94-3058
Verwaltungsbehörden 17.06.1994 94.3058
17. Juni 1994Deutsch9 min
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17. Juni 1994 N 1199 Interpellation Keller Rudolf Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Schweiz besitzt ein fortschrittliches Tierschutzgesetz. Die schweizerischen Tierschutzauflagen gelten jedoch nicht für in die Schweiz importierte tierische Produkte. Aus diesem Grund gelangen eine Reihe von ausländischen Produkten in den Handel und Verkauf, bei deren Erzeugung die schweizerischen Tierschutzvorschriften krass missachtet werden (zum Beispiel Eier, Fleisch, Stopfleberprodukte, Froschschenkel und weitere). Gegenüber unseren Bauern, die tierschutzkonform produzieren, ist die Konkurrenzierung durch solche Produkte höchst unfair. Das Tierschutzgesetz gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Bedingungen an Importprodukte zu knüpfen. Die Schweiz sollte nicht länger zulassen, dass ihre Bauern durch tierschutzwidrige Importe konkurrenziert werden und ihretierschützerischen Bestrebungen durch tierschutzwidrige Importe torpediert werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 25. Mai 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 25 mail 994 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 94.3102 Postulat Eymann Christoph Förderung des kombinierten Verkehrs Encouragement des transports combinés Wortlaut des Postulates vom 15. März 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Möglichkeiten zur Förderung des kombinierten Verkehrs zu prüfen: - Schaffung eines trinationalen Umschlagzentrums Strasse/ Schiene und Rheinschiff/Schiene im Räume Rheinhafen Basel/Weil am Rhein für Container, Wechselaufbauten und Sattelanhänger, kombiniert mit einer leistungsfähigen Verladestation für die «rollende Landstrasse»; -Gewährung des «free access» auf dem schweizerischen Schienennetz für in- und ausländische Kombi-Verkehrsgesellschaften; - Förderung des Wettbewerbs im kombinierten Verkehr und Abbau allfälliger bestehender Wettbewerbsverzerrungen; - aktive Teilnahme der Schweiz an Forschungsprogrammen der EU im Bereich des kombinierten Verkehrs (z. B. Projekt «Smart Intermodal European Transfer»). Texte du postulat du 15 mars 1994 Dans le cadre de l'encouragement des transports combinés, le Conseil fédéral est invité à examiner les possibilités de mise en oeuvre des mesures suivantes: -création, dans la région port de Bâle/Weil am Rhein, d'un centre de transbordement international route/rail et voie navigable (Rhin) - rail pour conteneurs, caissons mobiles et semiremorques; ce centre comprendrait notamment un poste de chargement pour le ferroutage accompagné («autoroute roulante»); - libre accès au réseau ferroviaire suisse pour les entreprises de transports combinés tant suisses qu'étrangères; - création d'une véritable situation de concurrence dans le domaine des transports combinés, notamment par l'élimination des distorsions encore susceptibles de fausser le marché; - participation active de la Suisse aux programmes de recherche engagés par l'Union européenne dans le domaine des transports combinés (p. ex., le projet intitulé «Smart Intermodal European Transfer»). Mitunterzeichner - Cosignataires: Eggly, Graber, Gros Jean-Michel, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Poncet, Sandoz, Scheurer Rémy, Schweingruber, Wanner, Weder Hansjürg, Wick, Wyss Paul (14) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Annahme der Alpen-Initiative zwingt die Schweiz zu einer Verlagerung des Strassenverkehrs auf die Schiene. In diesem Zusammenhang braucht es auch neue, dafür speziell konzipierte Terminals. Rasches handeln und Vorbereitungsmassnahmen, um auf die neuen Bedingungen einzugehen, sind angezeigt Dafür sind Kapazitäten in bereits bestehenden oder noch zu planenden Anlagen bereitzustellen. Basel und die Nordwestschweiz haben traditionellerweise und auch historisch bedingt stets eine wichtige Rolle als Verkehrsknotenpunkt gespielt Dies zeigt sich insbesondere auch durch die für die Region volkswirtschaftlich grosse Bedeutung des Transport- und Speditionsgewerbes. Es drängt sich deshalb heute auf, auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt-unter Einbezug der Rheinschiffahrt und der Regio Basiliensis - das Modell einer multimodalen Verkehrsdrehscheibe zu realisieren. Für die diesbezügliche Trägerschaft, welche zum Beispiel