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Entscheid

94-3037

Verwaltungsbehörden 14.03.1995 94.3037

14. März 1995Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Wichtig ist im vorliegenden Zusammenhang die allgemeine Definition der steuerlich massgeblichen und damit abzugsfähigen Berufskosten. Als solche bezeichnet Artikel 1 der genannten Verordnung des EFD die «Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen». Im Lichte dieses allgemeinen Grundsatzes werden sodann die einzelnen Kategorien der Berufskosten näher geregelt, so in Artikel 7 der Verordnung über die in der Motion angesprochenen «übrigen Berufskosten». Als solche gelten «die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw.»

3.

Das Bundesgericht hat es in seiner Rechtsprechung zum Beschluss über die direkte Bundessteuer bisher stets abgelehnt, Kosten der Kinderbetreuung als Berufskosten zum Abzug zuzulassen (BGE vom 17.3.1986 in Archiv für Schweiz. Abgaberecht 56, 371; BGE vom 30.10.1991, in «Steuer Revue» 1993, 181). Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand sind auch nach ausdrücklicher Bestimmung von Artikel 34 Buchstabe a DBG nicht abziehbar. Zu den nicht abziehbaren sogenannten Lebenshaltungskosten gehören insbesondere die eigentlichen Haushaltungsausgaben, d. h. die Ausgaben für die Ernährung, die Wohnung und Bekleidung, aber auch die Aufwendungen für Haushaltungshilfen, Haushälterinnen, Kinderschwestern usw.

4.

Die heute bestehende klare Abgrenzung der Gewinnungskosten von den Lebenshaltungskosten wäre bei Einführung eines Abzuges für Kinderbetreuung in Frage gestellt Es müsste zudem in Kauf genommen werden, dass sich aus der Anwendung eines solchen Abzuges in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten und Ungleichbehandlungen ergeben würden. Denn ein Abzug für Kinderbetreuung dürfte selbstredend nicht auf Fälle der Betreuung von Kindern in Kinderkrippen beschränkt werden, sondern wäre auch dort zuzugestehen, wo eine Haushaltshilfe beschäftigt wird. Im letzteren Fall müsste eine Aufteilung der Kosten geprüft und vorgenommen werden, da eine Haushalthilfe neben einer allfälligen Kinderbetreuung noch andere Tätigkeiten verrichtet Aus Gründen der Rechtsgleichheit wäre der Abzug auch den Selbständigerwerbenden und in denjenigen Fällen zu gewähren, wo jemand ohne Salär im Betrieb des Ehepartners mitarbeitet Ferner dürfte es aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung unumgänglich werden, insbesondere denjenigen Personen einen nämlichen Abzug zuzugestehen, die wegen ihrer Erwerbstätigkeit die Pflege eines Familienangehörigen gegen Bezahlung einer Drittperson übertragen müssen.

5.

Weiter bleibt zu bedenken, dass aufgrund des verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrages die Abzüge im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden aufeinander abgestimmt sind. Änderungen im einen Gesetz ziehen aber stets auch die entsprechenden Änderungen im anderen Gesetz nach sich. Vor allem aber sind solche Modifikationen von Verfassung wegen nicht ohne Mitwirkung der Kantone zulässig.

6.

Die Einführung eines Abzuges für die Kinderbetreuung hätte Steuerausfälle zur Folge. Bezogen auf die Veranlagungsperiode 1995/96 (Fälligkeitsjahre 1996/97) Hessen sie sich bei der direkten Bundessteuer wie folgt beziffern: Unter der Annahme, dass die Zweiverdienerehepaare und die Einelternfamilien für die Betreuung einen Abzug von 3000 Franken pro Kind beanspruchen würden, ergäben sich unter Berücksichtigung der geschätzten, gesamtschweizerisch zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für den Bund Steuerausfälle von rund 35 Millionen Franken. Bei einem Abzug von 5000 Franken würden unter den gleichen Voraussetzungen Ausfälle von rund 55 Millionen Franken resultieren. Bei Abzügen von 8000 Franken bzw. 10 000 Franken würden sich die Ausfälle auf 85 Millionen bzw. 110 Millionen Franken erhöhen, bei Abzügen von 12000 Franken bzw. 15000 Franken auf 125 Millionen bzw. 160 Millionen Franken. Die effektiv anfallenden Kosten - diese sollen ja nach der Absicht der Motionärin zum Abzug berechtigen -, liegen im Mittel für öffentliche Tagesheime und Kinderkrippen nicht unter 5000 Franken pro Kind und Jahr. Bei höheren Einkommen können sie durchaus auch 15 000 Franken ausmachen. Wenn jedoch die Betreuung nicht in einem Kinderheim, sondern in der Familie selber durch eine privat angestellte Person erfolgte, würden die entsprechenden Lohnkosten in der Regel weit mehr als 15 000 Franken betragen.

