94-3242
Verwaltungsbehörden 07.10.1994 94.3242
7. Oktober 1994Deutsch9 min
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Motion Weder Hansjürg 1896 N 7 octobre 1994 beiten sind u. a die einzelnen in der Motion aufgeworfenen Fragen und Detailregelungen. Da der Bundesrat den Ergebnissen der Arbeitsgruppe sowie den Anträgen des EVD nicht vorgreifen will, beantragt er, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1994 Le Département fédéral de l'économie publique révise actuellement l'ordonnance sur le droit de bail. Le groupe de travail chargé de ce mandat est composé de représentants des bailleurs et des locataires. La révision vise à simplifier l'application du droit de bail. Les travaux de révision portent notamment sur les questions soulevées par le motionnaire. Dans ces conditions, il peut être proposé d'accepter la motion sous la forme du postulat. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en postulat. Überwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 94.3244 Motion Jäggi Paul Landwirtschaftsgesetz. Änderung von Artikel 31 a Absatz 3 Loi sur l'agriculture. Modification de l'article 31 a alinéa 3 Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 31 a Absatz 3 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes wie folgt zu ändern: b. legt für die Beitragsberechtigung eine Grenze bezüglich des Einkommens fest. Texte de la motion du 15 juin 1994 Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 31 a alinéa 3 lettre b, de la loi sur l'agriculture dans les termes qui suivent: b. fixe, pour le droit à la contribution, une limite de revenu. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher Peter, Bühler Simeon, Bürgi, Daepp, David, Deiss, Dormann, Gobet, Grossenbacher, Iten Joseph, Leu Josef, Raggenbass, Rutishauser, Schnider, Stamm Judith, Wittenwiler (16) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die geltende Regelung hat verschiedene Nachteile, welche es zu eliminieren gilt, und zwar aus folgenden Gründen:
Erwägungen
1.
Die geltende Einkommensgrenze stellt auf das landwirtschaftliche Einkommen ab. Bewirtschafter, welche weit überdurchschnittliche Einkommen aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten ausweisen, erhalten daher trotzdem Direktzahlungen. Angesichts der Finanzlage des Bundes ist es fragwürdig, Bewirtschaftern, welche unter Umständen steuerbare Einkommen aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten von weit über
100.
000 Franken ausweisen, noch ergänzende Direktzahlungen auszubezahlen.
2.
Bewirtschafter, welche voll in der Landwirtschaft tätig sind, werden unter Umständen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, obwohl ihr Gesamteinkommen im Vergleich zu einem Zu- oder Nebenerwerbslandwirt tiefer ist. Eine Gleichbehandlung bezüglich der Einkommenssituation drängt sich auch aus diesem Blickwinkel auf.
3.
Bei anderen wichtigen Direktzahlungsarten (Bewirtschaftungsbeiträge und Kostenbeiträge) sind die Einkommensgrenzen vereinheitlicht und beziehen sich auf das Gesamteinkommen. Eine analoge Lösung würde daher auch eine administrative Vereinfachung bewirken, da nicht zwei verschiedene Grenzen ermittelt werden müssten. Darüber hinaus ist nach Angaben der zuständigen Vollzugsbehörden die Abgrenzung des landwirtschaftlichen Einkommens vor allem auf Veredelungsbetrieben schwierig und führt zu Unzulänglichkeiten.
4.
Eine solche Vereinheitlichung würde auch die Unsicherheit bei den Landwirten reduzieren. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum bei Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträgen das gesamte Einkommen massgebend ist und bei den ergänzenden Direktzahlungen lediglich das landwirtschaftliche Einkommen. Die Grenzen für die Einkommen sind nämlich in allen Fällen gleich motiviert.
5.
