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Entscheid

94-3074

Verwaltungsbehörden 17.06.1994 94.3074

17. Juni 1994Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Wie hoch schätzt der Bundesrat die Folgekosten der Chronifizierung psychosomatischer Leiden ein (durch Arbeitsausfälle, Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, IV-Renten usw.)?

2.

Sieht der Bundesrat praktische Möglichkeiten, diesem Sachverhalt mit präventiv wirksamen Massnahmen entgegenzusteuern?

3.

Wie kann erreicht werden, dass Krankmeldungen und Diagnosen von psychosomatisch Kranken von den Vertrauensärzten der Krankenkassen und schliesslich der IV nicht erst zu einem Zeitpunkt begutachtet werden, in dem in der Regel bereits ein chronisches Leiden und damit Invalidität bzw. dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehen?

4.

Müssen die ärztliche Ausbildung und insbesondere die Weiterbildung zum Arzt für Innere Medizin FMH mit dem Ziel einer psychosomatischen Zusatzkompetenz ergänzt werden?

5.

Wie soll bzw. kann die IV künftig zu präventiv (statt nur reaktiv) wirksamen Massnahmen ermächtigt und befähigt werden, um ihrem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gerecht werden zu können und zu verhindern, dass die Zahl psychosomatisch Krankerweiterhin so anwächst?

6.

Ist der Bundesrat bereit, in dem Sinne auf die Kantone einzuwirken, dass sie mehr psychosomatisch und psychosozial orientierte Therapieangebote bereitstellen? Texfe de l'interpellation du 2 mars 1994 Ces dernières années, le nombre de rentes Al versées pour cause de maladie a fortement augmenté. La progression est particulièrement frappante dans le cas des rentes versées pour cause de troubles psychiques ou psychosomatiques: de 1987 à 1992, cette catégorie avait déjà enregistré la plus forte augmentation des rentes Al versées pour cause de maladie. En 1993, cette tendance s'est encore renforcée. En réponse à l'interpellation Nabholz du 8 octobre 1993, le Conseil fédéral se borne à faire un rapprochement avec le chômage de longue durée. Or, des scientifiques ont souligné que l'évolution précitée avait encore d'autres causes (résultats du PNR 26B; Dr K Müller dans la «NZZ» du 22.12.93). Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1.

A combien le Conseil fédéral évalue-t-il les coûts consécutifs à des maladies psychosomatiques devenues chroniques (absentéisme, recours à des prestations médicales, rentes Al, etc.)?

2.

Le Conseil fédéral entrevoit-il des mesures efficaces à titre préventif qui permettraient de remédier à cette situation?

3.

Comment peut-on faire en sorte que les médecins-conseil des caisses-maladie puis, de l'Ai, procèdent à une expertise des avis de maladie et des diagnostics de troubles psychosomatiques avant que le mal chronique et, par là même, l'invalidité ou l'incapacité de travail permanente soient déjà entrés dans les faits?

4.

La formation médicale et, notamment, la spécialisation en médecine interne FMH doivent-elles être complétées de manière à comprendre la connaissance des maladies psychosomatiques?

5.

Comment pourrait-on faire en sorte que l'Ai soit dorénavant habilitée et apte à prendre des mesures efficaces qui soient préventives (et non plus seulement «ré-actives») afin qu'elle puisse pleinement appliquer le principe de l'insertion avant la rente et éviter que le nombre des malades psychosomatiques ne continue à croître?

6.

Le Conseil fédéral est-il prêt à influer sur les cantons de manière à ce qu'ils offrent plus de thérapies à orientation psychosomatique et psychosociale? Mitunterzeichner-Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, Borei François, Bundi, Danuser, de Dardel, Eggenberger, Goll, Haering Binder, Herczog, Jeanprêtre, Jöri, Ledergerber, Leemann, MeyerTheo, Rechsteiner, Strahm Rudolf, Ziegler Jean (18) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bundesrat reagiert auf die wachsenden Defizite der IV nur mit einer Erhöhung der Beitragssätze. Mit Ursachenforschung und daran anknüpfenden Präventivmassnahmen Hesse sich auch etwas gegen den Kostenanstieg tun. Unter anderem trägt der Mangel an psychosomatisch und psychosozial orientierten Therapieangeboten von Kantonen (im stationären Gesundheitswesen) und niedergelassenen Ärzten (im ambulanten Gesundheitswesen) zur wachsenden Belastung von Bund und Versicherten bei und unterläuft auch den Grundsatz der IV «Eingliederung vor Rente». Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom30. Mail994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 mai 1994

1.

