grundsätzlichen Änderungen im Bereich der Pensionierungen und der Einkäufe auswirkte. Die Buchhaltung war zudem nicht integrierter Bestandteil der Systeme, sondern wurde bis 1987 mit einer mechanischen Buchungsmaschine geführt Per 1. Januar 1988 nahm eine PC-Applikation den Betrieb auf. 1988 wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Fusion der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK) mit der EVK vorbereitete. 1989 beschloss der Bundesrat im Einvernehmen mit den SBB die Fusion. Die Festlegung des Zeitpunktes wurde dem EFD übertragen. Die Einführung der neuen Statuten im Jahre 1988, die den flexiblen Altersrücktritt vorsahen, verursachte neue Probleme; rund 30 000 Versicherte wünschten, einen zusätzlichen Einkauf zu leisten, um vom flexiblen Altersrücktritt Gebrauch machen zu können. Die dazu erforderlichen PC-Programme wurden erst nachträglich realisiert Tausende von Versicherten haben geschrieben, um zu erfahren, welche Leistung sie bei einer flexiblen Pensionierung erhalten würden. Unmengen von Korrespondenz mussten von wenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erledigt werden, die zudem über die vollzogenen Änderungen schlecht im Bilde waren. Die Ausbildung erfolgte im Rahmen eines «training on thè job». Die Anpassung der bestehenden EDV-Systeme war, wenn überhaupt möglich, spät und mangelhaft vorgenommen worden. Diese Umstände führten Ende der achtziger Jahre zu Rückständen von bis zu achtzehn Monaten bei der Erledigung der Austritte. 1989 betrug der Bestand der Sektion Pensionskasse vierzehn Stellen. 1983 begann man, zusammen mit den SBB ein Pensionskassensystem aufzubauen, das mit dem Inkrafttreten der neuen Statuten 1988 seinen Betrieb hätte aufnehmen sollen. Nachdem diese Arbeiten Ende 1988 erst am Ende der Konzeptphase angelangt waren, wurde der Versuch abgebrochen und entschieden, ein EDV-System für die EVK einzukaufen. Ziel waren die Rationalisierung der Arbeit und die automatische Kontrolle der Daten. Obwohl die Anpassungen an die EVK-Statuten grosse Schwierigkeiten verursachten, wurde das System Anfang 1991 eingesetzt. Zum ersten Mal wurden die vom Lohnsystem gelieferten Daten auf Plausibilität und Richtigkeit hin getestet Das Ergebnis war erschreckend: Über 40 000 Abweichungen zwischen den Berechnungen der Lohnsysteme und denen des neuen EDV-Systems der Pensionskassen wurden festgestellt. Das neue System bildete die aktuellen Statuten exakt ab, während die im Lohnsystem integrierten und damit dem Einflussbereich der EVK entzogenen Pensionskassenmodule nicht auf dem aktuellsten Stand waren. Zudem konnten die Rechnungsführer unter Umständen direkte Eingriffe im Versicherungssegment vornehmen. Diese Zustände waren bekannt, wurden aber nie von externen Stellen beanstandet. Die unzureichende Information der Dienststellen über die Statutenänderungen wirkte sich besonders gravierend aus. Seit 1988 versandte die Pensionskasse regelmässig an alle Dienststellen Rundschreiben mit Instruktionen über die Anwendung der Statuten. Anlässlich ihres Eintritts in die Direktion der EVK verlangte die Direktorin im Jahre 1989 eine eingehende Überprüfung der Pensionskasse durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Nach der Analyse der Ursachen wurde festgestellt, dass die EVK nicht einfach die von den Lohnsystemen gelieferten Versicherungsdaten übernehmen konnte, sondern dass sie, wie im BVG vorgesehen, die Lohn- und Personaldaten selbst auf einem in ihrem Einflussbereich stehenden System verarbeiten musste. Die Ergebnisse dieser Verarbeitung müssen dann in die Lohnsysteme zurückfliessen und sich letztlich auf der Lohnabrechnung jedes einzelnen in Form von Lohnabzügenstatutarische Beiträge, Einkaufsamortisationen usw. - niederschlagen. Diese ganz neue Philosophie verlangte auch eine grundsätzlich neue Konzeption des EDV-Systems und führte zur dritten Informatisierung und zur Reorganisation des Amtes. Der Entscheid war nicht einfach, weil ein neues System unweigerlich neue Rückstände verursacht. Es war aber die einzige Möglichkeit, die Vorsorgeeinrichtung auf den Stand eines zeitgemässen Dienstleistungsbetriebes für die Dienststellen und deren Mitarbeiter zu bringen. Seit dem 1. Januar 1993 läuft das neue System parallel zu den bestehenden Systemen. Für den Bereich Bundesverwaltung konnte die parallele Verarbeitung per 1. Januar 1994 eingestellt werden. Die Umstellung war nicht bloss mit den üblichen Startschwierigkeiten belastet, sondern durch die erwähnten strukturellen Mängel stark erschwert Das neue EVK-System ist seit diesem Zeitpunkt für die Berechnung der Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber allein massgebend. Die PTT-Betriebe werden im Laufe von 1994 dem neuen System zugeschaltet. Das Rentensystem soll im Laufe des Jahres 1995 eingeführt werden. Den bestehenden Rückständen und stets komplexer werdenden Anfragen musste ausser mit den EDV-Mitteln auch mit einer Verstärkung des Personalkörpers begegnet werden. Die Pensionskasse verfügte 1989 über 14,1990 über 19 und 1991 über 21 bewilligte Stellen. Seit 1993 wurde die Abteilung Pensionskasse einer Abteilungsleiterin unterstellt und eine Abteilung Grundsatzfragen (Recht, Mathematik, Finanzwesen, Aus-- 4 of 12 -Caisse fédérale d'assurance 640 13 juin 1994 bildung und Zentrale Dienste) geschaffen. Am 1. Februar 1994 verfügte die Abteilung Pensionskasse über 34,8 Stellen, davon fünf in der Buchhaltung. Ferner besteht seit 1988 eine Sektion Informatik. Zurzeit verwaltet die Pensionskasse die Renten von rund 122000 aktiven Versicherten und von 42000 Rentnern. Im Jahre 1994 und 1995 werden sämtliche Versicherungsdaten einer eingehenden Prüfung unterzogen. Diese Aktion ist Voraussetzung für den vollen Einsatz des neuen EDV-Systems. Danach werden auch die Austritte wesentlich rascher verarbeitet werden können. Heute müssen die Daten der Versicherten vor jedem Austritt minutiös von versierten Sachbearbeitern geprüft werden: eine Arbeit, die in Einzelfällen Stunden beanspruchen kann. Für die Bundesverwaltung ist die Konsolidierungsphase mit dem neuen System praktisch abgeschlossen; es gibt nur noch einige wenige Probleme bei der ETH. Anschliessend wird das neue System für die PTT-ebenfalls in diesem Jahreingeführt. Im Sommer 1994 wird das Archivierungssystem für die Versichertendossiers erneuert Diese Massnahme ist ebenfalls dazu geeignet, die Geschäftserledigung zu beschleunigen. Diese Arbeit ist bis Ende der nächsten Woche praktisch abgeschlossen, so dass in der Zukunft keine Dossiers mehr unauffindbar sein werden. Im Laufe des Jahres 1994 führt die EVK zur Verstärkung der internen Kontrolle ein Revisorat und ein Controlling ein. Dazu ist festzustellen, dass wir diese Stellen ausgeschrieben haben. Einen Revisor können wir vermutlich auf den Herbst anstellen. Wir haben keine Offerten für einen Controller bekommen. Wir haben aber Aussicht, dass wir doch einen finden werden. Allerdings muss ich Ihnen gestehen, dass wir in diesem Bereich in der EVK natürlich Schwierigkeiten hätten, die verlangten Löhne zu bezahlen, wenn sie viel höher sein sollten als jene der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dort die Kasse führen. Es ist festzuhalten, dass trotz der widrigen Umstände weder die Versicherten noch die Arbeitgeber noch die Kasse Verluste in Kauf zu nehmen hatten. Ich nehme nun Stellung zu den drei Interpellationen. Zur Interpellation 94.3013, Situation und derzeitige Mängel der Eidgenössischen Versicherungskasse. Zur Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung: Die Hauptkritik an der EVK betrifft die mangelhafte Nachweisbarkeit der Saldi sowie die unzulängliche Belegbarkeit Für das Rechnungsjahr 1993 konnten die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, gestützt auf die vom System produzierten Unterlagen, korrekt verbucht werden. Mit der Erstellung weiterer für die Saldinachweise und Belegung der Buchungen erforderlicher Outputs wird bis zum Revisionstermin der Rechnung 1993 gerechnet Konkret kann ich Ihnen zu diesen Buchhaltungsgeschichten sagen: Das Forderungskonto Mandat 0015 ist verbucht; der formelle Saldonachweis liegt ohne Differenzen vor. Das Verrechnungskonto ist verbucht; der Saldonachweis liegt vor. Bei den Sperrkonti liegen zurzeit Saldolisten über die Datenübernahme per 31. Dezember 1992 bzw. 1. Januar 1993 zur Kontrolle bereit Die Buchhaltung hat diese Datenübernahme manuell kontrolliert, und Tabellen mit allen Abweichungen stehen zur Verfügung. Bis zur Prüfung wird auch hier der Saldonachweis geliefert sein. Beim Kreditoren-Wartefile konnte anlässlich der Revision 1992 der Saldonachweis nicht erbracht werden. Die Buchhaltung wird diese Arbeit im Laufe der Revision 1993 nachholen. 1993 sind über dieses Konto keine Buchungen mehr erfolgt Der Saldonachweis wird im Laufe der Revision auch erbracht werden können. So können wir hoffen und dürfen annehmen, dass die Finanzkontrolle die Rechnung 1993 genehmigen kann. Das ist nicht meine Entscheidung, das wird die Revision zeigen, die im Juli beginnt Immerhin sind die wesentlichsten Punkte nachgeliefert. Zur Frage der Verstärkung des mittleren Kaders: Bereits im Jahre 1993 rekrutierte die EVK neben der Abteilungsleiterin für den Bereich Pensionkasse auch einen weiteren Sektionschef. Mit einem externen Organisationsberater wurde eine Struktur aufgebaut, deren Schwergewicht darin besteht, die anfallenden Aufgaben stufengerecht zu erledigen. Dies zieht einen weiteren Ausbau des Mittelbaus nach sich, der eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen ist Die Abteilung Pensionskasse ist für die korrekte Umsetzung und Durchführung der rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die neugeschaffene Abteilung Grundsatzfragen erarbeitet die erforderlichen rechtlichen und versicherungstechnischen Grundlagen im Bereich der Pensionskasse und betreut und koordiniert das Finanzwesen. Ferner betreut sie die Information der Dienststellen in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA). Auch hier haben wir versucht, das Kader zu verstärken. Wir haben per 1. August 1993 einen jüngeren EDV-Fachmann rekrutieren können. Eine Projektleiter- und eine Informatikerstelle haben wir ausgeschrieben, aber niemanden rekrutieren können, weil sich niemand gemeldet hat, der die Anforderungen zu einem tragbaren Lohn hätte erfüllen können. In der Abteilung Grundsatzfragen hatten wir eine Versicherungsmathematikerin. Diese ist aber in diesem Frühjahr wieder ausgetreten, weil sie die ganze Diskussion um die EVK letztlich nicht mehr ertragen hat Zwei Versicherungsmathematiker haben wir perl. Juli respektive 1. August 1994 anstellen können. Vakant