94-3201
Verwaltungsbehörden 07.10.1994 94.3201
7. Oktober 1994Deutsch12 min
Source admin.ch
7. Oktober 1994 1929 Interpellation Keller Rudolf Sitzung im Liebefeld vorgestellt. Dabei wurde eine kleine Arbeitsgruppe bestimmt, die sich über die künftigen Schwerpunkte der Bienenforschung und Beratung äussern soll. In diesem Zusammenhang soll ebenfalls abgeklärt werden, inwieweit Dienstleistungen der Sektion Bienen über Drittmittel finanziert werden könnten. Ein Bericht wird im letzten Quartal dieses Jahres erwartet. Was die vom Interpellanten in seiner Begründung aufgeworfene Frage betreffend die Abgeltung der Bestäubungsleistungen der Bienen durch Direktzahlungen anbelangt, so unterstützt der Bund mit produktungebundenen Beiträgen gemäss Artikel 31 b des Landwirtschaftsgesetzes besondere ökologische Leistungen auf landwirtschaftlichen Betrieben. So leistet er unter anderem Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen. Damit fördert er die natürliche Artenvielfalt, was indirekt auch der Imkerei zugute kommt. Eine direkte Förderung der Bienenhaltung mittels Direktzahlungen für besondere ökologische Leistungen ist nicht möglich. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 94.3201 Interpellation Keller Rudolf PTT. Schnurlose Telefone PTT. Téléphones sans fil Wortlaut der Interpellation vom 7. Juni 1994 Presseberichten ist zu entnehmen, dass bei derTypenprüfung von schnurlosen Telefongeräten unverhältnismässig viel Zeit verstreicht und die Ascom entschieden bevorzugt wird. So soll eine Geräteprüfung eines Ascom-Fabrikates rund vier Monate dauern, während für Konkurrenzfabrikate ein Jahr und mehr aufgewendet wird. Ebenso soll die Prüfung selbst unverhältnismässig teuer sein. Meine Fragen an den Bundesrat:
Erwägungen
1.
Stimmt es, dass bei der Typenprüfung der schnurlosen Telefongeräte (cordless phone) die Ascom einseitig bevorzugt wird, und warum?
2.
Ist es so, dass seit das Bakom die Prüfungen vornimmt, die obligate Dienstleistung sich zeitlich wie finanziell verschlechtert hat?
3.
Ist die Typenprüfung gar nur zum Schütze eines Grossunternehmens eingeführt worden? Hat die Konkurrenz darunter zu leiden?
4.
Könnte nicht grundsätzlich auf eine Typenprüfung für solche Geräte verzichtet werden? Was für Gründe sprechen dafür und welche dagegen? Texfe de l'interpellation du 7 juin 1994 D'après des informations rapportées par la presse, il s'écoulerait beaucoup trop de temps lors de l'agrément des modèles de téléphones sans cordon et la société Ascom serait très nettement favorisée. Ainsi, l'agrément d'un appareil fabriqué par Ascom ne prendrait que quatre mois, alors que pour les téléphones produits par les concurrents, le délai serait d'un an, voire plus. En outre, cette procédure serait très chère. A ce sujet, je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:
1.
Est-il vrai que lors de l'agrément des téléphones sans cordon (cordless phone) Ascom a bénéficié d'un traitement de faveur et si oui, pourquoi?
2.
Est-il vrai que depuis que l'Office fédéral de la communication agrée les appareils, cette procédure - qui est obligatoire est de plus en plus longue et coûte de plus en plus cher?
3.
L'agrément de ces appareils n'a-t-il été introduit que pour favoriser une grande entreprise? Faut-il que la concurrence pâtisse de cet état de choses?
4.
Pourquoi ne pas renoncer à agréer de tels appareils? Qu'est-ce qui plaide en faveur d'une telle mesure, qu'est-ce qui s'y oppose? Mitunterzeichner-Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli, Stalder, Steffen (5) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1994 Mit der Einführung des Fernmeldegesetzes (FMG) im Jahre 1991 wurde der Markt für Teilnehmeranlagen liberalisiert. Gemäss der vom Parlament beschlossenen Regelung können alle in- und ausländischen Teilnehmeranlagen, die technisch zugelassen sind, angepriesen und verkauft werden. Das Bakom lässt die Geräte zu, wenn der Gesuchsteller mit einem Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle nachweist, dass die technischen Anforderungen eingehalten sind. Diese sind klar und jedermann zugänglich und auf europäische Vorschriften abgestimmt, sofern solche vorhanden sind.
