94-3080
Verwaltungsbehörden 17.06.1994 94.3080
17. Juni 1994Deutsch11 min
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17. Juni 1994 N 1241 Interpellation Columberg Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 mail 994 In einem Staat, der sich zur Medienfreiheit bekennt, sie respektiert und befolgt, dürfen die Behörden Thema und Inhalt der von den Medien verbreiteten Informationen nicht festlegen. Gewiss können Indiskretionen die Arbeit der Behörden behindern, und sie verhindern oftmals eine offene, koordinierte Information der Öffentlichkeit In solchen Fällen können sie, weit davon entfernt, den legitimen Informationsbedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger zu genügen, die Wirklichkeit entstellen und die Öffentlichkeit verunsichern. Heutzutage geben sich die Journalisten nicht mehr damit zufrieden, diejenigen Informationen weiterzugeben, die ihnen die Behörden liefern wollen, sondern sie sind aufgrund von Recherchen und Nachforschungen in der Lage, ihren Lesern, Hörern oder Fernsehzuschauern diejenigen Informationen zu geben, denen sie ein öffentliches Interesse zuschreiben. In einer Informationsgesellschaft wie der unsrigen haben die Behörden das Informationsmonopol und die Macht verloren, darüber zu entscheiden, welche Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden sollen. Aufgrund dieser Sachlage haben die Journalisten mehr Verantwortung zu tragen, und es ist deshalb sehr wichtig, dass sie sich an die berufsethischen Regeln halten - Regeln, die der Presserat des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Journalisten folgendermassen umreisst: «Die Veröffentlichung geheimer oder vertraulicher Sachverhalte sollte nur stattfinden, wenn das Thema von öffentlicher Relevanz ist, aus guten Gründen sofort und nicht erst viel später publik werden soll, nicht bloss eine kurze Sperrfrist missachtet wird, die Information nicht durch Methoden wie Bestechung, Erpressung, Wanzen, Einbruch oder Diebstahl erworben wurde und keine äusserst wichtigen Interessen (z. B. schützenswerte Persönlichkeitsrechte, Geheimnisse der militärischen Landesverteidigung) tangiert sind.» Die Tatsache, dass diese Regeln nicht immer mit der gewünschten Strenge befolgt werden, rechtfertigt Sanktionen gegen die Journalisten noch keineswegs. Vielmehr ist es Sache der Behörden, sich weiterhin und verstärkt darum zu bemühen, Indiskretionen und ihre negativen Folgen zu verhindern. Es geht in erster Linie darum, eine offene, aktive und koordinierte Informationspolitik zu betreiben, aber auch um eine verstärkte Disziplin sowie die strikte Befolgung der Vertraulich-keitsregeln mit Sanktionen bei Zuwiderhandlungen. Es kann unter keinen Umständen hingenommen werden, dass dem Berufsgeheimnis unterstellte Personen den Medien Informationen oder vertrauliche Dokumente mit der Absicht zukommen lassen, eine politische Vorlage zu fördern oder zu torpedieren. Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat im einzelnen wie folgt Stellung: 1./2. Mit einer aktiven, offenen und rechtzeitigen Information will der Bundesrat die Erwartungen und Informationsansprüche der Öffentlichkeit noch besser befriedigen. Diese offenere Informationspolitik soll auch in der Phase der Entscheidungsfindung angewandt werden, damit es zu weniger Indiskretionen kommt. Gleichzeitig wird der Bundesrat vermehrt darauf achten, dass Leute, die über entsprechende Informationen und Dokumente verfügen, die Vertraulichkeit auch beachten. Er wird nicht zögern, gegen fehlbare Personen die nötigen Schritte einzuleiten.
Erwägungen
3.