ist immer noch der Posten des Stabschefs beim stellvertretenden Direktor. Die Ausschreibung ist erfolgt, aber es haben sich keine geeigneten Kandidaten gemeldet Dann haben wir in der Abteilung Pensionskasse zusätzliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angestellt Vier Mitarbeiter begannen ihre Arbeit im März und April 1994, sieben (inklusive ein Mitarbeiter für die Buchhaltung) im Mai 1994 und drei am 1. Juni 1994. Weitere werden im Juli, August und September 1994 noch dazukommen. Sie sehen also, dass wir den Ausbau zielstrebig vorantreiben. Selbstverständlich haben wir für diese Leute den Platz nicht auf Reserve bereit Wir haben also zuerst einen Teil des Personalamtes auslogieren müssen, um in diesem Gebäude für die Versicherungskasse Platz zu schaffen. Die neuen Büroräumlichkeiten können Mitte Juni bezogen werden. Heute arbeiten die Leute nicht nur im Keller, sondern auch in Gängen und sonst überall; das ist die Folge! Zu den Massnahmen zur Erlangung einheitlicher Lohndaten: Mildem Einsatz einer Projektorganisation, die sich unter anderem ausschliesslich mit der Schnittstellenproblematik befasste, konnte bereits erreicht werden, dass die Rechenzentren der Bundesverwaltung dem System Supis die Lohndaten in geeigneter Form liefern können. Seit dem 1. Januar 1994 erarbeitet das neue EDV-System der EVK diese Lohndaten und liefert die Daten der für die Versicherten relevanten Lohnbezüge an die Lohnsysteme. In der Bundesverwaltung ist das System Supis am 1. Januar 1994 eingeführt worden und funktioniert Gewisse Umstellungsschwierigkeiten waren unvermeidbar. In der Zwischenzeit ist die Portierung erfolgt, und das System arbeitet jetzt im Bundesamt für Informatik (BFI), ohne mit Winterthur in Verbindung zu sein; dies gilt für den Bereich der Bundesverwaltung. Zu den Kosten ist zu sagen, dass jede Umstellung von EDV-Systemen Kosten mit sich bringt Wie einleitend erwähnt, ist die Einführung neuer Systeme dringend notwendig, und diese hat, insbesondere in Zeiten der Umstellung, einen grösseren Arbeits- und Personalaufwand zur Folge. Zur dringlichen Interpellation 94.3014 Ihrer Finanzkommission betreffend Finanzierung der Eidgenössischen Versicherungskasse: Dem Bundesrat erscheint der Erlass der EVK-Statuten in Form eines allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses als unzweckmässig. Die berufliche Vorsorge ist eines der wichtigsten Instrumente der Personalpolitik. Ihre Ausgestaltung steht in einem engen Zusammenhang mit der Entwicklung im Personalrecht Änderungen können in diesem Bereich auf Stufe Bundesrat vorgenommen werden (Beamtenordnung, Angestelltenordnung). Als Beispiele seien hier Massnahmen im Gebiete der Arbeitszeit und des Lohn- und Zulagewesens erwähnt Solche Änderungen haben direkte Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge. Werden nun deren Vorschriften in einem vom Parlament im Detail zu beratenden Erlass geregelt, so wird eine rasche Reaktion auf Änderungen im Personalrecht bei der beruflichen Vorsorge praktisch verunmöglicht Zudem beinhaltet die Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zahlreiche techni-- 5 of 12 -13. Juni 1994 641 Eidgenössische Versicherungskasse sehe Ausführungsbestimmungen, die Sache des Bundesrates bleiben müssen. Hinsichtlich der Kosten der beruflichen Vorsorge sind schon heute ausreichende Kompetenzen des Parlamentes vorhanden. Der Bundesrat erachtet es deshalb als sinnvoll und zweckmässig, die heutige Ordnung zu belassen, wonach der Bundesrat, gestütztauf Artikel 48 Absatz 2 des Beamtengesetzes, die Statuten der EVK erlässt und dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Es gilt ferner zu bedenken, dass die Bestimmungen für eine Pensionskasse stark von technischen Detailfragen beeinflusst werden. Auch unter diesem Aspekt erscheint eine Regelung auf der Stufe des Parlamentes als unzweckmässig. Ich muss hier beifügen, dass der Nationalrat bei der Revision des Beamtengesetzes den Artikel 48 ändern will und vorschlägt, dass die Grundzüge der Versicherungskasse in Zukunft in einem Bundesbeschluss geregelt werden sollen. Der Nationalrat ist nicht bereit, diese Kompetenz an das Finanzdepartement zu übertragen. Entsprechend hat er es auch abgelehnt, diese Kompetenz, die wir dort im Beschlussentwurf C vorgeschlagen haben, zu genehmigen. Der Ständerat wird in der Herbstsession dazu Stellung nehmen müssen. Für uns- das muss ich Ihnen ganz offen sagen - hat diese Entscheidung natürlich ebenfalls Konsequenzen, denn wir müssten jetzt eigentlich das Freizügigkeitsgesetz und das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge umsetzen. Um das zu tun, haben wir aber jetzt keine Kompetenz. Das bedeutet nichts anderes, als dass wir dem Bundesrat vorschlagen müssen, die Statuten jetzt im Schnellverfahren zu ändern, und zwar so, dass die Botschaft nach den Sommerferien erscheinen kann. Wir werden also noch vor den Sommerferien in einem Aussprachepapier den Bundesrat über die wichtigsten Grundsätze entscheiden lassen, und nachher soll das Parlament in der Herbstsession über die Genehmigung dieser Statuten entscheiden; denn bis heute ist immer noch das alte Recht in Kraft Es ist also nicht Böswilligkeit, dass wir das so machen, sondern das alte Recht ist in Kraft. Dass wir hier verschiedenes zu ändern haben, das kann ich Ihnen auch darlegen. Wir werden also einmal die Bestimmungen für freiwillig Versicherte streichen, weil es mit einem Freizügigkeitsgesetz nicht mehr nötig ist, dass wir die Leute in unserer Pensionskasse belassen, sondern sie müssen dann ausscheiden. Dann haben wir ein völlig neues Problem. Wir müssen wegen des Freizügigkeitsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge auch das Problem der ETH-Professoren lösen, denn sie haben natürlich ebenfalls Anspruch auf diese Leistungen. Und da stellt sich nun die Frage, ob wir die Professoren in die Pensionskasse übernehmen sollen. Soweit wir im Bilde sind, gibt es allerdings zwischen ETH-Rat und Professoren gewisse Meinungsverschiedenheiten. Wir hoffen, dass diese nächste Woche noch diskutiert und ausgeräumt werden können. Denn das ist für uns ebenfalls eine notwendige Voraussetzung dafür, dass wir uns auf die Umstellung (Freizügigkeitsgesetz usw.) vorbereiten können. Das müssen wir dann natürlich auch in die Statuten aufnehmen. Dazu kommt die Straffung der Bestimmungen zum versicherten Verdienst bei verändertem Beschäftigungsgrad; auch das muss neu geregelt werden. Dann steht für uns, wenn die Freizügigkeit eingeführt wird, die Streichung der Einkaufsbeteiligung des Bundes an den Einkaufssummen zur Diskussion, aber dazu muss der Bundesrat zuerst noch Stellung nehmen. Das ist unsere Vorstellung. Schliesslich müssen wir zwingend dafür sorgen, dass beim späteren Einkauf nicht mehr die Daten des ursprünglichen Eintritts massgebend sind, sondern die neuen. Sonst könnte theoretisch jemand im Rahmen der Eigentumsförderung Kapital beziehen, später das Kapital nebst Zins und Zinseszinsen zurückzahlen und trotzdem noch ein sehr gutes Geschäft machen. Das ist nicht der Zweck einer Pensionskasse. Deshalb müssen wir auch in dieser Hinsicht die Statuten ändern. Dann werden wir auch keine Sonderbehandlungen bei Ausund Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten und natürlich auch bei späteren Wiedereintritten mehr akzeptieren. Wenn jemand ausgetreten ist, ist er ausgetreten. Er bekommt dann die Freizügigkeitsleistung, die er zugut hat. Tritt er wieder ein, so muss er die Eintrittsleistung bezahlen, wie wenn er nie bei der Versicherungskasse gewesen wäre. Dann werden wir natürlich auch den Artikel 32 des Beamtengesetzes über die administrative Entlassung etwas ändern müssen. Wir werden auch die Aufhebung der Einlegerkasse vorschlagen. Wir werden aber ganz entschieden dafür Stellung nehmen und dafür sorgen, dass bei kollektiven Austritten, beispielsweise bei Austritten von angeschlossenen Organisationen, der Arbeitgeberden Fehlbetrag decken muss und nicht die Versicherungskasse. Wir werden also das, was durch das Freizügigkeitsgesetz vorgeschrieben wird, verwirklichen. Wir werden uns auch überlegen, Verwaltungsgebühren zu erheben. Dazu kommt dann im Prinzip, dass wir den angeschlossenen Organisationen vorsorglicherweise künden müssen. Der Bundesrat wird noch vor den Sommerferien die Kriterien und die Absichten der Versicherungskasse festlegen, so dass die angeschlossenen Organisationen dann in voller Kenntnis dessen, was ihnen bevorsteht, entscheiden können. Sie sehen daraus, dass es nicht nur darum geht, alte Rückstände aufzuheben, sondern dass mit der fortschreitenden Gesetzgebung dauernd neue Aufgaben und neue Belastungen auf uns zukommen. Zur zweiten Frage, Regelung des Deckungsgrades: Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung eines externen Experten legte einen Bericht vor, der die Frage des Deckungsgrades unter Einbezug des Freizügigkeitsgesetzes und der Fusion mit der Pensions- und Hilfskasse der SBB zum Gegenstand hatte. Es zeigte sich im Rahmen dieser Studie, dass der Deckungsgrad nach der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes vorübergehend vermindert wird, dass er aber selbst bei der Annahme eines sinkenden Aktivenbestandes mittel- und längerfristig wieder steigen wird. Die Hochrechnungen, die 15 Jahre umfassen, zeigten, dass der statutarische Deckungsgrad von zwei Dritteln auch inskünftig beibehalten werden kann. Die Statuten stützen sich dabei auf ein 1985 erstelltes Gutachten. Es wäre unseres Erachtens volkswirtschaftlich nicht sinnvoll, diesen Deckungsgrad zu erhöhen. Hier ist zu sagen, dass von den 131 der EVK angeschlossenen Organisationen 31 einen Deckungsgrad von 100 Prozent haben; die anderen erreichen den vollen Deckungsgrad nicht Da werden wir aber dafür sorgen, dass diese dann selber für das fehlende Deckungskapital verantwortlich sind. Die Modellrechnungen, Herr Gemperli, haben wir bereits durchgeführt Die Darstellung in der Sonderrechnung der Pensionskasse wird dem Freizügigkeitsgesetz Rechnung tragen. Aufgrund der finanziellen Verpflichtungen, insbesondere der Verzinsungspflicht auf ihrem Fehlbetragsanteil, weisen die angeschlossenen Organisationen sowie die Rüstungsbetriebe einen Deckungsgrad von 100 Prozent aus. Diese werden inskünftig in der technischen Bilanz gesondert behandelt Zur Interpellation 94.3015, Beziehungen der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) zu den grossen Regiebetrieben. Ich kann die Fragen wie folgt beantworten:

110 000 aktiven Versicherten und 36 000 Rentnern, was sich namentlich nach der Einführung der neuen Statuten mit grundsätzlichen Änderungen im Bereich der Pensionierungen und der Einkäufe auswirkte. Die Buchhaltung war zudem nicht integrierter Bestandteil der Systeme, sondern wurde bis 1987 mit einer mechanischen Buchungsmaschine geführt Per 1. Januar 1988 nahm eine PC-Applikation den Betrieb auf. 1988 wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Fusion der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK) mit der EVK vorbereitete. 1989 beschloss der Bundesrat im Einvernehmen mit den SBB die Fusion. Die Festlegung des Zeitpunktes wurde dem EFD übertragen. Die Einführung der neuen Statuten im Jahre 1988, die den flexiblen Altersrücktritt vorsahen, verursachte neue Probleme; rund 30 000 Versicherte wünschten, einen zusätzlichen Einkauf zu leisten, um vom flexiblen Altersrücktritt Gebrauch machen zu können. Die dazu erforderlichen PC-Programme wurden erst nachträglich realisiert Tausende von Versicherten haben geschrieben, um zu erfahren, welche Leistung sie bei einer flexiblen Pensionierung erhalten würden. Unmengen von Korrespondenz mussten von wenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erledigt werden, die zudem über die vollzogenen Änderungen schlecht im Bilde waren. Die Ausbildung erfolgte im Rahmen eines «training on thè job». Die Anpassung der bestehenden EDV-Systeme war, wenn überhaupt möglich, spät und mangelhaft vorgenommen worden. Diese Umstände führten Ende der achtziger Jahre zu Rückständen von bis zu achtzehn Monaten bei der Erledigung der Austritte. 1989 betrug der Bestand der Sektion Pensionskasse vierzehn Stellen. 1983 begann man, zusammen mit den SBB ein Pensionskassensystem aufzubauen, das mit dem Inkrafttreten der neuen Statuten 1988 seinen Betrieb hätte aufnehmen sollen. Nachdem diese Arbeiten Ende 1988 erst am Ende der Konzeptphase angelangt waren, wurde der Versuch abgebrochen und entschieden, ein EDV-System für die EVK einzukaufen. Ziel waren die Rationalisierung der Arbeit und die automatische Kontrolle der Daten. Obwohl die Anpassungen an die EVK-Statuten grosse Schwierigkeiten verursachten, wurde das System Anfang 1991 eingesetzt. Zum ersten Mal wurden die vom Lohnsystem gelieferten Daten auf Plausibilität und Richtigkeit hin getestet Das Ergebnis war erschreckend: Über 40 000 Abweichungen zwischen den Berechnungen der Lohnsysteme und denen des neuen EDV-Systems der Pensionskassen wurden festgestellt. Das neue System bildete die aktuellen Statuten exakt ab, während die im Lohnsystem integrierten und damit dem Einflussbereich der EVK entzogenen Pensionskassenmodule nicht auf dem aktuellsten Stand waren. Zudem konnten die Rechnungsführer unter Umständen direkte Eingriffe im Versicherungssegment vornehmen. Diese Zustände waren bekannt, wurden aber nie von externen Stellen beanstandet. Die unzureichende Information der Dienststellen über die Statutenänderungen wirkte sich besonders gravierend aus. Seit 1988 versandte die Pensionskasse regelmässig an alle Dienststellen Rundschreiben mit Instruktionen über die Anwendung der Statuten. Anlässlich ihres Eintritts in die Direktion der EVK verlangte die Direktorin im Jahre 1989 eine eingehende Überprüfung der Pensionskasse durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Nach der Analyse der Ursachen wurde festgestellt, dass die EVK nicht einfach die von den Lohnsystemen gelieferten Versicherungsdaten übernehmen konnte, sondern dass sie, wie im BVG vorgesehen, die Lohn- und Personaldaten selbst auf einem in ihrem Einflussbereich stehenden System verarbeiten musste. Die Ergebnisse dieser Verarbeitung müssen dann in die Lohnsysteme zurückfliessen und sich letztlich auf der Lohnabrechnung jedes einzelnen in Form von Lohnabzügenstatutarische Beiträge, Einkaufsamortisationen usw. - niederschlagen. Diese ganz neue Philosophie verlangte auch eine grundsätzlich neue Konzeption des EDV-Systems und führte zur dritten Informatisierung und zur Reorganisation des Amtes. Der Entscheid war nicht einfach, weil ein neues System unweigerlich neue Rückstände verursacht. Es war aber die einzige Möglichkeit, die Vorsorgeeinrichtung auf den Stand eines zeitgemässen Dienstleistungsbetriebes für die Dienststellen und deren Mitarbeiter zu bringen. Seit dem 1. Januar 1993 läuft das neue System parallel zu den bestehenden Systemen. Für den Bereich Bundesverwaltung konnte die parallele Verarbeitung per 1. Januar 1994 eingestellt werden. Die Umstellung war nicht bloss mit den üblichen Startschwierigkeiten belastet, sondern durch die erwähnten strukturellen Mängel stark erschwert Das neue EVK-System ist seit diesem Zeitpunkt für die Berechnung der Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber allein massgebend. Die PTT-Betriebe werden im Laufe von 1994 dem neuen System zugeschaltet. Das Rentensystem soll im Laufe des Jahres 1995 eingeführt werden. Den bestehenden Rückständen und stets komplexer werdenden Anfragen musste ausser mit den EDV-Mitteln auch mit einer Verstärkung des Personalkörpers begegnet werden. Die Pensionskasse verfügte 1989 über 14,1990 über 19 und 1991 über 21 bewilligte Stellen. Seit 1993 wurde die Abteilung Pensionskasse einer Abteilungsleiterin unterstellt und eine Abteilung Grundsatzfragen (Recht, Mathematik, Finanzwesen, Aus-- 4 of 12 -Caisse fédérale d'assurance 640 13 juin 1994 bildung und Zentrale Dienste) geschaffen. Am 1. Februar 1994 verfügte die Abteilung Pensionskasse über 34,8 Stellen, davon fünf in der Buchhaltung. Ferner besteht seit 1988 eine Sektion Informatik. Zurzeit verwaltet die Pensionskasse die Renten von rund 122000 aktiven Versicherten und von 42000 Rentnern. Im Jahre 1994 und 1995 werden sämtliche Versicherungsdaten einer eingehenden Prüfung unterzogen. Diese Aktion ist Voraussetzung für den vollen Einsatz des neuen EDV-Systems. Danach werden auch die Austritte wesentlich rascher verarbeitet werden können. Heute müssen die Daten der Versicherten vor jedem Austritt minutiös von versierten Sachbearbeitern geprüft werden: eine Arbeit, die in Einzelfällen Stunden beanspruchen kann. Für die Bundesverwaltung ist die Konsolidierungsphase mit dem neuen System praktisch abgeschlossen; es gibt nur noch einige wenige Probleme bei der ETH. Anschliessend wird das neue System für die PTT-ebenfalls in diesem Jahreingeführt. Im Sommer 1994 wird das Archivierungssystem für die Versichertendossiers erneuert Diese Massnahme ist ebenfalls dazu geeignet, die Geschäftserledigung zu beschleunigen. Diese Arbeit ist bis Ende der nächsten Woche praktisch abgeschlossen, so dass in der Zukunft keine Dossiers mehr unauffindbar sein werden. Im Laufe des Jahres 1994 führt die EVK zur Verstärkung der internen Kontrolle ein Revisorat und ein Controlling ein. Dazu ist festzustellen, dass wir diese Stellen ausgeschrieben haben. Einen Revisor können wir vermutlich auf den Herbst anstellen. Wir haben keine Offerten für einen Controller bekommen. Wir haben aber Aussicht, dass wir doch einen finden werden. Allerdings muss ich Ihnen gestehen, dass wir in diesem Bereich in der EVK natürlich Schwierigkeiten hätten, die verlangten Löhne zu bezahlen, wenn sie viel höher sein sollten als jene der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dort die Kasse führen. Es ist festzuhalten, dass trotz der widrigen Umstände weder die Versicherten noch die Arbeitgeber noch die Kasse Verluste in Kauf zu nehmen hatten. Ich nehme nun Stellung zu den drei Interpellationen. Zur Interpellation 94.3013, Situation und derzeitige Mängel der Eidgenössischen Versicherungskasse. Zur Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung: Die Hauptkritik an der EVK betrifft die mangelhafte Nachweisbarkeit der Saldi sowie die unzulängliche Belegbarkeit Für das Rechnungsjahr 1993 konnten die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, gestützt auf die vom System produzierten Unterlagen, korrekt verbucht werden. Mit der Erstellung weiterer für die Saldinachweise und Belegung der Buchungen erforderlicher Outputs wird bis zum Revisionstermin der Rechnung 1993 gerechnet Konkret kann ich Ihnen zu diesen Buchhaltungsgeschichten sagen: Das Forderungskonto Mandat 0015 ist verbucht; der formelle Saldonachweis liegt ohne Differenzen vor. Das Verrechnungskonto ist verbucht; der Saldonachweis liegt vor. Bei den Sperrkonti liegen zurzeit Saldolisten über die Datenübernahme per 31. Dezember 1992 bzw. 1. Januar 1993 zur Kontrolle bereit Die Buchhaltung hat diese Datenübernahme manuell kontrolliert, und Tabellen mit allen Abweichungen stehen zur Verfügung. Bis zur Prüfung wird auch hier der Saldonachweis geliefert sein. Beim Kreditoren-Wartefile konnte anlässlich der Revision 1992 der Saldonachweis nicht erbracht werden. Die Buchhaltung wird diese Arbeit im Laufe der Revision 1993 nachholen. 1993 sind über dieses Konto keine Buchungen mehr erfolgt Der Saldonachweis wird im Laufe der Revision auch erbracht werden können. So können wir hoffen und dürfen annehmen, dass die Finanzkontrolle die Rechnung 1993 genehmigen kann. Das ist nicht meine Entscheidung, das wird die Revision zeigen, die im Juli beginnt Immerhin sind die wesentlichsten Punkte nachgeliefert. Zur Frage der Verstärkung des mittleren Kaders: Bereits im Jahre 1993 rekrutierte die EVK neben der Abteilungsleiterin für den Bereich Pensionkasse auch einen weiteren Sektionschef. Mit einem externen Organisationsberater wurde eine Struktur aufgebaut, deren Schwergewicht darin besteht, die anfallenden Aufgaben stufengerecht zu erledigen. Dies zieht einen weiteren Ausbau des Mittelbaus nach sich, der eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen ist Die Abteilung Pensionskasse ist für die korrekte Umsetzung und Durchführung der rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die neugeschaffene Abteilung Grundsatzfragen erarbeitet die erforderlichen rechtlichen und versicherungstechnischen Grundlagen im Bereich der Pensionskasse und betreut und koordiniert das Finanzwesen. Ferner betreut sie die Information der Dienststellen in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA). Auch hier haben wir versucht, das Kader zu verstärken. Wir haben per 1. August 1993 einen jüngeren EDV-Fachmann rekrutieren können. Eine Projektleiter- und eine Informatikerstelle haben wir ausgeschrieben, aber niemanden rekrutieren können, weil sich niemand gemeldet hat, der die Anforderungen zu einem tragbaren Lohn hätte erfüllen können. In der Abteilung Grundsatzfragen hatten wir eine Versicherungsmathematikerin. Diese ist aber in diesem Frühjahr wieder ausgetreten, weil sie die ganze Diskussion um die EVK letztlich nicht mehr ertragen hat Zwei Versicherungsmathematiker haben wir perl. Juli respektive 1. August 1994 anstellen können. Vakant ist immer noch der Posten des Stabschefs beim stellvertretenden