94-3064
Verwaltungsbehörden 17.06.1994 94.3064
17. Juni 1994Deutsch11 min
Source admin.ch
17. Juni 1994 1231 Interpellation Reimann Maximilian #ST# 94.3064 Interpellation Reimann Maximilian Auswirkungen des Gatt-Abkommens auf die schweizerische Raumplanung Aménagement du territoire. Incidences de l'Accord du Gatt Wortlaut der Interpellation vom 1. März 1994 Der Agrarteil des um die Uruguay-Runde erweiterten Gatt-Abkommens verlangt von der Schweiz, die Versorgungsbasis des Landes vermehrt auf den internationalen Agrarhandel auszurichten. Dadurch muss zwangsläufig das Produktionsvolumen der schweizerischen Landwirtschaft gesenkt werden, was nicht ohne Auswirkungen auf den gesetzlichen Mindestbestand an Fruchtfolgeflächen bleiben dürfte. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:
Erwägungen
1.
Sind die Bestimmungen über die geltenden Nutzungspläne, insbesondere was die Bauzonen (Art. 15 des Raumplanungsgesetzes, RPG) und die Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) anbetrifft, als Folge des erweiterten Gatt-Abkommens nicht einer grundsätzlichen Neubeurteilung zu unterziehen und den veränderten Bedürfnissen anzupassen?
2.
Teilt der Bundesrat die Meinung des Interpellanten, dass Redimensionierungen von Bauzonen mit dem ausschliesslichen oder überwiegenden Argument der Sicherung der Fruchtfolgeflächen im Lichte des Gatt-Abkommens nicht mehr zeitgemäss sind und unterlassen werden sollten?
3. Ist der Bundesrat gewillt, die in seinem Kompetenzbereich stehenden Amtsstellen anzuweisen, mindestens bis zum definitiven Entscheid über die Motion Miesch (93.3596) vom 13. Dezember 1993 betreffend Revision von Artikel 15 RPG zwecks «Sicherstellung eines ausreichenden Baulandangebotes» von weiterem Auszonungsdruck Abstand zu nehmen? Texfe de l'interpellation du 1er mars 1994 Aux termes de l'accord sur l'agriculture issu de l'Uruguay Round, l'approvisionnement de la Suisse dépendra davantage du marché agricole international. La production nationale diminuera donc forcément, ce qui pourrait avoir des conséquences sur la surface minimale d'assolement fixée par la loi. A ce propos, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes.
3. Ist der Bundesrat gewillt, die in seinem Kompetenzbereich stehenden Amtsstellen anzuweisen, mindestens bis zum definitiven Entscheid über die Motion Miesch (93.3596) vom 13. Dezember 1993 betreffend Revision von Artikel 15 RPG zwecks «Sicherstellung eines ausreichenden Baulandangebotes» von weiterem Auszonungsdruck Abstand zu nehmen? Texfe de l'interpellation du 1er mars 1994 Aux termes de l'accord sur l'agriculture issu de l'Uruguay Round, l'approvisionnement de la Suisse dépendra davantage du marché agricole international. La production nationale diminuera donc forcément, ce qui pourrait avoir des conséquences sur la surface minimale d'assolement fixée par la loi. A ce propos, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes.
1. Ne faut-il pas revoir fondamentalement, en fonction des nouveaux Accords du Gatt, la réglementation des plans d'affectation, notamment en ce qui concerne les zones à bâtir (art 15 de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire, LAT) et les zones agricoles (art 16 LAT), pour l'adapter à la nouvelle donne?
2. Il me semble qu'à la lumière des Accords du Gatt, il n'est plus de mise aujourd'hui de redimensionner les zones à bâtir avec comme seul argument ou comme principale motivation le souci de préserver les surfaces d'assolement Le Conseil fédéral partage-t-il cet avis?