gemischtwirtschaftlich auszugestalten wäre, könnten unter Umständen die internationalen Zusammenarbeitsabkommen mit Frankreich und der BRD oder der Staatsvertrag mit Frankreich betreffend den Euro-Airport Basel als Grundlage herangezogen werden. Der Bundesrat sollte auch die Realisierung analoger Modelle in den Kantonen Genf und Tessin prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 18. Mai 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 18 mai 1994 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 94.3058 Interpellation Keller Rudolf Unsichere Ferienregionen. Informationspflicht Régions touristiques dangereuses. Obligation d'informer Wortlaut der Interpellation vom 1. März 1994 Es gibt in unserer Welt Ferienregionen, die infolge gewalttätiger Aktionen gegen Touristinnen und Touristen nicht (mehr) als sicher bezeichnet werden können. Als Beispiele seien hier die Türkei, Algerien oder Ägypten aufgeführt. Aber auch in anderen Ländern, Regionen und Städten kam es in letzter Zeit vermehrt zu Übergriffen oder gar Anschlägen gegen Reisende oder Tourismuseinrichtungen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wieweit Behörden und allenfalls Reiseveranstalter vorsorglich Empfehlungen und Warnungen für Reisende abgeben sollen oder müssen. Ich frage deshalb den Bundesrat:
Erwägungen
1.
Aufgrund welcher gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen ist der Bund verpflichtet, an Reisende Verhaltensregeln, Empfehlungen oder Warnungen abzugeben?
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Interpellation Zwygart 1200 N 17juin1994
2.
Wieweit sind Reiseveranstalter verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden auf oben beschriebene Gefahrenmomente aufmerksam zu machen? Wird das in genügendem Masse getan?
3.
Bestehen in bezug auf die für viele attraktiven Reiseziele Algerien, Ägypten und Türkei momentan Probleme?
4.
Ist die Informationspflicht über spezielle Gefahrenmomente genügend, oder ist es angezeigt, Vorschriften und Massnahmen zum Schütze unserer ins Ausland reisenden Touristinnen und Touristen zu verstärken? Texte de l'interpellation du 1er mars 1994 II existe, sur notre planète, des régions touristiques qui, en raison d'actes de violence perpétrés contre des touristes, ne peuvent (plus) être qualifiées de sûres. C'est notamment le cas de la Turquie, de l'Algérie ou de l'Egypte. Mais ces derniers temps, de nombreux autres pays, régions ou villes ont aussi connu une recrudescence d'attaques ou même d'attentats visant des voyageurs ou des installations touristiques. A cet égard, on peut se demander dans quelle mesure les autorités et, le cas échéant, les voyagistes sont censés donner, voire obligés de donner, des recommandations et des avertissements à leurs clients. C'est pourquoi je pose les questions suivantes au Conseil fédéral:
1.
En vertu de quelles dispositions légales ou autres la Confédération est-elle obligée de donner aux voyageurs des recommandations, des avertissements ou des consignes quant au comportement à adopter?
2.
Dans quelle mesure les voyagistes sont-ils obligés de signaler à leurs clients des facteurs de risque tels que ceux que je viens de décrire? Le font-ils suffisamment?
3.
Y a-t-il en ce moment des problèmes en Algérie, Egypte et Turquie, destinations qui attirent de nombreux touristes?
4.
L'obligation d'informer les voyageurs concernant des facteurs de risque particuliers est-elle suffisante, ou serait-il judicieux de renforcer les prescriptions et les mesures destinées à protéger nos touristes qui se rendent à l'étranger? Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1994
1.
Gesetzliche Grundlagen für Informationspflicht des Bundes Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die den Bund verpflichten, an Reisende Verhaltensregeln, Empfehlungen und Warnungen abzugeben. Es gehört jedoch zu den grundsätzlichen Aufgaben eines Aussenministeriums, im Ausland weilende Bürgerinnen und Bürger innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen. Als präventive Massnahme orientiert das EDA Touristinnen und Touristen direkt oder indirekt über Verhaltensregeln und mögliche Gefahren am ausländischen Ferienort. Das Departement stützt sich dabei auf Artikel 5 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sowie auf Artikel 16, 17 und 20 des Reglements des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967.
2.