Direktor. Die Ausschreibung ist erfolgt, aber es haben sich keine geeigneten Kandidaten gemeldet Dann haben wir in der Abteilung Pensionskasse zusätzliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angestellt Vier Mitarbeiter begannen ihre Arbeit im März und April 1994, sieben (inklusive ein Mitarbeiter für die Buchhaltung) im Mai 1994 und drei am 1. Juni 1994. Weitere werden im Juli, August und September 1994 noch dazukommen. Sie sehen also, dass wir den Ausbau zielstrebig vorantreiben. Selbstverständlich haben wir für diese Leute den Platz nicht auf Reserve bereit Wir haben also zuerst einen Teil des Personalamtes auslogieren müssen, um in diesem Gebäude für die Versicherungskasse Platz zu schaffen. Die neuen Büroräumlichkeiten können Mitte Juni bezogen werden. Heute arbeiten die Leute nicht nur im Keller, sondern auch in Gängen und sonst überall; das ist die Folge! Zu den Massnahmen zur Erlangung einheitlicher Lohndaten: Mildem Einsatz einer Projektorganisation, die sich unter anderem ausschliesslich mit der Schnittstellenproblematik befasste, konnte bereits erreicht werden, dass die Rechenzentren der Bundesverwaltung dem System Supis die Lohndaten in geeigneter Form liefern können. Seit dem 1. Januar 1994 erarbeitet das neue EDV-System der EVK diese Lohndaten und liefert die Daten der für die Versicherten relevanten Lohnbezüge an die Lohnsysteme. In der Bundesverwaltung ist das System Supis am 1. Januar 1994 eingeführt worden und funktioniert Gewisse Umstellungsschwierigkeiten waren unvermeidbar. In der Zwischenzeit ist die Portierung erfolgt, und das System arbeitet jetzt im Bundesamt für Informatik (BFI), ohne mit Winterthur in Verbindung zu sein; dies gilt für den Bereich der Bundesverwaltung. Zu den Kosten ist zu sagen, dass jede Umstellung von EDV-Systemen Kosten mit sich bringt Wie einleitend erwähnt, ist die Einführung neuer Systeme dringend notwendig, und diese hat, insbesondere in Zeiten der Umstellung, einen grösseren Arbeits- und Personalaufwand zur Folge. Zur dringlichen Interpellation 94.3014 Ihrer Finanzkommission betreffend Finanzierung der Eidgenössischen Versicherungskasse: Dem Bundesrat erscheint der Erlass der EVK-Statuten in Form eines allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses als unzweckmässig. Die berufliche Vorsorge ist eines der wichtigsten Instrumente der Personalpolitik. Ihre Ausgestaltung steht in einem engen Zusammenhang mit der Entwicklung im Personalrecht Änderungen können in diesem Bereich auf Stufe Bundesrat vorgenommen werden (Beamtenordnung, Angestelltenordnung). Als Beispiele seien hier Massnahmen im Gebiete der Arbeitszeit und des Lohn- und Zulagewesens erwähnt Solche Änderungen haben direkte Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge. Werden nun deren Vorschriften in einem vom Parlament im Detail zu beratenden Erlass geregelt, so wird eine rasche Reaktion auf Änderungen im Personalrecht bei der beruflichen Vorsorge praktisch verunmöglicht Zudem beinhaltet die Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zahlreiche techni-- 5 of 12 -13. Juni 1994 641 Eidgenössische Versicherungskasse sehe Ausführungsbestimmungen, die Sache des Bundesrates bleiben müssen. Hinsichtlich der Kosten der beruflichen Vorsorge sind schon heute ausreichende Kompetenzen des Parlamentes vorhanden. Der Bundesrat erachtet es deshalb als sinnvoll und zweckmässig, die heutige Ordnung zu belassen, wonach der Bundesrat, gestütztauf Artikel 48 Absatz 2 des Beamtengesetzes, die Statuten der EVK erlässt und dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Es gilt ferner zu bedenken, dass die Bestimmungen für eine Pensionskasse stark von technischen Detailfragen beeinflusst werden. Auch unter diesem Aspekt erscheint eine Regelung auf der Stufe des Parlamentes als unzweckmässig. Ich muss hier beifügen, dass der Nationalrat bei der Revision des Beamtengesetzes den Artikel 48 ändern will und vorschlägt, dass die Grundzüge der Versicherungskasse in Zukunft in einem Bundesbeschluss geregelt werden sollen. Der Nationalrat ist nicht bereit, diese Kompetenz an das Finanzdepartement zu übertragen. Entsprechend hat er es auch abgelehnt, diese Kompetenz, die wir dort im Beschlussentwurf C vorgeschlagen haben, zu genehmigen. Der Ständerat wird in der Herbstsession dazu Stellung nehmen müssen. Für uns- das muss ich Ihnen ganz offen sagen - hat diese Entscheidung natürlich ebenfalls Konsequenzen, denn wir müssten jetzt eigentlich das Freizügigkeitsgesetz und das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge umsetzen. Um das zu tun, haben wir aber jetzt keine Kompetenz. Das bedeutet nichts anderes, als dass wir dem Bundesrat vorschlagen müssen, die Statuten jetzt im Schnellverfahren zu ändern, und zwar so, dass die Botschaft nach den Sommerferien erscheinen kann. Wir werden also noch vor den Sommerferien in einem Aussprachepapier den Bundesrat über die wichtigsten Grundsätze entscheiden lassen, und nachher soll das Parlament in der Herbstsession über die Genehmigung dieser Statuten entscheiden; denn bis heute ist immer noch das alte Recht in Kraft Es ist also nicht Böswilligkeit, dass wir das so machen, sondern das alte Recht ist in Kraft. Dass wir hier verschiedenes zu ändern haben, das kann ich Ihnen auch darlegen. Wir werden also einmal die Bestimmungen für freiwillig Versicherte streichen, weil es mit einem Freizügigkeitsgesetz nicht mehr nötig ist, dass wir die Leute in unserer Pensionskasse belassen, sondern sie müssen dann ausscheiden. Dann haben wir ein völlig neues Problem. Wir müssen wegen des Freizügigkeitsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge auch das Problem der ETH-Professoren lösen, denn sie haben natürlich ebenfalls Anspruch auf diese Leistungen. Und da stellt sich nun die Frage, ob wir die Professoren in die Pensionskasse übernehmen sollen. Soweit wir im Bilde sind, gibt es allerdings zwischen ETH-Rat und Professoren gewisse Meinungsverschiedenheiten. Wir hoffen, dass diese nächste Woche noch diskutiert und ausgeräumt werden können. Denn das ist für uns ebenfalls eine notwendige Voraussetzung dafür, dass wir uns auf die Umstellung (Freizügigkeitsgesetz usw.) vorbereiten können. Das müssen wir dann natürlich auch in die Statuten aufnehmen. Dazu kommt die Straffung der Bestimmungen zum versicherten Verdienst bei verändertem Beschäftigungsgrad; auch das muss neu geregelt werden. Dann steht für uns, wenn die Freizügigkeit eingeführt wird, die Streichung der Einkaufsbeteiligung des Bundes an den Einkaufssummen zur Diskussion, aber dazu muss der Bundesrat zuerst noch Stellung nehmen. Das ist unsere Vorstellung. Schliesslich müssen wir zwingend dafür sorgen, dass beim späteren Einkauf nicht mehr die Daten des ursprünglichen Eintritts massgebend sind, sondern die neuen. Sonst könnte theoretisch jemand im Rahmen der Eigentumsförderung Kapital beziehen, später das Kapital nebst Zins und Zinseszinsen zurückzahlen und trotzdem noch ein sehr gutes Geschäft machen. Das ist nicht der Zweck einer Pensionskasse. Deshalb müssen wir auch in dieser Hinsicht die Statuten ändern. Dann werden wir auch keine Sonderbehandlungen bei Ausund Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten und natürlich auch bei späteren Wiedereintritten mehr akzeptieren. Wenn jemand ausgetreten ist, ist er ausgetreten. Er bekommt dann die Freizügigkeitsleistung, die er zugut hat. Tritt er wieder ein, so muss er die Eintrittsleistung bezahlen, wie wenn er nie bei der Versicherungskasse gewesen wäre. Dann werden wir natürlich auch den Artikel 32 des Beamtengesetzes über die administrative Entlassung etwas ändern müssen. Wir werden auch die Aufhebung der Einlegerkasse vorschlagen. Wir werden aber ganz entschieden dafür Stellung nehmen und dafür sorgen, dass bei kollektiven Austritten, beispielsweise bei Austritten von angeschlossenen Organisationen, der Arbeitgeberden Fehlbetrag decken muss und nicht die Versicherungskasse. Wir werden also das, was durch das Freizügigkeitsgesetz vorgeschrieben wird, verwirklichen. Wir werden uns auch überlegen, Verwaltungsgebühren zu erheben. Dazu kommt dann im Prinzip, dass wir den angeschlossenen Organisationen vorsorglicherweise künden müssen. Der Bundesrat wird noch vor den Sommerferien die Kriterien und die Absichten der Versicherungskasse festlegen, so dass die angeschlossenen Organisationen dann in voller Kenntnis dessen, was ihnen bevorsteht, entscheiden können. Sie sehen daraus, dass es nicht nur darum geht, alte Rückstände aufzuheben, sondern dass mit der fortschreitenden Gesetzgebung dauernd neue Aufgaben und neue Belastungen auf uns zukommen. Zur zweiten Frage, Regelung des Deckungsgrades: Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung eines externen Experten legte einen Bericht vor, der die Frage des Deckungsgrades unter Einbezug des Freizügigkeitsgesetzes und der Fusion mit der Pensions- und Hilfskasse der SBB zum Gegenstand hatte. Es zeigte sich im Rahmen dieser Studie, dass der Deckungsgrad nach der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes vorübergehend vermindert wird, dass er aber selbst bei der Annahme eines sinkenden Aktivenbestandes mittel- und längerfristig wieder steigen wird. Die Hochrechnungen, die 15 Jahre umfassen, zeigten, dass der statutarische Deckungsgrad von zwei Dritteln auch inskünftig beibehalten werden kann. Die Statuten stützen sich dabei auf ein 1985 erstelltes Gutachten. Es wäre unseres Erachtens volkswirtschaftlich nicht sinnvoll, diesen Deckungsgrad zu erhöhen. Hier ist zu sagen, dass von den 131 der EVK angeschlossenen Organisationen 31 einen Deckungsgrad von 100 Prozent haben; die anderen erreichen den vollen Deckungsgrad nicht Da werden wir aber dafür sorgen, dass diese dann selber für das fehlende Deckungskapital verantwortlich sind. Die Modellrechnungen, Herr Gemperli, haben wir bereits durchgeführt Die Darstellung in der Sonderrechnung der Pensionskasse wird dem Freizügigkeitsgesetz Rechnung tragen. Aufgrund der finanziellen Verpflichtungen, insbesondere der Verzinsungspflicht auf ihrem Fehlbetragsanteil, weisen die angeschlossenen Organisationen sowie die Rüstungsbetriebe einen Deckungsgrad von 100 Prozent aus. Diese werden inskünftig in der technischen Bilanz gesondert behandelt Zur Interpellation 94.3015, Beziehungen der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) zu den grossen Regiebetrieben. Ich kann die Fragen wie folgt beantworten:

1. Für die PTT wird der grösste Teil der technischen Probleme in bezug auf den Anschluss an das neue Pensionskassensystem im ersten Semester 1994 gelöst sein. Anschliessend findet eine Konsolidierung statt, die bis ins Jahr 1995 hineinreichen wird.

