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Entscheid

94-3082

Verwaltungsbehörden 03.03.1994 94.3082

3. März 1994Deutsch23 min

Source admin.ch

Erwägungen

26.

Stimmen

3.

Stimmen #ST# 94.3082 Postulat FK-SR (93.078) Einsparungen bei der amtlichen Vermessung Postulat CdF-CE (93.078) Economies dans le domaine de la mensuration officielle Wortlaut des Postulates vom 8. Februar 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, gemeinsam mit den Kantonen das Projekt der amtlichen Vermessung grundlegend zu überprüfen bezüglich Effizienz, Kosten und Termine. Texte du postulat du 8 février 1994 Le Conseil fédéral est invité à réexaminer fondamentalement, avec les cantons, le projet de mensuration officielle quant à l'efficacité, les coûts et les délais. Coutau Gilbert (L, GE), rapporteur: En 1992, nous avons voté deux crédits d'engagement records. Ils portaient l'un et l'autre sur à peu près la même somme de 3,5 milliards de francs. Le premier est célèbre, puisqu'il portait sur les fameux avions de combat F/A-18, et ce crédit a entraîné toutes les péripéties que vous connaissez; il a même abouti aune votation populaire.

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Postulat CdF-CE 84 3 mars 1994 Le second, du même montant, est resté complètement ignoré de l'opinion publique et, pourtant, il comporte effectivement une somme à peu près équivalente. Il s'agit du grand programme de mensuration officielle. Nous avons déjà pu constater le début de la réalisation de ce programme, et il a semblé à la Commission des finances, à la faveur de l'examen de l'arrêté E que nous avons traité tout à l'heure, qu'il convenait d'examiner effectivement le déroulement de l'application de ce grand programme de mensuration. Il ne s'agit pas ici de mettre en doute la nécessité de ce programme, mais il s'agit de vérifier le bien-fondé de son application. C'est la raison pour laquelle nous vous demandons de soutenir le postulat de la Commission des finances qui demande que le grand programme de mensuration officielle fasse l'objet d'un réexamen fondamental avec, naturellement, l'appui et l'avis des cantons, pour en vérifier l'efficacité, les coûts et les délais de réalisation. Nous vous prions donc de transmettre ce postulat Präsident: Ich kann Ihnen mitteilen, dass der Bundesrat bereit ist, das Postulat entgegenzunehmen. Wird das Postulat aus der Mitte des Rates bestritten? Schmid Carlo (C, AI): Die Frage, ob ich dieses Postulat bestreite, geht etwas weit. Ich sehe einfach den Sinn des Postulates nicht ein. Herr Coutau, wir haben vor kurzem diese RAV-Geschichte hier in den Räten behandelt. Diese RAV-Geschichte enthielt einen Gesetzgebungsauftrag, der je nach Kanton mit einem Gesetz im formellen Sinn oder einem Grossratsbeschluss zu erfüllen war. Auf alle Fälle mussten wir in den Kantonen tätig werden. Wir werden z. B. in Appenzell Innerrhoden an der nächsten Landsgemeinde ein Gesetz über die amtliche Vermessung verabschieden. Diese Veranstaltung haben wir auf der Grundlage des geltenden Rechts gemacht. Ich sehe nun tatsächlich nicht, was der Sinn dieser Übung sein soll. Wenn Sie darauf hinauswollen, dass die ganzen Kostenstrukturen wieder neu zu verteilen sind, werden wir uns in den Kantonen tatsächlich die Frage stellen müssen, ob wir die ganze Übung abbrechen sollen oder nicht Dass wir vor das Volk gehen, Bundesgesetze vollziehen lassen zu einem Zeitpunkt, da sie noch kaum ein Jahr in Kraft sind, und dann das Parlament bereits wieder sagt: Marche arrière! - so ist das für uns keine sehr akzeptable Veranstaltung. Wenn Sie glauben, Gesetze so auf die Kantone «loslassen» zu können, dann täuschen Sie sich. Wir haben bestimmte Vorstellungen über die Subventionssätze usw. gehabt Wenn diese in Frage gestellt werden, dann werden wir es unterlassen, dieses Gesetz überhaupt zu vollziehen. Präsident: Die ausserordentliche Situation zwingt mich, ein Wort dazu zu sagen. Ich war Präsident jener Kommission, welche diesen Bundesbeschluss vorberaten hatte. Deshalb erlaube ich mir, kurz klärend in die Debatte einzugreifen. Wir haben in diesem Bundesbeschluss seinerzeit nur den Kostenverteilerfestgelegtund nicht den Kredit. Den Kostenverteiler haben wir soeben mit dem Bundesbeschluss E abgeändert. Die Anforderungen an die Vermessung nach der RAV werden vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt. Das ganze Vermessungsverfahren bestimmt der Bundesrat, und damit auch die Kosten mit dem Umfang der Vermessung. Das Postulat zielt demnach auf die Änderung einer Verordnung ab. Die Form des Postulates