1.
Es stimmt nicht, dass bei der Zulassung irgendwer bevorzugtwird. Die Prüfstellen ihrerseits sind privat organisiert. Ihre Tätigkeit unterliegt der Handels- und Gewerbefreiheit. Akkreditiert und damit automatisch vom Bakom anerkannt sind heute in der Schweiz die Labors von Siemens-Albis AG, Ascom, Swissphone und PTT. Weiter hat das Bakom ein gegenseitiges Anerkennungsabkommen mit der deutschen Zulassungsbehörde abgeschlossen, wonach anerkannte - im Abkommen aufgeführte - deutsche Prüfstellen ebenfalls für die Schweiz testen können. Ein vergleichbares Abkommen wurde soeben mit Grossbritannien abgeschlossen, und mit Holland werden Verhandlungen aufgenommen. Jeder Hersteller oder Importeur hat die Wahl, welcher anerkannten Prüfstelle er sein Gerät zur Prüfung einreichen will. Die Prüfstellen ihrerseits sind frei, zu entscheiden, wie sie ihren Aufgaben nachkommen wollen.
2.
Es stimmt nicht, dass sich die Dienstleistung im Zulassungsverfahren verschlechtert hat. Im Gegenteil, die Prüfkapazität wurde durch die Anerkennung privater Labors stark erhöht und die Transparenz verbessert. Das Bakom nimmt zudem keine Prüfungen vor. Die Prüflabors legen die Preise für ihre Dienstleistungen selber fest, die Kosten ergeben sich also aus dem freien Markt. Das Zulassungsverfahren des Bakom kostet je nach Aufwand zwischen 500 und 15000 Franken. Der Aufwand wiederum hängt von der Art und Komplexität der zuzulassenden Anlage, wesentlich aber auch von der Vollständigkeit und Qualität des Dossiers (Gesuch und Prüfbericht) ab, das vom Gesuchsteller eingereicht wird. Ein vollständiges Gesuch wird im Bakom im Durchschnitt innert drei bis fünf Wochen behandelt und abgeschlossen.
3.
Die Zulassung wurde nicht zum Schutz von wirtschaftlichen Interessen geschaffen. Vielmehr stellt das transparente, einheitliche Verfahren zu gleichen Bedingungen sicher, dass alle Marktteilnehmer über die gleichen Chancen verfügen. Die Konkurrenz leidet nicht darunter, sondern profitiert davon. Den technischen Anforderungen werden, wo immer möglich, internationale Normen zugrunde gelegt. Die Zulassung nützt damit sowohl Konsumenten und Herstellern als auch Netzbetreibern.
4.
Die Anforderungen an Teilnehmeranlagen beziehen sich neben der elektrischen Sicherheit für die Benutzer und den Netzbetreiber auf die elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Netz, Endgerät und weiteren elektronischen Anlagen. Zudem ist die Kommunikationsfähigkeit mit dem Netz wichtig, damit die Verbindungen richtig hergestellt, tarifiert, aufrechterhalten und beendet werden. Telefonapparate müssen weiter sicherstellen, dass sie Sprache in minimaler Qualität übermitteln können. Diese Kriterien sind unerlässlich, um einefunktionierende Telekommunikation sicherzustellen.
