94-3109
Verwaltungsbehörden 17.06.1994 94.3109
17. Juni 1994Deutsch10 min
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17. Juni 1994 N 1177 Motion Keller Rudolf Der Motionär verlangt nun, mit einer Teilrevision des RPG solle dafür gesorgt werden, dass weiterhin planungs- und baurechtliche Vorentscheide in einem schnellen Verfahren und mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuchsteller möglich bleiben. Er verweist dazu auf die zunehmend wachsenden Projektierungskosten. Das Anliegen erscheint berechtigt. Es deckt sich mit der Zielsetzung des Bundesrates, mit einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes eine möglichst weitgehende Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen zu erreichen. Der Bundesrat ist jedoch aus den folgenden Gründen der Ansicht, dass für Vorentscheide in einem schnellen Verfahren und mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuchsteller eine Revision von Artikel 33 Absatz 3 RPG weder notwendig noch sinnvoll sei, dass hingegen zu diesem Zweck im Rahmen der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) eine Revision von Artikel 87 OG zu prüfen sei: - Die Beratung Bauwilliger ist eine wichtige Aufgabe, welche dem Gesuchsteller hilft, die Bewilligungsfähigkeit seines Vorhabens abzuschätzen. Sie kann auch dazu beitragen, dass die Qualität der Baugesuche gesteigert und der Anteil an Gesuchen, welche abgewiesen werden müssen, gesenkt werden. Für eine solche Beratung braucht es jedoch kein formalisiertes Verfahren, insbesondere keines mit einer beschränkten Bindungswirkung. Die zusätzliche Sicherheit für den Gesuchsteller fliesst diesfalls nicht aus einer unzulässigen, frühen rechtlichen Bindung, sondern aus dem in die Auskunft einfliessenden Sachwissen der Behörden. - Reicht die durch eine Rechtsauskunft gewonnene Sicherheit dem Gesuchsteller nicht aus, so besteht die Möglichkeit, Grundsatzfragen rechtskräftig zu klären, bevor ein dafür unnötiger Projektierungsaufwand betrieben wurde. Damit kann das Risiko erheblich gesenkt werden, dass Projekte, denen eine teure Detailplanung vorausgegangen ist, im Baubewilligungsverfahren scheitern. Vor- oder Grundsatzentscheide - unter Beteiligung beschwerdeberechtigter Dritter - erfüllen diese Funktion. Aus bundesrechtlicher Sicht besteht nach geltendem Recht nur die Einschränkung, dass im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die Anfechtung von Zwischenentscheiden (positive Vorentscheide gelten praxisgemäss als solche Zwischenentscheide) nicht in jedem Fall möglich ist (Art. 87 OG). Eine Lockerung brächte einerseits zusätzliche Sicherheit für Baugesuchsteller, würde andererseits aber das bereits heute massiv überlastete Bundesgericht zusätzlich belasten. Der Bundesrat ist bereit, die Frage im Rahmen der Totalrevision des OG zu prüfen. - Vorentscheide ohne Einbezug beschwerdeberechtigter Dritter mit Bindungswirkung zwischen Gesuchsteller und Entscheidbehörde hingegen erscheinen - wie oben ausgeführt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als verfassungswidrig. Auch wenn die Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen kennt, so ist der Bundesgesetzgeber doch an die Verfassung gebunden. Allfällige Einsprecher haben den Anspruch, dass der Entscheid über ein Bauvorhaben offenbleibt, bis ihre Einsprache zur Kenntnis genommen worden ist. Damit verträgt sich keine vorgängige rechtliche Bindung der Entscheidbehörde. - Vorentscheide ohne Einbezug beschwerdeberechtigter Dritter mit Bindungswirkung zwischen Gesuchsteller und Entscheidbehörde gäben dem Gesuchsteller keine genügende Sicherheit, solange beschwerdeberechtigte Dritte ihre Rechte in irgendeiner Form trotzdem noch geltend machen können. Der Einbezug Dritter in das Vorentscheidverfahren liegt daher auch im Interesse des Gesuchstellers. - MUSS für einzelne Teilentscheide zu den gleichen Rechtsfragen zweimal ein Verfahren durchgeführt werden - einmal unter Ausschluss der Einsprecher und einmal mit ihnen -, so wird die gesamte Verfahrensdauer unverhältnismässig verlängert, unter doppelter Belastung der Entscheidinstanzen. Der Einbezug Dritter in das Vorentscheidverfahren liegt auch aus diesem Grund im Interesse des