Auch wenn der Begriff «psychosomatische Leiden» nicht eindeutig definiert werden kann, ist heute unbestritten, dass neben somalischen auch psychische und psychosoziale Faktoren für die Krankheitsentstehung und -entwicklung relevant

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Interpellation Hafner Ursula 1220 N 17 juin 1994 sein können. So kann hinter beinahe jeder vordergründig somatischen Krankheit ein wichtiger psychischer oder psychosozialer Faktor stehen. Dies gilt insbesondere für Krankheiten aus dem rheumatischen Formenkreis, für chronische Atemwegerkrankungen (Asthma bronchiale), chronische Darmerkrankungen (Colitis ulcerosa, Magenulcera), aber auch für Herz-/Kreislauferkrankungen und Beschwerden nach Unfällen. Dieses Wechselspiel zwischen somalischen, psychischen und sozialen Faktoren bei chronischen Leiden macht Schätzungen über Folgekosten, insbesondere was die Arbeitsausfälle und die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen anbetrifft, zu einem heiklen und bis heute noch nicht befriedigend gelösten Unterfangen. Ein weiterer erschwerender Faktor ist die dezentrale Struktur des Gesundheitswesens in der Schweiz. Im Bereich der Invalidenversicherung lassen sich immerhin gewisse Tendenzen erkennen. So haben die Rentenfälle aufgrund psychischer Erkrankungen und solcher der Knochen und Bewegungsorgane in den Jahren 1986 bis 1991 am stärksten zugenommen. Aufgrund von Studien eines Nationalfondsprojektes darf angenommen werden, dass sich gerade hinter der zweiten Gruppe eine grosse Zahl psychosomatisch beeinflusster Krankheitsverläufe verbergen.

2. Der Bundesrat erkennt grundsätzlich die Notwendigkeit an, der Zunahme psychosomatischer Faktoren, die zu chronischen Krankheitsverläufen führen, zu begegnen. Zweifellos muss der Erforschung der Ursachen erhöhtes Gewicht beigemessen werden. Dem Bund steht hierzu das Instrument des Nationalfonds zur Verfügung. Zu den wichtigen exogenen Faktoren wie Umwelteinflüsse und soziale Stressoren gesellt sich das Versagen der zur Verfügung stehenden Bewältigungsstrategien des Individuums bei Überforderung. Die Prävention psychosomatischer Krankheiten muss deshalb einerseits an den «Umweltfaktoren» ansetzen (sog. Verhältnisprävention, beispielsweise Reduktion der Arbeitslosigkeit), andererseits die individuelle Kompetenz zur Bewältigung von Stress und Belastung verbessern (Verhaltensprävention, beispielsweise durch Vermittlung geeigneter Entspannungstechniken). In gewissen Bereichen (Aids, Drogen) wird in der Prävention mit Bundesmitteln dieser doppelte, gesellschaftliche und individuelle Ansatz verfolgt Allerdings fehlt zurzeit eine genügende gesetzliche Grundlage, die es dem Bund erlauben würde, über die Bereiche der Infektionskrankheiten und des Strahlenschutzes hinaus in der Krankheitsverhütung aktiv zu werden. Immerhin laufen derzeit verwaltungsintern Vorarbeiten für eine Totalrevision des Epidemiengesetzes, die diesem gesetzgeberischen Defizit Rechnung tragen wird. Das neue, am 18. März 1994 verabschiedete Krankenversicherungsgesetz enthält in Artikel 19f. die notwendigen Bestimmungen, die es dem Bund erlauben, die Massnahmen zur Förderung der Gesundheit bzw. Verhütung von Krankheiten zu beeinflussen.

2. Der Bundesrat erkennt grundsätzlich die Notwendigkeit an, der Zunahme psychosomatischer Faktoren, die zu chronischen Krankheitsverläufen führen, zu begegnen. Zweifellos muss der Erforschung der Ursachen erhöhtes Gewicht beigemessen werden. Dem Bund steht hierzu das Instrument des Nationalfonds zur Verfügung. Zu den wichtigen exogenen Faktoren wie Umwelteinflüsse und soziale Stressoren gesellt sich das Versagen der zur Verfügung stehenden Bewältigungsstrategien des Individuums bei Überforderung. Die Prävention psychosomatischer Krankheiten muss deshalb einerseits an den «Umweltfaktoren» ansetzen (sog. Verhältnisprävention, beispielsweise Reduktion der Arbeitslosigkeit), andererseits die individuelle Kompetenz zur Bewältigung von Stress und Belastung verbessern (Verhaltensprävention, beispielsweise durch Vermittlung geeigneter Entspannungstechniken). In gewissen Bereichen (Aids, Drogen) wird in der Prävention mit Bundesmitteln dieser doppelte, gesellschaftliche und individuelle Ansatz verfolgt Allerdings fehlt zurzeit eine genügende gesetzliche Grundlage, die es dem Bund erlauben würde, über die Bereiche der Infektionskrankheiten und des Strahlenschutzes hinaus in der Krankheitsverhütung aktiv zu werden. Immerhin laufen derzeit verwaltungsintern Vorarbeiten für eine Totalrevision des Epidemiengesetzes, die diesem gesetzgeberischen Defizit Rechnung tragen wird. Das neue, am 18. März 1994 verabschiedete Krankenversicherungsgesetz enthält in Artikel 19f. die notwendigen Bestimmungen, die es dem Bund erlauben, die Massnahmen zur Förderung der Gesundheit bzw. Verhütung von Krankheiten zu beeinflussen.

