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Entscheid

94-3115

Verwaltungsbehörden 07.10.1994 94.3115

7. Oktober 1994Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Wir ersuchen den Bundesrat dringend, die Kandidatur von Sitten-Wallis für die Organisation der Olympischen Winterspiele 2002 moralisch, technisch und finanziell zu unterstützen.

2.

Es ist ein vordringliches Anliegen der Promotoren, zur Umwelt Sorge zu tragen, die kulturellen Aspekte einzubeziehen und die bestehenden Infrastrukturen und Anlagen optimal zu nutzen.

3.

Wir ersuchen den Bundesrat, in diesem Sinne dem Parlament sobald als möglich einen Bundesbeschluss zu unterbreiten. Texte de la motion du 30 mai 1994

1.

Nous prions instamment le Conseil fédéral d'apporter un appui moral, technique et financier à la candidature suisse Sion-Valais pour l'organisation des Jeux olympiques d'hiver

2002.

2.

Cette candidature s'inscrit dans un souci de respect de l'environnement, de la culture et d'une utilisation optimale des infrastructures et des équipements existants.

3.

Nous demandons au Conseil fédéral de soumettre dans les meilleurs délais un arrêté fédéral dans ce sens au Parlement. Mitunterzeichner-Cosignataires: Aguet, Allenspach, Aregger, Aubry, Baumberger, Béguelin, Berger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Blatter, Blocher, Bonny, Borei François, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Brügger Cyrill, Brunner Christiane, Bühler Simeon, Bühler Robert, Bürgi, Caccia, Camponovo, Carobbio, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Couchepin, Darbellay, Deiss, Dettling, Dormann, Dreher, Ducret, Duvoisin, Eggly, Engler, Epiney, Eymann Christoph, Fasel, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gobet, Graber, Gros Jean-Michel, Gysin, Hari, Heberlein, Hess Otto, Hildbrand, Jaeger, Jäggi Paul, Keller Rudolf, Kühne, Lepori Bonetti, Leu Josef, Leuba, Leuenberger Ernst, Loeb François, Maître, Mamie, Marti Werner, Maspoli, Matthey, Meier Samuel, Miesch, Moser, Mühlemann, Müller, Narbel, Nebiker, Neuenschwander, Oehler, Perey, Philipona, Pini, Poncet, Raggenbass, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Rychen, Sandoz, Savary, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schmidhalter, Schmied Walter, Schnider, Schwab, Schweingruber, Segmüller, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Spoerry, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann, Steiner Rudolf, Stucky, Suter, Theubet, Tschopp, Tschuppert Karl, Vetterli, Wanner, Weder Hansjürg, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Ziegler Jean, Zölch (127) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Depuis 1948 la Suisse n'a plus eu l'honneur d'organiser des Jeux olympiques. C'est pourquoi, nous saluons avec satisfaction la décision prise d'organiser des Jeux Olympiques dans notre pays en 2002, la candidature de Sion-Valais ayant été acceptée à l'unanimité par le Comité olympique suisse, le

28.

janvier 1994. Nous apportons tout notre appui à la mise sur pied des jeux de l'équilibre et de l'harmonie, qui soient respectueux de la nature et intègrent au mieux la dimension culturelle. Nous soutenons les efforts des organisateurs tendant à éviter absolument tout gaspillage et toute atteinte inutile à l'environnement, en utilisant de façon optimale les infrastructures et les équipements existants. Nous souhaitons vivement que la Confédération apporte tout son appui moral, technique et financier pour la parfaite organisation en Suisse de cette grande rencontre internationale du sport et de la jeunesse, placée sous le signe de l'esprit olympique et de la fraternité humaine. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 7. September 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 7 septembre 1994 Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion. Überwiesen - Transmis #ST# 94.3115 Motion Spoerry Rechtsverbindlichkeit elektronischer Unterschriften. Änderung von Artikel 14 OR Valeur légale des signatures électroniques. Modification de l'article 14 CO Wortlaut der Motion vom 16. März 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, eine Gesetzesvorlage zur Änderung von Artikel 14 des schweizerischen Obligationenrechts vorzulegen, damit elektronische Unterschriften rechtsverbindlich erfolgen können. Texte de la motion du 16 mars 1994 Le Conseil fédéral est chargé de présenter un projet de modification de l'article 14 du Code suisse des obligations de manière à conférer une valeur légale aux signatures électroniques. Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss dem geltenden Artikel 14 Absatz 1 OR sind rechtsgültige Unterschriften handschriftlich zu leisten. Die rasante Entwicklung auf dem Gebiete der elektronischen Post und des elektronischen Datenaustausches machen es jetzt aber notwendig, elektronisch geleisteten Unterschriften eine unanfechtbare Rechtlichkeit zu geben. Dafür muss die eidgenössische Handelsregister-Verordnung geändert werden. Dies dürfte jedoch ohne entsprechende Anpassung von Artikel 14 Absatz 1 OR nicht möglich sein. Zoll, Bawi und Handelskammern nehmen an Tedis-Programmen teil, deren Zielsetzung die rechtliche Absicherung von Vereinbarungen ist, welche national und international mittels elektronisch ausgetauschten Dokumenten geschlossen werden. Die elektronischen kryptographischen Verfahren, welche zur Zeit im Tedis-Projekt «Fast» erprobt werden, ergeben elektronische Unterschriften, deren Sicherheit vor Fälschungen um Zehnerpotenzen höher sind als die handschriftlichen. Sie bestehen aus einem öffentlichen und einem geheimen Schlüsselteil. Der öffentliche Schlüssel steht in einem Register, das für jedermann zugänglich ist, analog zu einem heute bestehenden öffentlichen Unterschriftenverzeichnis. Er kann nur mit dem zugehörigen geheimen Schlüssel aktiviert werden, und dieser ist nur dem Besitzer bekannt. Mit dem geheimen Schlüssel wird ein elektronisch gespeichertes Dokument vom Sender unterschrieben. Das Resultat ist die elektronische Unterschrift, welche bezüglich Inhalt des Dokumentes und Identität des Senders einmalig ist.