ist in diesem Sinne statthaft. Schule Kurt (R, SH): Herr Jagmetti hat bereits einen Teil der Antwort gegeben, und es ist noch einmal zu unterstreichen: Wir wollen nicht an der Kostenverteilung rütteln, wie sie im Rahmen der Revision der amtlichen Vermessung und jetzt bei diesen Sanierungsmassnahmen beschlossen worden ist Wir wollen, dass man diese amtliche Vermessung nochmals auf ihre Effizienz hin überprüft. Es sind auch von Fachkreisen erhebliche Vorbehalte angebracht worden, weil es Einsparungsmöglichkeiten in derGrössenordnung von einem Drittel gäbe. Es gibt ein Pilotprojekt für Nidwaiden, das mit grossem Erfolg durchgeführt worden ist. Es hat gezeigt, dass man hier, wenn man die möglichen technischen Mittel ausschöpft, erhebliche Kosten einsparen kann. Dann ist diese Übung auf einen Zeithorizont angelegt, der in die Jahrzehnte geht. Wir haben heute, nach 90 Jahren Zivilgesetzbuch und Einführung der amtlichen Vermessung, noch etwa einen Drittel unseres Landes nicht amtlich vermessen. Der Bundesrat hat uns seinerzeit in Aussicht gestellt, dass man die amtliche Vermessung in den nächsten 30 Jahren abschliessen sollte. Ob das überhaupt nötig ist? Auch diese Frage scheint uns prüfenswert. Es geht um einen Kostenrahmen in der Höhe von 3,5 Milliarden Franken über die nächsten 30 Jahre, und davon trägt der Bund etwa einen Drittel. Diese 3,5 Milliarden Franken sind es wohl wert-sieentsprechendem Aufwand für die seinerzeitige Flugzeugbeschaffung, die im Schweizervolk stark und emotionalisiert diskutiert worden ist -, dass wir auch hier bei der amtlichen Vermessung prüfen, ob diese Kosten in der jetzigen Zeit in dieser Kadenz anfallen müssen oder ob wir diese Aufgabe nicht effizienter und billiger und in der zeitlichen Verteilung vielleicht anders lösen können. Darum geht es der Finanzkommission. Angesichts der von uns bei der Verabschiedung der Revision der amtlichen Vermessung verkannten Dimensionen ist diese Überprüfung angebracht. Ich empfehle Ihnen, das Postulat zu überweisen. Schmid Carlo (C, AI): Ich stelle den Antrag, das Postulat nicht zu überweisen, denn offensichtlich reden wir hier von zwei verschiedenen Dingen. Die amtliche Vermessung ist das eine. Was Herr Schule jetzt anführt und was erhebliche Kosten verursacht, das sind die sogenannten Landinformationssysteme (LIS). Da sind die Kantone überhaupt nicht verpflichtet, solche anzubieten. Was wir tun müssen, ist, die amtliche Vermessung, die RAV, sicherstellen, und alles andere ist in der Kompetenz der Kantone. Ich glaube, in der jetzigen Finanzsituation werden sich alle Kantone auf diesen verschiedenen Ebenen zurückhalten, auf denen sie tätig sein könnten, die auch noch interessant wären z. B. zu wissen, welche Höhenquoten das Haus A im Katasterplan B bei der Parzelle 102 hat. Das sind doch Spielereien; das kann man machen; aber wer macht das schon! Ich glaube, da müssen wir den Kantonen nichts vorschreiben. Aber wenn Sie dieses Postulat überweisen, dann schaffen Sie in den Kantonen eine Unsicherheit, ob es nicht doch um mehr als die LIS geht, nämlich auch um die RAV. Hier sind wir gesetzlich gebunden; hier haben wir auch unsere Kostenverteiler erhalten, auf die wir jetzt - übrigens im Rahmen der Sanierungsmassnahmen einhellig von den Kantonen akzeptiert, soweit ich weiss - gebaut haben. Wenn Sie das wieder in Frage stellen oder mindestens die Möglichkeit schaffen, dass das wieder in Frage gestellt wird, dann bin ich der Auffassung, dass dies für das Ganze ein schlechter Start ist. Dann sollten Sie eine Motion machen, um das Ganze wieder zurückzuführen. Coutau Gilbert (L, GE), rapporteur: Monsieur le Président, je vous remercie d'avoir clarifié - par votre intervention de tout à l'heure - la portée de ce postulat que vous avez bien comprise, mieux semble-t-il que M. Schmid Carlo. Je vous propose, au nom de la Commission des finances, de soutenir ce postulat J'insiste sur le fait que c'est avec le concours des cantons que le Conseil fédéral est chargé d'examiner la situation. Il ne s'agit pas du tout de remettre en cause l'objectif de ce programme, mais nous avons eu l'impression que sa réalisation pourrait se faire dans des conditions plus rationnelles, non en remettant en cause les obligations des cantons, mais en examinant de quelle façon la relation coût/bénéfice qui est à la base de cette réalisation est effectivement optimale. C'est ce que nous demandons au Conseil fédéral. Nous ne voulons pas des modifications légales qui auraient entraîné à ce moment-là une motion. C'est un postulat, je vous demande de le transmettre.