Informationspflicht der Reiseveranstalter Das Leitbild des Schweizerischen Reisebüro-Verbandes sowie die branchenbezogene Sorgfaltspflicht verlangen von den Reiseveranstaltern, ihre Kundinnen und Kunden auf allfällige Gefahrenmomente aufmerksam zu machen. Seriöse Veranstalter halten sich an den «Ehrenkodex» und informieren über bestehende oder voraussehbare Gefahren an den angebotenen Destinationen. Eine gesetzliche Informationspflicht besteht nicht Der Bund sieht sich daher nicht in der Lage zu beurteilen, ob alle Reiseveranstalter dem Gebot der Branche in genügendem Masse nachkommen. Selbstverständlich gehört es auch zur eigenen Verantwortung eines jeden Touristen, sich überallfällige Gefahren zu erkundigen.
3.
Probleme in bezug auf attraktive Reiseziele Auslandreisen sind durchwegs mit Risiken verbunden. Erhöhte Gefahrensituationen bestehen zurzeit in Teilen des ehemaligen Jugoslawien, in Teilen des vorderen Orients, in der Türkei, in Ägypten, Algerien und zahlreichen Ländern von Afrika Reisende in Florida/USA, Haiti, Kolumbien und Peru gehen Risiken ein, wenn sie Verhaltensregeln oder Warnungen missachten. Abgesehen von den eingangs namentlich genannten Ländern können Gefahrenmomente fast überall sehr kurzfristig auftreten und wieder verschwinden.
4.
Umfang der Informationspflicht Das EDA und seine Auslandsvertretungen stellen den Reiseveranstaltern, den angegliederten Institutionen der Reisebranche sowie den Touristinnen, Touristen und Geschäftsleuten einen permanenten telefonischen Informationsdienst über ausländische Reiseziele mit Risikosituationen zur Verfügung. Im weiteren ist das EDA Herausgeber eines Ratgebers mit praktischen Hinweisen für die Vorbereitung und Durchführung der Ferienreise. Über besonders risikoreiche Regionen oder Länder gibt es Merkblätter ab. Periodisch werden Ratschläge und Verhaltensregeln über die Medien verbreitet Eigenberichte von Radio, Fernsehen und der Presse sind weitere nützliche Informationsquellen, die jedem verantwortlichen Reisenden zur Verfügung stehen. Der Bundesrat ist der Ansicht, die Information und Beratung der Touristinnen und Touristen seien voll gewährleistet, so dass sich Vorschriften und Massnahmen erübrigen. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 94.3147 Interpellation Zwygart Visumzwang für Angehörige baltischer Staaten Ressortissants des Etats baltes. Suppression des visas d'entrée Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1994 Wie stellt sich der Bundesrat zu folgenden Fragen:
1.
Ist dem Bundesrat bekannt, wo Russland die - leider - erst teilweise aus dem Baltikum abgezogenen Besatzungstruppen konzentriert?
2.
Welche sicherheitspolitischen Überlegungen für Europa und die Schweiz hat der Bundesrat über das undurchsichtige Verhalten Russlands im Baltikum angestellt?
3.
Ist der Bundesrat bereit, den baltischen Republiken zum Beispiel im Rahmen von Europarat und KSZE in Minderheitenfragen Verständnis in dem Sinne entgegenzubringen, dass die nach 1940 eingeschleusten Russen keine «autochthone Minderheit» sind und darum der Europarat und die KSZE ihre Ansichten zur Minderheitengesetzgebung situationsgerecht vorzutragen haben?
4.
Ist der Bundesrat bereit, jetzt die Initiative zu ergreifen, um zwischen der Schweiz einerseits und den baltischen Staaten andererseits völlige Visumfreiheit herzustellen? Falls nicht, woran wäre die Visumfreiheit zu binden, und wann ist mit dieser zu rechnen? Texte de l'interpellation du 18 mars 1994 Je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:
1.
Le Conseil fédéral sait-il où la Russie concentre les troupes d'occupation qu'elle n'a malheureusement retirées qu'en partie des pays Baltes?
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Keller Rudolf Unsichere Ferienregionen. Informationspflicht Interpellation Keller Rudolf Régions touristiques dangereuses. Obligation d'informer In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3058 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1994 - 08:00 Date Data Seite 1199-1200 Page Pagina Ref. No 20 024 198 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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