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Motion von Feiten 1884 N 7 octobre 1994 Angesichts der fortgeschrittenen Entwicklung drängt sich eine Anpassung des Obligationenrechtes auf, und sie ist nicht ohne Dringlichkeit Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mail 994 Der Bundesrat stimmt dem Anliegen von Frau Spoerry grundsätzlich zu, beurteilt aber die Frage nach der Dringlichkeit einerdiesbezüglichen Revision des schweizerischen Rechtsanders als sie. Zuzugeben ist, dass die Fortschritte, die auf dem Gebiet der elektronischen Unterschriften gemacht wurden und die insbesondere eine Fälschung weitestgehend ausschliessen, nach einer gesetzlichen Anerkennung dieser Unterschriften rufen. Auf der anderen Seite gilt es aber zu berücksichtigen, dass sich diese neuen Techniken - die Motionärin erwähnt dies zu Recht - immer noch in einer Testphase befinden. Weiter sollten sowohl die technischen wie auch die rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, mindestens in den Grundsätzen auf internationaler Ebene gelöst werden. Dieselbe Haltung scheint übrigens auch in den anderen Staaten zu herrschen; denn es gibt unseres Wissens noch keinen offiziellen Gesetzentwurf zu diesem Fragenkomplex Daher ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Schweiz auf diesem Gebiet keine Pionierrolle übernehmen sollte. Unsere Gesetzgebung liefe sonst Gefahr, von der rasanten technischen Entwicklung überholt zu werden oder abseits der Lösungen der anderen Länder zu liegen. Um dies zu verhindern, soll vielmehr abgewartet werden, bis die Ergebnisse der laufenden Projekte bekannt sind und bis im Ausland genauere Vorstellungen über eine gesetzliche Regelung der elektronischen Unterschriften bestehen. Ähnliche Überlegungen drängen sich auch in bezug auf konkrete Fragen auf, die geregelt werden müssten. So wäre beispielsweise zu prüfen, ob die Aufgabe, die Schlüssel zu verteilen, sie aufzubewahren und ein diesbezügliches Register zu führen, einer öffentlichen, einer parastaatlichen oder gar einer privaten Institution anvertraut werden sollte. Abzuklären wären auch die rechtlichen Beziehungen dieser-wohl nationalen Institution zu den entsprechenden Stellen des Auslands. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab. Schrittliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 94.3294 Motion von Feiten Wohnungszuweisung im Eheschutzverfahren Droit du mariage. Jouissance du domicile Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1994 Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der Eheschutzmassnahmen einen neuen Absatz 2 zu Artikel 175 ZGB (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, Gründe) wie folgt vorzulegen: Einem Ehegatten ist auf Antrag die Ehewohnung zuralleinigen Nutzung zuzuweisen, wenn dies aus Gründen der physischen und/oder psychischen Integrität und/oder des Kindeswohls oder sozialer, ökonomischer Belange erforderlich ist. Trägt der Ehegatte substantiiert vor, vom anderen Ehegatten physisch oder psychisch misshandelt worden zu sein, gilt Beweislastumkehr. Texte de la motion du 17 juin 1994 Le Conseil fédéral est chargé de compléter l'article 175 CC (refus de la vie commune, motifs) par un deuxième alinéa portant sur les mesures de protection de l'union conjugale; ce complément aura la teneur suivante: Un époux doit pouvoir obtenir, sur demande, l'utilisation exclusive du logement conjugal, si une telle mesure s'impose pour assurer son intégrité psychique et/ou physique et/ou le bien-être des enfants, ou encore pour des raisons d'ordre social ou financier. Si l'époux en question rend vraisemblable que son conjoint lui a fait subir des sévices physiques ou psychiques, la charge de la preuve est renversée. Mitunterzeichner - Cosignataires: Caspar-Hutter, Danuser, Fankhauser, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Jori, Leemann, Leuenberger Ernst, Steiger Hans (10) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Hintergrund dieses Revisionsantrags ist die Tatsache, dass Frauenhäuser stets überfüllt sind, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zunimmt und dass im Fall der Misshandlung in der Regel der misshandelnde Ehemann in der ehelichen Wohnung verbleibt Die Frau, die ins Frauenhaus flüchten muss, wird im Hinblick auf die grosse Wohnungsnot in ihrem Entscheid über ihre künftige Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt. Das Problem der Gewalt von Männern gegenüber Frauen führt dazu, dass die Frau in der Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft des besonderen Schutzes des Staates