Postulat CdF-CE 84 3 mars 1994 Le second, du même montant, est resté complètement ignoré de l'opinion publique et, pourtant, il comporte effectivement une somme à peu près équivalente. Il s'agit du grand programme de mensuration officielle. Nous avons déjà pu constater le début de la réalisation de ce programme, et il a semblé à la Commission des finances, à la faveur de l'examen de l'arrêté E que nous avons traité tout à l'heure, qu'il convenait d'examiner effectivement le déroulement de l'application de ce grand programme de mensuration. Il ne s'agit pas ici de mettre en doute la nécessité de ce programme, mais il s'agit de vérifier le bien-fondé de son application. C'est la raison pour laquelle nous vous demandons de soutenir le postulat de la Commission des finances qui demande que le grand programme de mensuration officielle fasse l'objet d'un réexamen fondamental avec, naturellement, l'appui et l'avis des cantons, pour en vérifier l'efficacité, les coûts et les délais de réalisation. Nous vous prions donc de transmettre ce postulat Präsident: Ich kann Ihnen mitteilen, dass der Bundesrat bereit ist, das Postulat entgegenzunehmen. Wird das Postulat aus der Mitte des Rates bestritten? Schmid Carlo (C, AI): Die Frage, ob ich dieses Postulat bestreite, geht etwas weit. Ich sehe einfach den Sinn des Postulates nicht ein. Herr Coutau, wir haben vor kurzem diese RAV-Geschichte hier in den Räten behandelt. Diese RAV-Geschichte enthielt einen Gesetzgebungsauftrag, der je nach Kanton mit einem Gesetz im formellen Sinn oder einem Grossratsbeschluss zu erfüllen war. Auf alle Fälle mussten wir in den Kantonen tätig werden. Wir werden z. B. in Appenzell Innerrhoden an der nächsten Landsgemeinde ein Gesetz über die amtliche Vermessung verabschieden. Diese Veranstaltung haben wir auf der Grundlage des geltenden Rechts gemacht. Ich sehe nun tatsächlich nicht, was der Sinn dieser Übung sein soll. Wenn Sie darauf hinauswollen, dass die ganzen Kostenstrukturen wieder neu zu verteilen sind, werden wir uns in den Kantonen tatsächlich die Frage stellen müssen, ob wir die ganze Übung abbrechen sollen oder nicht Dass wir vor das Volk gehen, Bundesgesetze vollziehen lassen zu einem Zeitpunkt, da sie noch kaum ein Jahr in Kraft sind, und dann das Parlament bereits wieder sagt: Marche arrière! - so ist das für uns keine sehr akzeptable Veranstaltung. Wenn Sie glauben, Gesetze so auf die Kantone «loslassen» zu können, dann täuschen Sie sich. Wir haben bestimmte Vorstellungen über die Subventionssätze usw. gehabt Wenn diese in Frage gestellt werden, dann werden wir es unterlassen, dieses Gesetz überhaupt zu vollziehen. Präsident: Die ausserordentliche Situation zwingt mich, ein Wort dazu zu sagen. Ich war Präsident jener Kommission, welche diesen Bundesbeschluss vorberaten hatte. Deshalb erlaube ich mir, kurz klärend in die Debatte einzugreifen. Wir haben in diesem Bundesbeschluss seinerzeit nur den Kostenverteilerfestgelegtund nicht den Kredit. Den Kostenverteiler haben wir soeben mit dem Bundesbeschluss E abgeändert. Die Anforderungen an die Vermessung nach der RAV werden vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt. Das ganze Vermessungsverfahren bestimmt der Bundesrat, und damit auch die Kosten mit dem Umfang der Vermessung. Das Postulat zielt demnach auf die Änderung einer Verordnung ab. Die Form des Postulates ist in diesem Sinne statthaft. Schule Kurt (R, SH): Herr Jagmetti hat bereits einen Teil der Antwort gegeben, und es ist noch einmal zu unterstreichen: Wir wollen nicht an der Kostenverteilung rütteln, wie sie im Rahmen der Revision der amtlichen Vermessung und jetzt bei diesen Sanierungsmassnahmen beschlossen worden ist Wir wollen, dass man diese amtliche Vermessung nochmals auf ihre Effizienz hin überprüft. Es sind auch von Fachkreisen erhebliche Vorbehalte angebracht worden, weil es Einsparungsmöglichkeiten in derGrössenordnung von einem Drittel gäbe. Es gibt ein Pilotprojekt für Nidwaiden, das