3. Le Conseil fédéral serait-il disposé à ordonner aux services qui relèvent de sa compétence de ne pas céder aux pressions en faveur des déclassements de zone, au moins jusqu'à ce que tombe une décision définitive sur la motion Miesch (93.3596) du 13 décembre 1993, qui demandait que l'on révise l'article 15 LAT afin de permettre «aux cantons d'offrir suffisamment de terrains à bâtir»? Mitunterzeichner-Cosignataires: Fischer-Hägglingen, Miesch, Müller (3) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 mai 1994
1. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG). Dabei ist das Anliegen der Rechtssicherheit von raumplanerischen Festlegungen zu berücksichtigen. Nutzungspläne sollen im Interesse der Rechtssicherheit vor allem für die betroffenen Grundeigentümer nicht alle zwei, drei Jahre angepasst werden. Die vom Agrarabkommen vorgesehene, beschränkte Agrarmarktöffnung muss sich nicht zwingend auf die Nutzflächen und die Produktionsvolumen auswirken, da diese insbesondere von anderen Faktoren wie Produktivitätssteigerung, Preisentwicklung, Strukturanpassungeh, Nutzintensität und Exportmöglichkeiten abhängen. Das Gatt-Abkommen hat keine direkten Auswirkungen auf die Grosse der Bauzonen. Die Dimensionierung der Bauzonen orientiert sich an den langfristig ausgerichteten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung. Den massgeblichen Rahmen für die Dimensionierung der kommunalen Bauzonen setzt namentlich die kantonale Richtplanung mit der Festlegung der erwünschten räumlichen Entwicklung. Dabei sind die natürlichen Gegebenheiten sowie die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft zu berücksichtigen. Je grösser die Bauzonen, desto mehr stellt sich die Frage nach der Finanzierbarkeit des Betriebs und des Unterhalts der Infrastruktur. Die Grosse der bereits erschlossenen oder innert kurzer Zeit erschliessbaren Bauzonen, die Millionen von Quadratmetern nicht belegter Büroflächen sowie die vielfältigen Möglichkeiten der intensiveren Nutzung bereits überbauter Gebiete stellen zurzeit eine beträchtliche Raum- und Nutzungsreserve dar, die noch sehrgrossen Nachfragesteigerungen zu genügen vermag. Diese bestehenden, noch unausgeschöpften Nutzungskapazitäten verursachen hohe Kosten und belasten damit auch die Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaft. Eine Neubeurteilung der Nutzungspläne, insbesondere der Bauzonen, drängt sich angesichts der vorhandenen, noch ungenutzten Kapazitäten keineswegs auf. Die veränderten Bedürfnisse der Landwirtschaft aufgrund nationaler und internationaler Entwicklungen waren bereits Anlass für die eidgenössischen Räte, mit der Motion Zimmerli vom 3. Oktober 1990 den Auftrag für eine angepasste Umschreibung der Landwirtschaftszone zu erteilen. Die dafür eingesetzte Expertenkommission hat vor kurzem ihre Ergebnisse vorgestellt. Dabei ist ersichtlich geworden, dass den Anliegen der Motion Rechnung getragen wird. Der Bundesrat beabsichtigt, noch in diesem Sommer entsprechende Vorschläge für eine Teilrevision des RPG in die Vernehmlassung zu schicken. Die schweizerische Volkswirtschaft ist durch den verstärkten internationalen Wettbewerb grundsätzlich gefordert, die Lebensqualität für Bevölkerung und die Standortvoraussetzungen für die Wirtschaft zu verbessern. Zu dieser Herausforderung gehört nicht nur die Ausschöpfung der vorhandenen Nutzungsflexibilitäten bei der bestehenden Bausubstanz und den Baulandreserven, sondern auch die Sorgfalt im Umgang mit dem Lebensraum. Diese umfassenden raumplanerischen Zielsetzungen sind langfristiger Art und nicht der sich rasch ändernden Tagespolitik zugänglich.