3. Der Bundesrat teilt die Ansicht der Interpellantin, dass die frühzeitige Berücksichtigung psychosomatischer Faktoren in der Regel finanziell weit günstiger ist als der traditionelle Weg über die zahlreichen somalischen Untersuchungsmethoden. Im Rahmen des sich in der heutigen Medizin zunehmend durchselzenden umfassenden, ganzheillichen Modells eines «biopsychosozialen» Gesundheitsbegriffes ist es notwendig, dass der psychische und soziale Hintergrund jedes einzelnen Palienlen und jeder einzelnen Palienlin von Anfang an in die Untersuchung einbezogen und ernsl genommen wird. Dies sollte in erster Linie Aufgabe der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sein. Die vertrauensärzllichen Dienste sowohl der Krankenversicherung als auch der Invalidenversicherung hatten bisher in erster Linie die Aufgabe, die Versicherer über die Leistungspflicht und die Festsetzung bzw. Begründung einer Vergütung zu beraten. Es ist indes in Anbetracht der postulierten Erfordernisse notwendig, dass auch sie vermehrt und frühzeitig in den diagnostischen Entscheidungsprozess einbezogen werden. Auch dazu enthält das neue Krankenversicherungsgesetz in Artikel 57 die notwendigen Bestimmungen. Insbesondere gibt Absatz 8 dem Bund die Möglichkeit, auf die Weiterbildung der Vertrauensärzte und -ärztinnen Einfluss zu nehmen. Bei der Invalidenversicherung ist im Rahmen der bestehenden Bestimmungen darauf zu achten, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgt, in welchem eine Einflussnahme auf den Verlauf der Krankheit noch möglich ist

4. Die Ziele der Grundausbildung derÄrzte und Ärztinnen sind in der Verordnung über die Prüfung für Ärzte und Ärztinnen festgelegt. Die Gestaltung der Ausbildung liegt in den Händen der medizinischen Fakultäten der kantonalen Hochschulen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Ziele periodisch zu überprüfen und anzupassen sind. Er begrüsst deshalb ausdrücklich die von der Schweizerischen Medizinischen Interfakultätskommission begonnenen Arbeiten an einer Ausbildungsreform (mit Einschluss der Ausbildungsziele). Seit 1982 figuriert die Disziplin «Psychosoziale Medizin» im Lehrplan des Medizinstudiums als Prüfungsfach. Darin werden die psychosomatischen Lehrinhalte während des Studiums vermittelt Inzwischen gibt es eine grosse Zahl von Spezialisten und Spezialistinnen, die in insgesamt 36 in einem nationalen Verzeichnis der psychosomatisch-psychotherapeutisch tätigen Abteilungen eingetragenen Institutionen tätig sind. Es ist innerhalb der Fachgesellschaften ein wachsender Konsens spürbar, dass psychosoziales Wissen und entsprechende Fertigkeiten zur ärztlichen Tätigkeit gehören. Der Bundesrat verfolgt diese Entwicklung aufmerksam, insbesondere was die Phase der spezialärztlichen Weiterbildung betrifft Letztere unterliegt der Weiterbildungsordnung (WBO), deren Grundsätze durch die Weiterbildungskonferenz festgelegt werden. Es ist deren Aufgabe und die des sie beratenden Organs, der Kommission für Weiter- und Fortbildung, für eine den zeit- und sachgemässen Erfordernissen der ärztlichen Berufsausübung angepasste Weiterbildung zu sorgen. Inzwischen ist die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz mit dem Antrag an den Bund herangetreten, eine staatliche Regelung der Weiterbildung der Medizinalberufe (inklusive Ausund Weiterbildung der Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie der nichtärztlichen Psychotherapeuten und -therapeutinnen) anzustreben. Eine vom Departement des Innern eingesetzte Arbeitsgruppe ist gegenwärtig daran, diesbezügliche Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

5. Die IV ist eine Versicherung, welche ihre Leistungen bei Eintritt der Invalidität erbringt Präventive Massnahmen sind im Rahmen des IV-Gesetzes nicht vorgesehen, eine Ermächtigung dazu ist also nur über eine Gesetzesänderung möglich. Der Bundesrat wird indessen die Problematik der Prävention innerhalb der IV-Gesetzgebung im Auge behalten. Sie wird mit Gegenstand künftiger Diskussionen um die Sozialversicherungsgesetzgebung sein.

6. Die Bereitstellung von Therapieangeboten liegt in der Kompetenz der Kantone. Zur Realisierung der notwendigen Verbesserungen ist deshalb die enge Zusammenarbeit von Bund und Kantonen notwendig. Der Bundesrat ist bestrebt, den Kantonen entsprechende Empfehlungen zu geben, die sich auf Forschungsergebnisse der Sozial- und Präventivmedizin der Hochschulen und des Schweizerischen Nationalfonds abstützen. Erklärung der Interpellantin: befriedigt Déclaration de l'interpellatrice: satisfaite -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Hafner Ursula Krankheitsbedingte IV-Renten Interpellation Hafner Ursula Allocation de rentes AI en cas de maladie In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3074 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1994 - 08:00 Date Data Seite 1219-1220 Page Pagina Ref. No 20 024 215 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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