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Entscheid

94-3090

Verwaltungsbehörden 07.10.1994 94.3090

7. Oktober 1994Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Les relations entre la Suisse et le Sénégal sont bonnes. Elles sont entretenues sur une base de confiance qui permettrait d'entamer un dialogue approfondi sur le fonctionnement de la démocratie et le respect des droits de l'homme au Sénégal, si les tensions préoccupantes constatées devaient apparaître comme constituant effectivement un recul démocratique durable, et non des contrecoups fâcheux dans le cadre du processus de maturation de la culture démocratique au Sénégal.

3.

Le 18 juillet 1994, les parlementaires de l'opposition sénégalaise et 142 de ses membres ont été libérés. Ils ne font plus l'objet de poursuites judiciaires. La justice sénégalaise s'est semble-t-il sciemment abstenue d'exiger la levée de l'immunité parlementaire des députés incarcérés. Par ce moyen, elle a voulu éviter de conférer un poids politique excessif à cette affaire. Le parti socialiste, grâce à la majorité dont il bénéficie, n'aurait en effet rencontré aucune difficulté à induire le Parlement à voter la levée de l'immunité. Par contre, des poursuites de la chambre d'accusation seront engagées contre environ 70 autres personnes arrêtées lors de la manifestation. Une intervention en leurfaveur n'est toutefois pas opportune à ce stade. En effet, les autorités sénégalaises sont conscientes de l'attention que la communauté internationale, y inclus la Suisse, porte au déroulement de cette affaire. Aussi longtemps qu'il paraît acquis que la justice fonctionne, dans les pays africains comme dans les autres, il est particulièrement important de respecter la procédure judiciaire et d'accorder aux tribunaux la confiance nécessaire au fonctionnement de l'Etat de droit Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 94.3090 Interpellation Gysin Künstlich aufgeblähte Teuerung Renchérissement. Gonflement des chiffres Wortlaut der Interpellation vom 10. März 1994

1.

Will der Bundesrat es dulden, dass den Arbeitnehmern weiterhin eine künstliche Teuerung vorgerechnet wird, obwohl viele von ihnen überhaupt keinen Teuerungsausgleich erhalten haben?

2.

Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass in der politisch brisanten Mietzinsfrage nur tatsächliche Preisveränderungen ausgewiesen werden sollten und dass jede auf fragwürdigen theoretischen Annahmen beruhende Aufblähung zu unterbleiben hat? Texfe de l'interpellation du 10 mars 1994

1.

Le Conseil fédéral tolérera-t-il qu'on continue à présenter aux salariés une inflation artificielle alors que nombre d'entre eux n'ont reçu absolument aucune compensation du renchérissement?

2.