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Interpellation Seiler Hanspeter 1930 N 7 octobre 1994 Auf die Zulassung schnurloser Telefone kann nicht verzichtet werden. Vergleichbare Verfahren gelten in allen europäischen Ländern. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 94.3243 Interpellation Seiler Hanspeter Lehre bei den SBB. Ausschlussvon Primarschülern und Primarschülerinnen Apprentissage CFF. Exclusion d'élèves des écoles primaires Wortlaut der Interpellation vom 15. Juni 1994 Die Betriebsleitung l der SBB hat bis jetzt sowohl Sekundarwie Primarschüler mit ergänzendem Berufswahljahr (10. Schuljahr) zum Aufnahmetest für die Biga-Lehren «Bahnbetriebsdisponent» und «Bahnbetriebssekretär» zugelassen. Neu sollen Kandidaten und Kandidatinnen mit Primarschulbesuch und Zusatzausbildung nicht einmal mehr zum Eintrittsexamen antreten dürfen. Als Gründe dazu werden u. a aufgeführt, dass die Arbeitsmarktlage bzw. die Sparanstrengungen der SBB in den kommenden Jahren nur relativ wenige Anstellungen in diesen Berufen erlaubten. Zudem hätten in den Jahren 1992 und 1993 nur 2 von 63 Kandidaten mit Primarschulbildung und Berufswahljahr die Aufnahmeprüfung bestanden. Ich bitte den Bundesrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen im Zusammenhang mit dem bildungspolitisch sehr problematischen Entscheid:
Interpellation Seiler Hanspeter 1930 N 7 octobre 1994 Auf die Zulassung schnurloser Telefone kann nicht verzichtet werden. Vergleichbare Verfahren gelten in allen europäischen Ländern. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 94.3243 Interpellation Seiler Hanspeter Lehre bei den SBB. Ausschlussvon Primarschülern und Primarschülerinnen Apprentissage CFF. Exclusion d'élèves des écoles primaires Wortlaut der Interpellation vom 15. Juni 1994 Die Betriebsleitung l der SBB hat bis jetzt sowohl Sekundarwie Primarschüler mit ergänzendem Berufswahljahr (10. Schuljahr) zum Aufnahmetest für die Biga-Lehren «Bahnbetriebsdisponent» und «Bahnbetriebssekretär» zugelassen. Neu sollen Kandidaten und Kandidatinnen mit Primarschulbesuch und Zusatzausbildung nicht einmal mehr zum Eintrittsexamen antreten dürfen. Als Gründe dazu werden u. a aufgeführt, dass die Arbeitsmarktlage bzw. die Sparanstrengungen der SBB in den kommenden Jahren nur relativ wenige Anstellungen in diesen Berufen erlaubten. Zudem hätten in den Jahren 1992 und 1993 nur 2 von 63 Kandidaten mit Primarschulbildung und Berufswahljahr die Aufnahmeprüfung bestanden. Ich bitte den Bundesrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen im Zusammenhang mit dem bildungspolitisch sehr problematischen Entscheid:
1. Widerspricht der generelle Ausschluss der Primarschülerinnen und Primarschülern von der Eintrittsprüfung nicht den heutigen Anstrengungen, die eine bessere Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bildungsstufen erreichen wollen?
2. Ist dieser Entscheid der SBB-Betriebsabteilung mit den Grundrechten der Bundesverfassung, insbesondere mit der Handels- und Gewerbefreiheit, die den Grundsatz der freien Berufswahl beinhaltet, vereinbar?
3. Ist dieser Beschluss angesichts der Tatsache, dass -viele ehemalige Primarschüler und Primarschülerinnen in leitenden Funktionen in Wirtschaft, Verwaltung und Politik anerkannte und hervorragende Leistungen erbringen, - die Bezeichnungen Primär- und Sekundärschule je nach Kanton auf verschiedenen Bildungssystemen und Bildungsprogrammen beruhen und nicht als «Eintopf»-Begriffe pauschaliert werden können, - erfahrungsgemässsich bei relativ vielen Primarschülern und Primarschülerinnen die geistigen Fähigkeiten erst nach Schulaustritt entwickeln, - infolge ungünstig gelegener Wohnorte oder aus anderen Gründen viele Schulpflichtige keine Gelegenheit haben, eine Sekundärschule zu besuchen, nicht bildungsstufendiskriminierend und in seiner Wirkung demotivierend?
4. Entspräche der in Artikel 4 der Bundesverfassung garantierten Rechtsgleichheit nicht eher das Selektionsprinzip nach dem Ergebnis einer für alle Bewerberund Bewerberinnen gleichen Eintrittsprüfung als das Abstellen auf einen in einem föderalistischen Staat uneinheitlich geregelten und definierten, jedoch einmal eingeschlagenen Bildungsweg?