Der Bundesrat kennt keinen einzigen Fall von Bestechungsversuchen oder gar Schmiergeldzahlungen von Medienschaffenden mit dem Ziel, vertrauliche Informationen zu erhalten. Ein solches Verhalten wäre sowohl in bezug auf die Journalisten als auch in bezug auf die anderen in Frage kommenden Personen äusserst schwerwiegend und würde strafrechtlich verfolgt Der Bundesrat teilt die Meinung des Interpellanten, dass Indiskretionen schwerwiegende Verfehlungen sind. Er ist deshalb bereit, das Mittel eines Entzugs der Akkreditierung gemäss den Verfahrensregeln in Artikel 11 in Erwägung zu ziehen; aber nur dann, wenn ein Journalist eine ihm gegenüber ausdrücklich als nicht zur Publikation bzw. Weiterverbreitung bestimmte Information veröffentlicht
4.
Ein Verbot des Zutritts zur Wandelhalle und zum Bundeshauscafe müsste von den zuständigen Instanzen des Parlaments beschlossen werden. Was die offiziellen Informationsräume betrifft, stehen diese gemäss Artikel 3 der Akkreditierungs-Verordnung allen Medienschaffenden offen, welche für in der Schweiz produzierte Medien berichten, unabhängig davon, ob sie akkreditiert sind oder über einen Zutrittsausweis verfügen.
5.
In den vergangenen Jahren zeigte sich, dass Ermittlungen betreffend Indiskretionen aus der Bundesverwaltung gegenüber den Medien oft von vornherein praktisch aussichtslos waren, weil der Kreis der in Betracht fallenden Bundesbediensteten regelmässig zu gross war. Das bestätigte sich letztmals 1993, als die Bundesanwaltschaft, welche auf Anzeige des Eidgenössischen Finanzdepartementes tätig wurde, trotz intensiver und aufwendiger Untersuchungsmassnahmen die Urheberschaft von Amtsgeheimnisverletzungen gegenüber zwei Presseorganen nicht ermitteln konnte. Neben der Durchführung von Strafverfahren in Fällen, in denen der Kreis der Geheimnisträger eng begrenzt ist, werden verwaltungsinterne Massnahmen zur Eindämmung von Indiskretionen geprüft Präsidentin: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt und verlangt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion 34 Stimmen Dagegen 28 Stimmen Verschoben - Renvoyé #ST# 94.3080 Interpellation Columberg Zulassungspraxis für Arbeitskräfte aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien Politique d'admission des travailleurs en provenance de l'ex-Yougoslavie Wortlaut der Interpellation vom 3. März 1994 Im Herbst 1991 hat der Bundesrat entschieden, das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien nicht mehr zu den traditionellen Rekrutierungsgebieten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zu zählen. Um Härten zu vermeiden, wurde eine Übergangsfrist von zwei bis drei Jahren eingeräumt Diese läuft am 1. November 1994 ab. Ab diesem Zeitpunkt besteht offenbar die Absicht, keine Arbeitsbewilligungen der Kategorie A an Staatsangehörige aus Ex-Jugoslawien zu erteilen. Der ursprüngliche Beschluss des Bundesrates und die Absicht, keine Arbeitsbewilligungen mehr zu erteilen, haben in weiten Kreisen aber viel Unwillen und Unverständnis hervorgerufen. Falls langjährige und voll integrierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien nicht mehr in der Schweiz arbeiten dürfen, würden sich enorme Schwierigkeiten für das Gastgewerbe und insbesondere für die Hôtellerie, aber auch für das Baugewerbe und die übrige Wirtschaft ergeben. Damit wären auch die wirtschaftlichen Bedingungen für verschiedene Regionen unseres Landes erheblich betroffen. Eine solche drastische Massnahme würde in Anbetracht der kriegerischen Auseinandersetzungen und der unbeschreiblichen Not in verschiedenen Republiken eine unver-- 1 of 3 -Interpellation Brügger Cyrill 1242 N 17 juin 1994 hältnismässige Härte für die schwer betroffenen Menschen bedeuten. Ein Arbeitsbewilligungsstopp ist auch aus humanitären und wirtschaftlichen Gründen nicht zu verantworten. Deshalb frage ich den Bundesrat an:
1.
ob er nicht auch der Auffassung ist, dass sich die Verhältnisse im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien seit der Beschlussfassung im Herbst 1991 grundlegend verändert haben und aus humanitären Gründen eine Überprüfung des damaligen Entscheides erfordern;
2.