Gesuchstellers und offensichtlich auch im Interesse des effizienten Umgangs mit den Kapazitäten der Entscheidbehörden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat #ST# 94.3109 Motion Keller Rudolf Teilprivatisierung des Strafvollzuges Exécution des peines. Privatisation partielle Wortlaut der Motion vom 16. März 1994 Die Kantone müssen auch im Strafvollzugswesen entlastet werden. Der Bundesrat wird daher aufgefordert, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches, Artikel 384, vorzulegen, die es gestattet, in Zukunft den Strafvollzug in den Kantonen noch mehr als bisher möglich an private Institutionen zu delegieren. Texte de la motion du 16 mars 1994 Les cantons doivent être déchargés aussi dans le domaine de l'exécution des peines. Le Conseil fédéral est donc chargé de soumettre au Parlement une modification de l'article 384 du Code pénal de manière à permettre aux cantons de déléguer l'exécution des peines à des établissements privés dans une plus large mesure que cela n'a été le cas jusqu'ici. Mitunterzeichner-Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli, Ruf, Stalder, Steffen (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im schweizerischen Strafvollzugswesen sind Anpassungen und Erneuerungen erforderlich. Die Untersuchungsgefängnisse und die Strafvollzugsanstalten sind überfüllt. Die Polizei kann ihre Aufgaben oft nur in unbefriedigender Art und Weise erfüllen, indem sie aus Platzgründen sogar die Verhaftung von Straftätern verzögern oder gar unterlassen muss. Aus Vollzugsanstalten werden verurteilte Personen vorzeitig oder gar notentlassen. Der Bund delegiert das Strafvollzugswesen den Kantonen, die aber längst überfordert sind. Ihnen fehlen immer mehr die notwendigen Finanzmittel und die erforderliche Flexibilität, um zeitgerecht handeln zu können. Zudem werden die Betriebsdefizite immer grösser. Anders ausgedrückt verbraucht das Strafvollzugswesen zu viele Steuergelder. In den USA delegieren die Bundesstaaten seit mehr als zehn Jahren den Strafvollzug zunehmend an private Unternehmungen. Eine umfassende Studie zeigt, dass diese Privatisierung sowohl in wirtschaftlicher als auch in menschlicher Hinsicht sehr erfolgreich ist. Aus der Strafvollzugsstatistik des Bundesamtes für Statistik sowie aus den Betriebsrechnungen verschiedener kantonaler Vollzugsanstalten ist zu entnehmen, dass 1991 der durchschnittliche Vollzugstag 193 Franken kostete. Bei rund
Erwägungen
900000.
Aufenthaltstagen im Strafvollzug wurden 174 Millionen Franken Steuergelder verbraucht, wovon 61 Millionen Franken der Defizitdeckung dienten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 mai 1994 Wie bereits aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Bortoluzzi vom 15. Dezember 1993 (93.3629, Privatisierung Strafvollzug) hervorgeht, können aufgrund von Arti-- 1 of 3 -Motion Rohrbasser 1178 N 17 juin 1994 kel 384 des Strafgesetzbuches (StGB) in Anstalten, die von Privatpersonen betrieben werden, zwar verschiedene Massnahmen, nicht aber Strafen vollzogen werden. Eine Ausnahme stellt bisher nur der Strafvollzug in der für Entlassungsanwärter vorgesehenen Form der Halbfreiheit dar. Indessen sieht der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches des StGB eine gewisse Ausweitung von Artikel 384 StGB in der Weise vor, dass künftig in Privatanstalten auch Strafen in Form der sogenannten Halbgefangenschaft vollzogen werden könnten. Ob den Kantonen die Kompetenz eingeräumt werden soll, den Strafvollzug in noch weiterem Ausmass an private Institutionen zu delegieren, ist eine grundsätzliche Frage, die im Rahmen der weiteren Bearbeitung des genannten Vorentwurfs zur Revision von Allgemeinem Teil und Drittem Buch des StGB eingehend geprüft werden muss. Dabei sind in erster Linie die hiezu im Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf geäusserten Meinungen, aber auch die Erfahrungen anderer Länder mit der Privatisierung des Strafvollzuges gebührend zu berücksichtigen. DieVernehmlassungsfrististam28. Februar 1994 abgelaufen. Die Kantone haben eine Fristverlängerung bis Ende April, einzelne politische Parteien und mehrere interessierte Organisationen bis Ende Mai oder Juni 1994 