7.

Ein einfacher Weg für die Abgeltung von Kosten der Kinderbetreuung könnte allenfalls in einer grosszügigeren Festlegung des Kinderabzuges liegen, der allen Familien - unabhängig von einer Eigen- oder Fremdbetreuung der Kinder unterschiedslos zugute käme. So vorab auch jenen Familien, die sich bewusst dafür entscheiden, dass einer der beiden Elternteile - allein oder alternierend - sich persönlich der Kinderbetreuung widmet und damit während einer gewissen Zeit ganz oder teilweise auf die Berufsausübung verzichtet Die direkte Bundessteuer sieht in der Veranlagungsperiode 1993/94 bereits einen Kinderabzug von 4700 Franken pro Kind vor; nur zwei Kantone kennen in ihrem Steuergesetz einen höheren Abzug. Würde dieser Sozialabzug um 500 Franken erhöht, entstünden bei der direkten Bundessteuer Ausfälle von 60 Millionen Franken, bei einer Anhebung um 1000 Franken solche von 120 Millionen Franken.

8.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über die direkte Bundessteuer erst auf den 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, nachdem es vom Parlament nach langjährigen, eingehenden Beratungen am 14. Dezember 1990 verabschiedet wurde. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen und eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche den Auftrag erhalten soll, das System der Familienbesteuerung (s. dazu auch die Motion Frick 93.3586 vom 8.12.1993) unter dem Gesichtspunkt der in den beiden Vorstössen vorgebrachten Anliegen zu überprüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Spoerry Vreni (R, ZH): Mit meiner Motion möchte ich erreichen, dass die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten in Zukunft fiskalisch als Gewinnungskosten beurteilt und damit in einem gewissen Umfang vom Einkommen absetzbar werden. Das Steuerrecht unterscheidet bekanntlich zwischen den sogenannten Lebenshaltungskosten, die nicht vom Einkommen abziehbar sind, und den sogenannten Gewinnungskosten, die steuerlich berücksichtigt werden. Gewinnungskosten sind Aufwendungen, welche als Folge der Berufsausübung anfallen und - soweit sie nachgewiesen werden - deshalb vom Einkommen abgesetzt werden können. Die Kosten für die Betreuung von Kindern galten bislang in der Praxis als Lebenshaltungskosten, und zwar auch dann, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit standen. Nun scheint sich ein Umschwung abzuzeichnen: Die -- 2 of 4 -14. März 1995 N 615 Motion Spoerry Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich wertet die Betreuung der Kinder als unerlässliche Voraussetzung für ausserhäusliche Berufstätigkeit, und zwar sowohl bei Alleinerziehenden als auch bei Ehepaaren. Damit gibt sie den dadurch anfallenden Aufwendungen den Charakter von Gewinnungskosten. Mein Ziel ist, diese zeitgerechte Betrachtungsweise auch im Bundessteuerrecht zu verankern. Der Bundesrat ist nun aber nicht bereit, meinen Vorstoss als Motion anzunehmen. Er verlangt die Umwandlung in ein Postulat Ich kann mich diesem Wunsch nicht anschliessen. Ich möchte nicht, dass das berechtigte Anliegen in einer Schublade verschwindet und auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben wird. Die Argumentation des Bundesrates vermag mich zudem auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Zunächst befürchtet er Steuerausfälle in einer geschätzten Höhe von 35 bis 55 Millionen Franken. Man kann dieses Problem allerdings auch anders betrachten: Nur wenn ein Steuerpflichtiger mit kleinen Kindern Auslagen für die Kinderbetreuung tätigt, kann überhaupt ein Einkommen anfallen, das nachher vom Fiskus besteuert werden kann. Dünn ist im weiteren das Argument des Bundesrates, man müsste bei gut verdienenden Steuerpflichtigen, welche sich eine Betreuung ihrer Kinder durch eine privat angestellte Person leisten können, sehr hohe Abzüge gewähren. Es ist völlig klar, dass der zugelassene Abzug auf einem bestimmten Betrag plafoniert werden müsste. Wer mehr ausgibt, kann dafür keine steuerliche Berücksichtigung beanspruchen. Das ist auch für andere, bereits bestehende Abzüge eingespielte Regel. Des weiteren führt der Bundesrat aus, dass