Die Öffentlichkeit dürfte angesichts des desolaten Zustandes der Bundesfinanzen kein Verständnis für ergänzende Direktzahlungen an Bewirtschafter haben, welche eine weit überdurchschnittliche Einkommenssituation haben. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 7. September 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 7 septembre 1994 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 94.3242 Motion Weder Hansjürg Verbot von Kampf hunden Chiens de combat. Interdiction Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1994 Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament Antrag für ein Zuchtverbot von aggressiven Hunden verbunden mit einem Importverbot für derartige Tiere vorzulegen. Sodann sollen im Tierschutzgesetz härtere Strafen für Leute, welche Hunde mit tierquälerischen Methoden scharfmachen, vorgesehen werden. Texfe de la motion du 15 juin 1994 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de dispositions visant à interdire l'élevage de chiens agressifs ainsi que l'importation de ce genre d'animaux. De plus, la loi sur la protection des animaux doit prévoir des sanctions plus sévères pour les personnes qui dressent des chiens à l'agressivité en utilisant des méthodes cruelles envers les animaux. Mitunterzeichner-Cosignataires: Bär, Bäumlin, Bischof, Bühler Simeon, Bühlmann, Bundi, Carobbio, Danuser, Diener, Dünki, Fankhauser, von Feiten, Goll, Gonseth, Grendelmeier, Gross Andreas, Hafner Rudolf, Hämmerle, Hollenstein, Hubacher, Jaeger, Keller Rudolf, Ledergerber, Maeder, Marti Werner, Meier Hans, Meier Samuel, Misteli, Ostermann, Raggenbass, Schmid Peter, Seiler Rolf, Sieber, Stalder, Steffen, Strahm Rudolf, Wiederkehr, Zbinden, Züger, Zwygart (40) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Abgerichtete Kampfhunde sind so gefährlich wie Waffen. Dennoch gibt es in der Schweiz immer mehr davon. Durch gezielte, tierquälerische Fehllenkung der Zucht schaffen Züchter und Halter ein beträchtliches Gefahrenpotential, das sowohl tierschützerische wie soziale Relevanz besitzt Eine gesteigerte, unberechenbare Aggressivität bei Hunden ist nämlich -- 1 of 3 -7. Oktober 1994 N 1897 Motion Stucky in aller Regel Symptom von Verhaltensstörungen. Dies stellt einerseits ein Gefahrenpotential für Menschen, andererseits ein Tierschutzproblem dar. Derartiges Verhalten zu vermeiden, ist aber eine Voraussetzung für den artgerechten Umgang mit Hunden; anderes ist strikte zu verbieten. Dies um so mehr, als Aggressionszüchtungen Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier selbst verursachen, beim Kampf oder danach, und schliesslich können solche Tiere auch nur unter freiheitsbeschränkenden Zwangsmassnahmen gehalten werden, da sie allgemein aggressiv sind. Es ist angesichts der massiven Zunahme der Zahl von Kampfhunden in der Schweiz dringend angezeigt, sofort entsprechende gesetzliche Massnahmen zu ergreifen. Dazu gehören neben einem Zucht- und Importverbot auch strenge Strafen für Leute, welche ihre Hunde mit tierquälerischen Methoden scharfmachen. Eine Revision des Tierschutzgesetzes sowie die Anpassung allfälliger weiterer Gesetzesnormen sind deshalb unverzüglich an die Hand zu nehmen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1994 Im Gegensatz zu anderen Ländern, insbesondere Grossbritannien, ist die Problematik der durch züchterische oder erzieherische Massnahmen aggressiv gemachten Hunde in der Schweiz wenig aktuell. Schwere Unfälle mit bissigen Hunden sind selten. Soweit sie vorkommen, sind sie nicht auf bestimmte Hunderassen beschränkt. Die als «Kampfhunde» bezeichneten Hunderassen sind in der Schweiz nur wenig verbreitet. Das Abrichten von Hunden auf Schärfe ist in der Schweiz nur zulässig (beispielsweise für Polizeihunde), sofern dafür nicht bestimmte tierquälerische Methoden angewendet werden. Ein Angriff durch einen aggressiven Hund ist durch die Bestimmungen über die Haftpflicht der Tierhalter erfasst. Diese Vorschriften kommen aber erst zum Tragen, wenn der Angriff bereits erfolgt ist. Die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen entfalten aber auch eine präventive Wirkung, indem der Tierhalter seine Pflichten bei der Schulung und Überwachung seines Tieres besser wahrnimmt. In der Motion wird sodann geltend gemacht, das Züchten und Abrichten aggressiver Hunde verursachten bei diesen Schmerzen, Leiden oder Schäden, stelle also