2. Die Fusion mit der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK) zerfällt in zwei Schritte: Auf Ende 1994 werden die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge der Versicherten der SBB auf dem System der EVK berechnet Diese Versicherten werden aber noch nicht in den Bestand der EVK überführt Die Bundesbahnen führen nach wie vor eine eigene Rechnung für ihre Pensionskasse. Im Laufe des Jahres 1995 werden in gleicher Weise die Rentner der SBB auf das neue System der EVK überführt Der zweite Schritt besteht sodann in der rechtlichen Fusion: Die Pensionskasse der SBB wird aufgelöst und anrechnungs- und bilanzmässig mit der EVK vereinigt Das ist aber eine Frage, die nicht 1995 gelöst werden kann, sondern frühestens 1996.

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Caisse fédérale d'assurance 642 13 juin 1994

3. Für die PTT sei auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 94.3009 Ziffer 3 verwiesen. Für die SBB gilt, dass sie auf Herbst 1994 ein neues Lohnsystem eingeführt haben werden, das vom gleichen Anbieter stammt wie das Pensionskassensystem der EVK Die Schnittstellenprpblematik sollte damit wesentlich entschärft werden. Für die Überführung der aktiven Bestände der Pensionskasse der SBB in die Pensionskasse des Bundes ist ebenfalls eine Arbeitsgruppe am Werk, die unter der gleichen Oberleitung steht wie jene Arbeitsgruppen, die sich mit der Einführung des neuen Systems in der Bundesverwaltung und bei den PTT befassen.

4. Das bestehende Auszahlungsverfahren ist Bestandteil der vom Bundesrat 1989 im Einvernehmen mit den SBB beschlossenen Fusionsbedingungen. Zurzeit wird diese Bedingung im Rahmen der laufenden Arbeit über die Fusion in bezug auf die Zweckmässigkeit und auf die je nach Variante entstehenden Kosten erneut überprüft.

5. Die Privatisierung von Bundesaufgaben ist eine politische Frage, die vorerst losgelöst von Fragen der sozialen Vorsorge beurteilt werden muss. Im Vordergrund muss die Frage stehen, welche Organisationsform die Erfüllung einer Aufgabe am besten gewährleisten kann. Wie die beabsichtigten Umstrukturierungen bei den PTT-Betrieben zeigen, können auch innerhalb des öffentlichen Rechts sachgerechte Strukturen und Anstellungsformen inklusive der sozialen Vorsorge gefunden werden. Ich habe Ihnen nun die Situation dargelegt Ich kann Ihnen sagen, dass die Arbeiten mit grossem Druck fortgesetzt werden. Aber hierzu sind unerhörte Leistungen nötig: Es ist insbesondere in diesem Frühjahr, in diesem ersten Semester, zum Teil samstags und sonntags, Tag und Nacht und auch zweischichtig gearbeitet worden. Dass wir besondere Schwierigkeiten haben, die Leute anstellen zu können, habe ich Ihnen bereits früher dargelegt Ich muss feststellen, dass die eingesetzte Arbeitsgruppe, die sich mit den Mängeln und Missständen befasst hat, an sich nichts Neues festgestellt hat. Das ist ein schwacher Trost. Ich möchte der Sektion der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates sehr herzlich danken. Sie war im Bild über diese Situation; sie hat Verständnis dafür gehabt, dass man solche Probleme nicht von einem Monat auf den anderen, von einem Jahr auf das andere definitiv lösen kann. Ich bin ihr sehr, sehr dankbar dafür, dass sie uns die notwendige Zeit zugebilligt hat Ich hoffe zuversichtlich, dass wir hier weitere Fortschritte machen. Die heutigen Angaben sind recht positiv. Aber bis alles überführt ist, bis also die PTT, die SBB und das Rentensystem völlig integriert sind, vergeht einige Zeit; das lässt sich nicht ändern. Ich muss auch hier sagen: Hätten wir beispielsweise die Garantie, dass das Freizügigkeitsgesetz nicht auf den 1. Januar 1995 in Kraft treten werde, dass wir also nicht gleichzeitig diese neuen Arbeiten auch leisten müssten, dann hätten wir sehr viel gewonnen und kämen in dieser Frage rascher weiter. Aber die Verordnung zu diesem Gesetz wird erst im August kommen. Dann bleibt nicht nur für die EVK, sondern auch für die anderen Pensionskassen nicht mehr allzuviel Zeit, um die notwendigen Umstellungen vorzunehmen, denn das Freizügigkeitsgesetz bedeutet eine gewisse Entsolidarisierung. Technisch gesehen bedeutet das, dass wir nicht mehr eine prospektive, sondern eine retrospektive Rechnung haben. Um das durchführen zu können, müssen wir sämtliche Grundlagen verändern, alle Einkaufstabellen, alle Rücktrittstabellen neu berechnen. Das ist die Voraussetzung, um am 1. Januar 1995, wenn das Freizügigkeitsgesetz wirklich in Kraft tritt, die richtigen Daten liefern zu können, damit uns keine Überraschungen mehr treffen. Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Es ist natürlich nicht an mir, jetzt zu erklären, ob ich befriedigt bin. Es waren drei Interpellationen der Finanzkommission. Letztlich muss sich dann die Finanzkommission darüber unterhalten und erklären, ob sie einverstanden ist oder nicht Ich möchte einige grundsätzliche Feststellungen machen und beantrage Diskussion. Präsident: Herr Gemperli beantragt Diskussion. - Sie sind damit einverstanden. Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Ich darf einmal darauf hinweisen, dass in der Stellungnahme des Bundesrates jetzt sehr viel über die gesamte Entwicklung gesagt wurde, die zu den heutigen Zuständen geführt hat Ich glaube, es war positiv, dass ganz klar darauf hingewiesen wurde, dass Schwierigkeiten vorhanden sind und dass sie noch nicht in allen Bereichen behoben werden konnten, sondern dass noch einiges getan werden muss, bis die Angelegenheit in Ordnung ist Ich möchte aber grundsätzlich auf eines verweisen: Es sind vor allem Schwierigkeiten geltend gemacht worden, die auf die Gesetzgebung zurückzuführen seien. Ich möchte festhalten, dass sich auch andere Kassen mit dem Freizügigkeitsgesetz auseinandersetzen müssten; das ist keine Spezialität für die EVK gewesen, sondern eine Frage, der sich alle Pensionskassen stellen müssten. Man kann dem Bundesrat vielleicht nur eines sagen: Wenn man Gesetze erlässt, muss man sich auch den Vollzug etwas genauer überlegen. Wenn man nämlich im nachhinein feststellt, dass ausgerechnet die Bundesverwaltung nicht in der Lage war, den Vollzug zu gewährleisten, bleibt am Schluss vielleicht doch ein etwas schaler Geschmack zurück. Die gesetzlichen Regelungen betrafen auch kantonale Pensionskassen; diese haben auch Professoren, Spitalpersonal, Polizei, unregelmässig arbeitende Angestellte, Strassenarbeiter usw. unter ihren Mitgliedern. All die erwähnten Probleme haben sich haargenau gleich gestellt. Eine Entschuldigung ist das also nicht: Auch die anderen Kassen müssten sich mit diesen Schwierigkeiten auseinandersetzen. Wenn ich jetzt die Entwicklung der EVK beurteilen müsste, möchte ich sagen: Man hat vermutlich in der Vergangenheit der Informatisierung zuwenig Beachtung geschenkt. Man hat in diesem Bereich vermutlich die Sache führungsmässig nicht in die Hand genommen, und die Gesamtführung ist meiner Meinung nach diesen Problemen nicht mit dem nötigen Nachdruck nachgegangen. Ich rüge nicht, dass Probleme entstanden sind; dass sie aber über so viele Jahre hingezogen wurden, ist das Beunruhigende an diesem ganzen Sachverhalt Noch ein Wort zum Verlust: Es wird jetzt einfach darauf hingewiesen, es seien keine Verluste entstanden. Ich glaube, mit absoluter Sicherheit kann man das nicht sagen, weil sich z. B. die Frage der Koordination zwischen dem Lohn- und dem Rentensystem nicht mit aller Sicherheit abklären lässt. Unter Umständen sind allenfalls zuwenig Abzüge gemacht worden, oder es wurden Lohnbestandteile, die in die Abzüge hätten einkalkuliert werden müssen, nicht berücksichtigt Zudem ist natürlich die ganze Entwicklung bis heute unerfreulich, und es braucht vermutlich mehr Leute, um die Geschichte in Ordnung zu bringen, als wenn man rechtzeitig interveniert hätte. Was mich an der Antwort am wenigsten befriedigt hat, das sind die Ausführungen zum Deckungsgrad und zu dessen finanziellen Konsequenzen. Die Arbeitsgruppe hat sich ausserordentlich Mühe gegeben, in diese Problematik etwas weiter einzudringen. So, wie die Dinge heute liegen, können wir nicht davon ausgehen, dass dieses Problem gelöst ist Es müssen zweifellos diverse Modellrechnungen erstellt werden. Einzig der Hinweis, dass sich dieses Deckungskapital zwar durch das Freizügigkeitsgesetz vermindert, nachher jedoch wieder entsprechend erhöht, kann das Problem nicht lösen. Die Frage stellt sich noch von einer ändern Seite. Wir haben immer einen Teil, der nicht gedeckt ist und der vom Arbeitgeber verzinst werden muss. Es stellt sich die Frage, ob diese Verzinsung des fehlenden Deckungskapitals am Schluss nicht teurer ist, als wenn man zu einer hundertprozentigen Volldeckung übergehen würde. Es stellt sich weiter das Problem, wie viele Leute aus dieser Pensionskasse austreten und dann das volle Deckungskapital erhalten, und zwar zu Lasten derer, die in dieser Kasse verbleiben. Schon deshalb ergibt sich meines Erachtens eine ganz andere Problematik als 1985.