mit grossem Erfolg durchgeführt worden ist. Es hat gezeigt, dass man hier, wenn man die möglichen technischen Mittel ausschöpft, erhebliche Kosten einsparen kann. Dann ist diese Übung auf einen Zeithorizont angelegt, der in die Jahrzehnte geht. Wir haben heute, nach 90 Jahren Zivilgesetzbuch und Einführung der amtlichen Vermessung, noch etwa einen Drittel unseres Landes nicht amtlich vermessen. Der Bundesrat hat uns seinerzeit in Aussicht gestellt, dass man die amtliche Vermessung in den nächsten 30 Jahren abschliessen sollte. Ob das überhaupt nötig ist? Auch diese Frage scheint uns prüfenswert. Es geht um einen Kostenrahmen in der Höhe von 3,5 Milliarden Franken über die nächsten 30 Jahre, und davon trägt der Bund etwa einen Drittel. Diese 3,5 Milliarden Franken sind es wohl wert-sieentsprechendem Aufwand für die seinerzeitige Flugzeugbeschaffung, die im Schweizervolk stark und emotionalisiert diskutiert worden ist -, dass wir auch hier bei der amtlichen Vermessung prüfen, ob diese Kosten in der jetzigen Zeit in dieser Kadenz anfallen müssen oder ob wir diese Aufgabe nicht effizienter und billiger und in der zeitlichen Verteilung vielleicht anders lösen können. Darum geht es der Finanzkommission. Angesichts der von uns bei der Verabschiedung der Revision der amtlichen Vermessung verkannten Dimensionen ist diese Überprüfung angebracht. Ich empfehle Ihnen, das Postulat zu überweisen. Schmid Carlo (C, AI): Ich stelle den Antrag, das Postulat nicht zu überweisen, denn offensichtlich reden wir hier von zwei verschiedenen Dingen. Die amtliche Vermessung ist das eine. Was Herr Schule jetzt anführt und was erhebliche Kosten verursacht, das sind die sogenannten Landinformationssysteme (LIS). Da sind die Kantone überhaupt nicht verpflichtet, solche anzubieten. Was wir tun müssen, ist, die amtliche Vermessung, die RAV, sicherstellen, und alles andere ist in der Kompetenz der Kantone. Ich glaube, in der jetzigen Finanzsituation werden sich alle Kantone auf diesen verschiedenen Ebenen zurückhalten, auf denen sie tätig sein könnten, die auch noch interessant wären z. B. zu wissen, welche Höhenquoten das Haus A im Katasterplan B bei der Parzelle 102 hat. Das sind doch Spielereien; das kann man machen; aber wer macht das schon! Ich glaube, da müssen wir den Kantonen nichts vorschreiben. Aber wenn Sie dieses Postulat überweisen, dann schaffen Sie in den Kantonen eine Unsicherheit, ob es nicht doch um mehr als die LIS geht, nämlich auch um die RAV. Hier sind wir gesetzlich gebunden; hier haben wir auch unsere Kostenverteiler erhalten, auf die wir jetzt - übrigens im Rahmen der Sanierungsmassnahmen einhellig von den Kantonen akzeptiert, soweit ich weiss - gebaut haben. Wenn Sie das wieder in Frage stellen oder mindestens die Möglichkeit schaffen, dass das wieder in Frage gestellt wird, dann bin ich der Auffassung, dass dies für das Ganze ein schlechter Start ist. Dann sollten Sie eine Motion machen, um das Ganze wieder zurückzuführen. Coutau Gilbert (L, GE), rapporteur: Monsieur le Président, je vous remercie d'avoir clarifié - par votre intervention de tout à l'heure - la portée de ce postulat que vous avez bien comprise, mieux semble-t-il que M. Schmid Carlo. Je vous propose, au nom de la Commission des finances, de soutenir ce postulat J'insiste sur le fait que c'est avec le concours des cantons que le Conseil fédéral est chargé d'examiner la situation. Il ne s'agit pas du tout de remettre en cause l'objectif de ce programme, mais nous avons eu l'impression que sa réalisation pourrait se faire dans des conditions plus rationnelles, non en remettant en cause les obligations des cantons, mais en examinant de quelle façon la relation coût/bénéfice qui est à la base de cette réalisation est effectivement optimale. C'est ce que nous demandons au Conseil fédéral. Nous ne voulons pas des modifications légales qui auraient entraîné à ce moment-là une motion. C'est un postulat, je vous demande de le transmettre.