N'est-il pas lui aussi d'avis qu'en matière de loyers, domaine politiquement sensible, on devrait tenir compte uniquement des modifications réelles des prix, autrement dit éviter tout gonflement reposant sur des suppositions théoriques, sujettes à caution? Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bezzola, Hegetschweiler, Kühne, Raggenbass, Stamm Luzi, Steiner Rudolf (7) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Statistik ist das Mietpreisniveau zwischen November 1993 und Februar 1994 praktisch stabil geblieben. Trotzdem erhöhte sich der Mietpreisindex infolge der Berechnungsweise um 0,9 Prozent. Aufgrund des grossen Gewichtes der Wohnungsmiete im Warenkorb (etwa 25 Prozent) bedeutet dies, dass der Landesindex der Konsumentenpreise automatisch um rund 0,2 Prozentpunkte steigt, obwohl sich die Mietpreise nicht verändert haben, wie das Bundesamt für Statistik selber feststellt. Das Bundesamt begründet dies damit, dass die altersbedingte Wertminderung des Wohnungsbestandes künstlich ausgeglichen werden müsse. Die Altersentwertung übersteige den Einfluss wertvermehrender baulicher Massnahmen. Diese Behauptung widerspricht jeder Erfahrung. In der Schweiz kann in keiner Weise von der Verslummung des Wohnungsbestandes die Rede sein. Vielmehr befinden sich die Schweizer Mietliegenschaften aufgrund der gewaltigen Anstrengungen der vorwiegend privaten Eigentümer in bezug auf Renovationen und Modernisierungen in einem - im weltweiten Vergleich - exzellenten Zustand. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 mai 1994 Die im Rahmen des Landesindexes der Konsumentenpreise ausgewiesene Teuerung wird nach international anerkannten Methoden sowie nach von der vormaligen Kommission für Konjunktur- und Sozialstatistik (Kokos) erarbeiteten und vom Bundesrat gutgeheissenen Grundsätzen berechnet. Damit im Landesindex die reine Preisentwicklung gemessen werden kann, müssen die einbezogenen Waren und Dienstleistungen im Zeitablauf qualitativ vergleichbar sein, denn Qualitätsveränderungen sind «versteckte» Preisänderungen, die bei der Indexberechnung nicht ausser acht gelassen werden -- 1 of 3 -7. Oktober 1994 1915 Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion dürfen. Dieser Grundsatz der Indexberechnung gilt für alle im Landesindex einbezogenen Waren und Dienstleistungen. Der als Teil des Landesindexes berechnete Mietpreisindex soll die Entwicklung des gesamtschweizerischen Mietpreisniveaus messen. Diese Entwicklung wird einerseits beeinflusst durch Mietzinsanpassungen bei den bestehenden Wohnungen, anderseits durch das kostenbedingt veränderte Niveau der Anfangsmieten von neuerstellten Wohnungen. Neben diesen beiden Einflussfaktoren ist auch allfälligen Qualitätsveränderungen Rechnung zu tragen. Bei den meisten im Index-Warenkorb enthaltenen, gekauften Gütern handelt es sich um neuwertige und damit qualitativ vergleichbare Produkte. Die Qualität von (gemieteten) Wohnungen indessen ist einer ständigen Veränderung unterworfen. Einerseits nimmt sie in Folge fortschreitender Alterung ab, andererseits wird sie durch Renovationen, Um- und Neubauten verbessert. Um den Einflüssen der sich verändernden Anfangsmieten von neuerstellten Wohnungen und der altersbedingten Wertverminderung Rechnung zu tragen, werden im Zeitablauf nicht die Mieten der einzelnen Wohnungen, sondern von Wohnungen gleicher Grosse und gleichen Alters verglichen. Einmal im Jahr, jeweils am Jahresanfang, werden die Wohnungen den Altersgruppen neu zugeteilt. Mit dieser Neuzuteilung werden die Einflüsse der im Zeitablauf sich verändernden Anfangsmieten und der im jeweils vergangenen Jahr aufgelaufenen Qualitätsverminderungen indexwirksam. Das hat dazu geführt, dass der Mietindex im Februar 1994 um 0,9 Prozent angestiegen ist, obschon die Situation bezüglich expliziten Mietzinsanpassungen praktisch stabil war. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Anfangsmieten für neue Wohnungen wegen steigender Erstellungs- und Unterhaltskosten in den letzten Jahren stets erhöht haben (Anstieg des allgemeinen Mietpreisniveaus), wird dieser Effekt noch einige Zeit eine indexerhöhende Wirkung haben. In Perioden mit sinkenden Kosten und entsprechend tieferen Anfangsmieten wird sich eine indexsenkende Wirkung einstellen. Wertvermehrende bauliche Massnahmen werden im Index ebenfalls berücksichtigt, indem die Mieten solcher Wohnungen mit Mieten von Wohnungen neuerer Baujahre verglichen werden, was in der Regel mit einem Indexrückgang verbunden ist. Das Bundesamt für Statistik hat sich in diesem Zusammenhang nie dahin gehend geäussert, dass die Altersentwertung den «Einfluss wertvermehrender baulicher Massnahmen» übersteige, wie in der Begründung der Interpellation ausgeführt wird. Auch ist dem für die Berechnung angewandten methodischen Ansatz keine solche Annahme unterstellt, da Qualitätsveränderungen in beide Richtungen berücksichtigt werden. In diesem Sinne lassen sich die beiden Fragen der Interpellation wie folgt beantworten:

1.

Die Messung und die Bekanntgabe der Teuerung durch das Bundesamt für Statistik erfolgen nach den geltenden, vom Bundesrat gutgeheissenen Methoden und Grundsätzen. Sie sind unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer einen Teuerungsausgleich erhalten haben oder nicht. Es soll nichts Künstliches vorgemacht, aber auch nichts Tatsächliches verschwiegen werden. Das Messinstrument «Landesindex» darf nicht aus politischen Motiven verändert oder gar manipuliert werden, weil damit der objektive Charakter verlorenginge. Aus diesem Grunde sind die Messung der Teuerung (Berechnung des Landesindexes) und die Anwendung des Indexes, welche im Verantwortungsbereich der jeweiligen Vertragspartner liegt, streng auseinanderzuhalten.