Dann ist auch zu prüfen, ob nicht letztlich eine Verlagerung in die Zukunft gemacht wird. Besteht nicht die Gefahr, dass diese Zweidritteldeckung bei strukturellen Änderungen des Bestan-

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13. Juni 1994 643 Eidgenössische Versicherungskasse des in Zukunft den Staat zusätzlich belastet und dass damit eine einigermassen paritätische Finanzierung in Gefahr ist? Das kann nur berechnet werden, wenn man die Sache tatsächlich anhand verschiedener Modelle in Angriff nimmt Ich würde meinen, dass die EVK in diesem Bereich allen Grund hat, seriös an die Probleme heranzutreten und nicht einfach davon auszugehen, eine Zweidritteldeckung genüge. Auch bei anderen Leistungsprimatkassen geht man heute von einer hundertprozentigen Deckung aus. Meines Erachtens verlangen das die technischen Grundlagen. Ich glaube, in dieser Hinsicht ist in den Bereichen, die die Interpellation 94.3014 anspricht, noch ein weiterer Handlungsspielraum vorhanden. Mit den Beziehungen zu den grossen Regiebetrieben (Interpellation 94.3015) werden wir uns noch eingehender auseinandersetzen müssen. Hier sind Probleme vorhanden, die jetzt in der Arbeitsgruppe, die Sie, Herr Bundespräsident, erwähnt haben, offenbar behandelt werden müssen. Erst wenn diese Berichte vorliegen, kann man entscheiden, wie die Zukunft aussehen soll. Schule Kurt (R, SH): Der Bundespräsident hat es verstanden, uns tief in die Problematik und Detailprobleme der EVK hineinzuführen, und wir spüren auch die Grenzen, die uns bei der jetzigen spontanen Debatte gesetzt sind. Ich bin Ihnen aber dankbar, dass Sie doch Diskussion beschlossen haben, weil ich der Ansicht bin, dass diese Probleme der EVK mit ihren

122 000 Versicherten und mit ihren 42 000 Rentnern gravierend sind. Diese Probleme sind entstanden, nachdem die EVK aus dem Personalamt herausgelöst und zu einem eigenen Bundesamt aufgewertet worden ist Die Probleme wurden offensichtlich lange Zeit nicht wahrgenommen, unterschätzt, wahrscheinlich auch verdrängt, und es ist symptomatisch, dass der Herr Bundespräsident sagen musste, dass es Abweichungen gegeben hat zwischen den Lohnsystemen der Verwaltung einerseits und dem EDV-System der Pensionskasse anderseits, und dass er offen gestehen musste: «Die Zustände waren bekannt, wurden aber nie beanstandet» Also eben: Diese Probleme sind offensichtlich nicht genügend wahrgenommen worden. Wenn wir heute über die EVK diskutieren, dann müssen wir diese beiden Ebenen der Vergangenheitsbewältigung und der Zukunftsgestaltung unterscheiden. Es sind Zukunftsfragen aufgeworfen worden - Herr Gemperli hat es gesagt -, die uns noch intensiv beschäftigen müssen. Aber wichtig ist, dass die nötigen Weichenstellungen rasch vorgenommen werden, dass Ordnung bei der Kasse selbst eintritt- unter Bewältigung der Altlasten. Die Rechnungen der EVK, und zwar die neuen wie die alten, müssen dringend wieder den Stempel der Ordnungsmässigkeit erhalten. Seit 1988 ist das bekanntlich nicht mehr der Fall. Ich habe der Antwort von Herrn Bundespräsident Stich entnommen, dass er der Überzeugung ist, dass die Rechnung 1993 genehmigt werden kann. Ich stelle aber hier fest, dass offenbar heute diese Rechnung noch nicht geprüft ist. Ich verweise darauf, dass private Gesellschaften - auch grössere Gesellschaften, die wir der Konsolidierungspflicht unterstellt haben und die Tochtergesellschaften in Brasilien und anderswo konsolidieren müssen - eine gesetzliche Frist bis Ende Juni haben und nicht nur den Jahresabschluss und die Revision durchführen müssen, sondern auch noch die 20tägige Einladungsfrist zur Generalversammlung einzuhalten haben. Von daher ist eben zu fordern, dass der Bundesrat Druck ausübt, dass hier Ordnung geschaffen wird, weil - gerade mit Blick in dieZukunft-diese Bewältigung der Vergangenheit von grosser Bedeutung ist Es ist wichtig, dass diese Schwachstellen nun wirklich ausgemerzt werden-inderlnformatik.inderOrganisation, im Ablauf-und dass die Auf räumarbeit mit voller Kraft vorangetrieben und abgeschlossen wird. Diese Fehler in den Dossiers, die Pendenzen und Rückstände gehen aus dem Bericht der Arbeitsgruppe hervor. Ende 1992 waren 3400 Einkaufsfälle und 2800 Freizügigkeitsfälle in der Buchhaltung pendent Dazu kommen in den Fachdiensten der EVK weitere Fälle: 2800 an der Zahl bei den Ein-und Austritten, 1400 Fälle von Änderungen des Beschäftigungsgrades, 2700 sogenannte BVG-Fälle. Die Frage stellt sich - ich richte sie nun gleich an Herrn Bundespräsident Stich -: Wieweit sind diese Pendenzen in der Zwischenzeit bis heute abgetragen worden? Damit aber nicht genug. Sie haben das auch in der Antwort des Bundesrates gehört: 1988 wurde derflexible Altersrücktritt eingeführt 30 000 Versicherte wollten sich zusätzlich einkaufen. EDV-Lösungen waren nicht vorbereitet Tausende haben angefragt, haben sich voll versichern lassen wollen, und die EVK war nicht in der Lage, diesen Leuten zeitgerecht Auskunft zu geben. Die Frage stellt sich - und ich stelle sie hier -: Ist diess Problem heute gelöst? Dann gibt es das angesprochene gravierende Problem der Abstimmung zwischen der Lohnauszahlung durch Verwaltung und Betriebe und den Berechnungen der EVK Fatal war ja eben gerade, dass bei über 40 000 Versicherten Abweichungen festgestellt worden sind. Ich habe zur Kenntnis genommen: Ab 1994 gibt es jetzt keine solchen Abweichungen mehr zwischen der Lohnabrechnung in der Verwaltung, im Betrieb, und der Pensionskassenabrechnung der EVK Ich möchte fragen, Herr Bundespräsident: Darf man Sie bei dieser Aussage, die Sie heute gemacht haben, behaften? Ich meine, der Bundesrat habe lange Zeit eine zu large Politik betrieben, indem man das Ganze heruntergespielt, Schwachstellen nicht zeitgerecht ausgeleuchtet und strukturelle Änderungen wie die Statutenrevision 1988 ungenügend vorbereitet hat. Da wurde die politische Führungsrolle nicht wahrgenommen. Auch gegenüber aussen, gegenüber dem Parlament, sind die Probleme heruntergespielt worden. Ich möchte das an einem Beispiel aufzeigen. Wir haben uns seit 1987 in der GPK mit der EVK ausserordentlich stark beschäftigt, zu einem Zeitpunkt, als die Entwicklung noch anders steuerbar gewesen wäre davon bin ich voll und ganz überzeugt-, hätte der Bundesrat mit all seiner Kraft mitgewirkt. Aber Transparenz war nicht gefragt Statt sich zum Problem konkret zu äussern, hat der Bundesrat immer wieder abtempiert Am 8. Juni 1993, Herr Bundespräsident, haben Sie hier zum Sprecher der GPK, Herrn Schiesser, gesagt, er habe die Probleme sachlich richtig dargestellt, dann aber «etwas überbewertet». Und jetzt greife ich eine konkrete Aussage von Ihnen heraus zur Frage der Übernahme der Pensions- und Hilfskasse der SBB durch die EVK Wörtlich haben Sie damals gesagt: «Die Pensionskasse muss auf den 1. Mai 1994 übernommen werden, weil die SBB nachher aus technischen Gründen nicht mehr in der Lage sind, das selber zu tun.» (AB 1993 S 404) Heute - wie schon vor vier Monaten im Nationalrat antworten Sie anders, teilen Sie auf in diesen ersten und einen zweiten Schritt und sagen, erst im zweiten Schritt komme es zu dieser rechtlichen Fusion, und diese Phase sei nicht 1995, sondern frühestens 1996 realisierbar. Vor einem Jahr hiess es: Der 1. Mai 1994 ist der endgültige Stichtag; nachher sind die SBB nicht mehr in der Lage, das selber zu machen. Sie haben keinen Hinweis auf die eingetretene Verzögerung gemacht. Vielleicht können Sie uns noch erklären, wieso es zu solch widersprüchlichen Aussagen innert eines Jahres gekommen ist Handeln und Klartext sind wirklich dringend geboten, weil auch neue Aufgaben auf die EVK zukommen: die erwähnten Aufgaben wie Fusion mit der Rentenkasse, der flexible Altersrücktritt und auch die Massnahmen der Bundesbetriebe mit den vorzeitigen Rücktritten von Bundesbeamten; dann das Freizügigkeitsgesetz, Sie haben es erwähnt, und die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Ich meine, dabei müssen Sie Ihre alten Kompetenzen nutzen, um das vorzubereiten; aber selbstverständlich muss gleichzeitig auch die Frage der Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Parlament und Bundesrat mit in Betracht gezogen werden, damit wir langfristig eine gute Ordnung erhalten. Eigentlich wäre die BVG-Revision auf das Jahr 1995 fällig. Es ist vielleicht ein Glück für die EVK, dass das Departement von Frau Dreifuss nicht bereit ist für diese Revision, die an sich durch die Verfassung und vor allem durch das Bundesgesetz von 1983 zwingend auf diesen Zeitpunkt hin vorgeschrieben ist. Absehbar sind die Änderungen im Kreis der angeschlossenen Organisationen, und sie könnten zu grossen Problemen führen. Wahrscheinlich ist es zweckmässig, dass der Bundesrat vorsorglich allen Organisationen kündigt, damit man dieses -- 8 of 12 -Caisse fédérale d'assurance 644 13 juin 1994 Vertragsverhältnis auch mit Blick auf die Finanzierungsfrage auf neue Beine stellen kann. Dabei kommen allerdings grosse Probleme auf uns zu. Nehmen wir den Fall einer Privatisierung der PTT. Hier tickt eine wahre Zeitbombe, wenn gegenüber der EVK und damit gegenüber dem Bund Ansprüche nach altem Recht auf 100 Prozent des Deckungskapitals erhoben werden. Allein im Falle der PTT fehlt ein Deckungskapital von insgesamt 6 Milliarden Franken, 4 Milliarden im Postbereich und 2 Milliarden im Telecom-Bereich. Das führt mich nun zum Problembereich der Zukunftsgestaltung. Dazu kurz vier Punkte: Die rechnungsmässige Darstellung, die Bilanzierung des Fehlbetrages beim Bund muss spätestens - wie das die Motion 94.3016 besagt - auf den Voranschlag 1997 hin verbessert werden, nach dem Gebot der vollen Transparenz! Schulden sind Schulden und müssen nicht nur verzinst, sondern auch in der Bilanz ausgewiesen werden. Wir müssen dem Bundesrat offenbar schon dankbar sein, dass er diese Motion entgegennimmt! Der zweite Problemkreis ist bereits von Herrn Gemperli angesprochen worden. Es ist die Frage der Finanzierung der EVK, eben dieses nur zu zwei Dritteln vorhandene Deckungskapital. Ich meine, es macht volkswirtschaftlich keinen Unterschied, wenn das volle Deckungskapital erbracht werden muss. Wir haben im Grunde genommen einfach diesen Drittel nicht ausgewiesen; aber der Bund muss für diesen Drittel des Deckungskapitals geradestehen und ihn zum Satz von 4 Prozent verzinsen. Volkswirtschaftlich käme es auf dasselbe heraus, wenn Sie das Ganze im Rahmen einer langfristigen Schuld des Bundes gegenüber der Kasse, zu 4 Prozent verzinslich, verbrieten würden. Aber es ist auch unter dem Gesichtspunkt der gleichen Spiesse gegenüber anderen Pensionskassen richtig, wenn diese Finanzierung überprüft und anders geregelt wird. Weiter ist auch das Problem der nichttransparenten Aufteilung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu untersuchen. Ich bin überzeugt, dass die Finanzierung grundlegend überprüft und ein Übergang zu einer reinen Beitragsprimatkasse