5. Ist der Bundesrat bereit, seinen Einfluss geltend zu machen, damit diese sehr problematische Regelung im Interesse einer Bildungspolitik mit Chancengleichheit wieder rückgängig gemacht werden kann? Texte de l'interpellation du 15 juin 1994 La division de l'exploitation l des Chemins de fer fédéraux a jusqu'à présent autorisé aussi bien les élèves de l'école secondaire que ceux de l'école primaire ayant accompli une année d'orientation professionnelle (10e année scolaire) à se présenter aux tests d'admission en vue des apprentissages d'agent du mouvement ferroviaire et de secrétaire d'exploitation ferroviaire. Désormais les candidats ayant suivi le cycle primaire et une formation complémentaire ne seront même plus autorisés à se présenter à l'examen d'admission à l'apprentissage. Comme raison de cette décision, on invoque le fait que la situation sur le marché de l'emploi et les efforts d'économie des CFF ne permettront à l'avenir d'engager que peu de candidats dans ces professions. En outre, on relève que, dans les années 1992 et 1993, sur 63 candidats qui ont réussi l'examen d'admission, seuls 2 avaient fait l'école primaire et l'année d'orientation professionnelle. Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes concernant cette décision très contestable du point de vue de la politique de la formation:
1. Cette exclusion générale des élèves du primaire d'un examen d'admission n'est-elle pas en contradiction avec les efforts accomplis aujourd'hui en vue d'une meilleure perméabilité entre les divers niveaux de formation?
2. Cette décision de la division de l'exploitation des CFF est-elle compatible avec les droits fondamentaux inscrits dans la constitution, notamment avec la liberté du commerce et de l'industrie, qui sous-tend le principedu libre choixd'une profession?
3. Cette décision n'est-elle pas discriminatoire pour ce qui est des niveaux déformation et démotivante dans ses effets si l'on tient compte des aspects suivants: - de nombreux anciens élèves de l'école primaire fournissent des services remarquables et appréciés dans des fonctions dirigeantes de l'économie, de l'administration et de la politique; -selon les cantons, les désignations d'école primaire et d'école secondaire reposent sur des systèmes et des programmes de formation différents et leurs élèves ne peuvent pas être mis tous dans le même sac; -l'expérience montre que, chez un nombre relativement grand d'élèves du primaire, les capacités intellectuelles ne se développent qu'après la sortie de l'école; - beaucoup d'enfants à l'âge de la scolarité obligatoire ne peuvent suivre l'école secondaire pour des raisons d'éloignement du domicile ou pour d'autres motifs?
4. Si l'on veut respecter l'égalité des droits garantie par l'article 4 est, ne vaut-il pas mieux s'en tenir au principe de la sélection selon les résultats d'un examen d'entrée qui serait le même pour tous les candidats plutôt que de fixer définitivement une fois pour toutes une voie de formation qui n'est même pas réglée de façon uniforme dans un Etat fédéral?
5. Le Conseil fédéral est-il prêt à user de son influence pour que, dans l'intérêt d'une politique de la formation fondée sur l'égalité des chances, on renonce à cette réglementation discutable? Mitunterzeichner-Cosignataires: Hari (1) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1994
1. Bereits Anfang Mai 1994 wurde aufgrund bildungspolitischer Überlegungen der Entscheid der Betriebsabteilung der Kreisdirektion l der SBB, in Zukunft nur noch Kandidaten mit Sekundarschulbildung zu den Lehren als Bahnbetriebsdisponenten und Bahnbetriebssekretäre zuzulassen, im Auftrag des Vorstehers des EVED überprüft
2. Die Abklärung der Angelegenheit ergab, dass die Bearbeitung des Rekrutierungsmarktes Aufgabe der Betriebsabteilungen in den Kreisdirektionen der SBB ist Die Generaldirektion legt hierfür die entsprechenden Rahmenbedingungen fest.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Keller Rudolf PTT. Schnurlose Telefone Interpellation Keller Rudolf PTT. Téléphones sans fil In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3201 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1994 - 08:00 Date Data Seite 1929-1930 Page Pagina Ref. No 20 024 600 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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