bedarf. Der Gesetzgeber ist wegen des Diskriminierungsverbotes von Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet, die Frau vor Gewaltanwendung des Mannes zu schützen sowie zu verhindern, dass sie Rechtsnachteile dadurch erleidet. Es liegen inzwischen unzählige soziologische und kriminologische Untersuchungen über die Alltäglichkeit und Normalität männlicher Gewaltanwendung gegenüber Frauen vor. Das Recht hat diese Alltagsrealität zu berücksichtigen. Mit der Beweislastumkehr soll die verfahrensrechtliche Position der Frau gestärkt werden. Für den Entscheid über die Wohnungszuweisung soll genügen, dass die Frau Tatsachen über die Gewaltanwendung ihres Mannes schlüssig vorträgt. Der (Ehe)Mann hat die Verpflichtung, die Möglichkeit und das Recht zu beweisen, dass die Gewaltanwendung nicht von ihm ausgegangen ist bzw. dass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht Das Beweislastrisiko hat er zu tragen und nicht die (Ehe) Frau. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1994 Nach Artikel 175 Zivilgesetzbuch ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist Eine gerichtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Physische oder psychische Misshandlungen durch den anderen Ehegatten erfüllen regelmässig die gesetzlichen Voraussetzungen. Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten gemäss Artikel 176 Absatz 1 Ziffer 2 ZGB die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, und zwar unabhängig davon, wer Mieter bzw. Mieterin oder Eigentümer bzw. Eigentümerin der Familienwohnung ist. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der beiden Ehegatten und der Kinder. Bedeutsamstes Kriterium für die Zuteilung der Wohnung ist die Zweckmässigkeit Sind Kinder vorhanden, die von einem Elternteil in Obhut genommen werden, verdient regel-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Spoerry Rechtsverbindlichkeit elektronischer Unterschriften. Änderung von Artikel 14 OR Motion Spoerry Valeur légale des signatures électroniques. Modification de l'article 14 CO In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3115 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1994 - 08:00 Date Data Seite 1883-1884 Page Pagina Ref. No 20 024 550 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Motion von Feiten 1884 N 7 octobre 1994 Angesichts der fortgeschrittenen Entwicklung drängt sich eine Anpassung des Obligationenrechtes auf, und sie ist nicht ohne Dringlichkeit Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mail 994 Der Bundesrat stimmt dem Anliegen von Frau Spoerry grundsätzlich zu, beurteilt aber die Frage nach der Dringlichkeit einerdiesbezüglichen Revision des schweizerischen Rechtsanders als sie. Zuzugeben ist, dass die Fortschritte, die auf dem Gebiet der elektronischen Unterschriften gemacht wurden und die insbesondere eine Fälschung weitestgehend ausschliessen, nach einer gesetzlichen Anerkennung dieser Unterschriften rufen. Auf der anderen Seite gilt es aber zu berücksichtigen, dass sich diese neuen Techniken - die Motionärin erwähnt dies zu Recht - immer noch in einer Testphase befinden. Weiter sollten sowohl die technischen wie auch die rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, mindestens in den Grundsätzen auf internationaler Ebene gelöst werden. Dieselbe Haltung scheint übrigens auch in den anderen Staaten zu herrschen; denn es gibt unseres Wissens noch keinen offiziellen Gesetzentwurf zu diesem Fragenkomplex Daher ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Schweiz auf diesem Gebiet keine Pionierrolle übernehmen sollte. Unsere Gesetzgebung liefe sonst Gefahr, von der rasanten technischen Entwicklung überholt zu werden oder abseits der Lösungen der anderen Länder zu liegen. Um dies zu verhindern, soll vielmehr abgewartet werden, bis die Ergebnisse der laufenden Projekte bekannt sind und bis im Ausland genauere Vorstellungen über eine gesetzliche Regelung der elektronischen Unterschriften bestehen. Ähnliche Überlegungen drängen sich auch in bezug auf konkrete Fragen auf, die geregelt werden müssten. So wäre beispielsweise zu prüfen, ob die Aufgabe, die Schlüssel zu verteilen, sie aufzubewahren und ein diesbezügliches Register zu führen, einer öffentlichen, einer parastaatlichen oder gar einer privaten Institution anvertraut werden sollte. Abzuklären wären auch die rechtlichen Beziehungen dieser-wohl nationalen Institution zu den entsprechenden Stellen des Auslands. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab. Schrittliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 94.3294 Motion von Feiten Wohnungszuweisung im Eheschutzverfahren Droit du mariage. Jouissance du domicile Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1994 Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der Eheschutzmassnahmen einen neuen Absatz 2 zu Artikel 175 ZGB (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, Gründe) wie folgt vorzulegen: Einem Ehegatten ist auf Antrag die Ehewohnung zuralleinigen Nutzung zuzuweisen, wenn dies aus Gründen der physischen und/oder psychischen Integrität und/oder des Kindeswohls oder sozialer, ökonomischer Belange erforderlich ist. Trägt der Ehegatte substantiiert vor, vom anderen Ehegatten physisch oder psychisch misshandelt worden zu sein, gilt Beweislastumkehr. Texte de la motion du 17 juin 1994 Le Conseil fédéral est chargé de compléter l'article 175 CC (refus de la vie commune, motifs) par un deuxième alinéa portant sur les mesures de protection de l'union conjugale; ce complément aura la teneur suivante: Un époux doit pouvoir obtenir, sur demande, l'utilisation exclusive du logement conjugal, si une telle mesure s'impose pour assurer son intégrité psychique et/ou physique et/ou le bien-être des enfants, ou encore pour des raisons d'ordre social ou financier. Si l'époux en question rend vraisemblable que son conjoint lui a fait subir des sévices physiques ou psychiques, la charge de la preuve est renversée. Mitunterzeichner - Cosignataires: Caspar-Hutter, Danuser, Fankhauser, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Jori, Leemann, Leuenberger Ernst, Steiger Hans (10) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Hintergrund dieses Revisionsantrags ist die Tatsache, dass Frauenhäuser stets überfüllt sind, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zunimmt und dass im Fall der Misshandlung in der Regel der misshandelnde Ehemann in der ehelichen Wohnung verbleibt Die Frau, die ins Frauenhaus flüchten muss, wird im Hinblick auf die grosse Wohnungsnot in ihrem Entscheid über ihre künftige Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt. Das Problem der Gewalt von Männern gegenüber Frauen führt dazu, dass die Frau in der Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft des besonderen Schutzes des Staates bedarf. Der Gesetzgeber ist wegen des Diskriminierungsverbotes von Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet, die Frau vor Gewaltanwendung des Mannes zu schützen sowie zu verhindern, dass sie Rechtsnachteile dadurch erleidet. Es liegen inzwischen unzählige soziologische und kriminologische Untersuchungen über die Alltäglichkeit und Normalität männlicher Gewaltanwendung gegenüber Frauen vor. Das Recht hat diese Alltagsrealität zu berücksichtigen. Mit der Beweislastumkehr soll die verfahrensrechtliche Position der Frau gestärkt werden. Für den Entscheid über die Wohnungszuweisung soll genügen, dass die Frau Tatsachen über die Gewaltanwendung ihres Mannes schlüssig vorträgt. Der (Ehe)Mann hat die Verpflichtung, die Möglichkeit und das Recht zu beweisen, dass die Gewaltanwendung nicht von ihm ausgegangen ist bzw. dass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht Das Beweislastrisiko hat er zu tragen und nicht die (Ehe) Frau. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1994 Nach Artikel 175 Zivilgesetzbuch ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist Eine gerichtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Physische oder psychische Misshandlungen durch den anderen Ehegatten erfüllen regelmässig die gesetzlichen Voraussetzungen. Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten gemäss Artikel 176 Absatz 1 Ziffer 2 ZGB die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, und zwar unabhängig davon, wer Mieter bzw. Mieterin oder Eigentümer bzw. Eigentümerin der Familienwohnung ist. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der beiden Ehegatten und der Kinder. Bedeutsamstes Kriterium für die Zuteilung der Wohnung ist die Zweckmässigkeit Sind Kinder vorhanden, die von einem Elternteil in Obhut genommen werden, verdient regel-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Spoerry Rechtsverbindlichkeit elektronischer Unterschriften. Änderung von Artikel 14 OR Motion Spoerry Valeur légale des signatures électroniques. Modification de l'article 14 CO In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3115 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1994 - 08:00 Date Data Seite 1883-1884 Page Pagina Ref. No 20 024 550 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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