einen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz dar. Die Hundedressur, auch das Abrichten auf Schärfe, ist in der Regel nicht tierquälerisch. Nur dort, wo sie mit verbotenen Handlungen im Sinne des Tierschutzgesetzes oder mit «übermässiger Härte und Strafschüssen» (Art. 34 Abs. 1 Tierschutzverordnung) durchgeführt wird, leidet der Hund darunter. Diese Handlungen sind bereits verboten; eine weitere Regelung erübrigt sich deshalb. Die rechtliche Einordnung aggressiver Hunde ist nicht unproblematisch und bedarf weiterer Abklärungen. Erst wenn deren Ergebnisse vorliegen, können gesetzgeberische Massnahmen zur Verhinderung von Zucht, Abrichtung und Einfuhr aggressiver Hunde erwogen werden. Aus diesem Grunde drängt sich die Umwandlung der Motion in ein Postulat auf. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 94.3232 Motion Stucky Strassenbahn und Trolleybus. Konzessionspf l icht Tramways et trolleybus. Concession obligatoire Wortlaut der Motion vom 14. Juni 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, im Eisenbahngesetz die Konzessionspflicht für den Betrieb und die Bauten und Umbauten von Strassenbahnen und Trolleybussen in Agglomerationen aufzuheben. Texte de la motion du 14 juin 1994 Le Conseil fédéral est chargé de supprimer, dans la loi sur les chemins de fer, l'obligation d'être titulaire d'une concession pour pouvoir construire, transformer et exploiter des lignes de tramways ou de trolleybus dans les agglomérations. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Bührer Gerold, Columberg, Dettling, Ducret, Eggly, Fischer-Seengen, Fritschi Oscar, Giger, Gysin, Heberlein, Hegetschweiler, Leuenberger Ernst, Maître, Miesch, Spoerry, Stamm Luzi, Steiner Rudolf, Wanner, Wittenwiler, Wyss Paul (22) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Strassenbahnen und Trolleybusse fallen, da auf einer Schiene fahrend respektive mit einer Fahrleitung ausgerüstet, unter das Eisenbahngesetz (Art. 2). Dies ist historisch zu verstehen, aber überholt. So bedarf heute die Verlängerung einer Trolleybuslinie oder die Verlegung des Tramgeleises am Limmatquai in Zürich um 1,5 Meter einer Konzessionsänderung (Art. 5). Dieser administrative Leerlauf ist aufzuheben, da die Städte, allenfalls Kantone, selbst zum Rechten sehen können und als Betreiber ohnehin haften. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 août 1994 Gemäss Bundesverfassung fällt die Gesetzgebung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen in die Zuständigkeit des Bundes. Auch das Post- und Telegrafenwesen ist im gesamten Gebiet der Eidgenossenschaft Bundessache. Der Bund kann sein Transportmonopol in Form von Konzessionen Dritten abtreten. Für die verschiedenen Verkehrsmittel wurden Spezialgesetze erlassen. Die Strassenbahnen sind dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) unterstellt. Dessen Artikel 5 regelt das Verfahren für die Erteilung, Erneuerung und Änderung von Konzessionen, die für Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlich sind. Eine Teilrevision des EBG im Jahre 1972 brachte eine Vereinfachung und Beschleunigung des Konzessionsverfahrens, so auch im Falle einer Ausdehnung des Netzes im Ortsverkehr. Seither ist hiefür der Bundesrat und nicht mehr das Parlament zuständig. Die Trolleybusse sind demgegenüber dem Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen unterstellt. Die Personen- und Sachenbeförderung mittels Trolleybus bedarf einer Konzession des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements. Das Plangenehmigungsverfahren erfolgt jedoch nach dem EBG. Durch eine Koordination des Konzessions- und des Plangenehmigungsverfahrens versucht die Aufsichtsbehörde gegenwärtig die Behandlungsdauer der Gesuche zu verkürzen. Eine Aufhebung der Konzessionspflicht würde eine Änderung der Bundesverfassung bedingen. Die mit der Motion angestrebte Praxisänderung wirft ebenso viele Fragen auf, wie mit ihr gelöst werden sollen. Konzes-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Weder Hansjürg Verbot von Kampfhunden Motion Weder Hansjürg Chiens de combat. Interdiction In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3242 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1994 - 08:00 Date Data Seite 1896-1897 Page Pagina Ref. No 20 024 562 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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