2. Redimensionierungen von Bauzonen können sich allenfalls dann ergeben, wenn grundsätzlich veränderte Verhältnisse eine Überprüfung der Nutzungspläne notwendig machen. In der Regel ist der Auslöser für eine Anpassung aber die zu grosse Bauzone und nicht die zu kleine Landwirtschaftszone. Ob eine Bauzone zu gross ist, ergibt sich aus den Zielen und Vorgaben der kantonalen und kommunalen Planung, dem Willen der Bevölkerung und den Randbedingungen des RPG. Die Nutzungsplanung ist zudem ausschliesslich Sache der Kantone; sie haben die Raumplanung zu schaffen. Bei den Fruchtfolgeflächen (FFF) handelt es sich um die qualitativ bestgeeigneten, ackerfähigen Produktionsflächen unseres Landes. Es ist grundsätzlich immer richtig, zum besten Boden Sorge zu tragen. Mit den stetig zunehmenden ökologischen Belastungen und den weltweiten Verlusten an landwirt-- 1 of 3 -Interpellation Aguet 1232 N 17 juin 1994 schaftlichen Nutzflächen bleibt die Sicherung der FFF das vorrangige Ziel einer langfristig orientierten, vorausschauenden Politik. Soweit die FFF für die Ernährungssicherung zu dienen haben, ist es nicht erforderlich, dass diese Flächen heute schon für die intensive landwirtschaftliche Produktion genutzt werden. Es ist gerade ein Merkmal dieser Massnahme, dass sie ihre Wirkung erst dann entfalten muss, wenn tatsächlich mehr Nahrungsmittelkalorien auf unserem eigenen Boden zu erzeugen sind. Aus diesem Grunde ist es nicht gerechtfertigt, das Ausmass der FFF auf die Bedürfnisse der heutigen Welthandelslage auszurichten oder gar zu redimensionieren. FFF sind überwiegend in der Landwirtschaftszone. Diese Landwirtschaftszone hat nach RPG auch weiteren Zwecken zu dienen, so der Trennung von Siedlungsgebieten, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraumes, dem Schutz der Grundwassergebiete sowie dem ökologischen Ausgleich. Die Zuweisung von Gebieten in eine Landwirtschaftszone muss deshalb immer im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung erfolgen. Eine Redimensionierung von Bauzonen ausschliesslich oder überwiegend aus Gründen der Sicherung der FFF wäre deshalb einseitig und widerspräche dem raumplanerischen Gebot des Interessenausgleichs. In der Praxis wird übrigens die Landwirtschaftszone in der Regel durch die Bauzonen bestimmt und nicht umgekehrt
3. Die Motion Miesch (93.3596) hat zum Ziel, die Bauzonen zu erweitern. Bauzonenreserven und Nutzungsreserven innerhalb von Bauzonen sind gesamtschweizerisch mehr als ausreichend vorhanden. Lokal können die Verhältnisse allerdings unterschiedlich sein. Die Kantone und Gemeinden sind jedoch in der Regel in der Lage, auch kommende bauliche Nutzungsbedürfnisse zu befriedigen. Ob die Baulandeigentümer hingegen auch bereit sind, das vom Gemeinwesen erschlossene Bauland auf den Markt zu bringen oder selber zu überbauen, ist allerdings ein anderes - und nach Ansicht des Bundesrates bisher leider noch nicht gelöstes - Problem. Es gibt neben planungsrechtlichen durchaus auch marktwirtschaftliche Instrumente, um das Baulandangebot zu verflüssigen. Der Bundesrat hat keine Anordnung zu Auszonungen erteilt Er wird dies in Respektierung der gegebenen Zuständigkeiten auch in Zukunft nicht tun. Er wäre dazu auch gar nicht in der Lage, gibt es doch für ihn keine Möglichkeit, Nutzungspläne der Gemeinden zu überprüfen. Der Bundesrat wird dem Parlament demnächst eine erste Teilrevision des RPG vorschlagen, die es dem Grundeigentümer gestatten soll, sein Bauland selber zu erschliessen, wenn die Gemeinde säumig ist Gleichzeitig sollen im Rahmen der (geringen) Möglichkeiten des Bundes auch Vorgaben für die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren erlassen werden. Darüber hinaus sieht der Bundesrat, entsprechend seinen Anstrengungen zur Deregulierung, keine weiteren Massnahmen zur Verflüssigung des Baulandmarktes mehr vor. Präsidentin: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt und verlangt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen Verschoben - Renvoyé offensichtliche Mehrheit Minderheit #ST# 94.3092 Interpellation Aguet Gesellige Anlässe beim Militär. Finanzierung Financement des «boums» de l'armée Wortlaut der Interpellation vom 9. März 1994 Der Bundesrat und die eidgenössischen Räte haben beschlossen, die Armee zu reorganisieren und die Milliarden, die sie ausgibt, vor allem für hochentwickeltes Ausrüstungsmaterial - besonders berühmt ist der F/A-18 - einzusetzen. Ist das Grund genug, dass die Armee bei den Gemeinden auf Betteltour geht, um kleinere und grössere Feste zu organisieren? So wird sich Oberstdivisionär Philippe Zeller nächstens von seiner Division verabschieden müssen. Die ihm unterstellten Wehrmänner werden auf die Panzerbrigaden 1 und 2 aufgeteilt Damit die epochalen Leistungen der Mechanisierten Division 1 in der Geschichte verankert bleiben (....) und ihr Geist die Schlachtkommandos überdauert, sind für den 3. Dezembergrosse Feierlichkeiten angesagt Die Ausgaben für die Feierlichkeiten übersteigen die finanziellen Mittel, die der Division zur Verfügung stehen. Die Gemeinden, in denen die Soldaten dieser Division ihre Steuern zahlen, sind darum mit einem Schreiben vom 14. Januar zur Kasse gebeten worden. Diese Einladung scheint mir fehl am Platz, und ich stelle deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Stützt sich der Kommandant der Mechanisierten Division 1 auf eine gängige Praxis, wenn er bei den Gemeinden betteln geht, um ein Abschiedsfest zu organisieren?
2. Müssen die Gemeinden in ihr Budget eine Rubrik «Militär» oder «Landesverteidigung» aufnehmen, falls sich solche Begehren, auch im Gefolge der Reorganisation der Armee, häufen?
3. Die angesagte Veranstaltung wird als wichtig eingestuft Wie wird sie aussehen?
4. Werden die Soldaten eingeladen, oder ist es nichts weiter als ein Treffen für Offiziere?
5. Wie hoch ist das Budget der Veranstaltung, und welches sind die Gratisdienstleistungen, welche die Armee und allfällige andere Sponsoren für das Fest erbringen?
6. Welche bleibenden, die Geschichte prägenden Leistungen hinterlässt die Mechanisierte Division 1?
7. Welches ist der Geist, der die künftigen Schlachtkommandos überdauern soll? Texte de l'interpellation du 9 mars 1994 Le Conseil fédéral et les Chambres ont décidé de réorganiser l'armée et de consacrer les milliards qu'elle dépense prioritairement à des équipements sophistiqués dont les plus célèbres sont les F/A-18. Est-ce une raison suffisante pour que l'armée se fasse mendiante et s'adresse aux communes pour organiser ses grandes et petites «boums»? Ainsi le divisionnaire Philippe Zeller va devoir lâcher sa division et les hommes qui sont sous son commandement seront répartis dans les brigades blindées 1 et 2. Afin que l'empreinte de la division mécanisée 1 demeure gravée dans l'histoire (....) et que son esprit survive aux ordres de bataille, une grande cérémonie est prévue pour le 3 décembre. L'investissement dépasse les moyens financiers à disposition de la division. Les communes où les citoyens soldats de cette division paient leurs impôts sont donc priées de passer à la caisse par une lettre du 14 janvier dernier. Cette demande me semble abusive, et je pose dès lors au Conseil fédéral les questions suivantes:
1. Est-ce en référence à une pratique généralisée que le commandant de la division mécanisée 1 se permet de quémander des appuis financiers auprès des communes pour organiser une fête d'adieu?
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Reimann Maximilian Auswirkungen des Gatt-Abkommens auf die schweizerische Raumplanung Interpellation Reimann Maximilian Aménagement du territoire. Incidences de l'Accord du Gatt In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3064 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1994 - 08:00 Date Data Seite 1231-1232 Page Pagina Ref. No 20 024 224 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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