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3. März 1994 85 Standesinitiative Solothurn Danioth Hans (C, UR): Ich war damals auch in der Kommission. Ich möchte aber doch darauf hinweisen, dass das Votum von Herrn Kollege Coutau einen Widerspruch enthält Er sagt, es gehe nicht um die Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen. Im Postulat steht aber, die Vermessung sei «grundlegend zu überprüfen» und das ganze Konzept in Frage zu stellen. Wir haben damals mit den Kantonen aufgrund der Modellversuche diese Verteilung der Kosten vorgenommen, und nun hat das Parlament im Sparprogramm diese linearen Reduktionen vorgenommen. Aber das ganze Konzept als solches ist unbestritten geblieben. Das Argument von Kollege Schule ist meiner Meinung nach auch nicht überzeugend: Einsparungen können wir, kann der Bundesrat, kann die Verwaltung jederzeit vornehmen, ohne dass es Vorstösse braucht. Ich erwarte sogar, dass von den möglichen Einsparungen Gebrauch gemacht wird, aber die grundsätzliche Infragestellung des Konzeptes scheint mir verfehlt, und ich stimme dem Antrag Schmid Carlo zu. Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates 17 Stimmen Dagegen 9 Stimmen #ST# 93.305 Standesinitiative Solothurn Missbräuche im Konsumkreditwesen Initiative du canton de Soleure Crédit à la consommation. Abus Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 1993 Décision du Conseil national du 14 décembre 1993 Wortlaut der Initiative vom 11. Mai 1993 Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung fordert der Kanton Solothurn die eidgenössischen Räte auf, entweder bei der Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses über den Konsumkredit oder bei der Weiterarbeit an einem Bundesgesetz über den Konsumkredit oder auf andere Weise sicherzustellen, dass folgende gesetzliche Vorgaben möglichst rasch gesamtschweizerisch in Kraft treten: - Beschränkung des jährlichen Höchstzinssatzes bei Konsumkrediten auf 15 Prozent; - Angabe des Höchstzinssatzes in der Werbung; - Beschränkung der Laufzeit auf 24 Monate. Texte de l'initiative du 11 mai 1993 Se fondant sur l'article 93 alinéa 2 de la constitution, le canton de Soleure demande aux Chambres fédérales d'assurer, lors de l'entrée en vigueur de l'arrêté fédéral sur le crédit à la consommation, au cours des travaux ultérieurs qui porteront sur une loi fédérale sur le crédit à la consommation ou d'une autre façon, que les points suivants soient inscrits au plus vite dans la législation suisse: - limitation à 15 pour cent du taux d'intérêt annuel maximum applicable aux crédits à la consommation; - indication du taux d'intérêt maximum dans la publicité; - limitation de la durée du crédit à 24 mois. Simmen Rosmarie (C, SO) unterbreitet im Namen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) den folgenden schriftlichen Bericht: Wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 36 des Geschäftsreglementes des Ständerates den Bericht der Kommission, die mit der Vorprüfung der am 11. Mai 1993 eingereichten Standesinitiative Solothurn beauftragt ist. Die Initiative verlangt, dass folgende Vorgaben möglichst rasch gesamtschweizerisch in Kraft treten: Beschränkung des jährlichen Höchstzinssatzes bei Konsumkrediten auf 15 Prozent; Angabe des Höchstzinssatzes in der Werbung; Beschränkung der Laufzeit auf