2.

Die Berechnung des «alten» Mietpreisindexes (gültig bis Mai 1993) ist in der Vergangenheit wiederholt kritisiert worden. Es wurde unter anderem beanstandet, dass die angewandte Berechnungsmethode für den Einbezug neuerstellter Wohnungen sowie die methodische Behandlung von Qualitätsunterschieden bzw. Qualitätsveränderungen Mängel aufweisen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht wirklichkeitsgetreu wiedergeben würden. Wegen der erheblichen politischen Bedeutung der Mietpreise und ihrer Entwicklung wurde deshalb der Verbesserung der Berechnungsmethode für den Mietpreisindex im Rahmen der kürzlich abgeschlossenen Indexrevision grosse Beachtung geschenkt. Der erarbeitete Lösungsvorschlag wurde von der Kokos gutgeheissen und dem Bundesrat zur Annahme empfohlen. Es ist ein methodischer Ansatz gefunden worden, der gleichzeitig für den Einbezug neuerstellter Wohnungen wie für die Behandlung von Qualitätsveränderungen eine Lösung anbietet. Dabei ist unbestritten, dass es sich hier nicht um den einzig richtigen und idealen, sondern um einen bestmöglichen und praktikablen Ansatz handelt. Eine auch in der Erhebungspraxis anwendbare Methode zur wissenschaftlich exakten Quantifizierung von Qualitätsunterschieden bei Wohnungen steht leider zurzeit nicht zur Verfügung. Dass nicht nur die bei bestehenden Wohnungen vorgenommenen Mietzinsanpassungen, sondern auch die sich verändernden Anfangsmieten und die Qualitätsveränderungen einen Einfluss auf den berechneten Mietpreisindex haben, entspricht der erklärten Zielsetzung, die Entwicklung des gesamtschweizerischen Mietpreisniveaus zu messen. Die verwendete Methode entspricht auch den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des Landesindexes. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 94.3110 Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Überprüfung der Sozialausgabenstatistik Interpellation du groupe socialiste Dépenses de caractère social. Examen des statistiques publiées Wortlaut der Interpellation vom 16. März 1994 Wir bitten den Bundesrat, zur häufig zitierten und ebenso häufig missbrauchten Gesamtaufstellung der Sozialausgaben der Schweiz in der Nationalfondsstudie von M. Wechsler und M. Savioz Stellung zu nehmen. (Wechsler/Savioz: Soziale Sicherheit nach 2000. Finanzielle Perspektiven und Szenarien für die Schweiz. Zürich 1993). Insbesondere bitten wir um die Überprüfung und Analyse folgender Fragen: I.Wie beurteilt der Bundesrat die Statistik von Wechsler/ Savioz über die Sozialausgaben? Ist die Vermischung von Sozialversicherungsbeiträgen (Einzahlungen) und Sozialausgaben zulässig?

2.

Welche Korrekturen hält der Bundesrat an der Statistik von Wechsler/Savioz für angebracht? Wie sieht die entsprechende Sozialausgabenstatistik des Bundesrates aus?

3.

Ist der Bundesrat bereit, eine im Vergleich zum heutigen BSV-Zahlenspiegel vervollständigte, standardisierte Statistik über die Sozialleistungen und die Soziallasten nachzuführen und diese periodisch zu publizieren?

4.

Wie verhält sich die Sozialleistungsquote der Schweiz im internationalen Vergleich (Ländervergleiche)?

5.

Welche Folgerungen zieht der Bundesrat aus den berechneten Szenarien zur sozialen Sicherung von 1994 bis 2040? Texte de l'interpellation du 16 mars 1994 Le Conseil fédéral est prié de prendre position sur l'étude du Fonds national de la recherche réalisée par Wechsler et Savioz et présentant une vue d'ensemble des dépenses sociales en Suisse (Wechsler/Savioz, Soziale Sicherheit nach 2000. Finanzielle Perspektiven und Szenarien für die Schweiz, -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Gysin Künstlich aufgeblähte Teuerung Interpellation Gysin Renchérissement. Gonflement des chiffres In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3090 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1994 - 08:00 Date Data Seite 1914-1915 Page Pagina Ref. No 20 024 585 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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