verlangt Über die Stellungnahmen zur Frage der Privatisierung des Strafvollzuges können daher heute noch keine gültigen Angaben gemacht werden. In seiner Antwort zur Interpellation Raggenbassvom 18. März 1994 (94.3155, Revision Strafgesetzbuch) hat der Bundesrat ausführlich begründet, weshalb er es im heutigen Zeitpunkt nicht für angezeigt hält, einzelne Teilaspekte aus dem genannten Projekt zur Gesamtrevision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches des StGB auszugliedern und zu einer separaten Vorlage zu machen. Jene Ausführungen haben auch für die Frage der weiteren Privatisierung des Strafvollzuges Gültigkeit Aus den dargelegten Gründen ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsidentin: Der Vorstoss wird von Herrn Rechsteiner bekämpft. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 93.3675 Motion Rohrbasser Artikel 32ter der Bundesverfassung. Aufhebung Suppression de l'article 32ter de la constitution Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Botschaft vorzulegen über die Aufhebung von Artikel 32ter Bundesverfassung, der Fabrikation, Einfuhr, Transport und Verkauf von Absinth verbietet Die Kriterien, die seinerzeit für das Absinthverbot massgebend waren, sind heute überholt Absinth soll daher gleich behandelt werden wie andere Spirituosen. Texte de la motion du 17 décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un message concernant la suppression de l'article 32ter de la constitution interdisant la fabrication, l'importation, le transport et la vente de l'absinthe. Les critères d'interdiction de l'époque ne sont plus d'actualité. Je demande que l'absinthe soit considérée comme toute autre boisson spiritueuse. Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Bischof, Chevallaz, Darbellay, Dreher, Eggly, Epiney, Friderici Charles, Gobet, Gros Jean-Michel, Leuba, Mamie, Narbel, Philipona, Reimann Maximilian, Savary, Scheurer Rémy, Theubet, Zisyadis, Zwahlen (20) Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1.
L'évolution de notre société est telle que cette boisson ne constituerait plus un impact de dangers tels qu'au début de ce siècle (interdiction 1908). Les règles d'hygiène concernant la santé publique et les campagnes de prévention concernant l'abus de boissons alcooliques inclinent à penser que la population a atteint un degré de responsabilisation et de maturité suffisant.
2.
La libéralisation consacrée des drogues dites douces est une façon plus incisive de mettre en péril la santé physique et mentale des citoyens.
3.
Il existe dans" le commerce des produits de substitution qui ressemblent étrangement à la «boisson verte». Ce n'est pas de l'absinthe, mais ça à l'odeur de l'absinthe, la couleur de l'absinthe, le goût de l'absinthe.
4.
En cas de révision de la constitution, cet article serait aboli. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 février 1994 Les raisons qui ont incité le peuple suisse à inscrire l'interdiction de l'absinthe dans la Constitution fédérale sont d'ordre historique. En Suisse, les avis divergent quant à la portée de cette disposition sur la plan de la santé. Présentement, l'Union européenne ne connaît aucune réglementation concernant l'absinthe. La plupart des pays membres interdisent cette boisson. C'est pourquoi, dans le contexte actuel, une discussion au sujet de cet article constitutionnel relatif à l'absinthe n'a pas sa place parmi les affaires prioritaires de la politique de la Confédération. En revanche, rien ne s'oppose à ce que la question soit relancée lors d'une révision totale de la Constitution fédérale ou dans la perspective d'un rapprochement de la Suisse et de l'Union européenne. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en postulat Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Keller Rudolf Teilprivatisierung des Strafvollzuges Motion Keller Rudolf Exécution des peines. Privatisation partielle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3109 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1994 - 08:00 Date Data Seite 1177-1178 Page Pagina Ref. No 20 024 164 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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