24 Monate.

1. Stand der Arbeiten der Bundesversammlung und der Verwaltung zum gleichen Gegenstand Die eidgenössischen Räte nahmen am 8. Oktober 1993 in der Schlussabstimmung einen Entwurf zu einem aus dem Eurolex-Paket hervorgegangenen Bundesgesetz über den Konsumkredit an (Geschäft 93.110 «Konsumkredit. Bundesgesetz»). Dieses Gesetz entspricht einem europäischen Mindeststandard. Der Bundesrat beabsichtigt, in der laufenden Legislaturperiode einen ausführlicheren Gesetzentwurf in die Vernehmlassung zu geben. Dieser Gesetzentwurf geht zurück auf die durch das Parlament überwiesene Motion Affolter 89.501 «Kleinkreditgeschäft Bundesgesetz», die eine Vorlage im Sinne einer konzis formulierten Missbrauchsgesetzgebung verlangt, in der sowohl die Einwände, die 1986 zum Scheitern einer ersten Gesetzesvorlage führten, als auch die seitherige Entwicklung der Kreditierungsmöglichkeiten einbezogen werden. Die Standesinitiative Luzern 92.301 «Schaffung eines Konsumkreditgesetzes» verlangt von den eidgenössischen Räten, ohne Verzug Bestimmungen zu erlassen, um die Risiken des Konsumkredites auf ein Minimum zu beschränken und Missbräuche zu verhindern; dabei sind insbesondere verbindliche Regelungen wie die Herabsetzung des Höchstzinssatzes, die Festlegung der maximalen Laufzeit und ein Widerrufsrecht vorzusehen. Der Ständerat beschloss am 7. Juni 1993 mit 24 zu 5 Stimmen, ihr Folge zu geben. Der Nationalrat schloss sich am 14. Dezember 1993 diesem Entscheid stillschweigend an. Hier zu erwähnen ist, dass der Bundesrat am 18. März 1993 vor dem Ständerat sich dieser Initiative nicht widersetzt hatte.

2. Erstrat Der Nationalrat beschloss am 14. Dezember 1993 stillschweigend, der Standesinitiative Solothurn Folge zu geben, nachdem die WAK-NR dies mit 14 Stimmen ohne Gegenstimmen beantragt hatte.

3. Beratungen der WAK-SR vom 10. Februar 1994 Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass dieser Standesinitiative Folge zu geben ist Sie verweist darauf, dass die eidgenössischen Räte bereits die Motion Affolter überwiesen und die Standesinitiative Luzern angenommen haben; es wäre daher nicht folgerichtig, diese Initiative zu bekämpfen, die im wesentlichen die gleiche Stossrichtung hat Diese Begehren müssen dem Bundesrat als Grundlage für die künftige Ausarbeitung eines umfassenderen Konsumkreditgesetzes dienen. Das Parlament wird sich in der Folge darüber aussprechen können, inwiefern diese Begehren gerechtfertigt sind. Die Minderheit der Kommission erachtet es nicht als sinnvoll, dieser Initiative Folge zu geben, und zwar gerade deshalb, weil diese Fragen bereits auf Bundesebene geprüft werden. Als materiellen Einwand führt sie die Beschränkung der Laufzeit auf 24 Monate an. Diese Laufzeit ist ihrer Meinung nach nicht realistisch und für einen Konsumkredit - beispielsweise zur Ferienfinanzierung - viel zu lang. Simmen Rosmarie (C, SO) présente au nom de la Commission de l'économie et des redevances (CER) le rapport écrit suivant: Nous vous soumettons, conformément à l'article 36 du Règlement du Conseil des Etats, le rapport de la commission chargée de donner un préavis sur l'initiative du canton de Soleure déposée le 11 mai 1993. Cette initiative demande qu'une limitation à 15 pour cent du taux d'intérêt annuel maximum applicable aux crédits à la consommation, qu'une indication du taux d'intérêt maximum dans la publicité et qu'une limitation de la durée du crédit à 24 mois soient inscrits au plus vite dans la législation suisse.

1. Etat des travaux sur le même objet dans l'Assemblée fédérale et dans l'administration Les Chambres fédérales ont adopté en votations finales, le

8 octobre 1993, un projet de loi fédérale sur le crédit à la

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat FK-SR (93.078) Einsparungen bei der amtlichen Vermessung Postulat CdF-CE (93.078) Economies dans le domaine de la mensuration officielle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3082 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 83-85 Page Pagina Ref. No 20 023 999 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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