es einfacher wäre, anstelle der Anerkennung von Kosten für die berufsbedingte Betreuung von noch unselbständigen kleinen Kindern generell den Kinderabzug für alle zu erhöhen. Diese Einschätzung geht aber am Problem vorbei und würde zu noch höheren Ausfällen führen. Der generelle Kinderabzug kommt allen Steuerpflichtigen ohne Nachweis zugute. Er berücksichtigt, dass die Erziehung von Kindern generell Kosten verursacht Deshalb gilt er unabhängig vom Alter der Kinder für alle Steuerpflichtigen mit oder ohne Berufstätigkeit gleichermassen. Eine berufsbedingte Betreuung von Kindern ist aber nur dann erforderlich, wenn in dieser Zeit ein steuerpflichtiges Einkommen erarbeitet wird und die Kinder noch zu klein sind, um allein gelassen zu werden. Das bedeutet, dass die entsprechenden Auslagen, anders als beim allgemeinen Kinderabzug, belegt werden müssten. Die Abzüge haben also keine Giesskannenwirkung. Die Anerkennung der nachgewiesenen Auslagen für die Kinderbetreuung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ist nicht mehr und nicht weniger als die Gleichbehandlung von Auslagen, die einem Steuerpflichtigen anfallen, damit er seine Berufstätigkeit überhaupt ausüben kann. Es ist wirklich nicht einzusehen, warum die Wegkosten zwischen einem privat gewählten Wohnort und dem Arbeitsplatz als Gewinnungskosten anerkannt werden, die unerlässlich notwendige Betreuung kleiner Kinder jedoch nicht als solche Gewinnungskosten gelten soll, obwohl ohne diese Kosten eine Berufstätigkeit schlicht unmöglich wäre. Ich bitte Sie um die Unterstützung meines Vorstosses in der Form der Motion, damit diese längst fällige Frage endlich angegangen werden kann. Stich Otto, Bundesrat: Ich bitte Sie, auch diese Motion in ein Postulat umzuwandeln. Wir sind uns bewusst, dass hier Probleme bestehen. Ich möchte Sie aber daran erinnern, dass das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer per 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist. Ausgehend von einer Botschaft aus dem Jahre 1983 ist es vom Parlament 1990 gutgeheissen worden. Dabei muss ich betonen, dass wir gerade in dieser Hinsicht bei der Besteuerung der Familien, der Kinder und der Alleinstehenden mit Kindern unendliche Schwierigkeiten gehabt haben, uns auf eine einigermassen vertretbare Lösung zu einigen. Denn es ist auch eine Frage des sozialen Ausgleichs gegenüber anderen. Das muss man auch sehen. Wir stellen uns eher einen höheren Kinderabzug vor. Wir glauben, dass das eine gerechtere Lösung ist Denn: Kann man beispielsweise solche Kosten auch entschädigen, wenn die Frau im eigenen Geschäft an Ort und Stelle mitarbeitet? Wenn das möglich ist, haben wir überhaupt keine Kontrolle mehr, dann kann man für alle oder für sehr viele diesen Abzug geltend machen, ohne dass man bei jenen, die sich das nicht leisten können, eine Steuererleichterung schafft Prüfen müsste man, ob der Kinderabzug nicht erhöht werden müsste. In einer Hinsicht, Frau Spoerry, bin ich mit Ihnen völlig einverstanden. Es ist unsinnig, die Wegkosten als Gewinnungskosten anzuführen. Die sollte man abschaffen. Aber man sollte nicht noch neue Gewinnungskosten einführen. Sie sollten immer auch eines bedenken: Es ist sehr, sehr schön, sich für höhere Abzüge bei Steuergesetzen einzusetzen, aber die Konsequenz ist die, dass nachher der Tarif steigt Das ist wieder nur negativ. Ich bitte Sie also, die Motion als Postulat zu überweisen. Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion 87 Stimmen Dagegen 16 Stimmen Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr La séance est levée à 13 h 00 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Spoerry Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten Motion Spoerry Frais liés à la garde des enfants. Transformation en frais d'obtention du revenu In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 07 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3037 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 613-615 Page Pagina Ref. No 20 025 424 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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