angestrebt werden muss. Die Statuten der EVK sind schon diskutiert worden. Es ist sinnvoll, wenn wir eine Neuordnung prüfen und das zum Anlass nehmen, die Kompetenzen neu auszuscheiden. Es braucht einen allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss für die Grundsätze. Selbstverständlich soll der Bundesrat die technischen Fragen in einer Verordnung abschliessend regeln können. Ein Letztes: Das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle befindet sich in der Revision. Die Stärkung der Finanzkontrolle ist ein Mittel, um in sensiblen Bereichen, wie die EVK einer ist, institutionelle Verbesserungen zu erreichen. Ich denke, wie Kollege Raggenbass dies im Nationalrat getan hat, an eine Ablösung der blossen Antragsbefugnis der Eidgenössischen Finanzkontrolle durch eine eigene Entscheidungskompetenz in ihrem Fachbereich und an die vorgesehene Veröffentlichung ihres Geschäftsberichtes. Solche Massnahmen werden eine präventive Wirkung entfalten und den Handlungsdruck auf die verantwortlichen Stellen erhöhen. Herr Raggenbass hat mit vollem Recht darauf hingewiesen, dass eine solche eigenverantwortliche Berichterstattung der Finanzkontrolle international zum Standard und zum Selbstverständnis einer demokratisch legitimierten Finanzaufsichtsbehörde gehört. Heute weist die EVK unter ihren 164 000 Aktiven und Rentnern gleich viele Versicherte wie Verunsicherte auf. Wir haben alles Interesse, diese Situation raschestmöglich zu bereinigen und zu klären. Das muss miteinander und nicht gegeneinander geschehen. Schiesser Fritz (R, GL): Gestatten Sie dem Präsidenten der zuständigen Sektion der Geschäftsprüfungskommission auch noch einige kurze Bemerkungen. Nach meinen beiden Vorrednern, den Herren Gemperli und Schule, brauche ich allerdings nicht mehr sehr viel darzulegen; die beiden Herren haben einiges von dem, was es hier noch zu sagen gab, bereits gesagt Wir haben im Rahmen der Berichterstattung über den Geschäftsbericht ausdrücklich darauf verzichtet, etwas zur Eidgenössischen Versicherungskasse - in Anlehnung an die letzte Bemerkung von Herrn Schule müsste ich sie «Zweite Allgemeine Verunsicherung» nennen - zu sagen, weil wir nicht eine doppelte Debatte führen wollten. Nun möchte ich aber zur Interpellation 94.3013 doch noch etwas bemerken: Wir haben hier vor einem Jahr, am 8. Juni 1993, im Rahmen der Geschäftsberichtsdebatte ausführlich dargelegt, was die GPK und die Sektion im besonderen festgestellt hatten. Herr Bundespräsident Stich sagte damals, die Feststellungen seien grundsätzlich richtig, jedoch etwas übertrieben; Herr Schule hat das schon erwähnt Wenn ich nun höre, welche Massnahmen in der Zwischenzeit getroffen wurden, was an Personal engagiert worden ist - leider erst im Verlaufe des letzten Jahres und in diesem Jahr -, muss ich feststellen, dass unsere damalige Kritik nicht übertrieben war. Wir haben damals klipp und klar die Missstände aufgezeigt, die heute auch aus der Darlegung von Herrn Bundespräsident Stich über den Verlauf der Dinge bei der EVK hervorgingen. Wir glaubten, sehr wenig Erfolg gehabt zu haben; das Echo auf unsere Darlegungen war gering. Es brauchte offenbar die zusätzlichen Anstrengungen der Finanzkommission beziehungsweise der Arbeitsgruppe, um hier einiges ins Rollen zu bringen. Von seilen der GPK sind wir auf unseren nächsten Dienststellenbesuch, den wir im Herbst durchführen werden, gespannt Bei diesem Dienststellenbesuch werden wir prüfen, was sich seit unserem letzten Besuch verändert hat Nach den Aussagen des Departementsvorstehers soll nun einiges bewegt worden sein. Gerne hoffen wir, dass diese Massnahmen den entsprechenden Erfolg zeitigen werden und dass die GPK nach sieben oder acht Jahren Inspektionstätigkeit wirklich bald wird feststellen können: Die Situation hat sich so verbessert, dass wir die Übung, wenigstens aus der Sicht der GPK, beenden können. Es hat sich die Frage gestellt, weshalb die GPK und die Finanzkommission zum Teil die gleichen oder ähnliche Probleme bearbeiten. Dies ergab sich daraus, dass die Arbeitsgruppe der Finanzkommission unter anderem das Faktum der Nichtgenehmigung der Rechnungen prüfen müsste, was automatisch dazu führte, dass auch die Organisations- und Führungsmängel im Bereich der EVK geprüft werden mussten. Die Arbeitsgruppe ist in diesem Bereich zu keinen grundsätzlich neuen Erkenntnissen vorgestossen. Wir haben uns so geeinigt, dass die GPK diesen Bereich weiterverfolgen wird, während sich die Finanzkommission beziehungsweise die Arbeitsgruppe mit den übrigen angesprochenen Bereichen befassen wird. Zu einem Punkt möchte ich noch etwas Zusätzliches bemerken: Es hat immer wieder interessiert, ob aus diesen riesigen Mängeln und Führungsproblemen bei der EVK Verluste entstanden seien. Wir haben das seinerzeit in der GPK nicht franken- und rappenmässig geprüft Wir behalten uns aber vor, auf diesen Punkt zurückzukommen, damit wir auch hier noch etwas zur Klärung beitragen können. Nachdem der Herr Bundespräsident gesagt hat, es sei niemand zu Schaden gekommen, möchte ich noch einmal das zitieren, was ich vor einem Jahr hier zitiert habe - es stammt nicht aus der Feder der GPK, sondern aus einem Bericht der Eidgenössischen Versicherungskasse -: «Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine Unstimmigkeit allein keine grossen Verluste verursacht hat Die Summe dieser uneruierbaren Beträge könnte jedoch einen gewissen Betrag ausmachen, der als solcher hoch erscheint, aber sicher den Deckungsgrad nicht beeinflussen wird.» (AB 1993 S 403) Man kann angesichts dieser Formulierung, die von der Eidgenössischen Versicherungskasse stammt, sicher nicht sagen, dass die riesigen organisatorischen Probleme sowie die erheblichen Führungsmängel und alle damit verbundenen Probleme nicht zu Verlusten geführt hätten. Wir haben in der GPK Beispiele vorgezeigt erhalten, die das Gegenteil belegen. Aber wir können Ihnen nicht sagen, diese Verluste hätten 20 oder

50 Millionen Franken betragen. Wir wissen es nicht Wir können nur sagen, dass Verluste entstanden sind.

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13. Juni 1994 645 Eidgenössische Versicherungskasse Nun hoffe ich, dass wir die Tätigkeit sowohl der Arbeitsgruppe der Finanzkommission als auch der Geschäftsprüfungskommission zu einem fruchtbaren Ende führen können und dass die Probleme, die lange Zeit unterschätzt und vernachlässigt worden sind, nun endgültig angepackt werden - und zwar so, dass die Eidgenössische Versicherungskasse nicht mehr länger eine «Eidgenössische Verunsicherungskasse» sein wird. Stich Otto, Bundespräsident: Zu Herrn Gemperli: Für uns ist selbstverständlich, dass das Freizügigkeitsgesetz eingeführt werden kann. Wir werden uns dafür einsetzen, dass die Probleme bei uns gelöst sind. Es bedeutet aber für uns ganz klar, dass wir andere Projekte zurückstellen müssen. Das ist selbstverständlich, denn zaubern können wir nicht Unseretwegen muss das aber nicht so sein. Es ist vermutlich doch etwas gewagt, wenn man ein solches Gesetz in Kraft setzt etwa drei oder vier Monate, nachdem die Verordnung erschienen ist, die sehr grosse Umstellungen bei vielen Pensionskassen zur Folge hat. Ich denke hier vor allem an die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen. Sie sind nicht alle gleich, sondern es gibt grosse Unterschiede. Es ist natürlich richtig: Nach dem Freizügigkeitsgesetz müssen private Gesellschaften 100 Prozent Deckungskapitalhaben. Das ist dort selbstverständlich. Es ist auch klar: Wenn Sie zum Beitragsprimat übergehen wollen, ist das im Grunde genommen eine Art besserer Sparkasse, die Sie eröffnen, mehr nicht. Aber für die anderen bedeutet es eine gewaltige Umstellung. Wenn ich daran denke, dass wir kürzlich die Frist zur Inkraftsetzung einer Verordnung verlängert haben - nämlich einer ganz «wichtigen» Verordnung, die besagt, dass Velos in Zukunft auch vorne Rückstrahler haben müssen -, dass es also nicht möglich war, diese bis Mitte dieses Jahres einzuführen, sondern dass man ein Jahr Verlängerung braucht, dann scheint mir die Verhältnismässigkeit doch nicht ganz gegeben. Denn die Probleme sind vermutlich für diejenigen, die es durchführen müssen, im Fall der EVKdoch etwas anders gelagert. Es wird gesagt, der Informatisierung sei zuwenig Beachtung geschenkt worden. Auch dazu möchte ich etwas sagen: Das ist vielleicht richtig. Ich bin bekanntlich im Dezember 1983 in den Bundesrat gewählt worden. Damals, muss ich gestehen, habe ich mich auch erkundigt, wie es mit der Pensionskasse stehe. Man hat mir gesagt, man habe unter der Leitung eines externen Fachmannes eine interdépartementale Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit diesen Fragen befasse, und Ziel sei, diese Fragen im Hinblick auf die Statuten revision 1988 zu klären. Ich habe mich damit begnügt Ich habe angenommen: Wenn eine private Firma einen Mann delegiert, der sehr teuer ist, dann müsste das automatisch funktionieren. Ich habe dann nicht gerade meine erste Aufgabe darin gesehen, diese interdépartementale Arbeitsgruppe zu überprüfen, umzusehen, wassie tatsächlich tut Nach meiner Erfahrung muss ich heute sagen: Wenn verschiedene Ämter oder gar die ganze Verwaltung tangiert sind, darf man nicht eine Arbeitsgruppe auf Beamtenebene einsetzen, weil sie sich nicht durchsetzen kann-vor allem dann nicht, wenn ein Amt federführend ist wie die EVK, die von 1980 bis 1984 einen Vizedirektor gehabt hat, der genau gewusst hat, dass er nie Direktor würde. Unter dieser Voraussetzung ist es nicht möglich. Deshalb kümmere ich mich heute auch selber um die verschiedenen Beziehungen; denn wenn Sie etwas korrigieren wollen und das dann beispielsweise die Hochschulen, die PTT, die SBB oder sonst irgendwen oder auch nur ein Amt im eigenen Departement betrifft, muss jemand da sein, der das nötige Gewicht hat, um das durchzusetzen. Sonst ist es nicht möglich. Diese Einsicht habe ich damals noch nicht gehabt Ich habe gedacht, wir würden sehr gut funktionieren, aber das war ein Irrtum. Zur Koordination, zur Frage, ob zuwenig Abzüge gemacht worden seien: Da muss man klar sehen, dass dies bis zum neuen BVG nie die Aufgabe der EVK war. Es war auch nie die Aufgabe einer privaten Versicherungsgesellschaft, zu kontrollieren, ob die Abzüge, die gemacht werden, richtig oder falsch sind. Die Versicherungsgesellschaft hat das genommen, was sie bekommen hat, und damit war die Sache für sie erledigt Es war also nicht Aufgabe der EVK, das zu überprüfen. Das sollte man ihr im nachhinein nicht zum Vorwurf machen. Die Frage des Deckungskapitals ist eine ganz andere Frage. Hier spielen politische Überlegungen eine Rolle: Will man das Beitragsprimat haben? Wenn man es haben möchte, muss man vielleicht nach anderen Lösungen suchen. Ich selber bin überzeugt, dass das System, das der Bund hat - mit einer Kasse, die bestehen wird, solange der Bund besteht -, ein zweckmässiges Verfahren