ob er bereit ist, eine flexible, den humanitären Grundsätzen der Schweiz und den wirtschaftlichen Notwendigkeiten Rechnung tragende Übergangslösung zu treffen. Texte de l'interpellation du 3 mars 1994 En automne 1991, le Conseil fédéral a décidé d'exclure l'exYougoslavie des pays de recrutement traditionnels tels que les décrit l'article 8 de l'ordonnance limitant le nombre des étrangers (OLE). Pour éviter que ne se produisent des situations critiques, il a prévu une période transitoire de deux à trois ans, laquelle échoit le 1er novembre 1994. Il entend donc, de toute évidence, ne plus délivrer à partir de cette date de permis de travail de la catégorie A aux ressortissants des pays de l'exYougoslavie. L'arrêté du Conseil fédéral et son intention de ne plus accorder de permis de travail à ces personnes ont suscité incompréhension et mécontentement dans de larges milieux. En effet, si des personnes originaires de l'ex-Yougoslavie, ayant longtemps travaillé en Suisse où elles sont totalement intégrées, n'obtenaient plus de permis de travail, il en résulterait d'énormes difficultés pourtoute l'économie, notamment pour l'hôtellerie et le bâtiment L'activité économique de régions entières s'en trouverait ébranlée. Une mesure aussi draconienne pénaliserait d'autant plus ces individus qu'ils souffrent de la guerre et des pénuries incroyables qui sévissent dans plus d'une de ces républiques. C'est, pour des raisons humanitaires et économiques, faire preuve d'irresponsabilité que de ne plus leur accorder de permis de travail. Je pose donc au Conseil fédéral les deux questions suivantes:
1.
Ne pense-t-il pas comme moi que, depuis qu'il a adopté l'arrêté en question - soit en 1991 -, la situation a radicalement changé dans les pays de l'ex-Yougoslavie et qu'il doit, pour des raisons humanitaires, revoir sa décision?
2. Est-il disposé à adopter une solution transitoire qui soit souple et qui tienne compte des principes humanitaires de la Suisse et des impératifs économiques? Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Blatter, Bühler Simeon, Bürgi, Dormann, Engler, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Hari, Hildbrand, Loeb François, Neuenschwander, Oehler, Ruckstuhl, Rutishauser, Schmidhalter, Schnider, Seiler Hanspeter, Steinegger (20) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1994 Der Bundesrat hatinseinemBerichtvom15. Mai1991 zur Ausländer- und Flüchtlingspolitik dargelegt, dass gesamtwirtschaftliche, europa- und integrationspolitische Gründe eine Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber dem EU- und Efta-Raum als unumgänglich erscheinen lassen. Im Rahmen der schrittweisen Umsetzung des im Bericht für die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften vorgestellten Dreikreisemodells wurden mit Entscheid vom 23. September 1991 die Gebiete des ehemaligen Jugoslawien dem äusseren Kreis zugeordnet Personen mit Jahres- oder Niederlassungsbewilligungen sind von diesem Entscheid nicht betroffen.
2. Est-il disposé à adopter une solution transitoire qui soit souple et qui tienne compte des principes humanitaires de la Suisse et des impératifs économiques? Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Blatter, Bühler Simeon, Bürgi, Dormann, Engler, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Hari, Hildbrand, Loeb François, Neuenschwander, Oehler, Ruckstuhl, Rutishauser, Schmidhalter, Schnider, Seiler Hanspeter, Steinegger (20) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1994 Der Bundesrat hatinseinemBerichtvom15. Mai1991 zur Ausländer- und Flüchtlingspolitik dargelegt, dass gesamtwirtschaftliche, europa- und integrationspolitische Gründe eine Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber dem EU- und Efta-Raum als unumgänglich erscheinen lassen. Im Rahmen der schrittweisen Umsetzung des im Bericht für die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften vorgestellten Dreikreisemodells wurden mit Entscheid vom 23. September 1991 die Gebiete des ehemaligen Jugoslawien dem äusseren Kreis zugeordnet Personen mit Jahres- oder Niederlassungsbewilligungen sind von diesem Entscheid nicht betroffen.
