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Entscheid

94-3131

Verwaltungsbehörden 07.10.1994 94.3131

7. Oktober 1994Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Bundesrat hat am 30. Juni 1993 im Rahmen der Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung unter anderem beschlossen, dass für Personenwagen, Nutzfahrzeuge und Busse die schweizerischen Bau- und Ausrüstungsvorschriften einschliesslich der Abgasvorschriften bis zumi. Oktober 1995 dem EU-Recht anzupassen sind. Dieser Beschluss wird gegenwärtig umgesetzt Der Erlass eigener, vom EU-Recht abweichender technischer Vorschriften für Motorfahrzeuge- wie sie die Motion verlangt stünde im Widerspruch zu den Bestrebungen des Bundesrates für eine Harmonisierung der technischen Vorschriften und zum Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1993, denn es würde damit ein neues technisches Handelshemmnis errichtet. Ab 1. Oktober 1995 werden in der EU für Personenwagen und schwere Motorwagen gleichwertige Abgas- und Lärmvorschriften wie in der Schweiz wirksam sein. Weitere Verschärfungen der betreffenden EU-Richtlinien bis zur Jahrtausendwende sind in Vorbereitung und teilweise bereits beschlossen. Diese Verschärfungen sollen in der Schweiz zeitgleich zur Anwendung gelangen. Die schweizerischen wie auch die europäischen Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge sind sogenannte Wirkvorschriften. Das heisst, es ist vorgeschrieben, unter welchen Bedingungen (Prüfzyklus) einzelne Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiben dürfen. Mit welchen technischen Mitteln diese Vorschriften zu erfüllen sind, ist nicht festgelegt Im Unterschied zur Situation bei den Benzinmotoren bewirken die bisher bekannten Katalysatoren bei Dieselmotoren - bedingt durch das Verbrennungsprinzip - nur eine geringe Verbesserung der Emissionen. Gerade die beim Dieselmotor kritischen Emissionen von Stickoxiden (NOX) und die als kanzerogen verdächtigen Russkerne werden von diesen Katalysatoren nicht beeinflusst Das Anliegen des Motionärs ist legitim. Seine Realisierung auf den 1. Januar 1996 ist aus den genannten Gründen aber nicht möglich.

2.

Die Motion kann auch aus rechtlichen Gründen nicht als solche entgegengenommen werden. Der Erlass von Emissionsvorschriften für Motorfahrzeuge fällt nach Artikel 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) in die Zuständigkeit des Bundesrates. Wo der Gesetzgeber den Bundesrat zur Rechtssetzung ermächtigt, also im delegierten Rechtssetzungsbereich, können dem Bundesrat auf dem Wege einer Motion nicht verbindliche Rechtssetzungsaufträge erteilt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Giezendanner Katalysatorpflicht für Dieselmotoren in Strassenfahrzeugen Motion Giezendanner Véhicules à moteur diesel. Pot catalytique obligatoire In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3131 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1994 - 08:00 Date Data Seite 1885-1885 Page Pagina Ref. No 20 024 552 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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