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Entscheid

94-3235

Verwaltungsbehörden 07.10.1994 94.3235

7. Oktober 1994Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Wie sieht er die Probleme im neuen Namensrecht, und wieweit trägt er diesen Rechnung?

2.

Werden gewisse Schutzmassnahmen im Namensrecht noch aufrechterhalten? Wenn ja, welche?

3.

Ist er sich bewusst, dass mit dieser Lockerung die soziale und gesellschaftliche Kluft zwischen Einheimischen und Einwanderern eher verstärkt wird?

4.

Versteht er, dass viele Einheimische ob solcher Regelungen das Gefühl haben, «verkauft» und nicht mehr ernst genommen zu werden?

5.

Fördert er mit solchen Massnahmen bewusst ein multikulturelles Völkergemisch mit dem Ziel, unsere viersprachige Willensnation längerfristig in Frage zu stellen und von dieser Staatskonzeption abzukehren? Texte de l'interpellation du 15 juin 1994 Je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:

1.

Est-il conscient des problèmes liés à la nouvelle réglementation sur les prénoms et dans quelle mesure en tient-il compte?

2.

La réglementation sur les prénoms contient-elle encore des mesures de protection? Si oui, lesquelles?

3.

Le Conseil fédéral est-il conscient du fait que l'assouplissement de la réglementation creusera encore le fossé social et culturel entre les Suisses et les immigrés?

4.

Comprend-il le sentiment qu'ont de nombreux Suisses d'avoir été «vendus» et de ne plus être pris au sérieux?

5.

Encourage-t-il sciemment un melting-pot démographique, afin de saper, à long terme, les fondements de notre nation quadrilingue unie par une volonté commune, et de détourner la Suisse de cette conception de l'Etat? Mitunterzeichner- Cosignataires: Bischof, Stalder, Steffen (3) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Per 1. Juli 1994 lockert der Bundesrat die Vorschriften über die Wahl des Vornamens von Kindern. In der Verordnung werden die Begriffe «anstössig» und «widersinnig», welche bisher einen gewissen Schutz vor Namensmissbrauch ermöglichten, gestrichen. Der Bundesrat liess mitteilen, dass die Schutzvorschriften zur Namensgebung von Kindern infolge der Dauereinwanderung in unser Land angeblich nicht mehr praktikabel seien. Somit soll es künftig vermehrt möglich sein, Kindern Namen zu geben, aus denen nicht erkennbar ist, welchem Geschlecht sie angehören. Mit der Zunahme von Vornamen aus anderen Kulturkreisen sei dies unumgänglich. Der Bundesrat leistet damit einen weiteren Beitrag zur Förderung der Überfremdung unseres Landes. Es gibt zudem immer mehr Vornamen, die kaum aussprechbar sind, was den Zusammenhalt im Volk nicht fördert! Den betroffenen Kindern, die in unserer Gesellschaft mit einem geschlechtlich nicht zuteilbaren Vornamen leben müssen, ist damit nicht geholfen - der Diskriminierung dieser Kinder wird noch Vorschub geleistet Das ist ihrer Integration nicht eben hilfreich und fördert direkt die Fremdenangst und Ablehnung fremder Menschen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 août 1994 1./3./5. Die Fortentwicklung des geltenden Rechts im Sinne einer gewissen Liberalisierung der Vornamenswahl bekräftigt die Freiheit und Verantwortung schweizerischer und ausländischer Eltern bei der Bestimmung der Vornamen ihrer Kinder. Im wesentlichen wird der Entwicklungsstand der vorherrschenden Praxis festgeschrieben mit dem Ziel, auch formell eine grössere Offenheit in Zweifelsfällen zu ermöglichen und stossende Ungleichheiten bei der Rechtsanwendung, wie sie teilweise noch anzutreffen waren, zu beseitigen. Die Aktualisierung des Vornamensrechts erfolgt im Rahmen bewährter Grundsätze. Sie beeinträchtigt das Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung nicht und stellt die Viersprachigkeit unseres Landes nicht in Frage. Schon bisher gab es bei der Vornamenswahl keine Beschränkung auf die vier Landessprachen.

2.

Nach wie vor haben die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten Vornamen zurückzuweisen, welche die Interessen des Kindes offensichtlich gefährden. So sind etwa unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehörige Vornamen weiterhin nicht zulässig. Im übrigen stärkt die massvolle Erweiterung des Beurteilungs- und Ermessensspielraumes die Stellung der Zivilstandsbeamten und Zivilstandsbeamtinnen, welche die Eltern aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse im Vornamensrecht auch in Zukunft zum Wohle des Kindes sachkundig beraten werden.

4.

Da einerseits die ausländische Wohnbevölkerung grundsätzlich dem schweizerischen Namensrecht untersteht und andererseits Schweizer Eltern wie bisher ausländische Vornamen wählen können, ist nicht einzusehen, inwiefern sich Schweizerinnen und Schweizer benachteiligt vorkommen könnten. Erklärung des Interpellanten: nicht befriedigt Déclaration de l'interpellateur: non satisfait -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Keller Rudolf Neues Namensrecht und Überfremdung Interpellation Keller Rudolf Nouvelle réglementation sur les prénoms et surpopulation étrangère In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3235 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1994 - 08:00 Date Data Seite 1920-1920 Page Pagina Ref. No 20 024 590 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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