ist Man kann sich natürlich die Frage stellen: Ist es, wenn der Bund die Zinsen für das fehlende Deckungskapital bezahlt - also für seinen Anteil, nicht für jenen der angeschlossenen Organisationen - keine ungleiche Verteilung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber? Das ist eigentlich die Frage an Herrn Gemperli. Da muss ich sagen: Im Bund - das ist erst kürzlich wieder untersucht worden - beträgt das Verhältnis genau ein Drittel zu zwei Dritteln. Damit liegen wir haargenau im Durchschnitt der schweizerischen Pensionskassen. Es ist so: Der Arbeitgeber bezahlt überall wesentlich mehr als der Arbeitnehmer. Das ist also keine Besonderheit der EVK Herr Schule, zu den Fragen der Unterschätzung habe ich schon Stellung genommen. Eigentlich ging ich davon aus, dass die Versicherungskasse EDV-massig besser ausgerüstet sei, als sie das tatsächlich war. Aber es ist die gleiche Frage wie vorhin: Warum erst 1988? Wir haben uns natürlich auch gesagt: Wenn wir schon etwas machen, dann wollen wir die neue Struktur, die neue EDV auf die neuen Statuten ausrichten. Man habe, so haben Sie gesagt, die Führungsrolle nicht wahrgenommen. Im nachhinein ist man immer viel gescheiter. Aber hätten Sie ein EDV-System neu eingeführt, beispielsweise 1987, wenn Sie genau gewusst hätten, dass 1988 eine Statutenrevision käme und dann ohnehin alles anzupassen wäre? Das ist eine Frage, die man entscheiden kann. Die Anpassung wäre allerdings nicht erledigt gewesen. Aber im Detail haben wir natürlich auch keine Ahnung gehabt, wie viele Abweichungen es geben würde; dass es 40 000 wären, hätten wir nie geahnt Und wenn Sie das nicht ahnen können, können Sie auch vorher nichts vorkehren. Aber eines haben wir immer gewusst: Die Umstellung braucht Zeit, und die Bereinigung braucht Zeit Sie haben Zahlen über die Rückstände zitiert. Ich kann Ihnen heute sagen: Ende 1993 hatten wir von den alten Austritten, also von den rückständigen, noch 3500 Fälle, und im Juni 1994 haben wir noch 1600. Das heisst: Wir haben von diesen Rückständen mehr als die Hälfte bereinigt Wir nützen die Gelegenheit, um zugleich die neuen Mitarbeiter für die andere Aufgabe zu trainieren, die nachher kommt, nämlich die

120 000 Dossiers im einzelnen zu kontrollieren. Bei den Austritten im Jahr 1994 - da hat es viele Austritte von Mitarbeitern gegeben, insbesondere vorzeitige Pensionierungen bei den PTT - haben wir heute einen Rückstand von etwa 100 bis 200, das scheint mir eine normale Zahl zu sein. Und bei den Eintritten können wir sagen, dass wir heute à jour sind. Ich muss Ihnen noch einmal sagen: Es ist sehr hart gearbeitet worden, und die Leute haben sehr viel geleistet. Ich muss auch noch einmal sagen: Bezüglich dieser Arbeit, die wir eingeleitet und unternommen haben, hat uns die Arbeitsgruppe nichts Zusätzliches gebracht - allerhöchstens zusätzliche Arbeit. In bezug auf die Privatisierung der PTT und den Deckungsgrad: Das sind eigentlich nicht so sehr Probleme, die die EVK betreffen, wenn man das im Umfeld der Rückstände usw. sieht Die EVK hat gemäss Statuten einen Deckungsgrad von zwei Dritteln (66,6 Prozent). Ich möchte heute nicht eine Vorlesung darüber halten, warum ich diese Übung nach wie vor als richtig ansehe. Es wurde auch eine Interpellation zu dieser Frage eingereicht, zu der ich dann wieder Stellung nehmen darf; ich erspare es mir heute, das zu tun. Wesentlich ist natürlich in diesem Bereich, dass es offensichtlich verschiedene Leute gibt, die zum Beitragsprimat übergehen möchten. Ich muss es noch einmal sagen: Insgesamt hat dieses Freizügigkeitsgesetz zu einer Desolidarisierung geführt Jeder muss für sich selber sorgen, da gibt es kein Erbarmen. Das ist an sich nicht die Idee einer Versicherung und vielleicht auch nicht unbedingt die Idee einer Sozialversicherung. Zum letzten Punkt, zu den Verlusten: Ich kenne diese Zahlen nicht, die der Herr Kommissionsreferent der GPK angeführt -- 10 of 12 -Interpellation Reymond 646 13 juin 1994 hat Ich würde nicht ausschliessen, dass vielleicht in einzelnen Fällen, weil keine Kontrolle bestanden hat, weil das nicht aufeinander abgestimmt war, zuwenig oder vielleicht auch zuviel abgezogen worden ist. Diese Fragen werden wir in jedem einzelnen Fall im Verlauf eines Jahres untersuchen, weil wir jedes einzelne Dossier daraufhin untersuchen, ob die Angaben übereinstimmen. Aber wir können die Garantie geben: Es wird nichts ausbezahlt, auch beim Austritt nicht, ohne dass es von Hand definitiv überprüft worden ist. Diese Garantie kann ich Ihnen geben. Deshalb sind 20 bis 50 Millionen Franken eine Vorstellung, die ich aufgrund meiner Anschauung nicht teilen kann. Ich muss sagen: So langsam habe ich auch eine kleine Ahnung von Pensionskassen. Ich kümmere mich in der letzten Zeit auch sehr intensiv um diese Pensionskasse. Wir werden weitere Fortschritte machen. Wir werden aber auch gewisse zusätzliche Dinge tun müssen. #ST# 94.3016 Motion FK-SR Änderung des Finanzhaushaltgesetzes. Rechnungsmässige Verselbständigung der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) Motion CdF-CE Révision de la loi sur les finances de la Confédération. Indépendance des comptes de la Caisse fédérale d'assurance (CFA) Wortlaut der Motion vom 8. Februar 1994 Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes zu unterbreiten, damit die vollständige rechnungsmässige Verselbständigung der Sonderrechnung der Eidgenössischen Versicherungskasse in bezug auf die Rechnung der Eidgenossenschaft spätestens mit dem Voranschlag 1997 verwirklicht werden kann. Texte de la motion du 8 février 1994 Le Conseil fédéral est invité à soumettre aux Chambres fédérales une révision de la loi sur les finances de la Confédération, en vue de réaliser l'indépendance des comptes de la Caisse fédérale d'assurance par rapport aux comptes de la Confédération, au plus tard dans le cadre du budget 1997. Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Ich kann mich sehr kurz fassen: Es geht um die rechnungsmässige Behandlung der EVK in der Staatsrechnung des Bundes. Aus ökonomischer Sicht gehört die EVK nicht zum Sektor der öffentlichen Haushalte, sondern zum Bereich der privaten Sozialversicherungen. Der von der EVK erzielte Einnahmenüberschuss ist mithin keine öffentliche Einnahme, sondern Ausfluss des für die zweite Säule massgeblichen Kapitaldeckungsverfahrens, nach welchem künftige Rentenleistungen durch Vorfinanzierung sicherzustellen sind. Es ist daher fachlich nicht richtig, wenn der Einnahmenüberschuss der EVK die Finanzrechnung des Bundes im entsprechenden Umfang verbessert. Das Ergebnis der Staatsrechnung wird in dieser Situation regelmässig zu gut dargestellt In der Erfolgsrechnung, die die Vermögensverschiebungen wiedergibt, erfolgt allerdings eine entsprechende Korrektur. Das wird jedoch kaum entsprechend wahrgenommen. Mit der Motion will die Finanzkommission den Bundesrat beauftragen, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes zu unterbreiten, damit die vollständige rechnungsmässige Verselbständigung der Sonderrechnung der Eidgenössischen Versicherungskasse in bezug auf die Rechnung der Eidgenossenschaft spätestens mit dem Voranschlag 1997 gewährleistet ist. Der Zeitpunkt 1997 wird deshalb gewählt, weil dannzumal eine grundlegende Sanierung der SBB-Finanzen vorgenommen werden soll. Dann kann man diese Bereinigung in einem Zug machen. Namens der Finanzkommission beantrage ich Ihnen, die Motion zu überweisen. Stich Otto, Bundespräsident: Der Bundesrat ist um so mehr bereit, diese Motion entgegenzunehmen, als wir das darin Verlangte vom Finanzdepartement her selber vorgeschlagen haben. Das System, das wir damit korrigieren, haben wir im Zusammenhang mit Vereda nur eingeführt, weil es das Parlament verlangte. Jetzt korrigieren wir das zurück. Die Korrektur erfolgt, wie der Sprecher der Finanzkommission es erwähnte, 1997 zusammen mit der Sanierung der SBB. Das wird für die Bundesfinanzen eine teure Geschichte werden. Hier wird wenigstens in bezug auf die Altlasten Transparenz hergestellt. Transparenz bei zukünftigen Lasten ist im Moment noch nicht gefragt. Überwiesen - Transmis #ST# 94.3050 Interpellation Reymond MWSt-Verordnung. Aufrechterhaltung der Rolle der Schweiz im Edelsteinhandel Ordonnance sur la TVA. Sauvegarde de la place de la Suisse dans le négoce des pierres précieuses Wortlaut der Interpellation vom 28. Februar 1994 Der Edelsteinhandel und die damit verbundenen Tätigkeiten sind in der Schweiz von beträchtlicher Bedeutung. Während jedoch in unserem Lande im allgemeinen die Rohstoffimporte relativ gering sind und die Industrie sich aufgrund einer hohen Wertschöpfung entwickelte, verhält es sich bei den Edelsteinen umgekehrt: Hier ist die Schweiz ein Zentrum des Handels; die Edelsteine, deren Wert sehr hoch ist, werden alle eingeführt Wenn nun, wie es der Entwurf der Mehrwertsteuer-Verordnung vorsieht, die Mehrwertsteuer direkt bei der Einfuhr von Edelsteinen und Perlen fällig wird, ergeben sich daraus so beträchtliche, ja unerträgliche finanzielle Belastungen, dass die entsprechenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ihre heutige starke Position innerhalb der internationalen Konkurrenz kaum mehr beibehalten können. Gewisse Länder der Europäischen Union haben es verstanden, angesichts solcher Probleme bei der Mehrwertsteuer einen Ausgleich zwischen den Bestimmungen der Gemeinschaft und der Wahrung der Eigeninteressen ihrer Märkte zu finden. Dies geschah entweder über Steuerbefreiungen oder über die Erstreckung der Zahlungsfristen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass in der Schweiz zwar vor allem der Handel von Bedeutung ist, dass aber die Exporte in diesem Bereich 95 Prozent des Werts der Importe ausmachen; im Falle der Rohdiamanten, deren Handel von einem renommierten Unternehmen in Luzern betrieben wird, sogar

100 Prozent Beim Handel dieser Erzeugnisse, die im Ausland gekauft werden und wieder dorthin zurückkehren, werden die Erträge der Mehrwertsteuer also nicht von grosser Bedeutung sein. Angesichts der Wichtigkeit dieses Handels im Inland frage ich den Bundesrat an, ob er nicht der Ansicht ist, dass es unerlässlich ist, die betroffenen Firmen von der unverzüglichen Bezahlung der Mehrwertsteuer auf den Einfuhren von Edelsteinen im Zeitpunkt ihrer Einfuhr zu befreien; selbstverständlich müsste -- 11 of 12 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation FK-SR Beziehungen der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) zu den grossen Regiebetrieben Interpellation CdF-CE Relations de la Caisse fédérale d'assurance (CFA) avec les grandes régies In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3015 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 13.06.1994 - 17:15 Date Data Seite 636-646 Page Pagina Ref. No 20 024 335 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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