1. Der Bundesrat ist im humanitären Bereich keinesfalls untätig geblieben. Nach der Zuordnung zum äusseren Kreis und der Einräumung einer Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Massnahme wurde jugoslawischen Arbeitskräften sowie Touristen und anderen Besuchern aus den Kriegsgebieten der Verbleib in der Schweiz über den Ablauf ihrer Bewilligungen hinaus bis auf weiteres grosszügig gestattet Ihren Ehegatten, Eltern und Kindern wurde zudem die Einreise ermöglicht Diese Sonderregelung für besonders gefährdete Gruppen wurde laufend den veränderten Verhältnissen angepasst Mit zusätzlichen, gezielten humanitären Aufnahmeaktionen zugunsten von Kriegsvertriebenen und ehemaligen Kriegsgefangenen sowie mit der Not- und Wiederaufbauhilfe des Schweizer Katastrophenhilfekorps vor Ort wird weiterhin aktiv und im Rahmen der Möglichkeiten unseres Landes zur Linderung des menschlichen Leides in den Gebieten des ehemaligen Jugoslawien beigetragen.
2. Am 31. Oktober 1994 läuft die im Entscheid vom 23. September 1991 gesetzte Übergangsfrist für die Zulassung von Arbeitskräften aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien aus. Aufgrund dessen dürften spätestens ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Bewilligungen mehr an Saisonniers aus diesem Gebiet erteilt werden. Der Bundesrat will vorerst jedoch von dieser restriktiven Massnahme absehen. Zum einen möchte er dadurch den betroffenen Arbeitnehmern aufgrund der gegenwärtigen schwierigen Lage in ihrem Herkunftsland entgegenkommen. Zum anderen trägt er gleichzeitig den aktuellen Gegebenheiten und den Schwierigkeiten bei der Anpassung der Rekrutierungspraxis der Saisonwirtschaft Rechnung. Der Bundesrat hat deshalb ein Massnahmenpaket in Aussicht genommen, welches vor einem definitiven Entscheid den Kantonen, den politischen Parteien sowie den Spitzenverbänden der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zur Vernehmlassung unterbreitet worden ist Die Möglichkeit zur ordentlichen Umwandlung von Saison- in Jahresbewilligungen soll bis Ende 1994 bestehenbleiben. Dies gestattet es den Saisonniers, die noch vordem Bundesratsbeschluss von 1991 in die Schweiz eingereist sind, bis dahin unter den bisherigen Voraussetzungen eine Jahresbewilligung mit Familiennachzug zu erhalten. Die übrigen Arbeitnehmer aus den Gebieten des ehemaligen Jugoslawien, die ordnungsgemäss zwischen dem 1. November 1993 und dem 31. Oktober 1994 mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz gearbeitet haben, sollen im Jahre 1995 nochmals Saisonbewilligungen erhalten können, danach grundsätzlich nicht mehr. Für Härtefälle ist dannzumal eine angemessene Regelung zu treffen. Präsidentin: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates nurteilweise befriedigt und verlangt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen Verschoben - Renvoyé offensichtliche Mehrheit Minderheit #ST# 94.3134 Interpellation Brügger Cyrill Umgehung des Wirtschaftsembargos gegen Serbien durch Schweizer Firmen Inobservation par des entreprises suisses de l'embargo économique contre la Serbie Wortlaut der Interpellation vom 17. März 1994 Offiziell hat die Schweiz im Juni 1992 die wirtschaftlichen Beziehungen mit Serbien unterbrochen und sich damit dem Wirtschaftsembargo der Uno angeschlossen. Meldungen zufolge versuchen Schweizer Firmen mit Erfolg, diese weltweit beachteten Wirtschaftssanktionen zu umgehen.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Columberg Zulassungspraxis für Arbeitskräfte aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien Interpellation Columberg Politique d'admission des travailleurs en provenance de l'exYougoslavie In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3080 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1994 - 08:00 Date Data Seite 1241-1242 Page Pagina Ref. No 20 024 232 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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